Geld ins Ausland überwiesen: Rückholung von Geld im Ausland
Ihr Geld liegt bei einer Bank in der Schweiz, einer Krypto-Börse in den USA oder einem Konto in der EU? Ein deutsches Urteil allein holt es dort nicht zurück. Entscheidend ist, welches Instrument im richtigen Rechtsraum greift.
Wer nach einem Anlage- oder Kryptobetrug Geld zurückholen will, scheitert selten an der Rechtsgrundlage. Er scheitert an der falschen Reihenfolge. Die Täter verteilen die Beträge planmäßig über mehrere Rechtssysteme: ein Empfängerkonto bei einer Bank in der Schweiz, eine Wallet bei einer US-Börse, die Weiterleitung über Konten im EU-Ausland. Ein in Deutschland erwirktes Urteil entfaltet in diesen Ländern ohne eigene Vollstreckungs- oder Rechtshilfestrategie keine Wirkung.
Für deutsche Geschädigte zählen vier Rechtsräume. In Großbritannien steht die Worldwide Freezing Order als zivilrechtliches Sicherungsmittel im Vordergrund; die Crypto Wallet Freezing Order und die Unexplained Wealth Order nach dem Proceeds of Crime Act 2002 sind dagegen Behördeninstrumente. Die Crypto Wallet Freezing Order wurde durch den Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023 in den Proceeds of Crime Act eingefügt und gilt in England und Wales seit dem 26. April 2024. In der Schweiz regelt Art. 74a IRSG die Herausgabe gesperrter Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung; zivilrechtlich trägt das Lugano-Übereinkommen. In den USA eröffnet die Zivileinziehung nach 18 U.S.C. § 981 einen staatlichen Weg, während private Geschädigte auf eigene Klagen, die Beweisbeschaffung nach 28 U.S.C. § 1782 und die Anerkennung deutscher Urteile angewiesen sind. Innerhalb der EU werden Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nach der Verordnung (EU) 2018/1805 seit dem 19. Dezember 2020 ohne gesondertes Bewilligungsverfahren anerkannt; für private Gläubiger greift zusätzlich der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014.
Jedes dieser Instrumente hat eine klare Grenze. Die britische Crypto Wallet Freezing Order greift nur bei einem UK-verbundenen Krypto-Dienstleister; bei einer Offshore-Börse ohne UK-Bezug läuft sie leer. Der Weg über Art. 74a IRSG setzt ein Rechtshilfeersuchen und regelmäßig eine rechtskräftige ausländische Einziehungsentscheidung voraus. Die Verordnung (EU) 2018/1805 erfasst nur Vermögenswerte innerhalb der EU. Verschieben die Täter das Geld gezielt in einen Drittstaat, entsteht eine Zone, die keines dieser Instrumente allein abdeckt. Deshalb steht am Anfang nicht die Wahl der Jurisdiktion, sondern die Frage, wohin das Geld tatsächlich geflossen ist. Erst der belegte Zahlungsweg entscheidet über das passende Instrument.
Was bedeutet „Rückholung von Geld im Ausland“ – und welche vier Rechtsräume zählen?
Grenzüberschreitende Rückholung umfasst alle straf- und zivilrechtlichen Wege, mit denen im Ausland liegende Vermögenswerte gesichert und zurückgeführt werden. Für deutsche Geschädigte zählen vier Rechtsräume: Großbritannien, die Schweiz, die USA und die EU. Jeder bietet eigene Instrumente – und jeder hat eine eigene, klar benennbare Grenze.
Der englische Begriff Cross-Border Asset Recovery beschreibt dieselbe Sache aus Sicht international tätiger Kanzleien. Für Betroffene ist die deutsche Frage präziser: Wo liegt mein Geld, und wer kann es dort sichern? Die Antwort hängt nicht vom Rechtsgebiet ab, sondern vom Empfänger und vom Zahlungsweg. Eine SEPA-Überweisung an ein Konto in Litauen führt zu anderen Instrumenten als ein Krypto-Transfer an eine in London registrierte Börse.
Die folgende Übersicht ordnet die vier Rechtsräume den zentralen Instrumenten zu und benennt für jeden die praktische Grenze. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, welcher Weg im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommt.
| Rechtsraum | Zentrale Instrumente | Antrag durch | Praktische Grenze |
| Großbritannien | Worldwide Freezing Order (zivil); Crypto Wallet Freezing Order und Unexplained Wealth Order (POCA 2002) | WFO: Geschädigter zivil; CWFO/UWO: Behörden | CWFO nur bei UK-verbundenem Krypto-Dienstleister; hohe Verfahrenskosten |
| Schweiz | Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung); Lugano-Übereinkommen (zivil) | IRSG: dt. Staatsanwaltschaft; Lugano: Geschädigter | IRSG setzt regelmäßig rechtskräftige Einziehungsentscheidung voraus; Ermessen der Schweiz |
| USA | Zivileinziehung 18 U.S.C. § 981 (staatlich); § 1782-Discovery; Anerkennung dt. Urteile | § 981: US-Behörden; § 1782/Klage: Geschädigter | Rückfluss meist über Remission/Restitution; eigenes Zivilverfahren nötig |
| EU | VO (EU) 2018/1805 (Anerkennung Sicherstellung/Einziehung); EAPO VO (EU) 655/2014 (zivil); RL (EU) 2024/1260 | 2018/1805: Justizbehörden; EAPO: Geschädigter | Nur EU-interne Konten/Werte; Drittstaaten nicht erfasst |
Wohin ist mein Geld tatsächlich geflossen – und warum entscheidet das über die Zuständigkeit?
Ja, der Zahlungsweg entscheidet über alles Weitere. Floss das Geld per Überweisung an ein Auslandskonto, steht die Empfängerbank im Mittelpunkt. Floss es in Kryptowerte, zählt die Wallet-Spur bis zur Börse. Ohne belegten Zahlungsweg fehlt jedem Rechtsraum die Grundlage für einen Arrest- oder Einziehungsantrag.
Vor jeder Jurisdiktionsfrage steht die Rekonstruktion des Geldwegs. Bei Fiat-Überweisungen ergibt sich der Empfänger aus IBAN, Verwendungszweck und Buchungsdatum. Bei Kryptozahlungen führt die Spur über die Empfänger-Wallet und den Transaktions-Hash bis zu einer Börse, an der eine Identität hinterlegt ist. Erst an diesem Punkt lässt sich sagen, ob britische, schweizerische, US- oder EU-Instrumente greifen.
Die On-Chain-Analyse ist deshalb kein technisches Beiwerk, sondern die Grundlage der Zuständigkeit. Wie sich Kryptowerte über Hops, Mixer und Bridges nachverfolgen lassen und wo die rechtlichen Grenzen liegen, behandelt der Leitfaden zum Krypto-Tracing. Führt der Zahlungsweg dagegen über eine deutsche Hausbank an einen ausländischen Pseudo-Broker, rückt die Haftung von Banken und Zahlungsdienstleistern in den Vordergrund – hier zählen die Warnpflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Pflichten nach § 675u und § 675y BGB.
Eine einfache Entscheidungsregel hilft bei der Einordnung. Endet die Spur bei einem Bankkonto im EU-Ausland, ist die vorläufige Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014 meist der schnellste Ansatz. Endet sie bei einer in Großbritannien registrierten Börse, kommt die britische Schiene in Betracht. Endet sie bei einem US-Dienstleister, zählt die Beweisbeschaffung nach § 1782. Endet sie in einem Drittstaat ohne greifbaren Intermediär, verschiebt sich der Schwerpunkt auf Strafanzeige, Rechtshilfe und die Sicherung der noch erreichbaren Zwischenstationen.
Großbritannien: Was leisten Freezing Order, Crypto Wallet Freezing Order und UWO?
Nur ein Instrument steht Geschädigten selbst offen: die Worldwide Freezing Order, ein zivilrechtlicher Einfrierungsbeschluss. Die Crypto Wallet Freezing Order und die Unexplained Wealth Order sind Behördeninstrumente nach dem Proceeds of Crime Act 2002. Beide greifen stark – aber nicht auf Antrag eines privaten Opfers.
Die Worldwide Freezing Order (früher Mareva Injunction) friert Vermögenswerte weltweit ein, um zu verhindern, dass ein Beklagter sie beiseiteschafft. Sie setzt einen schlüssigen Anspruch und ein reales Verschiebungsrisiko voraus und wird von englischen Gerichten bei guter Dokumentation zügig erlassen. Für Geschädigte ist sie das zentrale zivilrechtliche Sicherungsmittel, sofern ein UK-Bezug besteht.
Die Crypto Wallet Freezing Order wurde durch den Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023 in Teil 5 des Proceeds of Crime Act 2002 eingefügt und gilt in England und Wales seit dem 26. April 2024. Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden können beim Magistrates’ Court die Sperrung einer Wallet beantragen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die dort gehaltenen Kryptowerte aus rechtswidrigem Handeln stammen. Voraussetzung ist ein UK-verbundener Krypto-Dienstleister. Genau hier liegt die Grenze: Bei einer Offshore-Börse ohne UK-Bezug ist die Crypto Wallet Freezing Order kein taugliches Mittel.
Die Unexplained Wealth Order verlagert die Darlegungslast: Die betroffene Person muss die Herkunft ihres Vermögens erklären; bleibt die Erklärung aus, kann das Vermögen als rückführbar behandelt werden. Auch dieses Instrument nutzen Behörden, nicht das einzelne Opfer.
Kurz und praktisch:
- Worldwide Freezing Order – Ja, für Geschädigte nutzbar (zivil), bei UK-Bezug und Verschiebungsrisiko.
- Crypto Wallet Freezing Order – Nein, Behördeninstrument; wirkt nur bei UK-verbundenem Krypto-Dienstleister.
- Unexplained Wealth Order – Nein, Behördeninstrument; setzt aber die Herkunftserklärung unter Druck.
Die britische Schiene ist wirkungsvoll, aber teuer. Sie lohnt sich vor allem bei höheren Schäden mit belegtem UK-Bezug. Bei kleinen Beträgen ohne UK-Anknüpfung raten wir davon ab.
Schweiz: Holt Art. 74a IRSG mein Geld zurück?
Nicht unmittelbar. Art. 74a IRSG ist ein Rechtshilfeweg: Die Herausgabe gesperrter Vermögenswerte setzt ein Ersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft und regelmäßig eine rechtskräftige Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheidung voraus. Die Schweiz entscheidet dabei mit eigenem Ermessen. Zivilrechtlich hilft daneben das Lugano-Übereinkommen.
Art. 74a IRSG erlaubt es, in der Schweiz zu Sicherungszwecken gesperrte Gegenstände und Vermögenswerte am Ende des Rechtshilfeverfahrens an die zuständige ausländische Behörde zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten herauszugeben. Erfasst sind insbesondere der Erlös aus der Straftat und dessen Ersatzwert. Das ist ein starkes Instrument – aber es läuft über den Staat, nicht über eine private Direktklage in der Schweiz.
Zwei Punkte sind für die Erwartung wichtig. Erstens verlangt Art. 74a IRSG regelmäßig eine rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheidung; nur in offensichtlich klaren Fällen kann davon ausnahmsweise abgesehen werden. Zweitens besteht kein automatischer Herausgabeanspruch: Die Schweiz hat einen erheblichen Ermessensspielraum und ist – abgesehen von engen völkerrechtlichen Ausnahmen – nicht verpflichtet, eingezogene Werte an die ausländische Behörde abzugeben.
Für Geschädigte folgt daraus ein zweigleisiges Vorgehen: Die schweizerische Kontosperre wird über die deutsche Strafanzeige und das Rechtshilfeersuchen angestoßen. Parallel kann ein deutscher Zivil- oder Arresttitel über das Lugano-Übereinkommen in der Schweiz vollstreckt werden. Welcher Weg trägt, hängt davon ab, ob das Konto noch gedeckt ist und ob sich der Empfänger identifizieren lässt.
USA: Welche Wege bietet die Zivileinziehung – und was können Geschädigte selbst nutzen?
Die Zivileinziehung nach 18 U.S.C. § 981 ist ein staatliches Verfahren; Geschädigte erhalten Werte daraus meist über Remission oder Restitution zurück. Aktiv nutzbar sind für Betroffene vor allem die Beweisbeschaffung nach 28 U.S.C. § 1782, eine eigene Zivilklage und die Anerkennung eines deutschen Urteils.
Die USA bieten den breitesten Zugriff, aber er ist zweigeteilt. 18 U.S.C. § 981 erlaubt die zivilrechtliche Einziehung von Erträgen aus Straftaten; Antragsteller sind die US-Behörden. Für Geschädigte führt der Rückfluss dann über ein Erstattungs- oder Rückgabeverfahren (remission, restitution). Auf dieses Verfahren hat das einzelne Opfer keinen unmittelbaren Vollstreckungszugriff.
Aktiv und oft entscheidend ist 28 U.S.C. § 1782: Damit lässt sich vor US-Gerichten die Herausgabe von Unterlagen zur Unterstützung eines ausländischen Verfahrens erzwingen – etwa Konto- und KYC-Daten einer US-registrierten Kryptobörse. Diese Daten schließen häufig die Lücke zwischen einer anonymen Wallet und einer benennbaren Person. Welche Angaben eine Börse überhaupt herausgeben kann und wann eine Auskunft sinnvoll ist, zeigt der Beitrag zur Auskunft von Kryptobörsen und den KYC-Daten.
Daneben steht der klassische Zivilweg: eine Klage in den USA mit einstweiligem Rechtsschutz oder die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Zahlungsurteils nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Anerkennungsrecht. In geeigneten Fällen lässt sich früh eine gerichtliche Sicherungsanordnung erwirken, bevor die Werte weiterwandern. Offen bleibt in der Rechtsprechung, wie US-Gerichte mit Einziehungsansprüchen umgehen, wenn eine Börse zwar US-lizenziert ist, die Verwahrung aber dezentral erfolgt. In diesen Konstellationen empfiehlt sich eine laufend angepasste Strategie.
Zur Klarstellung:
- 18 U.S.C. § 981 – Nein, kein privates Antragsrecht; Rückfluss über Remission oder Restitution.
- 28 U.S.C. § 1782 – Ja, von Geschädigten nutzbar, um Konto- und KYC-Daten von US-Dienstleistern zu erlangen.
- Anerkennung deutscher Urteile – Ja, möglich, richtet sich aber nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaats.
EU: Was ändern die gegenseitige Anerkennung und die Asset-Recovery-Richtlinie 2024/1260?
Innerhalb der EU werden Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nach der Verordnung (EU) 2018/1805 seit dem 19. Dezember 2020 ohne gesondertes Bewilligungsverfahren anerkannt. Für private Gläubiger greift die vorläufige Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014. Die Richtlinie (EU) 2024/1260 baut Auskunfts- und Registerstrukturen weiter aus.
Die Verordnung (EU) 2018/1805 beruht auf gegenseitiger Anerkennung: Eine in einem Mitgliedstaat erlassene Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar anerkannt und vollstreckt. Sie ist ein strafrechtliches Instrument der Justizbehörden – in Deutschland stellt die Staatsanwaltschaft das Ersuchen, das zuständige Amtsgericht entscheidet über eingehende Ersuchen. Das einzelne Opfer stößt diesen Weg über die Strafanzeige an.
Aktiv nutzbar ist für private Geschädigte dagegen der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014. Damit lässt sich in Zivil- und Handelssachen ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat vorläufig sperren, bevor der Schuldner das Guthaben abzieht. Für eine SEPA-Überweisung an ein Empfängerkonto im EU-Ausland ist dies häufig das schnellste Sicherungsmittel.
Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten verpflichtet die Mitgliedstaaten – Umsetzungsfrist ist der 23. November 2026 – zu Asset-Recovery-Büros mit erweitertem Zugriff auf Vermögens- und Kontenregister und zu kurzen Auskunftsfristen. Was das für Krypto-Geschädigte in Deutschland konkret bedeutet, ist im Beitrag zur EU-Richtlinie 2024/1260 und dem neuen Asset-Recovery-Rahmen dargestellt. Die Grenze bleibt: All diese Instrumente wirken nur innerhalb der EU. Ein Zielkonto in einem Drittstaat ist damit nicht erreichbar.
Zur Einordnung:
- VO (EU) 2018/1805 – Nein, kein privates Antragsrecht; strafrechtliches Instrument der Justizbehörden, angestoßen über die Strafanzeige.
- EAPO nach VO (EU) 655/2014 – Ja, von Geschädigten in Zivil- und Handelssachen nutzbar, um ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat vorläufig zu sperren.
- RL (EU) 2024/1260 – mittelbar; verbessert Auskunft und Registerzugriff, Umsetzung bis 23. November 2026.
Und wenn das Geld in einen Drittstaat oder Offshore geflossen ist?
Dann greift keines der vier Instrumente unmittelbar. Weder die Verordnung (EU) 2018/1805 noch die britische Crypto Wallet Freezing Order erfassen Konten oder Wallets außerhalb ihres Anwendungsbereichs. In diesem Fall verschiebt sich der Schwerpunkt auf Strafanzeige, internationale Rechtshilfe und die Sicherung der letzten erreichbaren Zwischenstation.
Die Täter verschieben Gelder gezielt in Rechtsordnungen ohne enge Kooperation, etwa über Konten oder Börsen in Offshore-Finanzzentren. Diese Verlagerung ist kein Zufall, sondern Teil des Musters. Für Geschädigte bedeutet das nicht das Ende, aber einen Wechsel der Ebene: Statt eines direkten Zugriffs im Zielstaat zählt die lückenlose Rekonstruktion bis zu der Stelle, an der die Werte zuletzt greifbar waren – häufig eine EU- oder US-nahe Börse, über die der Transfer lief.
Praktisch heißt das: Jede erreichbare Zwischenstation wird gesichert, bevor die Spur im Drittstaat verläuft. Eine frühe Strafanzeige aktiviert die internationale Rechtshilfe und ermöglicht Sicherungsmaßnahmen dort, wo noch ein Anknüpfungspunkt besteht. Wir raten, in diesen Fällen keine Zeit mit dem Versuch eines Direktzugriffs im Zielstaat zu verlieren, sondern die noch offenen Anknüpfungspunkte in EU, UK oder USA konsequent zu nutzen.
Welche Belege entscheiden in jeder Jurisdiktion über den Erfolg der Rückholung von Geld im Ausland?
In allen vier Rechtsräumen entscheiden dieselben Grundlagen: der lückenlose Zahlungsweg, die identifizierbaren Empfänger und die Verwertbarkeit der Beweise. Ohne vollständige Konto- und Wallet-Dokumentation fehlt jedem Arrest- oder Einziehungsantrag die tatsächliche Basis. Belege sichern geht deshalb der Jurisdiktionsfrage voraus.
Unabhängig vom Rechtsraum tragen dieselben Unterlagen. Sichern Sie:
- Zahlungsbelege: Überweisungsträger, IBAN des Empfängers, Verwendungszweck, Buchungsdaten; bei Karten die vollständigen Abrechnungen.
- Kryptodaten: sämtliche Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes; Ein- und Auszahlungsbelege der genutzten Börse.
- Kommunikation: E-Mails, Chatverläufe aus Telegram, WhatsApp oder Signal mit Absenderadressen und Zeitstempeln.
- Identitäten: genutzte Firmenbezeichnung, Domain, Login-URL und E-Mail-Domain der Plattform sowie Namen der Ansprechpartner.
Diese Unterlagen erfüllen zwei Funktionen. Sie belegen den Zahlungsweg, und sie führen zum Empfänger. Die Wallet-Spur zeigt, an welche Börse die Werte flossen; die Börsenauskunft verknüpft die Adresse mit einer Person; die Kontospur benennt die beteiligte Bank. Erst wenn ein Empfänger benennbar ist, wird aus einer Warnung ein durchsetzbarer Ansatz.
Welche Jurisdiktion zu welchem Zeitpunkt – wie sieht die Strategie aus?
Die Reihenfolge entscheidet, nicht die Menge der Länder. Zuerst wird der Geldweg gesichert, dann der Rechtsraum gewählt, in dem der Empfänger greifbar ist. Bei ausreichender Schadenshöhe kann sich eine parallele Antragstellung in mehreren Jurisdiktionen lohnen. Jede Verzögerung erhöht die Gefahr der Weiterverlagerung.
Die Praxis zeigt drei stabile Linien. Erstens: Geschwindigkeit schlägt Vollständigkeit. Ein früh gestellter Sicherungsantrag – etwa eine vorläufige Kontenpfändung in der EU oder eine Freezing Order in Großbritannien – sichert Werte, die nach Wochen längst verschoben sind. Zweitens: Die britische Schiene ist schnell, aber kostenintensiv; sie passt zu größeren Schäden mit UK-Bezug. Drittens: Der schweizerische Weg über Art. 74a IRSG ist an das Strafverfahren und regelmäßig an eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung gebunden, dafür aber unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des einzelnen Täters, sobald die Werte gesichert sind.
Für den EU-internen Fall ist der Ablauf am direktesten: Strafanzeige in Deutschland, parallel die vorläufige Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014, anschließend die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nach der Verordnung (EU) 2018/1805. Die procedural-strafrechtliche Seite dieses Wegs – von der Europäischen Ermittlungsanordnung bis zur Zusammenarbeit mit Europol – ist im Beitrag zur grenzüberschreitenden Rückholung Ihrer Gelder vertieft.
Eine Rückholung kann nicht zugesagt werden. Wie viel realistisch ist, hängt von der Rückverfolgbarkeit der Zahlungsströme, der Erreichbarkeit der Empfänger und der Kooperation der beteiligten Rechtsordnungen ab. Wer diese Faktoren früh klärt, entscheidet auf einer belastbaren Grundlage statt auf Hoffnung.
Was prüft die anwaltliche Fallanalyse konkret?
Geprüft wird, welche Identität hinter dem Kontakt stand, wohin die Zahlungen flossen, welche Banken, Zahlungsdienstleister oder Börsen beteiligt waren und in welchem Rechtsraum sich der Empfänger sichern lässt. Daraus ergibt sich, welche Sicherungs- und Anspruchsschritte wirtschaftlich sinnvoll sind – und welche nicht.
Die anwaltliche Analyse verbindet vier Ebenen: die Identität des Auftretenden, den belegten Zahlungsweg, die beteiligten Empfänger und den passenden Rechtsraum. Sie ordnet die vorhandenen Unterlagen den möglichen Instrumenten zu – Freezing Order, Art. 74a IRSG, § 1782-Discovery, vorläufige Kontenpfändung – und benennt, welcher Weg im konkreten Fall trägt. Ebenso wichtig ist die Grenze: Maßnahmen ohne realistische Grundlage werden nicht empfohlen.
Ein eigener Risikofaktor sind Folgekontakte nach dem Verlust. Wer bereits getäuscht wurde, wird gezielt von angeblichen Rückholfirmen angesprochen, die eine erneute Vorabzahlung verlangen. Diese zweite Täuschungswelle über Recovery Scams erkennen Betroffene an demselben Muster: Zahlung vor Leistung. Wir raten, keine solche Forderung ungeprüft zu erfüllen.
Wenn Sie Geld ins Ausland überwiesen oder Kryptowerte an eine ausländische Plattform übertragen haben, sichern Sie zuerst die vollständigen Unterlagen: Zahlungsbelege mit Empfänger-IBAN, sämtliche Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes, die genutzte Börse sowie die vollständige Kommunikation und die verwendeten Identitäten. Leisten Sie keine weitere Zahlung, solange der Fall nicht geprüft ist. Wir rekonstruieren den Geldweg, ordnen ihn dem richtigen Rechtsraum zu und prüfen, welche Sicherungs- und Anspruchsschritte in Großbritannien, der Schweiz, den USA oder der EU tragfähig sind. Übermitteln Sie uns dafür die vollständigen Unterlagen.