SolarWave Group AG: FINMA-Pseudo-Bank-Warnung – was dahintersteckt
SolarWave Group AG steht seit dem 5. Juni 2026 auf der öffentlichen Warnliste der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Wer nach Erfahrungen mit solarwave-ag[.]com sucht oder eine blockierte Auszahlung meldet, findet hier die rechtliche Einordnung und die forensischen Ansatzpunkte.
SolarWave Group AG tritt unter der Domain solarwave-ag[.]com auf und gibt als Sitz Mühlebachstrasse 43, 8008 Zürich an. Der Fall weist einen Handelsregistereintrag auf – ein Hinweis, dass möglicherweise der Name oder die Struktur einer im Schweizer Handelsregister eingetragenen Gesellschaft missbraucht wird, um Anlegerinnen und Anlegern eine legitime Firmenexistenz vorzuspiegeln. Daher wirkt der erste Eindruck besonders überzeugend: Zürcher Adresse, HR-Eintrag, professioneller Webauftritt. Tatsächlich fehlt jedoch die FINMA-Bewilligung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen.
Sie suchen vielleicht nach „SolarWave Group Erfahrungen“ oder „solarwave-ag[.]com Auszahlung gesperrt“. Diese Suche endet häufig bei dem bekannten Muster: Ein Compliance-Prozess verzögert die Freigabe, und es werden neue Gebühren verlangt. Zudem kann die Zürcher Premiumadresse in Seefeld gezielt eingesetzt worden sein, um maximales Vertrauen zu erzeugen. Deshalb gehört der Fall in eine strukturierte rechtliche Prüfung.
Wovor warnt die FINMA zu SolarWave Group AG?
Die FINMA hat am 5. Juni 2026 eine öffentliche Warnung zu SolarWave Group AG veröffentlicht. Demnach bestehen Anhaltspunkte, dass SolarWave Group AG möglicherweise ohne die nach Art. 3 BankG erforderliche FINMA-Bewilligung Finanzdienstleistungen erbringt. Folglich fehlt die gesetzlich vorgeschriebene regulatorische Grundlage. Außerdem schützt Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BankG die Entgegennahme von Publikumseinlagen ausdrücklich vor unbefugter gewerbsmäßiger Nutzung.
Der Handelsregistereintrag ist in diesem Fall ein besonderes Warnsignal. Er kann entweder auf eine eigens gegründete Briefkastengesellschaft hinweisen oder auf den Missbrauch einer real existierenden Gesellschaft. Daher ist über das Zefix-Portal zu prüfen, ob der eingetragene Firmenzweck mit dem beworbenen Finanzgeschäft übereinstimmt und ob die eingetragenen Personen identifizierbar sind. Folglich ist der HR-Eintrag kein Qualitätsmerkmal, sondern ein potenzielles Indiz für eine elaborierte Täuschungsstrategie.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu SolarWave Group AG?
Ein Eintrag in der FINMA-Warnliste signalisiert ein klares Erlaubnisdefizit. SolarWave Group AG wurde von keiner Behörde geprüft, unterliegt keiner laufenden Aufsicht und ist in keinem Einlagensicherungssystem erfasst. Deshalb greift der in der Schweiz vorgesehene Anlegerschutz nicht. Außerdem schafft ein Handelsregistereintrag allein keinen zivilrechtlichen Haftungsanker; er kann im Gegenteil den Anschein von Legitimität erzeugen, ohne eine tatsächliche aufsichtsrechtliche Prüfung zu belegen.
Für deutschsprachige Anleger besteht zusätzlich eine zweite Erlaubnislücke: Wer aus Deutschland heraus angesprochen wird, hat einen Anspruch auf eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG. Diese fehlt ebenfalls. Daher rücken Zahlungsdienstleister, kontoführende Banken und beteiligte Kryptoverwahrer nach Art. 70 ff. MiCAR in den Mittelpunkt der Rückforderungsstrategie. Folglich verschiebt sich der Ansatz hin zu deutschen Bereicherungs- und Deliktansprüchen.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die FINMA bestätigt das Fehlen der Bewilligung und die Präsenz über solarwave-ag[.]com. Sie äußert sich jedoch nicht zu konkreten Schadenssummen, Hintermännern oder Walletadressen. Eine strafrechtliche Bewertung enthält die Warnung nicht; diese obliegt den deutschen Strafverfolgungsbehörden nach § 263 StGB sowie ggf. nach §§ 267, 269 StGB, falls Handelsregisterdaten manipuliert wurden.
Verhaltensmuster wie fingierte Compliance-Sperren, vorgeschobene Steuergebühren und ein plötzlicher Kommunikationsabbruch treten in Fällen dieser Kategorie regelmäßig auf. Diese Muster sind allgemein bekannt und stellen keine konkreten FINMA-Feststellungen dar. Trotzdem fließen sie als Erfahrungswerte in die anwaltliche Fallprüfung ein.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich?
Erster Ansatz ist die Beweissicherung. Sie umfasst Screenshots des Webportals auf solarwave-ag[.]com, vollständige Kontoauszüge, alle E-Mails und Chatprotokolle sowie eine Negativabfrage in der FINMA-Bewilligungsdatenbank und eine Zefix-Abfrage zum HR-Eintrag. Diese Unterlagen tragen jeden weiteren Schritt. Außerdem sind alle Zahlungsangaben – Kontonummern, BIC-Codes, Kryptoadressen – besonders sorgfältig zu sichern.
Zweiter Ansatz ist die Zahlungswegs-Analyse. Daher kommt es darauf an, jede Transaktion in Empfänger, Bank, IBAN oder Kryptowallet aufzuschlüsseln. Darauf aufbauend lassen sich SEPA-Rückrufe nach §§ 675u, 675x BGB, Chargeback-Verfahren und CASP-Anfragen koordinieren.
Außerdem prüft die Kanzlei internationale Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Bundesanwaltschaft. Wer weitere aktuelle Warnfälle im Überblick behalten möchte, findet in unserer laufenden Warnungs-Übersicht auf kryptoschaden.de aktuelle Einträge. Zudem zeigt der Rechtstipp zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs die zeitkritischen Weichenstellungen.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu SolarWave Group AG?
Den Fall sollten Sie nicht selbst eskalieren, sondern zunächst alle Belege sichern und rechtlich prüfen lassen. Außerdem ist gegenüber weiterer Kontaktaufnahme durch angebliche Rückgewinnungsdienste Zurückhaltung geboten. Deshalb empfiehlt es sich, die Schritte durch eine spezialisierte Kanzlei koordinieren zu lassen. Folglich liegt die Verwertung aller Beweismittel in einer Hand.
Je früher die Schritte eingeleitet werden, desto besser greifen die zeitkritischen Hebel. Daher sind die ersten 48 bis 72 Stunden entscheidend. Der Rechtstipp zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern beschreibt die zivilrechtlichen Anker. Außerdem folgt die forensische Spurensicherung einem geordneten Ablauf, der mandatsspezifisch ausgearbeitet wird.
Sie wurden auf SolarWave Group AG aufmerksam gemacht und vermuten einen unzulässigen Anbieter?
Wir prüfen die Erlaubnislage nach § 32 KWG, § 10 ZAG und MiCAR, die Identitätsketten der Empfängerkonten sowie die Bankenhaftung Ihres Instituts. Sie erhalten eine geprüfte Schritt-Reihenfolge mit Aufwand und Erfolgswahrscheinlichkeit.
Senden Sie Ihre Unterlagen über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern