RL 2024/1260: Asset-Recovery-Richtlinie 2026 – was Geschädigte wissen sollten
Die RL 2024/1260 — die Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten — ist seit dem 22. Mai 2024 in Kraft. Sie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis spätestens 23. November 2026. Folglich ersetzt die RL 2024/1260 die Richtlinie 2014/42/EU vollständig und eröffnet für Krypto-Geschädigte schon heute konkrete Rechtshebel.
Deutschland hat im Dezember 2025 einen Referentenentwurf (BR-Drs. 178/26) vorgelegt. Dieser benennt das Bundeskriminalamt als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle nach Art. 5 der Richtlinie, fügt §§ 91k–91u IRG neu ein und etabliert die Staatsanwaltschaften der Länder als operative Einheiten. Insofern bietet die neue Richtlinie bereits heute wertbare Hebelwirkung als Auslegungshilfe im deutschen Recht. Anwälte können sie somit schon vor der formellen Umsetzung strategisch nutzen.
Besondere Praxisrelevanz entfaltet die Richtlinie im Zusammenspiel mit der nationalen Systematik. §§ 73 ff. StGB regeln die Einziehung auf nationaler Ebene; § 76a StGB ermöglicht die selbständige Einziehung ohne Verurteilung. Zugleich bilden §§ 111b/e StPO das strafprozessuale Sicherungsinstrument. Vielmehr schärft und erweitert die RL 2024/1260 diesen Rahmen — nicht als Ersatz, sondern als Verstärker.
Nach Darstellung des Bundesjustizministeriums soll der Referentenentwurf im zweiten Halbjahr 2026 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen nationalen Vorschriften fort — jedoch unter dem Vorbehalt richtlinienkonformer Auslegung. Demzufolge hat die Asset-Recovery-Richtlinie bereits jetzt konkrete Auswirkungen auf laufende Verfahren.
Was regelt die RL 2024/1260 — und warum ersetzt sie RL 2014/42/EU?
Die Asset-Recovery-Richtlinie ist das neue europäische Mindeststandardwerk für Vermögensabschöpfung. Sie ersetzt RL 2014/42/EU, weil die alte Richtlinie zu fragmentiert umgesetzt worden war und erhebliche Lücken bei grenzüberschreitenden Fällen ließ. Die neue Regelung dehnt den Anwendungsbereich auf Non-Conviction-Based Confiscation (NCBC) nach Art. 15 aus. Zudem verankert sie erstmals eine ausdrückliche 24-Stunden-Sicherstellungspflicht nach Art. 11.
Weiterhin stärkt Art. 13 die Möglichkeiten zur Drittparteieinziehung — also zur Einziehung von Vermögenswerten, die formal bei Dritten liegen, aber aus Taterlösen stammen. Für den Krypto-Kontext ist die NCBC-Regelung nach Art. 15 zudem besonders relevant: Sie ermöglicht die Einziehung, wenn der Beschuldigte zwar nicht verurteilt wird, aber erhebliches Vermögen ohne legale Erklärung vorliegt. Kombiniert mit § 76a StGB ergibt sich daraus demzufolge ein erheblich erweiterter Aktionsrahmen.
Welche Verfahrenslücke schließt die RL 2024/1260 im deutschen Recht?
Das bisherige nationale System krankte vor allem an der grenzüberschreitenden Koordination. Daher verpflichtet Art. 5 alle Mitgliedstaaten, benannte und ausreichend ausgestattete AROs einzurichten, die unmittelbar miteinander kooperieren. Damit wird die bisher strukturell bedingte Verzögerung bei internationalen Vermögensabschöpfungen erheblich reduziert. Folglich profitieren auch Geschädigte durch Kryptobetrug von der schnelleren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Außerdem schließt Art. 11 eine weitere Lücke: die fehlende Pflicht zur Sicherstellung innerhalb einer bestimmten Frist. Im Krypto-Kontext ist das elementar — binnen 24 Stunden können Wallets geleert werden. Insofern schafft die Richtlinie erstmals einen verbindlichen Standard, der dem technischen Tempo des Krypto-Marktes ansatzweise entspricht. Gleichzeitig entsteht für Geschädigte ein klarer Hebel zur Begründung von Behördenversagen, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.
Was stellt die RL 2024/1260 fest — und was bedeutet das für laufende Verfahren?
Die Richtlinie ist noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt; die Umsetzungsfrist läuft bis zum 23. November 2026. Bis dahin hat sie keine direkte horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen. Sie entfaltet jedoch bereits jetzt Wirkung als Auslegungshilfe, denn Gerichte und Behörden sind verpflichtet, nationales Recht im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Wer die RL 2024/1260 in Schriftsätzen benennt, stärkt somit seine prozessuale Position.
Ab dem 23. November 2026 kommt zudem unmittelbare Vertikalwirkung in Betracht, sofern Deutschland die Umsetzung verfehlt. Das betrifft insbesondere Art. 11 (24-Stunden-Frist), Art. 13 (Drittparteieinziehung) und Art. 15 (NCBC). Wer Krypto-Mandate führt, sollte diesen Zeitpunkt daher im Blick behalten. Schließlich ermöglicht unmittelbare Vertikalwirkung, bestimmte Richtlinienvorschriften direkt gegenüber staatlichen Stellen geltend zu machen.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus der RL 2024/1260 für Geschädigte?
Die praktischen Ansatzpunkte konzentrieren sich auf drei Ebenen. Erstens ermöglicht Art. 5 die direkte ARO-zu-ARO-Kooperation, sodass koordinierte Sicherungsmaßnahmen im EU-Ausland angestoßen werden können. Zweitens erlaubt Art. 13 die Einziehung auch von Vermögenswerten, die formal bei Dritten liegen. Drittens eröffnet NCBC nach Art. 15 einen Zugriff selbst ohne Verurteilung. Forensische Grundlagen bieten die Ressourcen auf kryptoschaden.de sowie der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug auf anwalt.de.
Konkret bedeutet das für laufende Mandate: Strafanzeige mit Antrag auf Vermögensarrest nach §§ 111b/e StPO stellen, die Asset-Recovery-Richtlinie als Auslegungsrahmen benennen und bei grenzüberschreitenden Fällen frühzeitig auf ARO-Kooperation über Eurojust oder das BKA hinwirken. Je konkreter die forensischen Belege, desto höher die Aussicht auf eine erfolgreiche Sicherungsmaßnahme.
Was bedeutet die RL 2024/1260 für Personen mit Verlust durch Kryptobetrug?
Für Geschädigte ist die RL 2024/1260 ein struktureller Verbündeter, der die behördliche Handlungsfähigkeit bei grenzüberschreitender Asset-Recovery erheblich verbessert. Allerdings profitiert davon nur, wer aktiv rechtliche Schritte einleitet. Passive Erwartungshaltung führt nicht zur Rückforderung — die Initiative liegt weiterhin bei den Betroffenen. Wer hingegen frühzeitig handelt, nutzt die durch die Richtlinie geschaffenen Instrumente gezielt.
Empfohlen wird ein dreistufiges Vorgehen: Zunächst alle Belege sichern und eine Strafanzeige erstatten, sodann einen Rechtsanwalt beauftragen und die RL 2024/1260 als Argumentationsrahmen einsetzen, schließlich zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB und § 812 BGB parallel prüfen lassen. Weitere Informationen zu den Rückforderungshebeln bietet der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern