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Greenchild LLC (Paulownia-Bäume): BaFin sieht Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Greenchild LLC: Die BaFin hat am 19.10.2026 Anhaltspunkte veröffentlicht, dass das Unternehmen in Deutschland Investitionen in Paulownia-Bäume öffentlich anbietet, ohne den vorgeschriebenen Verkaufsprospekt veröffentlicht zu haben.

Die Finanzaufsicht BaFin teilt am 19.10.2026 mit, sie habe Anhaltspunkte dafür, dass die Greenchild LLC, nach eigenen Angaben mit Sitz in Ferizaj im Kosovo, in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet: Investitionen in die Aufzucht und Verwertung von Paulownia-Bäumen. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sei hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.

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Diese Meldung unterscheidet sich von den meisten Warnungen auf dieser Seite. Die BaFin spricht nicht von einer fehlenden Erlaubnis und nicht von Identitätsmissbrauch, sondern von einem fehlenden Prospekt. Für Anleger hat gerade das eine praktische Folge: Das Gesetz knüpft an den fehlenden Prospekt einen eigenen Anspruch. Daneben bleiben die allgemeinen Wege offen. Beide stellen wir hier gegenüber.

Was ein Verkaufsprospekt leisten soll

Vermögensanlagen dürfen in Deutschland im Grundsatz nur öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Die BaFin prüft dabei nach eigener Darstellung, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält und verständlich und widerspruchsfrei ist. Sie prüft weder die inhaltliche Richtigkeit noch die Seriosität des Emittenten. Ob für ein Angebot ein Prospekt hinterlegt ist, lässt sich in der Datenbank der BaFin nachsehen.

Weg 1: Der Anspruch aus § 21 VermAnlG

Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht, kann der Erwerber nach § 21 Abs. 1 VermAnlG vom Emittenten und vom Anbieter verlangen, dass sie die Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises zurücknehmen. Emittent und Anbieter haften dabei als Gesamtschuldner. Voraussetzung ist, dass der Erwerb vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.

Der Anspruch besteht nach § 21 Abs. 4 VermAnlG nicht, wenn der Erwerber die Prospektpflicht beim Erwerb kannte. Bei einem Emittenten mit Sitz im Ausland, der auch im Ausland anbietet, verlangt § 21 Abs. 3 VermAnlG zusätzlich, dass das Geschäft im Inland abgeschlossen wurde. Halten Sie deshalb fest, wann, wo und wie Sie gezeichnet haben, etwa online von Deutschland aus.

Für die Zwei-Jahres-Frist kommt es auf das erste öffentliche Angebot im Inland an. Bewahren Sie deshalb auch Werbung auf, über die Sie auf das Angebot gestoßen sind: Anzeigen, Newsletter, Social-Media-Beiträge, Broschüren. Jedes datierte Stück hilft, den Zeitraum des Angebots zu belegen.

Der Vorteil dieses Wegs: Er setzt nicht voraus, dass dem Anbieter ein Fehlverhalten nachgewiesen wird, das über den fehlenden Prospekt hinausgeht. Die Grenze: Ein Anspruch nützt nur, wenn er sich gegen jemanden durchsetzen lässt, der erreichbar ist und über Vermögen verfügt.

Weg 2: Die allgemeinen Wege über Vertrag, Bank und Zahlungsspur

Unabhängig von § 21 VermAnlG bleiben Ansprüche aus Vertrag und Gesetz bestehen; das stellt § 21 Abs. 5 VermAnlG ausdrücklich klar. Praktisch beginnt dieser Weg bei Ihrer Zahlung. Stellen Sie fest, auf welches Konto Sie gezahlt haben, in welchem Land und bei welcher Bank. Bei einem Konto in Deutschland oder einem anderen EU-Staat lässt sich der Inhaber ermitteln. Liegt es außerhalb, beschreibt der Ratgeber zur Rückholung von Geld im Ausland die Möglichkeiten.

Wurde in Kryptowerten gezahlt, zeigt ein Krypto-Tracing, wohin die Werte geflossen sind. Das ist auch für Weg 1 nützlich: Wer weiß, wo Geld liegt, weiß, wo sich ein Anspruch vollstrecken lässt.

Welcher Weg zu Ihnen passt

Die beiden Wege schließen sich nicht aus. Für viele Anleger ist der Anspruch aus § 21 VermAnlG der rechtliche Kern, die Zahlungsspur die praktische Grundlage. Entscheidend ist, wie lange Ihr Erwerb zurückliegt, wo Sie gezeichnet haben und wohin Ihr Geld gegangen ist.

Was Sie jetzt tun

Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an die Greenchild LLC. Sammeln Sie Zeichnungsschein, Vertrag, Zertifikate über Bäume oder Anteile, Werbeunterlagen und alle Kontoauszüge zu Ihren Zahlungen. Notieren Sie, wann Sie zum ersten Mal auf das Angebot gestoßen sind. Seien Sie vorsichtig, wenn sich nach dieser Meldung jemand von sich aus meldet und gegen Vorkasse Hilfe anbietet; mehr dazu im Beitrag zum Recovery Scam.

Weitere aktuelle Meldungen der Aufsicht finden Sie in der Übersicht der Warnungen.

Sie haben bei der Greenchild LLC in Paulownia-Bäume investiert? Schicken Sie mir Vertrag und Zahlungsbelege – ich prüfe Ihren Anspruch aus § 21 VermAnlG.

kryptoschaden@rexus-recht.de

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