Rock Point Partners: FINMA-Warnung – was dahintersteckt
Am 1. April 2026 veröffentlichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eine offizielle Warnung vor Rock Point Partners. Bereits am 27. März 2026 hatte die schwedische Finansinspektionen vor derselben Plattform gewarnt. Der Anbieter ist unter den Domains rockpointpartners[.]com, rockpointpartners[.]vip und rockpointpartners[.]live erreichbar und gibt Büroadressen in Zürich und New York an. Beide Adressen sind nach Feststellung der Behörden nicht verifizierbar, eine Eintragung im Schweizer Handelsregister existiert nicht.
Wer nach Rock Point Partners recherchiert, stößt häufig auf Fragen wie: Ist der Anbieter reguliert? Was steckt hinter den angeblichen Büros in Zürich und New York? Kann ich verloren gegangenes Kapital noch zurückfordern? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen auf Grundlage der Warnmeldungen beider Behörden und der einschlägigen Rechtslage. Deshalb empfiehlt sich eine genaue Auseinandersetzung mit den behördlichen Befunden, bevor eigene Schritte unternommen werden.
Nach Darstellung zahlreicher Betroffener wurden Auszahlungsanfragen zunächst vertröstet und dann vollständig blockiert. Zudem berichten Betroffene, dass Berater nach einer Auszahlungsanfrage plötzlich nicht mehr erreichbar waren. Daher lohnt es sich, das Geschäftsmodell und die regulatorischen Lücken der Plattform genau zu verstehen.
Wovor warnt die FINMA zu Rock Point Partners?
Die FINMA hält fest, dass Rock Point Partners über keine Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) oder dem Kollektivanlagengesetz (KAG) verfügt und damit gegen Art. 14 FINIG verstößt. Der Anbieter ist nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen, obwohl eine Züricher Adresse – Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich – angegeben wird. Die schwedische Finansinspektionen stellte darüber hinaus fest, dass Rock Point Partners Inc. nicht als real existierendes Unternehmen nachgewiesen werden konnte.
Somit handelt es sich um eine typische Clone-Firm-Konstruktion: Die Plattform imitiert das Erscheinungsbild etablierter Investmentgesellschaften, ohne jedoch eine reale Unternehmensstruktur oder behördliche Zulassung zu besitzen. Folglich dienen die angegebenen Adressen ausschließlich dazu, Anlegervertrauen zu erschleichen. Dennoch sind die Hinweise auf eine solche Struktur für erfahrene Prüfer eindeutig erkennbar.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Rock Point Partners?
Im deutschen Recht wäre der Betrieb einer solchen Plattform nach § 32 KWG erlaubnispflichtig. Da weder eine BaFin-Lizenz noch eine europäische Zulassung unter MiCAR vorliegt, handelt der Anbieter auch gegenüber deutschen Anlegerinnen und Anlegern ohne regulatorische Grundlage. Folglich greift kein Einlagensicherungssystem, kein staatlich überwachtes Streitbeilegungsverfahren und kein gesetzlicher Anlegerschutz.
Für Betroffene bedeutet dies, dass regulatorische Beschwerdekanäle keinen Erfolg versprechen. Deshalb gewinnen zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Schritte besonderes Gewicht. Außerdem stärkt das koordinierte Vorgehen zweier europäischer Behörden die Beweislage für Betroffene in Deutschland, da die Widerrechtlichkeit des Betriebs grenzüberschreitend dokumentiert ist.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die FINMA und die schwedische Finansinspektionen halten ausdrücklich fest, dass Rock Point Partners ohne Bewilligung tätig ist und reale Bürostandorte vortäuscht. Eine abschließende strafrechtliche Qualifizierung nehmen die Behörden im Rahmen der Verbraucherwarnungen indes nicht vor – das obliegt den zuständigen Staatsanwaltschaften. Jedoch belegt der Befund über die gefälschten Adressen eine gezielte Irreführung gegenüber Anlegerinnen und Anlegern.
Personen, die das Vorgehen als Betrug im Sinne von § 263 StGB einordnen, bewegen sich damit im strafprozessualen Kontext. Dennoch ist die Kombination aus gefälschten Adressen, nicht existentem Unternehmen und mehrfacher behördlicher Warnung ein Befund, der erfahrungsgemäß für eine strafrechtliche Relevanz spricht. Zudem lassen sich die Warnmeldungen als Beweismittel in einem Zivilverfahren verwerten.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Rock Point Partners?
Wer Einzahlungen per Überweisung geleistet hat, sollte unverzüglich bei der eigenen Hausbank prüfen lassen, ob eine Rückbuchung nach § 675u BGB in Betracht kommt. Kontoauszüge, Transaktionsnachweise und gespeicherte Kommunikation mit der Plattform sind daher zeitnah zu sichern. Außerdem empfiehlt sich die Prüfung, ob Maßnahmen zur Vermögenssicherung nach §§ 111b, 111e StPO beantragt werden können.
Soweit Kryptowerte transferiert wurden, ermöglicht Blockchain-Forensik die Nachverfolgung über mehrere Wallet-Ebenen hinweg. Somit lassen sich Wallet-Adressen identifizieren, die einer späteren Vermögensabschöpfung zugänglich sein können. Die Übersicht zu Scam-Broker-Warnungen auf kryptoschaden.de dokumentiert vergleichbare Fälle und die dort bewährten Ermittlungsansätze. Ergänzend liefert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug auf anwalt.de einen fundierten Überblick über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Rock Point Partners?
Wer Kapital bei dem Anbieter angelegt hat und keine Auszahlung erhält, sollte nicht auf eine spontane Entspannung hoffen. Erfahrungsgemäß setzen Plattformen dieser Art Betroffene mit neuen Gebührenanforderungen oder angeblichen Steuervorleistungen unter Druck. Darauf einzugehen, vergrößert den Schaden regelmäßig. Deshalb empfiehlt sich stattdessen die sofortige Beweissicherung und Einschaltung spezialisierten Rechtsbeistands.
Zivilrechtlich kommen Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB sowie Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den verletzten Erlaubnispflichten in Betracht. Zudem ist § 826 BGB einschlägig, sofern vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachweisbar ist. Details zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern finden sich im Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de. Je früher Ansprüche gesichert werden, desto größer ist die Aussicht auf Erfolg.
Rock Point Partners fordert weitere Einzahlungen vor angeblicher Freigabe Ihrer Mittel?
Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie erhalten eine konkrete Ersteinschätzung mit den tragfähigen Hebeln und der Reihenfolge der Schritte.
Schildern Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern