März 2023, 04:17 Uhr nachts: Ein mittelständischer Versicherer aus Niedersachsen findet seine gesamte Datenbank verschlüsselt. Lösegeldforderung: rund 202.000 Euro in Bitcoin, zahlbar in zwei Tranchen. Das Unternehmen zahlt, die Ermittler verfolgen die Coins über mehrere Wallets bis zu einer Binance-Adresse, lassen Vermögensarrest aussprechen — und die Börse überweist Solana im entsprechenden Gegenwert in eine Behörden-Wallet. Zwei Jahre später, am 14.04.2025, sagt das Landgericht Verden im Beschluss 2 Qs 35/25 dem Geschädigten unmissverständlich: Sie bekommen Ihre Kryptowerte im Ermittlungsverfahren nicht zurück. Punkt. Diese Entscheidung verschiebt das Kräfteverhältnis zwischen Krypto-Opfern, Staatsanwaltschaft und Tätern fundamental — und sie betrifft jeden, dessen Coins gerade in einer beschlagnahmten Exchange-Forderung liegen.

Was hat das LG Verden im Beschluss 2 Qs 35/25 zu § 111n StPO entschieden?

Das LG Verden hat am 14.04.2025 unter dem Aktenzeichen 2 Qs 35/25 entschieden, dass § 111n Abs. 1 StPO keinen Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowerte gewährt. Kryptowerte sind keine bewegliche Sache. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Geschädigte werden auf das Vollstreckungsverfahren nach § 459h StPO verwiesen — also auf die Phase nach rechtskräftiger Einziehungsanordnung.

Konkret begehrte die Antragstellerin die vorläufige Herausgabe von 7,41598504 Bitcoin beziehungsweise 3.674,34 Solana, die im Rahmen eines Vermögensarrests gegen den mutmaßlichen Täter gesichert worden waren. Das Amtsgericht Verden hatte den Antrag am 11.03.2025 abgelehnt, die Beschwerde vom 12.03.2025 verwarf das LG Verden als unbegründet. Die Entscheidung unterliegt nach § 310 Abs. 2 StPO keiner weiteren Anfechtung — sie ist endgültig. Damit hat erstmals ein deutsches Landgericht in einer ausdrücklich begründeten Beschwerdeentscheidung klargestellt, dass der direkte Restitutionsweg für Krypto-Opfer im Ermittlungsverfahren versperrt ist. Für Sie als Geschädigten heißt das: Selbst wenn die Ermittler Ihre Coins zentimetergenau über die Blockchain bis in eine Exchange-Wallet zurückverfolgt haben und dort ein Vermögensarrest greift, dürfen die Behörden die Werte nicht vorab an Sie auskehren. Die Wartezeit bis zur Auskehr nach § 459h StPO beträgt in komplexen Cybercrime-Verfahren erfahrungsgemäß zwei bis fünf Jahre — und je nach Volatilität von Bitcoin und Solana ist das eine wirtschaftlich brutale Botschaft.

Die wirtschaftliche Dimension lässt sich beziffern: Bei einem Bitcoin-Kurs zwischen 30.000 und 90.000 Euro im Beobachtungszeitraum 2023 bis 2025 schwankte der Gegenwert der 7,41598504 BTC zwischen rund 222.000 und 667.000 Euro. Wer 202.000 Euro Lösegeld gezahlt hat, sieht also entweder einen rechnerischen Vorteil, einen Vollverlust oder einen Mittelweg — je nach Auskehrzeitpunkt. Genau dieses Volatilitätsrisiko wollte die Antragstellerin durch eine Direktherausgabe abfedern. Das LG Verden hat genau diesen Weg geschlossen.

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Warum sind Kryptowerte nach Auffassung des LG Verden keine bewegliche Sache?

Kryptowerte sind nach Auffassung des LG Verden keine bewegliche Sache im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO, weil sie digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität sind. Es fehlt die Körperlichkeit, an der nach BGB ein Besitz begründet werden könnte. Die Blockchain-Zuordnung schafft kein besitzähnliches Herrschaftsverhältnis an einem individualisierbaren Bitcoin. Die rechtliche Konsequenz: Erfassung als „anderes Vermögensrecht“ nach § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Die Begründung ist konsequent durchgezogen. § 111n Abs. 1 StPO verwendet ausdrücklich den Begriff „bewegliche Sache“ — wortlautidentisch mit § 111c Abs. 1 Satz 1 StPO. § 111c StPO unterscheidet in drei Absätzen: Absatz 1 erfasst bewegliche Sachen, Absatz 2 Forderungen und andere Vermögensrechte, Absatz 3 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. § 111n Abs. 1 StPO verweist ausschließlich auf Absatz 1 — Forderungen und Rechte fallen ausdrücklich heraus. Das LG Verden zitiert hierzu die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/9525, Bl. 83): Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe beweglicher Sachen infolge einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung vollständig in der StPO regeln, nicht aber die Auskehr unkörperlicher Vermögensrechte vorab.

Besonders deutlich wird die Argumentation beim Punkt Individualisierbarkeit. Wenn Bitcoin von unterschiedlichen Adressen an dieselbe Adresse geschickt werden, lassen sich die einzelnen Coins anschließend nicht mehr individualisieren — feststellbar ist nur noch ein Saldo. Wer seine Private Keys einer Online-Plattform anvertraut, hat ohnehin nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Plattformbetreiber, keine eigene Kontrolle über die Keys und keinen unmittelbaren Zugriff auf die Coins. Genau deshalb erfolgte die Beschlagnahme im Fall Verden auch nicht über klassische Ingewahrsamnahme, sondern über Vermögensarrest und Pfändung der Drittschuldner-Forderung gegen die Binance Holdings Ltd. nach § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Exchange-Forderung ist das, was beschlagnahmt wurde — nicht „die“ Bitcoin selbst.

Hinzu kommt: Das LG Verden weist darauf hin, dass § 111n StPO auch bei beweglichen Sachen nicht auf Surrogate angewendet wird. Die im Verfahren beschlagnahmten 3.674,34 Solana waren ein Surrogat — die ursprünglich gezahlten Bitcoin waren längst bewegt, gewechselt, gemischt. Die Antragstellerin hatte zu keinem Zeitpunkt selbst Solana besessen oder an die Täter überwiesen. Selbst eine Analogie scheiterte also gleich zweifach: an der fehlenden Sachqualität von Krypto und am Surrogat-Charakter der konkret gesicherten Coins. Wer in der forensischen Aufklärung von Krypto-Wegen tiefer einsteigen will, findet bei den Grundlagen zu Krypto-Tracing und Blockchain-Forensik die nötigen Werkzeuge — denn ohne saubere Tracing-Kette bricht jede Sicherungsmaßnahme zusammen.


Wie lange dauert die Auskehr über § 459h StPO im Vollstreckungsverfahren?

Die Auskehr über § 459h StPO setzt eine rechtskräftige Einziehungsanordnung gegen den Täter voraus. In Cybercrime-Verfahren mit grenzüberschreitenden Tatkomplexen und Krypto-Verschiebungen zieht sich dieser Weg erfahrungsgemäß zwei bis fünf Jahre — vom ersten Vermögensarrest bis zur tatsächlichen Zahlung an Sie. § 459h Abs. 2 StPO bestimmt die anteilige Verteilung an alle Verletzten.

Der Ablauf gliedert sich in drei Phasen. Phase eins ist die Sicherung im Ermittlungsverfahren: Vermögensarrest nach § 111e StPO, Vollziehung durch Pfändung der Drittschuldner-Forderung nach § 111f StPO, gegebenenfalls Notveräußerung nach § 111p StPO, wenn der Krypto-Kurs Verlustdruck erzeugt. Phase zwei ist die Hauptverhandlung mit Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB — das Gericht spricht aus, dass der Wert des aus der Straftat Erlangten beim Täter eingezogen wird. Phase drei ist die Vollstreckung: § 459g StPO regelt den Übergang in die Strafvollstreckung, § 459h StPO die Auskehr an Verletzte, § 459i StPO die Bekanntmachung und Anmeldefristen.

Der praktische Engpass liegt in § 459h Abs. 2 StPO: Übersteigen die angemeldeten Forderungen aller Geschädigten das gesicherte Vermögen — was bei Massenphänomenen wie Fake-Trading-Plattformen oder Ransomware-Kampagnen die Regel ist —, erfolgt eine anteilige Verteilung. Das LG Verden begründet seine Ablehnung der Direktherausgabe genau hiermit: Eine Befriedigung einzelner Geschädigter bereits vorab und „gegebenenfalls in ungerechtfertigter Höhe“ darf nicht erfolgen. Im Ermittlungsverfahren ist regelmäßig noch unklar, in welchem Umfang weitere Geschädigte Forderungen anmelden werden. Wer zuerst kommt, mahlt nicht zuerst — die Gleichbehandlung der Verletzten überstrahlt das individuelle Restitutionsinteresse.

Für Sie als Geschädigten bedeutet das konkret: Sie melden Ihre Forderung rechtzeitig nach § 459i StPO an, dokumentieren den Schaden lückenlos, sichern die Tracing-Kette und warten. Sie sollten in dieser Zeit Ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus §§ 280, 823 Abs. 2, 826 BGB parallel vorbereiten — denn die Auskehr aus dem strafrechtlichen Vermögensabschöpfungstopf ist selten der Vollbetrag. Wer den Schaden auch zivilrechtlich gegen Banken, Zahlungsdienstleister oder Krypto-Verwahrer adressieren will, sollte die Wege der Bankhaftung bei Kryptobetrug kennen. Sie sehen: Geduld ist keine Tugend, sondern eine Pflichtaufgabe — und sie ist teuer, wenn sie nicht aktiv begleitet wird.


Welche Sicherungsmaßnahmen greifen nach §§ 111e und 111f StPO statt der Herausgabe?

Anstelle der Herausgabe greift im Ermittlungsverfahren ein zweistufiges Sicherungsregime: Vermögensarrest nach § 111e StPO als Anordnungsgrundlage, Vollziehung durch Pfändung der Exchange-Forderung nach § 111f StPO. Bei Krypto-Sachverhalten wird damit nicht der Coin selbst, sondern die schuldrechtliche Forderung des Beschuldigten gegen den Drittschuldner — typischerweise die Krypto-Börse — beschlagnahmt.

§ 111e StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten zur Sicherung der späteren Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB einzugreifen. Die Anordnung trifft regelmäßig das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vollziehung erfolgt nach § 111f StPO: Bei beweglichen Sachen durch Pfändung, bei Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Drittschuldner. Genau hier liegt der Hebel bei Krypto-Fällen — die Exchange (Binance, Coinbase, Kraken, Bitstamp und andere) wird als Drittschuldner adressiert, die Forderung des Beschuldigten auf Auszahlung seines Kontoguthabens wird gepfändet, der Drittschuldner überweist den Wert in eine Behörden-Wallet oder in ein Verwahrkonto.

Im Verdener Fall hat genau diese Mechanik funktioniert: Vermögensarrest gegen den Beschuldigten, Pfändung seiner Forderungen gegen Binance, Übertragung der entsprechenden Solana-Werte auf eine Behörden-Wallet. Die Sicherung ist damit gelungen — sie steht aber dem Geschädigten nicht zur Verfügung, sondern wartet auf die Vollstreckungsphase. Für die Anwaltspraxis bedeutet das: Je früher das Tracing den Pfad bis zur Exchange aufklärt und die Staatsanwaltschaft die Pfändungsbeschlüsse erwirkt, desto höher die Chance, dass im späteren § 459h StPO-Topf überhaupt etwas Verteilbares liegt. Die Geschwindigkeit ist alles — innerhalb weniger Stunden nach Tatfeststellung kann ein Coin den Mixing- oder Cross-Chain-Bridge-Bereich erreichen, ab dem die Sicherung scheitert. Die parallel laufende EU-Richtlinie (EU) 2024/1260 zur Vermögensabschöpfung verschärft den Druck auf Mitgliedstaaten, schnelle Sicherungsinstrumente vorzuhalten — der deutsche § 111e StPO erfüllt diesen Standard, wenn die operative Geschwindigkeit stimmt.

Eine wichtige Variante regelt § 111p StPO: die Notveräußerung. Drohen wesentliche Wertverluste — bei volatilen Krypto-Assets praktisch immer ein Thema —, kann die Staatsanwaltschaft die Veräußerung anordnen und den Erlös sichern. Das LG Verden verweist ausdrücklich auf diesen Mechanismus als Ausgleich für die Direktherausgabe-Sperre. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich notveräußert, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen — als Geschädigter können Sie und Ihre Anwältin dies aktiv anregen.

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Welche Folgen hat die Entscheidung für die Strategie von Krypto-Geschädigten?

Die Folgen sind erheblich: Wer nach Krypto-Betrug oder Ransomware auf eine schnelle Restitution gehofft hat, ist auf die Vollstreckungsphase nach § 459h StPO verwiesen. Die strategische Antwort heißt parallele Mehrgleisigkeit — Sicherung treiben, Notveräußerung anregen, Forderung im Strafverfahren anmelden, zivilrechtliche Ansprüche gegen Banken, Zahlungsdienstleister und Drittschuldner aktiv prüfen.

Erster strategischer Punkt: Geschwindigkeit bei der Anzeige. Je früher die Strafanzeige mit lückenloser Tracing-Kette bei der zuständigen Cybercrime-Staatsanwaltschaft eingeht, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Coins auf einer regulierten Exchange noch greifbar sind. Nach 24 bis 72 Stunden sind Mixer, Bridges und P2P-Tausch häufig durchlaufen — danach wird die Sicherung deutlich schwieriger.

Zweiter Punkt: Aktive Begleitung der Sicherungsmaßnahme. § 111e StPO-Anträge ergehen schneller, wenn die Staatsanwaltschaft eine forensisch tragfähige Vorlage erhält — Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Cluster-Analysen, KYC-Hinweise zu Drittschuldnern. Wer einen Bankgeflecht- oder Mixer-Pfad selbst aufgeklärt hat, beschleunigt das Verfahren um Wochen.

Dritter Punkt: Parallelität von Straf- und Zivilweg. Die Forderung nach § 459h StPO ist nur ein Topf. Daneben stehen zivilrechtliche Ansprüche aus § 280 BGB (Verletzung von Bankpflichten beim Zahlungsdienstleister), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Schutzgesetzverletzung), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung durch Plattformbetreiber). Wer nur auf die strafrechtliche Auskehr vertraut, lässt regelmäßig den größeren Hebel ungenutzt.

Vierter Punkt: Banken- und KYC-Haftung. Wenn Ihre Hausbank trotz auffälliger Überweisungsmuster die Zahlung an eine bekannte Pseudo-Exchange durchgewunken hat, kann eine Banken-Haftung in Betracht kommen. Die aktuelle Rechtsprechungslage ist dynamisch — der praktische Stand findet sich in der Bankenhaftungs-Rechtsprechungsübersicht 2024–2026. Fünfter Punkt: BaFin- und GwG-Meldungen. Verstöße der involvierten Verpflichteten gegen TFR II (VO (EU) 2023/1113) und das GwG werden ab 2026 schärfer geahndet — die aktuelle Verschärfung der BaFin-Aufsicht und TFR II ist deshalb auch für die zivilrechtliche Ankerargumentation relevant.


Wer trägt das Volatilitätsrisiko zwischen Sicherung und Auskehr?

Das Volatilitätsrisiko zwischen Sicherung und Auskehr trägt im Grundsatz der Geschädigte — und zwar in voller Höhe. Steigt der Kurs, profitiert der staatliche Einziehungstopf; fällt der Kurs, schmilzt die Auskehrmasse. § 111p StPO bietet das einzige Ventil: Notveräußerung bei drohendem wesentlichen Wertverlust. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Diese Verteilung ist juristisch sauber, wirtschaftlich aber unbefriedigend. Wer 7,41598504 Bitcoin im April 2023 bei rund 30.000 Euro pro Coin verloren hat — Gegenwert etwa 222.000 Euro —, wartet bis 2027 oder 2028 auf die rechtskräftige Einziehung. Der Bitcoin-Kurs kann in diesem Fenster bei 20.000 Euro stehen, bei 80.000 Euro, bei 150.000 Euro. Die Behörden sichern bei Pfändung den Coin selbst (über die Exchange-Forderung), nicht den Euro-Wert zum Tatzeitpunkt. Ergebnis: Sie tragen die Volatilität, ohne sie steuern zu können.

Das LG Verden hat genau diese Argumentation erkannt und zurückgewiesen: Mögliche Verluste aus Kursrückgängen rechtfertigen keine Direktherausgabe. Der Hinweis auf § 111p StPO sei systemisch ausreichend. In der Praxis bedeutet das: Sie sollten die Staatsanwaltschaft frühzeitig zur Prüfung einer Notveräußerung anregen — schriftlich, mit Kursdaten, mit Hinweis auf die Verkehrserwartung und mögliche Volatilitätsereignisse. Eine begründete Anregung ist kein Pflichtantrag, aber sie verschiebt die Beweislast im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Bei Stablecoins ist die Argumentation entspannter, bei BTC, ETH, SOL und ähnlichen Top-Caps ist sie strategisch entscheidend.

Zusätzlich entstehen Folgefragen: Wer trägt die Verwahrkosten der staatlichen Wallet? Wer haftet für Schlüsselverlust oder Hacks beim staatlichen Verwahrer? Wie werden Hard-Forks, Airdrops und Staking-Rewards behandelt, die während der mehrjährigen Sicherungsphase auflaufen können? Auf diese Fragen gibt § 111n StPO ebenso wenig eine Antwort wie § 459h StPO — sie sind in der Praxis kasuistisch zu lösen. Eine spezialisierte Vertretung sichert Ihre Position in diesem rechtlichen Graubereich.


Welche Rolle spielt die EU-Richtlinie 2024/1260 zur Vermögensabschöpfung?

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24.04.2024 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu schnelleren und effektiveren Sicherungs- und Einziehungsinstrumenten — auch bei Kryptowerten. Sie verschiebt den Fokus von der Restitution einzelner Opfer hin zu einer systematischen Asset-Recovery-Architektur. Die Umsetzung in deutsches Recht steht bis 2026 an und wird das Verhältnis von §§ 111e ff. zu § 459h StPO weiter verfeinern.

Die Richtlinie adressiert mehrere Praxisschwächen, die das LG Verden im Hintergrund mitdenkt. Sie verlangt belastbare Kapazitäten zur Sicherung digitaler Vermögenswerte, klare Regeln zur Verwahrung von Krypto-Assets durch staatliche Stellen, und sie stärkt grenzüberschreitende Vollstreckungswege innerhalb der EU. Für die Praxis von Krypto-Geschädigten heißt das: Die Sicherungsdichte wird steigen, das Tempo der Anordnungen voraussichtlich auch — die Direktherausgabe wird die Richtlinie aber nicht zwingend erleichtern. Im Gegenteil: Der europäische Rahmen setzt eher auf staatlich gesteuerte, koordinierte Auskehr nach rechtskräftiger Einziehung als auf vorgezogene Einzelrestitution.

Damit zementiert die EU-Linie tendenziell die Verdener Position. Wer eine Reform des § 111n StPO erwartet, die Krypto explizit einbezieht und eine Direktherausgabe im Ermittlungsverfahren ermöglicht, wird in den nächsten Jahren wahrscheinlich enttäuscht. Der Trend geht zur Konsolidierung im Vollstreckungsverfahren — mit besserer Datenbasis, schnelleren Sicherungsbeschlüssen und einer EU-weit angeglichenen Verteilungsmechanik. Für Ihre Strategie als Geschädigter heißt das: Stellen Sie sich nicht auf eine baldige Rückgabe ein, sondern auf eine professionell begleitete Vollstreckungsphase über mehrere Jahre.


Wann ist eine zivilrechtliche Parallelstrategie unverzichtbar?

Eine zivilrechtliche Parallelstrategie ist immer dann unverzichtbar, wenn die strafrechtliche Auskehr nach § 459h StPO absehbar nicht den Vollschaden deckt — also bei den meisten Cybercrime- und Krypto-Betrugsfällen. Ansprüche aus § 280 BGB gegen die Hausbank, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegen Beteiligte und aus § 826 BGB gegen Plattformbetreiber laufen parallel und unabhängig.

Der zivilrechtliche Hebel adressiert die wirtschaftliche Lücke zwischen Sicherungsmasse und Schaden. In Fake-Trading-Konstellationen werden häufig Beträge über regulierte Zahlungsdienstleister an Konten in Drittstaaten geleitet — die Hausbank des Opfers hat dabei in vielen Fällen Pflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag, aus § 280 BGB und aus der dynamisierten Sorgfaltspflichten-Rechtsprechung. Die Aufgabe der spezialisierten Kanzlei ist die saubere Verknüpfung der strafrechtlichen Tracing-Erkenntnisse mit den zivilrechtlichen Anknüpfungspunkten gegen Banken, Krypto-Verwahrer und Plattformbetreiber.

Ein zweiter zivilrechtlicher Hebel liegt im Anspruch gegen die Krypto-Börse selbst, sofern KYC- und Monitoringspflichten verletzt wurden. TFR II (VO (EU) 2023/1113) verschärft hier die Anforderungen ab 2026 deutlich — fehlende Travel-Rule-Informationen, fehlende sekundäre Geldwäscheprüfung oder unterlassene Sperrung verdächtiger Wallets können haftungsbegründend wirken. Die Verzahnung von TFR II, MiCAR (EU 2023/1114) und § 280 BGB ist die strategische Spielwiese, auf der die größeren Restitutionsbeträge realisierbar sind.

Eine Mandatierung scheidet aus, wenn der Sachverhalt offenkundig aussichtslos ist, wenn keine forensisch tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine Bankhaftung oder Tracing-Maßnahme bestehen oder wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Diese Prüfung erfolgt vor Mandatsannahme und kostenfrei für Sie.


Wie sieht eine forensisch saubere Beweissicherung in der ersten Woche nach Tatentdeckung aus?

Eine forensisch saubere Beweissicherung beginnt am Tag eins mit drei Schritten: lückenlose Dokumentation der eigenen Transaktionen (Sender-Adresse, Empfänger-Adresse, Transaktions-Hash, Zeitstempel, Betrag in Coin und in Euro), Sicherung aller Kommunikationsspuren (E-Mails, Chat-Logs, Screenshots) und sofortige Strafanzeige bei der nächstgelegenen Cybercrime-Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ohne diese Basis greifen §§ 111e, 111f StPO nicht.

Die ersten 72 Stunden entscheiden in Krypto-Fällen häufig über das wirtschaftliche Ergebnis. Coins, die in den ersten Stunden noch auf einer regulierten Exchange wie Binance, Coinbase oder Kraken landen, lassen sich über einen Pfändungsbeschluss nach § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 111f StPO mit hoher Wahrscheinlichkeit sichern. Sobald Mixer wie Tornado Cash, Sinbad oder Privacy-Coins wie Monero erreicht sind, oder sobald Cross-Chain-Bridges wie Thorchain oder Wormhole durchlaufen werden, sinkt die Sicherungswahrscheinlichkeit dramatisch. Wer in dieser Phase eine spezialisierte Kanzlei einschaltet, gewinnt Zeit und Präzision.

Der zweite Block der Beweissicherung betrifft die Drittschuldner-Identifikation. Bei jeder Transaktion auf eine Exchange-Adresse ist der Drittschuldner schuldrechtlich greifbar: Die Forderung des Empfängers auf Auszahlung seines Kontostands gegen die Exchange ist pfändbar. Tracing-Spezialisten identifizieren Cluster, ordnen sie regulierten Verpflichteten zu und liefern der Staatsanwaltschaft die juristisch belastbare Vorlage für den Vermögensarrest. Wer in dieser Phase nur die polizeiliche Online-Wache nutzt und keinen Tracing-Bericht beilegt, riskiert, dass die Coins längst verschoben sind, bevor die Behörde überhaupt prüft. Eine professionelle Tracing-Kanzlei liefert das fehlende Bindeglied — und die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage innerhalb weniger Tage agieren statt erst nach Wochen.

Schließlich gehört zur ersten Woche die Banken-Kommunikation. Hat die Hausbank im Vorfeld auffällige Überweisungen ausgeführt, sollten Sie unverzüglich eine Reklamation einlegen, alle Kontoauszüge sichern und die internen Hinweispflichten der Bank dokumentieren. Diese Unterlagen sind später der Anker für zivilrechtliche Ansprüche aus § 280 BGB. Ohne diese frühe Sicherung verlieren Sie nicht nur die schnelle Restitutionschance, sondern auch die zivilrechtliche Sekundärlinie — und in Cybercrime-Fällen entscheidet genau diese Sekundärlinie meistens über den tatsächlichen wirtschaftlichen Ausgang.


Häufige Fragen zu LG Verden 2 Qs 35/25 und der Krypto-Herausgabe

Gilt der LG-Verden-Beschluss bundesweit oder nur in Niedersachsen?

Der Beschluss des LG Verden vom 14.04.2025 (2 Qs 35/25) bindet förmlich nur die Parteien des konkreten Verfahrens und ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht weiter anfechtbar. Faktisch entfaltet die ausführliche Begründung jedoch erhebliche Strahlwirkung auf andere Landgerichte und Staatsanwaltschaften, weil sie die erste umfassend begründete obergerichtliche Beschwerdeentscheidung zum Verhältnis von § 111n StPO und Kryptowerten ist. Bis ein höchstrichterliches Korrektiv vorliegt, werden andere Strafkammern sich an der Verdener Linie orientieren.

Können Sie als Geschädigter wenigstens den Euro-Gegenwert der gesicherten Coins vorab erhalten?

Nein. § 111n StPO sperrt die vorläufige Auskehr auch für den Euro-Gegenwert, weil die Vorschrift Surrogate nicht erfasst. Das LG Verden hat dies ausdrücklich klargestellt. Die einzige Mechanik, die zwischenzeitliche Liquidität ermöglicht, ist die Notveräußerung nach § 111p StPO durch die Staatsanwaltschaft — der Erlös wird dann aber im Sicherungstopf gehalten und erst nach § 459h StPO an die Verletzten ausgekehrt, nicht vorab an Sie persönlich.

Wie melden Sie Ihre Forderung im Vollstreckungsverfahren nach § 459h StPO an?

Die Anmeldung erfolgt nach § 459i StPO innerhalb der vom Gericht oder von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Frist nach Bekanntmachung. Sie sollten Ihre Forderung mit Belegen, Tatzeitpunkt, Schadenshöhe, Zahlungsnachweisen, Wallet-Adressen und Tracing-Berichten anmelden. Eine anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, weil unklare oder unvollständige Anmeldungen im Verteilungsverfahren riskieren, übergangen oder gekürzt zu werden. Die Anmeldung ist nicht die Klage — sie ist die Voraussetzung für die anteilige Beteiligung an der Verteilungsmasse.

Was unterscheidet § 111e StPO vom § 111c Abs. 2 StPO bei Krypto-Sachverhalten?

§ 111e StPO ist die Anordnungsgrundlage für den Vermögensarrest zur Sicherung der späteren Wertersatzeinziehung, § 111c Abs. 2 StPO regelt die Vollziehungsform bei Forderungen und anderen Vermögensrechten. Bei Krypto wird typischerweise nach § 111e StPO angeordnet und nach § 111c Abs. 2 StPO i. V. m. § 111f StPO durch Pfändung der Drittschuldner-Forderung gegen die Exchange vollzogen. Die Exchange wird als Drittschuldner adressiert, die Forderung des Beschuldigten auf Auszahlung wird gepfändet.

Lohnt sich ein Anwalt, wenn die staatliche Auskehr ohnehin Jahre dauert?

Ja, gerade dann. Die strafrechtliche Auskehr nach § 459h StPO ist nur ein Teilstrang. Parallel laufen zivilrechtliche Ansprüche gegen Banken, Zahlungsdienstleister und Plattformbetreiber, die ohne anwaltliche Begleitung in der Regel nicht durchgesetzt werden und nach kurzer Zeit verjähren. Die anwaltliche Aufgabe besteht in der Beschleunigung der Sicherungsmaßnahmen, in der Anregung der Notveräußerung nach § 111p StPO, in der Forderungsanmeldung nach § 459i StPO und in der parallelen zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung gegen sekundär Haftende.

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— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern

Quellen: Volltext und Leitsätze der Entscheidung beim Online-Dienst Burhoff zu LG Verden, Beschluss vom 14.04.2025 – 2 Qs 35/25; Praxiskommentar bei Rechtsanwalt Jens Ferner zur Verdener Krypto-Entscheidung; Normtext bei dejure.org zu § 111n StPO sowie gesetze-im-internet.de zu § 459h StPO.