NextChain: FMA-Warnung – was dahintersteckt
Am 24. März 2026 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) eine öffentliche Warnung gegen NextChain. Die Behörde stellt fest, dass das Unternehmen unter der Website nextchain[.]io Wertpapierdienstleistungen ohne die nach § 3 WAG 2018 (Wertpapieraufsichtsgesetz) erforderliche Konzession anbietet. Für österreichische und deutsche Anleger, die dort Kapital eingezahlt haben, ist diese Feststellung rechtlich bedeutsam.
Wer nach „NextChain Geld zurück“, „NextChain FMA“, „Auszahlung verweigert FMA“ oder „FMA Wien Warnung“ sucht, findet auf dieser Seite eine fundierte Einordnung. Nach Darstellung der Kanzlei Rexus Recht sind genau diese Suchbegriffe der Ausgangspunkt für eine rechtliche Fallprüfung. Ob eine Rückforderung gelingt, hängt somit von den gesicherten Nachweisen und den genutzten Zahlungswegen ab.
Wovor warnt die FMA zu NextChain?
Die FMA warnt ausdrücklich vor NextChain und deren Internetpräsenz nextchain[.]io. Das Unternehmen biete Wertpapierdienstleistungen an, ohne die nach § 3 WAG 2018 erforderliche Konzession der FMA zu besitzen. Deshalb fehlt jede regulatorische Grundlage für die Tätigkeit des Unternehmens im österreichischen und im deutschen Markt, für den das Angebot gleichermaßen ausgerichtet ist. Zudem ist die fehlende Konzession ein Warnsignal, das die Behörde im öffentlichen Interesse verbreitet.
Ein Verstoß gegen § 3 WAG 2018 führt dazu, dass Dienstleistungsverträge nach österreichischem Recht nichtig sein können. Folglich entstehen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die Geschädigte gerichtlich durchsetzen können. Darüber hinaus greift für deutsche Anleger parallel das KWG: Die Erbringung erlaubnispflichtiger Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis ist auch nach § 32 KWG untersagt – somit kann ein doppelter Rechtsrahmen aktiviert werden.
Welche Erlaubnislücke zeigt die FMA-Warnung?
Der gewarnten Anbieter verfügt nach Feststellung der FMA über keinerlei Konzession im österreichischen Wertpapieraufsichtsrecht. Weder eine Zulassung nach MiFID II noch eine Krypto-Asset-Lizenz nach Art. 60 MiCAR sind nachweisbar. Somit operiert die Plattform vollständig außerhalb des regulatorischen Rahmens, dem konzessionierte Wertpapierdienstleister unterworfen sind. Dennoch richtet sie sich aktiv an Privatanleger im deutschsprachigen Raum.
Für betroffene Anleger bedeutet diese Lücke: Es gibt keine Einlagensicherung, keine FMA-lizensierte Beschwerdestelle und keine interne Anlegerentschädigung. Allerdings eröffnen Zahlungen via Kreditkarte oder SEPA-Überweisung den Rückbuchungsweg, sofern die Fristen eingehalten werden. Außerdem empfiehlt sich eine Meldung an die FMA-Meldeplattform, die behördliche Maßnahmen gegen das Unternehmen weiter intensiviert.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die FMA stellt das Fehlen der Konzession nach § 3 WAG 2018 fest und qualifiziert damit die Tätigkeit des Unternehmens als unerlaubte Wertpapierdienstleistung. Was die Behörde dabei nicht ausspricht: Eine strafrechtliche Qualifikation als Betrug obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Jedoch stärkt die FMA-Warnung entsprechende Strafanzeigen erheblich und gibt Ermittlern einen konkreten Ansatzpunkt.
Wer also in Suchmaschinen nach „Betrug“ oder „Scam“ in Verbindung mit diesem Anbieter sucht, stellt die richtigen Fragen – trotzdem ist die präzise juristische Einordnung entscheidend für den Erfolg etwaiger Rückforderungsverfahren. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Begleitung, damit Fristen nicht versäumt werden und alle relevanten Beweise ordnungsgemäß gesichert sind.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei NextChain?
Zunächst sind alle verfügbaren Belege zu sichern: Einzahlungsbestätigungen, Kontoauszüge, E-Mail-Korrespondenz, Screenshot-Dokumentation der Plattform und alle Wallet-Adressen, die der Anbieter mitgeteilt hat. Blockchain-Forensik kann darüber hinaus On-Chain-Transfers zurückverfolgen und feststellen, ob Kryptogelder bereits auf externe Adressen oder Tauschbörsen weiterbewegt wurden. Somit entsteht ein verwertbares Beweisbild. Eine Übersicht weiterer behördlich gewarnter Anbieter bietet kryptoschaden.de.
Außerdem sollten Anleger ihre Hausbank und den jeweiligen Zahlungsdienstleister unverzüglich über den Sachverhalt informieren, da Rückbuchungsfristen laufen. Wie Blockchain-Forensik bei Krypto-Schäden methodisch eingesetzt wird, erläutert der Fachbeitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug bei anwalt[.]de. Zudem lassen sich forensisch gesicherte Befunde in internationalen Rechtshilfeverfahren zwischen Deutschland und Österreich verwerten.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu NextChain?
Wer Kapital an diesen Anbieter gezahlt hat, sollte zunächst jede weitere Einzahlung unterlassen – insbesondere angebliche „Freigabegebühren“ oder „Steuervorauszahlungen“. Solche Nachforderungen sind typische Kennzeichen eines fortgesetzten Schadensvorgangs und erhöhen den Gesamtschaden. Stattdessen lohnt sich eine anwaltliche Ersteinschätzung, die die konkreten Rückforderungshebel benennt.
Darüber hinaus empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie eine Meldung an die FMA. Was bei der Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern zu beachten ist, erklärt der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern bei anwalt[.]de. Folglich lohnt sich die Lektüre, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Bei NextChain stoppt die Auszahlung – oder es wird vorab eine Gebühr verlangt?
Wir prüfen Identitätsmissbrauch, Bankhaftung sowie die Beschlagnahme der Empfänger-Konten über die Strafverfolgung. Sie bekommen eine nüchterne Einordnung dazu, welcher Weg im konkreten Fall trägt.
Erläutern Sie Ihren Vorgang per Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern