eWpG: Kryptowertpapiere in Deutschland 2026 – was Geschädigte wissen sollten

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG), die MiCAR-Verordnung (EU-VO 2023/1114) und das DLT-Pilotregime schaffen seit 2026 einen klaren regulatorischen Rahmen für die Tokenisierung in Deutschland. Wer in Token investiert, sollte daher wissen, welches Regime greift, welche Lizenzen erforderlich sind und welche Ansätze bei Schäden zur Verfügung stehen.

Wer nach „eWpG Kryptowertpapier“, „MiCAR Erlaubnis“ oder „Tokenisierung Deutschland Anlegerrechte“ sucht, findet hier eine rechtliche Einordnung. Zudem richtet sich dieser Beitrag an Personen, die in tokenisierte Wertpapiere oder Kryptowerte investiert haben und nun feststellen, dass der Anbieter möglicherweise keine erforderliche Zulassung besitzt. Die regulatorische Klarheit des gesetzlichen Rahmens bildet somit den Ausgangspunkt für Anspruchsprüfungen.

Was regelt eWpG in Deutschland 2026?

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist seit dem 10. Juni 2021 in Kraft und wurde durch die Novelle vom 10. Februar 2026 weiterentwickelt. Es schafft das Kryptowertpapierregister als dritte zulässige Verwahrform neben Sammelurkunde und Einzelurkunde. Deshalb ermöglicht die Norm erstmals die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen vollständig auf einer Blockchain. Folglich hat die Tokenisierung von Wertpapieren in Deutschland eine rechtliche Grundlage erhalten.

Parallel dazu gilt seit dem 30. Dezember 2024 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) unionsweit. Beide Regime überschneiden sich nicht — sie regeln unterschiedliche Token-Klassen. Der eWpG-Rahmen erfasst tokenisierte Finanzinstrumente (Wertpapiere), während MiCAR Kryptowerte wie Asset-Referenced Tokens und E-Money-Tokens sowie Krypto-Dienstleistungen reguliert. Somit entscheidet die Einordnung des Tokens darüber, welche Lizenzpflichten und welcher Anlegerschutz gelten.

Welche Erlaubnislücken schließt das eWpG-Regime?

Nach Art. 60 MiCAR benötigen Krypto-Dienstleister eine CASP-Zulassung der zuständigen nationalen Behörde — in Deutschland der BaFin. Wer Krypto-Dienstleistungen ohne diese Zulassung erbringt, handelt unerlaubt nach § 10 Abs. 7 KryptoMaAufsG und riskiert eine Strafverfolgung nach § 54 KWG. Deshalb ist die Prüfung der CASP-Zulassung vor jeder Investition in Kryptowerte geboten. Zudem registriert die BaFin lizenzierte CASP-Anbieter öffentlich zugänglich.

Bei tokenisierten Wertpapieren nach dem Gesetz ist die Registerstelle von der BaFin zu genehmigen. Fehlt diese Genehmigung, entsteht für Anleger ein erhebliches Risiko, da kein Registerrecht entsteht. Darüber hinaus gelten für Emissionen nach dem eWpG die Prospektpflichten der EU-Prospektverordnung (EU-VO 2017/1129), sofern keine Ausnahme greift. Folglich schützt das Regime Anleger vor nicht registrierten Token-Angeboten.

Was stellt das eWpG-Regime fest — und was nicht?

Die Gesetze schaffen einen Regulierungsrahmen, der legitime Emissionen von unregulierten Angeboten unterscheidet. Jedoch begründen sie keine Garantie gegen Verluste. Dennoch ergeben sich aus den Lizenzpflichten erhebliche Schadensersatzansprüche: Wer in einen nicht zugelassenen Krypto-Dienstleister investiert hat, kann Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 10 Abs. 7 KryptoMaAufsG und § 32 KWG als Schutzgesetze prüfen. Folglich stärkt die Regulierung die Rechtsposition Geschädigter erheblich.

Das DLT-Pilotregime (EU-VO 2022/858) schafft zudem einen kontrollierten Rahmen für Marktinfrastrukturen auf Blockchain-Basis. Es ermöglicht Handelssysteme für DLT-Finanzinstrumente unter erleichterten Bedingungen, begrenzt jedoch die handelbare Marktkapitalisierung. Deshalb sollten Anleger in DLT-basierten Systemen prüfen, ob der Anbieter eine entsprechende BaFin-Genehmigung besitzt. Darüber hinaus schützt das Pilotregime nicht vor betrügerischen Token-Angeboten außerhalb seines Geltungsbereichs.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus dem eWpG-Regime?

Wer einen Schaden in Zusammenhang mit tokenisierten Wertpapieren oder Krypto-Dienstleistungen erlitten hat, sollte zunächst prüfen, ob der Anbieter im BaFin-Unternehmensregister als lizenzierter CASP oder genehmigter eWpG-Emittent eingetragen ist. Fehlt der Eintrag, ist die BaFin-Warndatenbank zu konsultieren. Darüber hinaus sind alle Transaktionsnachweise — TxIDs, Wallet-Adressen, Kontoauszüge — sofort zu sichern. Somit erhöht frühe Dokumentation die Rückführungschancen erheblich.

Bei Krypto-Transfers kommt Blockchain-Forensik hinzu: Guthaben auf zentralisierten Exchanges können durch frühe strafrechtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 111b StPO eingefroren werden. Einen strukturierten Überblick zu einschlägigen Warnungen bietet die Scam-Broker-Warnübersicht auf kryptoschaden.de. Ergänzend liefert dieser anwalt.de-Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug konkrete Handlungsempfehlungen.

Was bedeutet das eWpG-Regime für Personen mit Verlust?

Wer einen Schaden erlitten hat, sollte anwaltliche Unterstützung einholen, bevor er sich gegenüber dem Anbieter äußert. Die Lizenzprüfung beim BaFin-Register ist dabei der erste Schritt. Zudem empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, da die Abgrenzung zwischen den Regulierungsregimen komplex ist. Daher ist spezialisiertes Know-how entscheidend.

Strafanzeigen nach § 158 StPO sind frühzeitig einzureichen, verbunden mit dem Antrag auf Vermögensarrest nach § 111b StPO. Wer selbst überwiesen hat, kann Schutzpflichtverletzungen der Hausbank nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB prüfen. Wie eine strukturierte Rückforderung abläuft, erläutert dieser anwalt.de-Beitrag zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern. Somit bestehen mehrere parallele Rückführungswege.

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Eine Erstprüfung verzahnt zivilrechtliche Ansprüche, regulatorische Verstöße und Strafverfolgungs-Hebel. Sie bekommen eine nüchterne Einordnung dazu, welcher Weg im konkreten Fall trägt.

Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich – über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern