OLG Braunschweig 1 Ws 185/24: Token-Transfer im Strafrecht – was Geschädigte wissen sollten
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 1 Ws 185/24) einen Vermögensarrest von knapp 2,5 Millionen Euro aufgehoben. Der Befund ist zweischneidig: Wer einen bekannten privaten Schlüssel für einen Token-Transfer einsetzt, begeht danach weder § 263a StGB noch § 202a StGB noch § 303a StGB. Zivilrechtliche Ansprüche aus § 812 BGB, § 823 II BGB und § 826 BGB bleiben jedoch unberührt.
Wer nach dem Verlust von Kryptowerten prüft, ob der Täter strafrechtlich greifbar ist, stößt häufig auf die Begriffe Computerbetrug, Ausspähen von Daten und Datenänderung. Deshalb fragt sich: Gelten diese Normen auch für Blockchain-Transaktionen? Die Entscheidung OLG Braunschweig 1 Ws 185/24 zieht hier eine scharfe Grenze. Folglich ist dieser Beschluss für alle relevant, die nach einem Token-Transfer rechtliche Schritte erwägen. Zudem betrifft das Ergebnis nicht nur Geschädigte, sondern ebenso Beschuldigte in vergleichbaren Konstellationen.
Was regelt OLG Braunschweig 1 Ws 185/24?
Im November 2023 verschwanden aus einer Wallet rund 25 Millionen Token im Wert von etwa 2,5 Millionen Euro. Der Inhaber hatte einen Bekannten mit der Einrichtung der Wallet beauftragt. Dieser behielt die 24-Wort-Seed-Phrase entgegen der Absprache in seinem Besitz. Anschließend transferierte er die Token auf eigene Wallets.
Das Amtsgericht Göttingen erließ im Februar 2024 einen Vermögensarrest. Das Landgericht Göttingen hob ihn jedoch auf. Das OLG Braunschweig bestätigte diese Entscheidung vollständig. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Konstellation, in der der Täter die Seed-Phrase bereits kannte und das System technisch bestimmungsgemäß nutzte. Somit ist entscheidend: Er hatte keine Sicherung überwunden. Deshalb scheiterte das Strafverfahren bereits im Ermittlungsstadium.
Welche Erlaubnis- und Normenlücke zeigt OLG Braunschweig 1 Ws 185/24?
§ 263a StGB setzt eine täuschungsäquivalente Handlung voraus. Das Blockchain-Protokoll prüft ausschließlich, ob der private Schlüssel kryptografisch zur Adresse passt. Es trifft jedoch keine Prüfung der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis. Daher kann es nach Ansicht des OLG in diesem Sinne nicht getäuscht werden.
§ 202a StGB verlangt das Überwinden einer Zugangssicherung. Wer einen bekannten Schlüssel bestimmungsgemäß einsetzt, überwindet nach dieser Auslegung jedoch keine Sicherung. § 303a StGB setzt voraus, dass der Täter selbst Daten verändert. Die Tokenzuordnung ändert allerdings das Netzwerk im Konsensverfahren, nicht der Täter unmittelbar. Folglich entfiel die Grundlage für den Vermögensarrest nach § 111e StPO. Die knapp 2,5 Millionen Euro wurden somit freigegeben.
Was stellt OLG Braunschweig 1 Ws 185/24 fest – und was nicht?
Das Gericht stellt fest, dass §§ 263a, 202a und 303a StGB in dieser konkreten Konstellation nicht erfüllt sind. Es trifft jedoch keine Aussage darüber, ob der Täter zivilrechtlich zur Rückübertragung der Token verpflichtet ist. Zivilrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB, § 823 II BGB und § 826 BGB bleiben ausdrücklich unberührt.
Zudem enthält der Beschluss keine generelle Aussage, dass Token-Diebstahl in Deutschland straflos ist. In Fällen, in denen Zugangsdaten durch Phishing oder Malware erlangt wurden, liegt ein echtes Überwinden einer Zugangssicherung nach § 202a StGB weiterhin nahe. Nach Darstellung des Gerichts kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter die Seed-Phrase aus eigenem Handeln kannte oder sie sich widerrechtlich verschafft hat.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus OLG Braunschweig 1 Ws 185/24?
Entfällt der strafrechtliche Hebel, steigt die Bedeutung von Beweissicherung erheblich. Transaktionshashes, Wallet-Adressen, Zeitstempel und On-Chain-Daten bilden die Grundlage für zivilrechtliche Klagen. Eine professionelle Blockchain-Forensik kann den Verbleib der Token dokumentieren. Deshalb empfiehlt sich deren Einsatz frühzeitig, bevor Spuren verwischt werden.
Zudem sind vertragliche Vereinbarungen über die Verwahrung der Seed-Phrase zu sichern, da sie zivilrechtlich zentrales Beweismittel für § 826 BGB sind. Sobald der strafrechtliche Weg wegfällt, kommen zivilprozessuale Sicherungsmittel nach §§ 829, 835, 857 ZPO sowie einstweilige Verfügungen in Betracht. Auf der kryptoschaden.de Übersicht zu Scam-Broker-Warnungen finden sich weiterführende Hinweise. Zur methodischen Grundlage einer gerichtsverwertbaren Beweissicherung informiert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de.
Was bedeutet OLG Braunschweig 1 Ws 185/24 für Personen mit Verlust durch Token-Transfer?
Greift kein Straftatbestand, entfällt der Vermögensarrest nach § 111e StPO als Sicherungsinstrument. Allerdings verjähren zivilrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB und § 823 II BGB eigenständig. Sie sollten deshalb unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortsetzt oder einstellt. Zudem bleibt einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 829, 835 ZPO möglich, sofern der Anspruch präzise formuliert und glaubhaft gemacht wird.
Zudem ist frühzeitig zu prüfen, ob der Zugangsweg des Täters ein echtes Überwinden einer Sicherung darstellt. Wer Kryptowerte verloren hat und konkrete Rückforderungsoptionen prüfen möchte, findet bei anwalt.de zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern eine erste Orientierung zu den verfügbaren rechtlichen Hebeln.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern