TGI AG: FMA-Liechtenstein-Warnung – was dahintersteckt

Die FMA Liechtenstein hat am 22. April 2026 eine Warnung gegen die TGI AG veröffentlicht. Das Unternehmen, das unter der Adresse Städtle 33, 9490 Vaduz auftritt, verfügt über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA Liechtenstein und ist nicht im offiziellen FMA-Register unter register.fma-li.li eingetragen. Die Warnung stützt sich auf die Marktüberwachungspflicht nach dem Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG).

Wer nach der TGI AG sucht oder nach einer gesperrten Auszahlung fragt, findet in der FMA-Warnung eine klare behördliche Antwort. Diese Warnung ist dauerhaft auf der FMA-Website dokumentiert. Daher handelt es sich nicht um ein Gerücht, sondern um eine amtliche Meldung.

Außerdem erscheint die TGI-AG-Warnung nur eine Woche vor derjenigen gegen die Montis Bank GmbH — beide stammen aus Vaduz und folgen demselben Muster: angebliche Vaduzer Adresse, kein Registereintrag, keine Bewilligung.

Wovor warnt die FMA Liechtenstein zu TGI AG?

Die FMA Liechtenstein hat festgestellt, dass die TGI AG keine aufsichtsrechtliche Bewilligung besitzt und nicht im offiziellen FMA-Register erfasst ist. Somit fehlt jede regulatorische Grundlage. Das bedeutet: Kein behördlicher Auftrag, keine Beaufsichtigung, keine Einlagensicherung nach liechtensteinischem oder EWR-Recht. Die Behörde rät ausdrücklich davon ab, Gelder zu überweisen. Folglich ist jede Einzahlung ohne staatliche Sicherung. Folglich ist jede Einzahlung bei TGI AG ohne jede staatliche Sicherungsarchitektur getätigt worden.

Liechtenstein ist als EWR-Mitglied in das europäische Aufsichtsregime integriert. Seit Februar 2025 ist die FMA ebenso für CASP nach MiCAR zuständig. Warnungen nach dem FMAG sind Ausdruck begründeten Verdachts auf unerlaubtes Finanzgeschäft. Daher signalisiert diese Warnung konkreten Handlungsbedarf für alle Anleger, die mit TGI AG in Kontakt getreten sind.

Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu TGI AG?

Ohne FMA-Bewilligung und ohne Registereintrag fehlen alle wesentlichen Schutzebenen für Anlegerinnen und Anleger: keine Einlagensicherung, kein Ombudsmann, keine MiFID-II-Wohlverhaltenspflichten, keine MiCAR-Konformität. Für deutsche Anleger ergibt sich daraus, dass eine Haftungsdurchsetzung nicht über liechtensteinische Aufsichtswege erfolgen kann. Zudem setzt die Wahl der prestigeträchtigen Vaduzer Adresse Städtle 33 bewusst ein Vertrauenssignal, das regulatorisch nicht gedeckt ist. Folglich handelt es sich um ein Auftreten mit gezielt irreführenden Vertrauenssignalen.

Für die deutsche Rechtsdurchsetzung bleiben gleichwohl wirksame Hebel bestehen. Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB, deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB sowie Ansprüche gegen beteiligte Zahlungsdienstleister sind vom liechtensteinischen Aufsichtsrecht unabhängig. Außerdem ermöglichen Rechtshilfemechanismen nach dem IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) eine Zusammenarbeit mit liechtensteinischen Behörden. Somit ist der fehlende EWR-Aufsichtsrahmen kein Hindernis für den deutschen Rechtsweg.

Was stellt die Behörde fest – und was nicht?

Die FMA Liechtenstein bestätigt: kein Bewilligungsantrag genehmigt, kein Registereintrag, keine behördliche Aufsicht über TGI AG. Was die Warnung nicht enthält, ist eine strafrechtliche Bewertung. Begriffe wie „Betrug“ oder „Scam“ finden sich in behördlichen Warnmitteilungen grundsätzlich nicht — diese Einordnung obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Dennoch ist das FMA-Dokument als amtlicher Beleg für das Fehlen der Erlaubnis in zivilrechtlichen und strafanzeigerechtlichen Verfahren verwertbar.

Außerdem enthält die Warnung keine Angaben zu Schadenshöhen, Wallet-Adressen oder personellen Strukturen hinter TGI AG. Diese Informationen lassen sich nur im konkreten Einzelfall durch die Analyse der Zahlungsflüsse und der Kommunikation ermitteln. Trotzdem liefert das FMA-Dokument das wesentliche Ausgangselement: den behördlich festgestellten Erlaubnismangel zum konkreten Datum der Warnung.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich?

Der erste Schritt ist die vollständige Beweissicherung. Sie umfasst Screenshots aller Website-Auftritte von TGI AG, alle E-Mails und Chat-Verläufe, vollständige Kontoauszüge und Zahlungsbelege sowie gegebenenfalls Transaktions-IDs von Kryptowerte-Transfers. Außerdem sollte ein Whois-Auszug der verwendeten Domains erstellt und der FMA-Warnungstext vom 22. April 2026 ausgedruckt und mit Datum gesichert werden. Daher gilt: Beweissicherung hat absoluten Vorrang vor jeder weiteren Kommunikation.

Im zweiten Schritt erfolgt die Zahlungswegsanalyse. Jede Transaktion lässt sich auf Empfängerinstitut, IBAN, BIC oder Wallet zurückführen. Daraus lassen sich Rückrufe nach §§ 675u, 675x BGB, Chargeback-Anfragen und CASP-Anfragen nach Art. 70 ff. MiCAR ableiten. Zudem kommt ein einstweiliger Arrest nach §§ 916, 917 ZPO in Betracht. Die Warnungs-Übersicht auf kryptoschaden.de gibt einen Überblick über weitere behördlich gemeldete Anbieter. Der Rechtstipp zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs erläutert die zeitkritischen Weichenstellungen.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu TGI AG?

Wer mit dem Anbieter in Kontakt getreten ist und Gelder überwiesen hat, sollte jede weitere Zahlung sofort einstellen. Insbesondere Forderungen nach Freigabegebühren, Steuernachweisen oder Compliance-Zahlungen sind erfahrungsgemäß ein Mittel, den Schaden zu vergrößern. Außerdem sollte die direkte Kommunikation mit dem Anbieter auf ein Minimum reduziert werden, um das eigene Fallbild nicht zu verwässern.

Stattdessen empfiehlt sich die umgehende Kontaktaufnahme mit einer spezialisierten Kanzlei, die den Zahlungsweg analysiert, Rückforderungsoptionen prüft und behördliche Meldewege koordiniert. Je früher dieser Prozess beginnt, desto mehr zeitkritische Optionen bleiben erhalten. Der Rechtstipp zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern beschreibt die maßgeblichen zivilrechtlichen Anker. Somit gilt als Grundprinzip: Weitere Zahlungen stoppen, Beweise sichern, anwaltliche Ersteinschätzung einholen.

TGI AG reagiert nicht mehr, oder es kommt eine angebliche Steuer-Vorauszahlung?

Wir sortieren Zivilklage, Strafanzeige mit Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) und Tracing der Empfänger-Wallets. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.

Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern