Die BaFin hat gewarnt: Die Website parex-am.com bietet Finanzdienstleistungen, Wertpapiergeschäfte und Krypto-Produkte an, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde zu besitzen. Der Betreiber täuscht dabei gezielt die Identität der Parex Asset Management IPAS vor — einer tatsächlich in Riga, Lettland, regulierten Investmentgesellschaft. Die Aufsichtsbehörde stellt ausdrücklich fest: Zwischen dem seriösen Unternehmen aus Lettland und der Domain parex-am.com besteht keinerlei Verbindung.

Was ist passiert?

Parex-am.com ist kein eigenständiges Finanzunternehmen, sondern ein gezielt konstruierter Klon. Der Betreiber hat den Namen, die Adresse und die Registrierungsnummer der echten Parex Asset Management IPAS übernommen — eines lettischen Vermögensverwalters, der von der lettischen Finanzmarktaufsicht (Finanšu un kapitāla tirgus komisija, FKTK) reguliert wird und heute unter Aufsicht der Bank of Latvia steht. Damit erschafft der Klon eine Fassade aus institutioneller Glaubwürdigkeit, ohne auf der Seite des legitimen Unternehmens zu stehen.

Das Schema ist bekannt: Besuchern der Domain wird suggeriert, es handle sich um ein in der EU beaufsichtigtes Institut. Tatsächlich besitzt parex-am.com weder eine BaFin-Erlaubnis noch eine Registrierung als Krypto-Asset-Dienstleister. Für deutsche Anleger, die Gelder eingezahlt haben, ist das Ergebnis identisch mit dem bei anderen unerlaubten Plattformen: Der Anbieter ist faktisch nicht greifbar, Einzahlungen verschwinden.

Die BaFin-Verbraucherwarnung stützt sich auf § 37 Abs. 4 KWG und ergänzend auf § 10 KMAG (Kryptomarktaufsichtsgesetz), weil das Angebot explizit Krypto-Produkte umfasst. Zusätzlich gilt seit dem 30. Dezember 2024 die BaFin-Verbraucherwarnung zu parex-am.com als öffentliche Feststellung des Verstoßes.

Welche Norm greift?

§ 32 KWG verbietet das Erbringen von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis. Wer dagegen verstößt, macht sich nach § 54 KWG strafbar. Die BaFin-Warnung nach § 37 Abs. 4 KWG ist die formelle Konsequenz: Die Behörde macht den Verstoß öffentlich, sobald ein Anbieter ohne Erlaubnis tätig ist und Verbraucher gefährdet sind.

Da parex-am.com Krypto-Produkte anbietet, greift zusätzlich § 10 KMAG: Krypto-Dienstleistungen gegenüber deutschen Kunden ohne entsprechende Zulassung sind danach ausdrücklich untersagt. Parallel dazu gilt seit dem 30. Dezember 2024 die MiCAR (EU-VO 2023/1114): Krypto-Asset-Service-Provider (CASPs) benötigen EU-weit eine einheitliche Zulassung. Wer — wie der Betreiber von parex-am.com — diese Lizenz nicht besitzt, handelt unionsrechtlich illegal.

Für die zivilrechtliche Einordnung ist § 134 BGB entscheidend: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig. Ein Vertrag mit parex-am.com ist damit von Anfang an unwirksam — die eingezahlten Gelder wurden ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Daneben kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) in Betracht, sofern der Vorsatz der Täuschung nachweisbar ist. Wegen der besonders verwerflichen Schädigungsabsicht durch gezielte Identitätsanmaßung ist auch ein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) zu prüfen.

Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nach § 32 ZPO (Tatortgerichtsstand) und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO können Geschädigte am Ort ihrer Vermögensschädigung klagen. Der BGH hat in seiner Linie zur Krypto-Deliktsgerichtsbarkeit (vgl. BGH IX ZR 91/24) klargestellt, dass bei Krypto-Transaktionen der Wohnsitz des Geschädigten als Tatort in Betracht kommt.

Was bedeutet das für Geschädigte?

  • Vertrag ist nichtig (§ 134 BGB): Wer Gelder auf parex-am.com eingezahlt hat, hat einen nichtigen Vertrag geschlossen. Die Plattform hat keine legale Grundlage, die erhaltenen Zahlungen zu behalten.
  • Bereicherungsrechtliche Rückforderung (§ 812 BGB): Eingezahlte Beträge können als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden — vorausgesetzt, der Anspruchsgegner ist identifizierbar und Vermögen ist auffindbar.
  • Deliktsrechtliche Ansprüche (§§ 823 II, 826 BGB): Sowohl die Verletzung des Schutzgesetzes § 263 StGB als auch die sittenwidrige Täuschung durch Identitätsanmaßung können Schadensersatzansprüche begründen.
  • Grenzüberschreitende Durchsetzung möglich: Die grenzüberschreitende Konstellation mit Lettland ist kein Hindernis, sondern unter Umständen sogar ein Hebel — dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Die Nichtigkeit nach § 134 BGB bedeutet auch: Wer noch keine Auszahlung erhalten hat, braucht sich nicht auf Vertragskonditionen oder AGB der Plattform berufen zu lassen. Alle Einwände des Betreibers, die auf dem nichtigen Vertrag beruhen, gehen ins Leere.

Welche Schritte sind jetzt sinnvoll?

  1. Sicherung aller Unterlagen: Screenshots der Plattform, Korrespondenz, Kontoauszüge und Transaktionsnachweise (insbesondere Wallet-Adressen bei Krypto-Überweisungen) zeitnah sichern und lokal speichern — nicht allein auf Plattform-eigenen Systemen.
  2. Strafanzeige erstatten: Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder per Onlinewache erstatten. Auf Grundlage von § 158 StPO beginnt damit das Ermittlungsverfahren. Relevant für spätere Vermögenssicherungsmaßnahmen nach § 111e StPO ist ein frühzeitiger Verfahrensbeginn.
  3. URL und Impressum dokumentieren und mit echtem Unternehmen abgleichen: Festhalten, dass parex-am.com nicht die offizielle Domain der Parex Asset Management IPAS ist. Das öffentliche Register der Bank of Latvia ermöglicht einen Abgleich der Registrierungsdaten des echten Unternehmens.
  4. Grenzüberschreitende Ermittlung nutzen: Im EU-Rahmen ist eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) nach RL 2014/41/EU möglich, um Ermittlungshandlungen in Lettland zu veranlassen. Für die Sicherstellung und Einziehung von Krypto-Vermögen gilt die RL 2024/1260 (in Kraft seit 23. Mai 2024), die Vollstreckungsmaßnahmen EU-weit erleichtert.
  5. Rechtliche Beratung zu Asset-Tracing einholen: Gerade bei Krypto-Transaktionen bietet die On-Chain-Rückverfolgbarkeit technische Ansatzpunkte. Die fünf Schritte zur Rückforderung bei Krypto-Betrug beschreiben das methodische Vorgehen im Detail.

Häufige Fragen

Wie erkennt man, dass parex-am.com kein seriöses Unternehmen ist?

Die Domain parex-am.com ist nicht die offizielle Domain der Parex Asset Management IPAS aus Riga. Die BaFin hält ausdrücklich fest, dass zwischen dem seriösen Unternehmen und der Website keine Verbindung besteht. Eine Prüfung im lettischen Aufsichtsregister (Bank of Latvia, bank.lv) zeigt, dass der echte Vermögensverwalter unter einer anderen Domain tätig ist. Die Registrierungsnummer auf der Klon-Website stammt vom originären Unternehmen — das ist das typische Merkmal des sogenannten Clone-Fraud.

Ist eine Rückforderung trotz Sitz der Betreiber im Ausland möglich?

Ja, der Auslandsbezug schließt Rückforderungsansprüche nicht aus. Deutsche Gerichte sind nach § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO zuständig, wenn der Schadenseintritt in Deutschland stattgefunden hat. Innerhalb der EU ermöglicht die Europäische Ermittlungsanordnung (RL 2014/41) eine schnelle Rechtshilfe, und die RL 2024/1260 erlaubt die Sicherstellung und Einziehung von Vermögen — auch Krypto-Assets — EU-weit. Die Tatsache, dass die echte IPAS in Lettland reguliert ist, kann die Identifizierung des Klons durch behördliche Zusammenarbeit nach Art. 7 MiFID II sogar beschleunigen.

Warum greift das KMAG und nicht nur das KWG?

Das KWG regelt klassische Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das Kryptomarktaufsichtsgesetz (KMAG) ergänzt diesen Rahmen für Krypto-Werte: § 10 KMAG untersagt das Erbringen von Krypto-Dienstleistungen gegenüber deutschen Kunden ohne entsprechende Erlaubnis. Da parex-am.com ausdrücklich Krypto-Angebote umfasst, liegen zwei parallele Verstoßgrundlagen vor. Zugleich gilt seit dem 30. Dezember 2024 die MiCAR (EU-VO 2023/1114), die auf EU-Ebene eine einheitliche CASP-Lizenzpflicht für Krypto-Asset-Dienstleister eingeführt hat.

Was bedeutet es, wenn Banken die Einzahlungen an die Klon-Plattform durchgeführt haben?

Überweisende Kreditinstitute können unter Umständen nach § 823 Abs. 2 BGB oder im Zusammenhang mit Warn- und Prüfpflichten aus dem GwG in Anspruch genommen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine betrügerische Zahlung vorlagen und nicht beachtet wurden. Die Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei Kryptobetrug hat diese Anspruchslinie in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. Ob eine Haftung im Einzelfall besteht, hängt von den konkreten Umständen der Transaktion ab.

Einordnung

Der Fall parex-am.com steht exemplarisch für eine Betrugsmethode, die strukturell schwerer zu durchschauen ist als reine Phantomgesellschaften: Klon-Plattformen missbrauchen die Identität real existierender, regulierter Unternehmen und nutzen das Vertrauen, das diese Unternehmen über Jahre aufgebaut haben. Gleichzeitig verdeutlicht dieser Fall, wie das europäische Aufsichts- und Vollstreckungsrecht — MiCAR, RL 2024/1260, die Europäische Ermittlungsanordnung — zunehmend grenzüberschreitende Durchsetzungswege eröffnet, die vor wenigen Jahren so noch nicht existierten. Für Geschädigte bedeutet das: Die rechtlichen Instrumente sind vorhanden. Entscheidend bleibt die frühzeitige Sicherung von Beweisen, die Erstattung einer Strafanzeige und die konsequente Einleitung rechtlicher Schritte auf allen verfügbaren Ebenen.