RL 2024/1260 und PSD3/PSR: Was Krypto-Geschädigte jetzt wissen sollten
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 und der Payment Services Regulation (PSR/PSD3) entstehen zwei parallele EU-Rechtsrahmen, die die Lage von Krypto-Geschädigten strukturell verändern. Die RL 2024/1260 ist bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die PSR-Verordnung soll voraussichtlich ab H1 2028 vollständig gelten. Beide Instrumente greifen ineinander: Wo Krypto-Betrug über manipulierte Banküberweisung erfolgt, eröffnen sich künftig simultane Haftungs- und Abschöpfungswege.
Wer Kryptovermögen durch Betrug verloren hat, fragt sich: Was bringt die RL 2024/1260 konkret für mein Verfahren? Deshalb lohnt eine genaue Betrachtung beider Instrumente. Zudem ist zu klären, welche Schritte Geschädigte jetzt einleiten sollten. Folglich steht das Handeln vor dem Abwarten.
Was regelt RL 2024/1260 im Zusammenspiel mit PSD3/PSR?
Die neue Richtlinie ersetzt die bisherige Einziehungsrichtlinie 2014/42/EU. Sie erweitert das Instrumentarium für grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung erheblich. Kryptowährungen und NFTs sind dabei ausdrücklich als einziehungsfähige Vermögenswerte definiert. Zudem verpflichtet die Norm alle Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026, mindestens eine Asset Recovery Office (ARO) und eine Asset Management Office (AMO) einzurichten. Somit entsteht erstmals eine institutionelle Infrastruktur für grenzüberschreitende Fälle.
Parallel dazu wurden am 23. April 2026 die finalen Texte von PSD3 und der Payment Services Regulation veröffentlicht. Die PSR führt erstmals eine gesetzliche Haftung der Zahlungsdienstleister für Bank-Spoofing-Betrug ein. Danach hat die Bank in voller Höhe zu erstatten, wenn ein Verbraucher durch Nachahmung des PSP zur Überweisung veranlasst wird. Somit entsteht für Spoofing-Opfer ein eigenständiger zivilrechtlicher Weg neben dem Strafverfahren.
Welche Normenlücke schließt RL 2024/1260?
Deutschland verfügt bereits über ein umfassendes Einziehungsrecht nach §§ 73 ff. StGB und zugehörige Sicherungsbefugnisse der §§ 111b ff. StPO. Die RL 2024/1260 geht in zwei Punkten darüber hinaus: Erstens verpflichtet sie zur Einrichtung spezialisierter Asset Management Offices. Zweitens macht sie die Berücksichtigung von Opferansprüchen in Abschöpfungsverfahren zur unionsrechtlichen Pflicht – nicht mehr zur bloßen Ermessensentscheidung.
Zudem führt die Richtlinie die Non-Conviction-Based Confiscation (NCBC) ein: Einziehung ohne vorherige Verurteilung ist möglich, sofern die Tat mit mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Krypto-Betrug nach § 263 StGB ist mit bis zu zehn Jahren bedroht. Folglich ist die Schwelle regelmäßig erreicht. Deshalb sinkt das Risiko, dass eine gescheiterte Strafverfolgung das Ende der Abschöpfung bedeutet.
Was stellt RL 2024/1260 fest – und was nicht?
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Opferansprüche aktiv zu berücksichtigen und Vermögen an Berechtigte zurückzuführen. Dies stärkt die Position der nach § 459i StPO angemeldeten Verletzten gegenüber dem Fiskus. Jedoch ist die Norm kein Selbstläufer: Geschädigte profitieren nur dann, wenn sie frühzeitig Strafanzeige erstatten.
Für die PSR-Spoofing-Haftung gilt daneben: Art. 59 PSR-E bezieht sich auf Zahlungsdienstleister und erfasst Überweisungen von regulierten Zahlungskonten. Krypto-Wallets fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der PSR – sie unterliegen MiCAR (VO 2023/1114). Nach Darstellung des EU-Gesetzgebers greift Art. 59 PSR-E nur, wenn der Betrugsweg eine Banküberweisung einschließt. Deshalb ist die genaue Einordnung des Schadenswegs entscheidend.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus RL 2024/1260?
Im Strafrecht verzahnt sich die Richtlinie mit § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen) und § 73a StGB (Wertersatzeinziehung), wenn das erlangte Kryptovermögen nicht mehr greifbar ist. § 73c StGB erlaubt zudem die Einziehung von Drittbegünstigten. Verfahrensseitig ermächtigt § 111e StPO zur dinglichen Sicherung noch vor Anklage. § 111p StPO regelt darüber hinaus die internationale Vollstreckungshilfe.
Bei Plattformen mit EU-Sitz außerhalb Deutschlands kann nach Umsetzung der RL 2024/1260 eine Kooperation über die jeweilige nationale ARO angestoßen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass eine deutsche Behörde bereits mit dem Fall befasst ist. Deshalb ist eine frühzeitige Strafanzeige der entscheidende erste Schritt.
Auf der kryptoschaden.de Übersicht zu Scam-Broker-Warnungen finden sich Hinweise zu laufenden Behördenverfahren mit ähnlichem Sachverhalt. Zum ersten Schritt nach einem Betrug informiert zudem der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt.de.
Was bedeutet RL 2024/1260 für Personen mit Verlust durch Krypto-Betrug?
Der praktische Kernpunkt ist die Zeitkomponente: Die neue Richtlinie ist ab November 2026 anwendbar, die PSR-Spoofing-Haftung greift ab H1 2028. Wer Strafanzeige nach § 158 StPO erstattet und sich nach § 459i StPO anmeldet, positioniert sich für die neuen Instrumente deutlich besser. Folglich lohnt frühzeitiges Handeln.
Zudem empfiehlt sich bei Schäden über manipulierte Überweisungen eine parallele Prüfung, ob die Bank Überwachungspflichten nach § 280 BGB verletzt hat. Deshalb gibt es mehrere Ansatzpunkte, die gleichzeitig verfolgt werden können. Insofern ist eine frühzeitige rechtliche Bestandsaufnahme sinnvoll.
Welche konkreten Rückforderungshebel im Einzelfall zur Verfügung stehen, zeigt der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.
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Wir prüfen die Erlaubnislage nach § 32 KWG, § 10 ZAG und MiCAR, die Identitätsketten der Empfängerkonten sowie die Bankenhaftung Ihres Instituts. Im Ergebnis erhalten Sie eine geordnete Fall-Architektur statt allgemeiner Versprechen.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern