TFR II: Datenpflichten für CASPs und Ansprüche für Geschädigte

TFR II — die Verordnung (EU) 2023/1113 über Angaben zu Kryptowertübertragungen — ist am 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft getreten. Ab diesem Stichtag schuldet jeder CASP bei jeder Transaktion vollständige Originator- und Begünstigtendaten — ohne Schwellenwert, ab dem ersten Cent. Für Geschädigte des Kryptobetrugs bedeutet das: Was früher im regulatorischen Dunkel verschwand, hinterlässt heute einen dokumentierten Datenfußabdruck.

Wer nach TFR II sucht, fragt sich: Was ändert sich konkret? Wie hilft die Verordnung bei der Rückholung von Kryptogeldern? Welche Ansprüche entstehen, wenn ein CASP die Datenpflichten verletzt? Deshalb ordnet dieser Beitrag die Norm für Geschädigte ein — von den Datenpflichten bis zu den Haftungsfolgen bei Verstößen.

Was regelt TFR II — und warum ist der 30. Dezember 2024 entscheidend?

Die Verordnung (EU) 2023/1113 ist das europäische Pendant der FATF Travel Rule für Kryptowerte-Transfers. Bis zum 30. Dezember 2024 galt in vielen EU-Mitgliedstaaten noch ein GwG-Rahmen mit Schwellenwerten. Seither gilt: Jede Überweisung von Kryptowerten über einen lizenzierten CASP ist mit vollständigen Identifikationsdaten zu versehen — ohne Ausnahme. Zugleich hat der CASP auf der Empfängerseite diese Daten zu prüfen, zu speichern und bei Anforderung an Behörden herauszugeben.

Folglich entsteht für Geschädigte ein struktureller Hebel: Wer vor dem Stichtag Opfer eines Betrugs wurde, profitiert bei späteren Transfers dennoch von den neuen Datenpflichten. Das nationale GwG-Begleitregime, verschärft durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), fügt dem Sanktionsrahmen nach § 56 GwG Bußgelder bis zu einer Million Euro hinzu. Zudem schaffen öffentliche Bekanntmachungen nach § 57 GwG zusätzlichen Druck auf nicht-konforme Dienstleister. Deshalb ist die Norm nicht nur ein Compliance-Thema — sie ist ein forensisches Instrument für Kryptobetrug-Geschädigte.

Welche Pflichten entstehen für CASPs — und was bedeutet das für Betrugsermittlungen?

Ein CASP ist nach Art. 4 und Art. 7 der Verordnung verpflichtet, auf der Sendenseite vollständige Auftraggeberdaten zu übermitteln und auf der Empfängerseite vollständige Begünstigtendaten zu erfassen. Dabei gilt ein Null-Schwellenwert: Jede Transaktion unterliegt der Pflicht, unabhängig vom Betrag. Daneben hat der CASP nach Art. 17 Transaktionen zu blockieren oder zu melden, wenn die vorhandenen Daten unvollständig sind. Somit entstehen lückenlose Dokumentationspflichten für jeden Zahlungsvorgang.

Für Betrugsermittlungen bedeutet das eine erhebliche Qualitätsverbesserung. Sobald ein betrügerischer Akteur Gelder über einen pflichtigen CASP bewegt, ist jede Transaktion datenmäßig dokumentiert. Ebenso kann das BKA über § 111p StPO Auskunftsersuchen an diese Dienstleister richten und Wallet-Adressen mit realen Identitäten verknüpfen. Deshalb lohnt es sich, bei einer Strafanzeige konkrete Transaktionsdaten und bekannte Wallet-Adressen beizufügen. Infolgedessen verbessern sich die Ermittlungsaussichten erheblich gegenüber der Zeit vor dem Stichtag.

Was stellt TFR II fest — und was nicht?

Die Regelung ist eine Aufsichtsverordnung, keine Haftungsnorm für Schäden. Sie verpflichtet CASPs zu Datenpflichten, begründet aber keinen direkten zivilrechtlichen Anspruch der Geschädigten gegen den CASP. Dennoch ist die Norm mittelbar für Schadensersatzansprüche relevant: Verletzt ein CASP seine Datenpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kommt eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Folglich eröffnet die Verordnung einen eigenständigen Haftungspfad gegen regulierte Intermediäre.

Außerdem kommt § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn der CASP ein gesetzliches Schutzgesetz verletzt hat. Demnach eröffnen sich mehrere Haftungsgrundlagen parallel.

Außerdem ersetzt die Verordnung nicht die nationalen Geldwäschepflichten. Das GwG mit seinen §§ 10 ff. (Sorgfaltspflichten) und § 43 GwG (Verdachtsmeldepflicht an die Financial Intelligence Unit) bleibt vollständig anwendbar. Zudem gilt MiCAR (EU 2023/1114) ab dem 30. Dezember 2024 für sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen. Demnach ist die Datenlage für Ermittlungen seit Ende 2024 strukturell besser als in den Vorjahren — beides greift ineinandergreifend für Geschädigte.

Welche forensischen und verfahrensrechtlichen Ansatzpunkte ergeben sich aus TFR II?

Die neue Regelung ist forensisch ein Gamechanger. Vor dem 30. Dezember 2024 war die Datenlage bei Krypto-Transfers häufig fragmentarisch. Seither sind empfangende CASPs verpflichtet, vollständige Begünstigtendaten zu erfassen und fünf Jahre aufzubewahren. Das bedeutet: Selbst wenn Betrüger anonym bleiben, hinterlassen ihre Intermediäre Datenspuren, die im Ermittlungsverfahren abrufbar sind. Deshalb empfiehlt sich, Strafanzeige möglichst mit konkreten CASP-Namen einzureichen.

Demnach ist eine gut dokumentierte Anzeige deutlich wirksamer als eine ohne Transaktionsbezug. Zugleich steigt die Priorität des Falls bei der Staatsanwaltschaft, wenn mehrere Geschädigte koordiniert Anzeige erstatten.

Eine laufende Übersicht forensisch relevanter Warnfälle findet sich unter kryptoschaden.de/scam-broker-warnungen-uebersicht/. Zur methodischen Aufbereitung von Blockchain-Beweisen eignet sich ferner der Leitfaden zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug. Zudem bieten §§ 73, 73a, 73c StGB und § 111b StPO Instrumente, um Mittel schon vor einer Verurteilung zu sichern. Die verbesserte Datenlage erhöht folglich die Wahrscheinlichkeit schneller Arrestanträge durch die Staatsanwaltschaft.

Was bedeutet TFR II für Personen mit einem Kryptobetrug-Schaden?

Für Geschädigte, die Kryptowerte über eine regulierte Exchange an Betrüger verloren haben, ergeben sich zwei konkrete Hebel. Erstens: Wer weiß, über welchen CASP die Gegenseite Gelder empfangen hat, kann die Strafanzeige gezielt mit dieser Information anreichern. Zweitens: Verletzt der CASP seine Pflichten, entsteht möglicherweise ein eigenständiger zivilrechtlicher Anspruch gegen den Dienstleister selbst.

Diese Haftungsfrage ist noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, allerdings lohnt sich im Einzelfall die Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt. Schließlich kann nur eine individuelle Einschätzung zeigen, ob ein solcher Anspruch durchsetzbar ist.

Somit gilt: Die neue Regelung verbessert die Ausgangslage für Rückführungsstrategien erheblich — jedoch nur, wenn Betroffene rechtzeitig handeln. Verjährungsfristen nach § 199 BGB laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wer zu lange wartet, verliert Ansprüche und die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Außerdem verschlechtert sich die Beweislage mit der Zeit, da Plattforminhalte verschwinden. Daher sind die strukturierten Rückforderungsoptionen im Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern der richtige nächste Schritt.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern