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Pueblo Projekte (Cieco Management): BaFin warnt

Pueblo Projekte, Cieco Management aus Hannover: Laut BaFin-Warnung vom 07.10.2026 werden Genossenschaftsanteile öffentlich angeboten, obwohl der vorgeschriebene Verkaufsprospekt fehlt.

Wer Anteile an einem der „Pueblo Projekte“ gezeichnet hat, steht nach dieser Mitteilung vor einer praktischen Frage: Bleibe ich Mitglied und kündige regulär, oder verlange ich mein Geld nach dem Vermögensanlagengesetz zurück? Beide Wege führen zu unterschiedlichen Gegnern, Fristen und Unterlagen. Dieser Beitrag stellt sie nebeneinander.

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Was die BaFin am 07.10.2026 mitgeteilt hat

Die BaFin hat nach eigener Mitteilung Anhaltspunkte dafür, dass Uwe Lohmann, der auch unter der Bezeichnung „Cieco Management“ mit Sitz in Hannover auftritt, Vermögensanlagen in Form von Genossenschaftsanteilen öffentlich anbietet. Die Anteile beziehen sich laut BaFin auf 19 Vorhaben mit dem Namen „Pueblo Projekte“. Für diese Angebote sei kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden; die BaFin sieht darin einen Verstoß gegen § 6 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Die BaFin weist zugleich darauf hin, dass sie wegen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Dritten nichts über den Fortgang oder das Ergebnis ihres Verfahrens mitteilen darf. Wer konkrete Hinweise hat, etwa Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder Kontoverbindungen, kann sie an die Hinweisgeberstelle der BaFin schicken.

Was diese Meldung ist und was sie nicht ist

Die Mitteilung gehört nicht zu den Warnungen vor unerlaubten Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften nach § 32 Abs. 1 KWG, wie wir sie sonst häufig besprechen. Hier geht es um die Prospektpflicht: Wer im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss nach § 6 VermAnlG einen Verkaufsprospekt veröffentlichen. Die BaFin spricht von Anhaltspunkten, nicht von einem festgestellten Betrug. Ob die Projekte wirtschaftlich tragfähig sind, sagt die Meldung nicht. Auch ein gebilligter Prospekt hätte das nicht bestätigt, denn die BaFin prüft nach eigener Darstellung nur Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit, nicht die Richtigkeit der Angaben. Mehr zur Frage, wann eine fehlende Erlaubnis oder ein fehlender Prospekt Ansprüche auslöst, finden Sie im Leitfaden Fehlende Erlaubnis bei Finanz- und Kryptodienstleistungen.

Weg 1: Kündigung nach Genossenschaftsrecht

Sind Sie tatsächlich Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft geworden, können Sie nach § 65 Genossenschaftsgesetz kündigen. Das Gesetz erlaubt die Kündigung aber nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit mindestens drei Monaten Vorlauf, in Textform; die Satzung kann eine längere Frist von bis zu fünf Jahren vorsehen. Ausgezahlt wird dann in der Regel das Auseinandersetzungsguthaben, dessen Höhe vom Zustand der Genossenschaft abhängt.

Der Vorteil: Dieser Weg ist vertraut und braucht keinen Streit über die Prospektpflicht. Der Nachteil: Er kann lange dauern, und er bindet Sie an das Schicksal der Projekte. Prüfen Sie außerdem zuerst, ob es überhaupt eine eingetragene Genossenschaft gibt und wer genau Ihr Vertragspartner ist. Das ergibt sich aus Zeichnungsschein, Beitrittserklärung und Satzung, nicht aus Werbeprospekten.

Weg 2: Übernahme gegen Erstattung nach § 21 VermAnlG

Fehlt der Prospekt, den § 6 verlangt, steht Käufern ein Sonderanspruch aus dem Vermögensanlagengesetz zu. § 21 Abs. 1 VermAnlG erlaubt es, Emittent und Anbieter gemeinsam in Anspruch zu nehmen: Sie müssen die Anteile übernehmen und den gezahlten Preis samt üblicher Erwerbskosten erstatten. Das gilt für Käufe, die vor einer etwaigen Prospektveröffentlichung lagen und höchstens zwei Jahre nach dem Start des öffentlichen Angebots in Deutschland erfolgten. Haben Sie die Anteile schon wieder abgegeben, kommt nach Abs. 2 der Unterschiedsbetrag in Betracht. Der Anspruch entfällt nach Abs. 4, wenn Sie die Prospektpflicht beim Erwerb kannten; eine Vorabvereinbarung, die ihn beschneidet, ist nach Abs. 5 unwirksam.

Der Vorteil: Sie müssen nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres warten und sind nicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben angewiesen. Der Nachteil: Ob die Zwei-Jahres-Grenze eingehalten ist, hängt vom Datum des ersten öffentlichen Angebots ab, und das muss belegt werden. Deshalb zählen frühe Werbemails, Anzeigen und Einladungen zu Informationsabenden.

Welcher Weg passt zu Ihnen

Wenn Sie erst vor Kurzem gezeichnet haben und Ihr Zeichnungsdatum belegen können, spricht viel dafür, den Anspruch nach § 21 VermAnlG zuerst zu prüfen. Wenn Ihr Erwerb lange zurückliegt, kann die Kündigung der verlässlichere Weg sein, möglicherweise ergänzt um Ansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, die § 21 Abs. 5 VermAnlG ausdrücklich unberührt lässt. Beide Wege schließen sich nicht von vornherein aus. Entscheidend ist, wer Emittent und wer Anbieter ist und welches Vermögen dort greifbar ist. Wie wir solche Ansprüche strukturiert prüfen, beschreibt der Beitrag zur Asset Recovery bei Krypto- und Kapitalschäden.

Vorsicht vor dem Anruf nach der Meldung

Behördenmitteilungen ziehen erfahrungsgemäß Anrufer an, die sich als Kanzlei, Behörde oder Rückholfirma ausgeben und gegen Vorkasse Hilfe versprechen. Das ist ein allgemeines Muster und stammt nicht aus der BaFin-Meldung. Eine Behörde verlangt von Anlegern kein Geld für die Rückzahlung. Was solche Angebote kennzeichnet, steht im Beitrag zum Recovery-Scam.

Was Sie jetzt tun

  1. Zahlen Sie keine weiteren Raten oder Nachschüsse, bevor geklärt ist, wer Ihr Vertragspartner ist.
  2. Sichern Sie Zeichnungsschein, Beitrittserklärung, Satzung, Kontoauszüge mit der Empfängerbank und jede Werbung mit Datum.
  3. Notieren Sie, wann Sie das Angebot zum ersten Mal gesehen haben und über welchen Kanal.
  4. Kündigen Sie nicht vorschnell, bevor geprüft ist, ob der Anspruch nach § 21 VermAnlG für Sie günstiger ist.
  5. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen, damit wir beide Wege für Ihren Fall vergleichen.

Weitere Behördenmeldungen der letzten Wochen finden Sie in unserer Übersicht der Warnungen.

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