§§ 829, 835 ZPO: Pfändung einer Krypto-Exchange – was Geschädigte wissen sollten
Nach einem Kryptobetrug stellt sich die Frage, wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen eine Kryptobörse vollstreckt werden kann. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 06.12.2023 (Az. 24 W 36/23) erstmals obergerichtlich bestätigt, dass Kryptowerte als sonstige Vermögensrechte nach § 857 ZPO pfändbar sind. Somit sind custodiale Exchange-Konten unmittelbar in den Anwendungsbereich der §§ 829, 835 ZPO gezogen. Für Geschädigte mit vollstreckbarem Titel ist diese Entwicklung daher von unmittelbarer praktischer Bedeutung.
Wer über Suchanfragen wie „Krypto-Exchange pfänden“, „PfÜB gegen Kryptobörse“ oder „§ 829 ZPO Bitcoin“ auf diesen Beitrag gelangt, sucht nach konkreten Handlungsoptionen. Dieser Beitrag richtet sich daher an Personen, die nach einem Krypto-Anlagebetrug bereits ein rechtskräftiges Urteil oder einen Arrest haben. Zudem wendet er sich an Betroffene, die nun die Vollstreckungsphase einleiten wollen und klären möchten, wie §§ 829, 835 ZPO dabei greifen.
Was regeln §§ 829, 835 ZPO bei einer Krypto-Exchange als Drittschuldnerin?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO ist ein gerichtlicher Doppelbeschluss. § 829 ZPO friert den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Exchange ein. § 835 ZPO überweist diesen Anspruch anschließend zur Einziehung an den Gläubiger. Bei custodial Exchanges hält die Börse die Private Keys; der Kunde besitzt lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch. Dieser Anspruch ist folglich als Geldforderung nach § 829 ZPO pfändbar, soweit er auf Auszahlung gerichtet ist.
Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses an die Exchange bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die Börse verpflichtet, jede Auszahlung an den Schuldner zu unterlassen. Zahlt sie dennoch aus, entfaltet dies gegenüber dem Gläubiger keine befreiende Wirkung. Folglich ermächtigt der anschließende Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO den Gläubiger zur Einziehung. Ergänzend verpflichtet § 840 ZPO die Drittschuldnerin zur Erklärung über Bestand und Höhe des Anspruchs.
Welche Verfahrenslücke schließen §§ 829, 835 ZPO bei grenzüberschreitenden Strukturen?
Die zentrale Schwierigkeit liegt in der Rechtsstellung der Exchange. Sitzt sie in einem EU-Mitgliedstaat, greift ergänzend die Verordnung (EU) Nr. 655/2014, der European Account Preservation Order (EAPO). Dieser ermöglicht die grenzüberschreitende Kontensicherung in 26 EU-Mitgliedstaaten, ohne ein nationales Vollstreckungsverfahren vorauszusetzen. Für Exchange-Standorte außerhalb der EU hingegen entfällt dieser Weg; deshalb bleiben §§ 111b, 111e StPO als strafrechtliche Sicherungsinstrumente der erste Ansatzpunkt.
Die regulatorische Lage hat sich durch MiCAR ab 2024 erheblich verbessert. Lizenzierte Crypto-Asset Service Provider sind zur Identitätsprüfung verpflichtet, führen Transaktionsregister und unterliegen BaFin-Aufsicht. Daher ist die Exchange-Identität in vielen Fällen feststellbar – eine notwendige Voraussetzung, bevor ein PfÜB-Antrag beim Amtsgericht gestellt werden kann. Fehlt diese Identität hingegen, läuft der Beschluss ins Leere, weil kein Drittschuldner bezeichnet werden kann.
Was stellt die Rechtsprechung zu §§ 829, 835 ZPO fest – und was nicht?
Das Kammergericht Berlin (Az. 24 W 36/23) hat festgestellt, dass Kryptowerte „andere Vermögensrechte“ nach § 857 ZPO sind. Zudem hat das OLG Düsseldorf bereits 2021 (Az. 7 W 44/20) die Übertragung von Kryptowerten als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO qualifiziert. Was die Rechtsprechung hingegen nicht regelt, ist die tatsächliche Mitwirkung außereuropäischer Exchanges. Ob eine regulierte US-amerikanische Börse einem deutschen PfÜB Folge leistet, hängt von bilateralen Abkommen und internen Compliance-Richtlinien ab – eine Garantie besteht somit nicht.
Daher gilt: Der PfÜB ist ein scharfes Instrument gegenüber regulierten, EU-ansässigen Exchanges. Bei Plattformen mit unklarer Regulierungsstruktur – was bei betrügerisch operierenden Anbietern häufig der Fall ist – bleibt die strafrechtliche Sicherung nach § 111e StPO der prioritäre erste Schritt. Dennoch schließen sich beide Wege nicht aus, sondern ergänzen sich zu einer kohärenten Vollstreckungsstrategie.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus §§ 829, 835 ZPO?
Bevor ein PfÜB sinnvoll beantragt werden kann, sind drei forensische Vorarbeiten erforderlich. Erstens: die Identifizierung der Exchange durch Blockchain-Forensiker, die On-Chain-Transaktionen mittels Clustering-Methoden auswerten. Zweitens: die Dokumentation des Auszahlungsanspruchs durch Transaktionsnachweise, Screenshots und Einzahlungsbelege. Drittens: die Zustelladresse der Exchange, ohne die der Beschluss nicht zugestellt werden kann. Fehlt die Adresse, bleibt die Pfändungswirkung somit aus.
Geschädigte, die diese Vorarbeiten eigenständig unternehmen, riskieren Beweiskontamination oder Fristversäumnisse. Zudem erhöht frühe Sicherung der Transaktionskette die Wahrscheinlichkeit, noch vorhandene Salden zu treffen. Eine strukturierte Übersicht zu parallelen Vorgehensweisen bietet kryptoschaden.de; die rechtliche Einordnung der Blockchain-Forensik erläutert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug auf anwalt.de.
Was bedeuten §§ 829, 835 ZPO für Personen mit Ansprüchen gegen eine Krypto-Exchange?
Wer einen vollstreckbaren Titel hat, sollte den PfÜB-Weg zügig einschlagen. Exchange-Guthaben sind volatil; daher können Schuldner Bestände schnell in Selbstverwahrung verlagern. Dabei empfiehlt sich die kombinierte Beantragung nach §§ 829, 835 ZPO für den Auszahlungsanspruch und § 857 ZPO für die Kryptowerte selbst. Gleichzeitig lohnt sich die parallele Stellung eines EAPO-Antrags, wenn die Exchange einem EU-Mitgliedstaat zugeordnet werden kann.
Wer noch keinen Titel hat, sollte zunächst die einstweilige Verfügung oder den dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO in Kombination mit § 111e StPO prüfen. Der zivilrechtliche und der strafrechtliche Weg der Vermögenssicherung laufen dabei parallel; keiner ersetzt den anderen. Folglich ist anwaltliche Begleitung strukturell notwendig. Die Rückforderung bei unerlaubten Anbietern erfordert eine klare Verfahrensplanung, wie sie anwalt.de zur Rückforderung von Kryptowerten beschreibt.
Bei §§ 829, 835 ZPO verzögert sich die Auszahlung und der Kontakt bricht ab?
Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie erhalten eine schriftliche Erstbewertung mit Realisierungseinschätzung und Schrittfolge.
Senden Sie Ihre Unterlagen über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern