Parex-am.com: BaFin-Warnung – was dahintersteckt
Die BaFin warnte vor parex-am[.]com: Der Betreiber erbringt Finanzdienstleistungen und Krypto-Produkte in Deutschland, ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Zudem imitiert die Domain die Identität der regulierten Parex Asset Management IPAS aus Riga, Lettland. Die BaFin stellt ausdrücklich fest, dass zwischen dem Klon und dem legitimen lettischen Institut keinerlei Verbindung besteht. Somit stützt sich die Warnung auf § 37 Abs. 4 KWG sowie auf § 10 Abs. 7 KMAG.
Viele Betroffene suchen nach „parex-am.com seriös“, „Parex Asset Management Betrug“ oder „parex-am BaFin“. Wenn Sie über parex-am[.]com Kapital eingezahlt haben oder feststellen, dass Auszahlungen nicht möglich sind, finden Sie hier die rechtliche Einordnung und die konkreten Handlungsoptionen.
Wovor warnt die BaFin zu parex-am[.]com?
Die BaFin hat in ihrer Verbraucherwarnung ausdrücklich festgestellt, dass parex-am[.]com kein eigenständiges Finanzunternehmen ist, sondern ein gezielt konstruierter Klon. Konkret hat der Betreiber Namen, Adresse und Registrierungsnummer der echten Parex Asset Management IPAS übernommen. Damit erschafft er eine Fassade aus institutioneller Glaubwürdigkeit, ohne auf der Seite des legitimen Unternehmens zu stehen. Dieses Schema ist aus regulatorischer Sicht besonders gravierend.
Nach Darstellung der BaFin verstößt der Betrieb gegen § 32 KWG, der für das Betreiben des Einlagengeschäfts, des Finanzkommissionsgeschäfts und der Anlageberatung eine behördliche Erlaubnis vorschreibt. Zudem fehlt die Registrierung als Krypto-Asset-Dienstleister nach Art. 60 MiCAR. § 54 KWG stellt den unerlaubten Betrieb als Straftat unter Strafe. Strafrechtlich greift daneben § 263 StGB, weil die Täuschung über die institutionelle Identität planmäßig eingesetzt wird.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu parex-am[.]com?
Die Plattform operiert vollständig ohne europäische Aufsichtsstruktur. Die echte Parex Asset Management IPAS unterliegt in Lettland der FKTK-Aufsicht. Folglich hat der Klon auf diese Erlaubnisstruktur keinen Zugriff. Für deutsche Anleger bedeutet das: keinerlei Einlagensicherung, keine Streitschlichtung über Ombudsleute und kein Einleitungsrecht gegenüber einer europäischen Aufsichtsbehörde.
Somit sind alle auf parex-am[.]com geschlossenen Verträge nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen das gesetzliche Verbot des § 32 KWG verstoßen. Daher sind geleistete Zahlungen nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern. Dennoch verweigern derartige Klonplattformen Rückzahlungen dennoch regelmäßig — mit dem Verweis auf angebliche Freigabe-Gebühren oder Steuernachweise. Derartige Forderungen sind rechtlich haltlos und dienen ausschließlich dazu, weitere Zahlungen zu generieren.
Was stellt die BaFin zu parex-am[.]com fest — und was nicht?
Die BaFin trifft eine aufsichtsrechtliche Tatsachenfeststellung: Der Betreiber verfügt nicht über die erforderliche Erlaubnis, und die Identität des lettischen Unternehmens wird missbräuchlich verwendet. Diese Feststellung ist jedoch keine strafrechtliche Verurteilung. Dennoch begründet sie den Anfangsverdacht nach § 160 StPO, der für eine Strafanzeige ausreicht. Eine Verurteilung wegen § 263 StGB obliegt folglich den Strafgerichten.
Zugleich stellt die BaFin ausdrücklich nicht fest, dass Anleger ihre Ansprüche verloren hätten. Die Warnung belegt den rechtswidrigen Charakter des Angebots und ist daher als Beweismittel in Strafanzeigen sowie zivilrechtlichen Klageverfahren einsetzbar. Wer Zahlungsbelege und den nachweislichen Kontakt mit der Klondomain dokumentiert hat, steht verfahrensrechtlich erheblich besser da.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei parex-am[.]com?
Zahlungen an die Plattform liefen nach bisherigen Erkenntnissen über Kryptowährungen sowie über Überweisungen an zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister. Krypto-Transaktionen sind über öffentliche Blockchain-Explorer zumindest teilweise rückverfolgbar. Bei SEPA-Überweisungen bestehen Rückbuchungsoptionen nach § 675u BGB, die abhängig vom Transaktionszeitpunkt noch nutzbar sein können. Deshalb ist eine sofortige Sicherung aller Zahlungsbelege, Wallet-Adressen und Kommunikationsprotokolle essenziell. Eine aktuelle Übersicht zu gemeldeten Scam-Brokern bietet kryptoschaden.de/scam-broker-warnungen-uebersicht/.
Bei Klon-Plattformen, die eine europäisch regulierte Gesellschaft imitieren, lohnt sich zudem ein Abgleich mit dem ESMA-Register und den Warnungen der FKTK. Erfahrungsgemäß lassen sich bei grenzüberschreitenden Fällen Rechtshilfeersuchen nach dem IRG strukturieren, sofern Teile der Infrastruktur in EU-Staaten lokalisiert werden können. Zudem erläutert der Beitrag zur Blockchain-Forensik, wie diese Methode eingesetzt wird, erläutert der Beitrag Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu parex-am[.]com?
Wer über den Klon Kapital eingezahlt hat, sollte mehrere Schritte parallel einleiten. Zunächst empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft — die BaFin-Warnung schafft bereits den Anfangsverdacht. Ergänzend kann eine Beschwerde bei der BaFin selbst eingereicht werden. Parallel dazu ist ein zivilrechtliches Vorgehen auf Rückzahlung nach § 812 BGB sinnvoll. Zudem lohnt sich eine Kontaktaufnahme mit der echten Parex Asset Management IPAS, um zu klären, ob das Unternehmen seinerseits Schritte wegen Identitätsdiebstahls eingeleitet hat.
Wichtig: Auf Angebote sogenannter Recovery-Dienste oder angeblicher Spezialisten, die sich unaufgefordert melden, sollte keinesfalls eingegangen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um einen Folgebetrug. Folglich gilt: Professionelle Rechtsberatung ausschließlich auf eigenem Antrieb aufsuchen. Wie die Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern rechtlich strukturiert wird, erläutert der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern.
Sie haben bei Parex-am.com eingezahlt und kommen nicht an Ihr Guthaben?
Geprüft werden Rückforderungswege gegen Banken (§ 675u BGB), die Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen sowie strafrechtliche Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.
Schildern Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern