Schweizer Arrest nach Art. 271 SchKG: Krypto-Vermögen in der Schweiz sichern

Der Schweizer Arrest nach Art. 271 SchKG ist ein hochwirksames Sicherungsinstrument für Gläubiger, die Krypto-Vermögenswerte eines in- oder ausländischen Schuldners in der Schweiz blockieren wollen, bevor ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Wer als geschädigter Anleger feststellt, dass der Schuldner Bitcoin, Ether oder andere digitale Assets bei einer in der Schweiz domizilierten Verwahrstelle hält, kann durch einen gezielten Arrestantrag die Vermögenswerte sichern — unabhängig davon, ob das Hauptsacheverfahren im In- oder Ausland geführt wird. Dieser Beitrag erläutert die Arrestgründe nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 6 SchKG, die Belegenheitsregeln für Kryptowerte sowie das konkrete Vorgehen für deutsche Geschädigte.

Die Schweiz ist als Standort regulierter Krypto-Verwahrstellen wie Bitcoin Suisse AG, AMINA Bank AG (ehem. SEBA Bank) und Sygnum Bank AG von erheblicher praktischer Bedeutung für das internationale Asset Recovery. Liegen Kryptowerte bei einer dieser FINMA-regulierten Institute, eröffnet das SchKG einen eigenständigen Sicherungsweg — vorausgesetzt, die materiellen Arrestvoraussetzungen sind vollständig erfüllt und das Arrestgesuch ist substanziiert auf den konkreten Belegenheitsort ausgerichtet.

Was ist der Schweizer Arrest nach Art. 271 SchKG und wie funktioniert er?

Der Arrest ist eine überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen des Schuldners und dient als vorläufige Sicherungsmassnahme für Geldforderungen. Das zuständige Gericht am Betreibungsort oder am Belegenheitsort der Arrestgegenstände entscheidet auf Antrag des Gläubigers unter dem erleichterten Beweismass der Glaubhaftmachung — ohne vorgängige Anhörung des Schuldners. Erst nach Vollzug des Arrestbefehls durch das Betreibungsamt erfährt der Schuldner von der Massnahme.

Die gesetzlichen Voraussetzungen folgen einem Dreiklang: Zunächst hat der Gläubiger eine fällige, nicht pfandgesicherte Forderung auf Geldzahlung glaubhaft zu machen. Sodann hat er einen der in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG abschliessend aufgeführten Arrestgründe darzulegen. Schliesslich hat er das Arrestobjekt sowie seinen Lageort substanziiert zu bezeichnen — ein sogenannter Sucharrest ist nicht zulässig. Das Gericht stellt keine ergänzenden Nachforschungen an und richtet keine Rückfragen an den Gläubiger. Wer im Arrestgesuch unvollständige oder zu vage Angaben macht, riskiert, dass das Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen wird.

Als ernsthafte Massnahme, die den Schuldner hart trifft, ist der Arrest nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Wird er zu Unrecht bewilligt und entstehen dem Schuldner oder Dritten dadurch Schäden, haftet der Gläubiger auf Schadenersatz. Die Kosten des Arrestverfahrens richten sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG und hängen von der Höhe der Arrestforderung ab.

Arrestgründe Ziff. 4 und Ziff. 6: Ausländerarrest und Titelarrest

Für grenzüberschreitende Sachverhalte sind vor allem zwei Arrestgründe einschlägig, die nach der SchKG-Revision vom 1. Januar 2011 nebeneinander zur Verfügung stehen:

  • Ziff. 4 — Ausländerarrest: Hat der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz, liegt kein anderer Arrestgrund vor, weist die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz auf oder beruht auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, kann der Arrest beantragt werden. Dieser Arrestgrund ist gegenüber den übrigen Ziffern subsidiär. Bis zur SchKG-Revision per 1. Januar 2011 war er der häufigste Arrestgrund an den Finanzplätzen Zürich und Genf. Als Binnenbezug anerkannt werden unter anderem: Schweizer Wohnsitz des Gläubigers, IPR-Anknüpfungspunkte in der Schweiz, Geschäftstätigkeit des Schuldners in der Schweiz, dauerhafter Aufenthalt des Arrestgegenstands in der Schweiz.
  • Ziff. 6 — Titelarrest: Besitzt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel — insbesondere ein vollstreckbares in- oder ausländisches Gerichtsurteil oder einen anerkannten Schiedsspruch — steht ihm der Titelarrest offen. Eine Gefährdung der Vollstreckung ist dabei nicht erforderlich. Eine vorgängige Exequaturentscheidung ist nach herrschender schweizerischer Gerichtspraxis nicht zwingend notwendig; die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels ist lediglich glaubhaft zu machen. Der Titelarrest wurde mit der Revision 2011 eingeführt und ermöglicht seither auch Arreste aus einem Schweizer Urteil gegen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz.

Seit der Revision 2011 ist die frühere Zusatzvoraussetzung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils aus dem Tatbestand von Ziff. 4 herausgelöst und in die eigenständige Ziff. 6 überführt worden. Die beiden Gründe stehen alternativ zur Verfügung: Wer noch kein Urteil hat, stützt sich auf Ziff. 4; wer bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt, wählt Ziff. 6. In der Praxis werden für komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte oft beide Gründe hilfsweise in einem Gesuch geltend gemacht.

Neben Ziff. 4 und Ziff. 6 sind in der grenzüberschreitenden Kryptowiederfindung gelegentlich auch andere Arrestgründe von Interesse: Ziff. 1 greift, wenn der Schuldner überhaupt keinen festen Wohnsitz hat, weder in der Schweiz noch im Ausland — eine Konstellation, die bei nomadisch lebenden Kryptotätern durchaus vorkommt. Ziff. 2 ist einschlägig, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände beiseiteschafft oder sich auf Flucht begibt, um sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen. Bei Vorliegen der Ziff. 1 oder Ziff. 2 kann der Arrest auch für eine noch nicht fällige Forderung beantragt werden — die Fälligkeit tritt in diesem Fall automatisch mit der Arrestlegung ein. Für die typischen Fälle des organisierten Kryptobetrugs, bei denen die Täter professionell Vermögen verschleiern, stehen damit mehrere Arrestgründe alternativ zur Verfügung. In der Praxis empfiehlt sich die Prüfung aller in Betracht kommenden Gründe und deren hilfsweise Nennung im Arrestgesuch.

Welche Bedeutung hat der Binnenbezug beim Staatenarrest und beim ICSID-Schiedsspruch?

Das Bundesgericht hat in BGer 5A_406/2022 vom 17. März 2023 (zur amtlichen Publikation bestimmt) klargestellt, dass auch für die Vollstreckung eines ICSID-Schiedsspruchs gegen einen fremden Staat eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem schweizerischen Landesrecht und wird weder durch Art. 54 ICSID-Übereinkommen noch durch den Vertrag über die Energiecharta verdrängt.

Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin gestützt auf einen ICSID-Schiedsspruch vom 6. September 2019 Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegen Schweizer Bankkonten, Wertschriftendepots, Grundstücke, Tresorschliessfächer und Edelmetalle eines fremden Staates beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragt. Regional- und Obergericht Bern verneinten den Binnenbezug, weil die streitige Investitionsforderung weder in der Schweiz begründet worden war noch hier zu erfüllen war. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und verwarf auch die Argumentation, die Forderung sei nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR als Bringschuld am Gläubigerdomizil in der Schweiz zu erfüllen.

„Für die Verarrestierung von Vermögenswerten eines fremden Staates braucht es neben dem iure gestionis-Handeln eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet. Es genügt nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staates in der Schweiz gelegen sind oder die Forderung von einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz zugesprochen wurde.“ — BGer 5A_406/2022 vom 17. März 2023 (amtlich publiziert)

Das Erfordernis der Binnenbeziehung gilt im internationalen Arrestrecht nicht nur beim Staatenarrest, sondern in abgemilderter Form auch beim Ausländerarrest nach Ziff. 4. Als genügender Bezug zur Schweiz anerkannt sind laut Bundesgerichtspraxis insbesondere: Schuldverhältnis in der Schweiz begründet, Leistung in der Schweiz zu erbringen, oder fremder Staat hat in der Schweiz Handlungen vorgenommen, mit denen er einen Erfüllungsort in der Schweiz begründet hat. Für private Schuldner ohne Staatseigenschaft gelten diese erhöhten Anforderungen grundsätzlich nicht in gleicher Strenge; dort genügt ein genügender Sachzusammenhang mit der Schweiz.

Praktisch bedeutsam ist auch, dass Art. 271 Abs. 3 SchKG, der eine Sonderregelung für Entscheide aus dem LugÜ-Raum enthält, auf Schiedssprüche keine Anwendung findet, da die Schiedsgerichtsbarkeit vom Lugano-Übereinkommen ausgeschlossen ist (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ). Für ausländische Schiedssprüche gilt daher das New Yorker Übereinkommen (NYÜ) über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Sonderstaatsverträge wie das ICSID-Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Für Gläubiger, die einen Arrest auf Vermögenswerte eines ausländischen Schuldners anstreben, der nicht Staat im völkerrechtlichen Sinne ist, ist die Hürde des Binnenbezugs erheblich tiefer. Das Halten von Kryptowerten bei einer Schweizer Verwahrstelle begründet nach der jüngeren Gerichtspraxis regelmässig einen Bezug zur Schweiz im Sinne von Ziff. 4, da die Verwahrstelle als Drittschuldnerin ihren Sitz in der Schweiz hat und die Vermögenswerte des Schuldners faktisch in der Schweiz greifbar sind. Dieser Ansatz wird durch BGE 140 III 512 gestützt, wonach der schweizerische Sitz des Drittschuldners als fiktiver Belegenheitsort der Forderung gilt.

Wie bestimmt sich der Lageort von Kryptovermögen nach Art. 167 IPRG?

Kryptowährungen (Zahlungs-Token wie Bitcoin oder Ether) sind unkörperliche Vermögenswerte und lassen sich nicht physisch lokalisieren. Das Obergericht Zürich hat in seinem Entscheid PS230150 vom 23. November 2023 rechtsfortbildend klargestellt, dass die vollstreckungsrechtliche Belegenheit von Zahlungs-Token nach Art. 167 Abs. 1 IPRG auf die faktische Zugriffsmöglichkeit abzustellen ist — nicht auf die für Forderungen geltende Fiktion nach Art. 167 Abs. 3 IPRG. Das Obergericht begründet dies damit, dass Zahlungs-Token ihrer Natur nach eher Sachen als Forderungen vergleichbar sind und deshalb eine analoge Anwendung von Art. 167 Abs. 3 IPRG nicht sachgemäss erscheint. Die Ausführungen sind auf Arrestverfahren nach SchKG analog anwendbar.

Eine zuständigkeitsbegründende Belegenheit von Zahlungs-Token liegt vor, wenn am Schweizer Gerichtsort in irgendeiner Form eine faktische Zugriffsmöglichkeit besteht — sei es durch Anweisung des dort ansässigen Private-Key-Inhabers, des Admin-Key-Inhabers oder anderweitig. Bei Verwahrung durch eine FINMA-regulierte Schweizer Verwahrstelle ist der Gerichtsort am Sitz der Verwahrstelle massgebend: Das Gericht kann der Institution entsprechende Sperr- und Herausgabeanweisungen erteilen. Die Glaubhaftmachung der faktischen Zugriffsmöglichkeit durch die antragstellende Partei genügt für die Zuständigkeitsbegründung.

Das Obergericht Zürich hat in PS230150 bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Anknüpfungspunkte verzichtet: Distributed-Ledger-Systeme unterliegen einer laufenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklung, und starre Formeln liefen Gefahr, lückenhaft zu werden oder durch technischen Fortschritt überholt zu sein, was zu negativen Zuständigkeitskonflikten führen würde. Dieser offene Ansatz sichert die Anpassungsfähigkeit der schweizerischen Vollstreckungspraxis an neue Technologien wie Layer-2-Netzwerke, tokenisierte Wertpapiere (DLT-Wertrechte nach Art. 973d ff. OR) oder dezentrale Protokolle mit Admin-Key-Strukturen.

Für das Arrestgesuch in der Praxis bedeutet dies: Der Gläubiger hat im Rechtsbegehren präzise zu beschreiben, auf welchen Weg eine Zugriffsmöglichkeit der genannten Verwahrstelle besteht — sei es über ein Konto- oder Depotführungsvertragsverhältnis, über einen Verwahrungsvertrag oder über eine technisch begründete Kontrollbefugnis. Die Glaubhaftmachung kann durch Kontoauszüge, Transaktionsnachweise von der Blockchain, On-Chain-Analyseberichte oder eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers erfolgen. Je substanziierter das Arrestgesuch, desto geringer das Risiko einer Abweisung mangels hinreichender Bezeichnung des Arrestgegenstands.

Vermögensart Belegenheitsort (Hauptregel) Subsidiäre Regel
Kontoguthaben (Forderung gegen Bank) CH-Wohnsitz des Schuldners (BGE 140 III 512, Art. 167 Abs. 3 IPRG) Sitz der Drittschuldnerbank, wenn Schuldner keinen CH-Wohnsitz hat
Zahlungs-Token (Bitcoin, Ether) Faktische Zugriffsmöglichkeit am Gerichtsort (OGer ZH PS230150, Nov. 2023) Sitz der CH-Verwahrstelle (Bitcoin Suisse, AMINA/SEBA, Sygnum) als primärer Anknüpfungspunkt
Wertschriftendepot Sitz der depotführenden Schweizer Bank oder Wertschriften-Depotstelle Sitz der ausländischen Drittdepotstelle mit CH-Niederlassung
Grundstück (Liegenschaft) Physischer Lageort des Grundstücks in der Schweiz
Hardware-Wallet Physischer Aufenthaltsort des Hardware-Wallets in der Schweiz Wohnsitz des Inhabers, wenn Hardware-Wallet dort aufbewahrt wird

Für den Arrest auf Kryptowerten bei einer Schweizer Verwahrstelle empfiehlt sich, im Arrestgesuch ausdrücklich auf die faktische Zugriffsmöglichkeit der Verwahrstelle und deren Pflicht zur Sperrung auf gerichtliche Anweisung hinzuweisen. Das Gericht kann dann dem Betreibungsamt konkrete Vollzugsanweisungen erteilen; die Verwahrstelle wird als Drittschuldnerin in das Verfahren einbezogen. Fehlt es an substanziierten Angaben zum Lageort, ist das Arrestgesuch unvollständig und wird abgewiesen.

Wie erkennen deutsche Gläubiger ein deutsches Urteil in der Schweiz an?

Deutschland und die Schweiz sind beide Vertragsstaaten des revidierten Lugano-Übereinkommens (LugÜ 2007, SR 0.275.12). Ein deutsches Urteil in einer Zivil- oder Handelssache kann daher in der Schweiz nach Art. 33 ff. LugÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (Exequatur). Die Vollstreckbarerklärung bildet den definitiven Rechtsöffnungstitel für die Betreibung und gleichzeitig die Grundlage für den Titelarrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG.

Entscheidend ist: Nach herrschender Praxis der Schweizer Gerichte — bestätigt durch BGE 144 III 411 und das Obergericht Luzern vom 27. September 2021 (2C-21-50) — kann ein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt werden, ohne dass ein vorgängiges Exequaturverfahren rechtskräftig abgeschlossen zu sein braucht. Der Gläubiger hat lediglich glaubhaft zu machen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 53 f. LugÜ dem ersten Anschein nach erfüllt sind. Eine inhaltliche Überprüfung des deutschen Urteils erfolgt erst im späteren Einspracheverfahren nach Art. 278 SchKG — dort liegt die Beweislast beim Schuldner. Der Gläubiger hat keinen Sicherheitsbetrag für Parteientschädigung zu leisten (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Für das Exequaturverfahren ist hingegen ein Gebührenvorschuss nach Art. 52 LugÜ i.V.m. Art. 98 ZPO einzuzahlen.

Für deutsche Geschädigte bedeutet das in der Praxis: Das Arrestgesuch und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils können parallel eingereicht werden. So kann wertvolle Zeit gewonnen werden, bevor der Schuldner seine Kryptowerte auf andere Wallets oder Verwahrstellen transferiert. Liegt noch kein deutsches Urteil vor, ist der Ausländerarrest nach Ziff. 4 zu prüfen — insbesondere wenn die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist, etwa weil der Schuldner dort geschäftlich tätig war oder die Forderung aus einer in der Schweiz begründeten Rechtsbeziehung herrührt.

Wichtig für den deutschen Gläubiger ist ausserdem die Beachtung der Arrestprosequierungsfristen. Nach Art. 279 SchKG läuft ab Zustellung der Arresturkunde eine Frist von 10 Tagen, innerhalb derer entweder Betreibung einzuleiten oder Klage auf Anerkennung der Forderung zu erheben ist. Wird die Frist versäumt, fällt der Arrest dahin. Diese Fristen gelten unabhängig vom Stand eines parallel laufenden deutschen Verfahrens. In der Schweiz nicht anwaltlich vertretene ausländische Gläubiger riskieren daher den Verlust des Arrests durch Fristversäumnis. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Schuldner im Ausland erfolgt auf dem Rechtshilfeweg; die damit verbundenen Verzögerungen sind bei der Planung des Verfahrens einzukalkulieren.

Schliesslich sei auf die Arresthaftung hingewiesen: Erweist sich der Arrest als ungerechtfertigt, haftet der Gläubiger nach Art. 273 SchKG dem Schuldner und Dritten für entstehende Schäden. Für ausländische Gläubiger kann das Schweizer Gericht daher in bestimmten Konstellationen eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen, sofern die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO gegeben sind — wobei Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO eine Ausnahme für Gläubiger vorsieht, die im LugÜ-Staat domiziliert sind. Deutsche Gläubiger geniessen diesen Schutz im Regelfall.

Welche Schweizer Krypto-Verwahrstellen sind für den Arrest einschlägig?

Im Crypto Valley der Schweiz — vor allem in Zug, Zürich und Genf — sind mehrere FINMA-regulierte Verwahrstellen ansässig, die im Kontext des SchKG-Arrests als Drittschuldnerinnen oder faktische Zugriffsinhaber in Betracht kommen. Ihre Schweizer Domizile begründen regelmässig die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts.

  • Bitcoin Suisse AG (Hauptsitz Zug): Einer der ältesten regulierten Kryptovermögensverwalter und -händler der Schweiz; verwahrt Kundenbestände in segregierter Verwahrung; unterliegt der FINMA-Aufsicht als Finanzintermediärin.
  • AMINA Bank AG (ehem. SEBA Bank, Zug): Vollbanklizenz der FINMA; verwahrt digitale Assets auf Bankniveau mit mehrschichtiger Sicherheitsarchitektur in geografisch redundanten Schweizer Rechenzentren; als Bank eignet sie sich klar als Drittschuldnerin im Arrestverfahren.
  • Sygnum Bank AG (Zürich): Vollbanklizenz der FINMA; verwahrt digitale Vermögenswerte in Segregation von der eigenen Bilanz; bietet über 60 digitale Assets an und deckt nach eigenen Angaben über 90 Prozent des Kryptomarkts ab. Als Drittschuldnerin gegenüber einem Arrestgericht in Zürich kann sie auf Anweisung Bestände sperren.
  • Swissquote Bank SA (Gland, Kanton Waadt): Etablierte regulierte Onlinebank mit breitem Kryptoangebot für Privatanleger.
  • Taurus Group SA (Genf): Auf institutionelle Kunden ausgerichtete Verwahrinfrastruktur; FINMA-reguliert.
  • Zuger Kantonalbank (Zug): Erste Schweizer Kantonalbank mit direktem Kryptohandel für Kunden; Verwahrung und Handel über Partnerschaft mit Sygnum Bank AG.

Liegt der Sitz der Verwahrstelle in der Schweiz und ist glaubhaft dargelegt, dass der Schuldner dort Kryptowerte hält, begründet dies regelmässig die örtliche Zuständigkeit des Schweizer Arrestgerichts am Sitz der Verwahrstelle. Die faktische Zugriffsmöglichkeit der Verwahrstelle im Sinne von OGer ZH PS230150 ist dabei der massgebliche Anknüpfungspunkt nach Art. 167 Abs. 1 IPRG. Das Arrestgesuch hat den Namen der Verwahrstelle, deren vollständige Adresse (Strasse, Postleitzahl, Ort) sowie die Bezeichnung der zu sperrenden Kryptobestände zu enthalten.

Aus der Perspektive des Schweizer Rechts sind FINMA-regulierte Banken und Finanzintermediäre im Betreibungsverfahren als Drittschuldner zu behandeln, denen der Arrestbefehl zuzustellen ist. Sie sind verpflichtet, dem Betreibungsamt gegenüber Auskunft zu erteilen und die arrestierten Vermögenswerte zu sperren (Art. 91 ff. SchKG i.V.m. Art. 275 SchKG). Für Kryptowerte bedeutet das konkret: Eine Verwahrstelle wie Sygnum Bank oder AMINA Bank, die Kryptobestände des Schuldners in Segregation verwahrt, kann und darf auf gerichtliche Anweisung die entsprechenden Wallets oder Depot-Positionen sperren, ohne dass dies einer besonderen technischen Massnahme ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens bedarf. Die regulatorische Infrastruktur des Schweizer Bankenrechts schafft damit eine tatsächliche Vollstreckungsgrundlage für Kryptowerte, die bei nicht-regulierten Verwahrern oder in dezentralen Protokollen fehlt.

Wie gehen deutsche Geschädigte schrittweise vor?

  1. Sachverhaltsanalyse und Blockchain-Tracing: Identifizierung der Wallet-Adressen des Schuldners; Klärung, ob Verwahrstelle in der Schweiz ansässig ist. Hierbei helfen On-Chain-Analysen, Blockchain-Explorer sowie spezialisierte Analyse-Tools (Chainalysis, Elliptic, Nansen, Cipher Trace by Maltego), aber auch Kontoauszüge und KYC-Daten aus früheren Transaktionsbeziehungen.
  2. Nachweis der Arrestvoraussetzungen: Feststellung, welcher Arrestgrund greift (Ziff. 4 oder Ziff. 6); Aufbereitung der Glaubhaftmachungsdokumente (Forderungsnachweis, Kontoauszüge, Blockchain-Daten, Nachweis der Verwahrstellenbeziehung, Schriftstücke zur Forderungsentstehung).
  3. Forderungsumrechnung in Schweizer Franken: Der Arrestantrag hat die Forderung zwingend in CHF auszudrücken; der massgebliche Tageskurs ist durch eine dokumentierte Kursquelle zu belegen (Art. 271 Abs. 1 SchKG).
  4. Einreichung des Arrestgesuchs beim zuständigen Gericht: Zuständig ist das Gericht am Sitz der Verwahrstelle (Belegenheitsort der Arrestgegenstände) oder am Betreibungsort. In Zürich ist das Einzelgericht des Bezirksgerichts sachlich zuständig; sachliche Zuständigkeiten richten sich nach kantonalem Recht.
  5. Paralleler Antrag auf Vollstreckbarerklärung (bei Ziff. 6): Falls ein deutsches Urteil vorliegt, parallele Einreichung des Exequaturgesuchs nach Art. 43 ff. LugÜ am zuständigen Gericht; Gebührenvorschuss für das Exequaturverfahren einzahlen (Art. 98 ZPO, Art. 52 LugÜ).
  6. Arrestvollzug durch das Betreibungsamt: Nach Erlass des Arrestbefehls vollzieht das Betreibungsamt die Beschlagnahme; die Verwahrstelle erhält Anweisung zur Sperrung der Kryptobestände. Der Schuldner erhält erst jetzt Kenntnis von der Massnahme.
  7. Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG): Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Einleitung der Betreibung oder Einreichung einer Klage auf Anerkennung der Forderung; bei Rechtsvorschlag des Schuldners: Rechtsöffnungsgesuch oder Klage innert weiterer 10 Tage.
  8. Schuldner erhebt Einsprache (Art. 278 SchKG): Im Einspracheverfahren wird die Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils und der Binnenbezug vertieft geprüft; der Gläubiger stellt weitere Belege zur Anerkennungsprüfung nach Art. 53 f. LugÜ bereit. Der Entscheid des Arrestrichters kann an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden.

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Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.