michaelscherbaum.com Betrug – BaFin — Ihre Rechte und Handlungsoptionen

Am 10. April 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine offizielle Verbraucherwarnung zur Website michaelscherbaum(.)com veröffentlicht. Nach Erkenntnissen der Behörde bieten unbekannte Betreiber dort Wertpapierdienstleistungen sowie Festgeldanlagen an — ohne die dafür nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis. Besonders schwerwiegend: Die Täter missbrauchen dabei den Namen und die Identität der Vermögensverwaltung Michael Scherbaum e.K. mit Sitz in Haar bei München, einem real eingetragenen und legitimen Unternehmen. Was sich hinter diesem Schema verbirgt und welche Handlungsoptionen Sie haben, erläutert der folgende Beitrag.

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Was die BaFin-Warnung konkret aussagt

Die BaFin-Warnung vom 10. April 2026 stützt sich auf § 37 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes (KWG). Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn jemand ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Die Betreiber von michaelscherbaum(.)com verfügen nach Erkenntnissen der BaFin über keinerlei behördliche Zulassung. Sie stehen damit außerhalb jeder Finanzmarktaufsicht und sind in der offiziellen Unternehmensdatenbank der BaFin nicht als erlaubtes Institut verzeichnet.

Wer in Deutschland Wertpapierdienstleistungen anbieten oder Einlagen entgegennehmen möchte, ist auf eine entsprechende Zulassung angewiesen. Fehlt diese Genehmigung, ist das Anbieten solcher Leistungen gemäß § 54 KWG strafbewehrt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Die BaFin kann darüber hinaus Anordnungen treffen, Konten sperren lassen und Ermittlungsbehörden einschalten. Für Sie als Anleger bedeutet das: Geld, das Sie auf einer nicht lizenzierten Plattform eingezahlt haben, genießt keinerlei gesetzlichen Schutz und ist ohne rechtliches Vorgehen möglicherweise dauerhaft verloren.


Clone-Firm-Betrug: Wie Täter fremde Identitäten missbrauchen

Das hier eingesetzte Betrugsmuster ist in der Finanzaufsicht unter dem Begriff „Clone Firm“ bekannt. Dabei kopieren Kriminelle die Identität eines real existierenden, regulierten Unternehmens — sie übernehmen Namen, Adresse, Handelsregisternummer und mitunter das Corporate Design der originalen Website, um Anlegern gegenüber den Eindruck eines seriösen, beaufsichtigten Instituts zu erwecken. Im konkreten Fall trifft dieser Identitätsmissbrauch die Vermögensverwaltung Michael Scherbaum e.K. in Haar, die mit den betrügerischen Aktivitäten nicht das Geringste zu tun hat.

Auf der Fake-Website michaelscherbaum(.)com präsentieren sich die Betreiber als „BaFin-reguliertes Wertpapierinstitut“ und werben mit garantierten Festgeldzinsen sowie dem Versprechen einer gesetzlichen Einlagensicherung. Genau diese Versprechen sollen Anleger in Sicherheit wiegen. Wer in der offiziellen BaFin-Unternehmensdatenbank nachschlägt, wird feststellen, dass michaelscherbaum(.)com dort nicht als erlaubtes Institut gelistet ist — das ist der entscheidende Prüfstein, den Sie stets anwenden sollten, bevor Sie einer Plattform auch nur einen Euro anvertrauen. Ähnliche Vorgehensweisen — Identitätsmissbrauch gegenüber real eingetragenen deutschen Unternehmen — wurden bereits in vergleichbaren Fällen dokumentiert, wie unser Artikel zum Identitätsmissbrauch bei Bitwerk zeigt.


Strafrechtliche Einordnung: Welche Tatbestände im Raum stehen

Aus strafrechtlicher Sicht ist das Verhalten der unbekannten Betreiber auf mehreren Ebenen relevant. Zunächst kommt der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB in Betracht. Wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen — hier die vorgetäuschte BaFin-Regulierung und die angebliche Einlagensicherung — einen Vermögensschaden herbeiführt, macht sich strafbar. Hinzu tritt der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB, der speziell auf irreführende Angaben im Zusammenhang mit Kapitalanlagen abzielt.

Erlangen die Täter durch ihre Machenschaften Vermögenswerte, droht ihnen außerdem die Einziehung dieser Gewinne. Das Strafgesetzbuch sieht in § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen vor; korrespondierend ermöglicht § 111e StPO die vorläufige Sicherstellung solcher Vermögenswerte bereits im laufenden Ermittlungsverfahren. Strafanzeigen können dazu beitragen, noch vorhandene Gelder zu sichern, bevor sie ins Ausland transferiert werden. Die Staatsanwaltschaft prüft nach § 152 StPO, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, und entscheidet nach § 170 StPO über die weiteren Schritte.


Zivilrechtliche Ansprüche: Was Geschädigte geltend machen können

Neben dem Strafrecht bietet das Zivilrecht Betroffenen eine Reihe von Anspruchsgrundlagen. Wer Geld auf Basis einer Täuschung überwiesen hat, kann prüfen, ob eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht kommt. Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen — hier das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG — sind nach § 134 BGB nichtig, was Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB eröffnet. Wer zudem nachweisen kann, dass die Täter sittenwidrig gehandelt haben, kann Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Schutzgesetzen des KWG geltend machen.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Bankhaftung. Wenn Zahlungsdienstleister die betrügerischen Transaktionen nicht pflichtgemäß unterbunden haben, können sich Ansprüche aus § 675u BGB ergeben. Näheres dazu lesen Sie in unserem Artikel zur Bankhaftung bei Kryptobetrug. Voraussetzung für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist in jedem Fall eine sorgfältige Beweissicherung: Sichern Sie alle Korrespondenz, Screenshots, Kontoauszüge und Zugangsdaten zur Plattform. Wenn Gelder über verschleierte Kanäle abgeflossen sind, ist außerdem professionelles Blockchain-Tracing ein wichtiges Instrument — dazu finden Sie weiterführende Informationen in unserem Beitrag zum Krypto-Tracing und zur Blockchain-Forensik.


Sie haben durch eine betrügerische Plattform Geld verloren? Schildern Sie uns Ihren Fall — unsere Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Ihre Handlungsoptionen. Schreiben Sie an kryptoschaden@rexus-recht.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf kryptoschaden.de.


So überprüfen Sie die Legitimität eines Finanzanbieters

Die wichtigste Schutzmaßnahme ist die eigenständige Prüfung in der offiziellen BaFin-Unternehmensdatenbank unter bafin.de. Dort ist jedes in Deutschland zugelassene Institut verzeichnet. Suchen Sie nach dem vollständigen Firmennamen und gleichen Sie die dort hinterlegten Kontaktdaten mit denjenigen ab, die Ihnen die Plattform mitgeteilt hat. Stimmen Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nicht überein oder taucht der Anbieter gar nicht erst auf, ist das ein eindeutiges Warnsignal.

Im konkreten Fall ist die Vermögensverwaltung Michael Scherbaum e.K. in Haar ein eingetragenes Unternehmen — die Betreiber von michaelscherbaum(.)com haben sich jedoch eine eigene Domain aufgebaut, die mit dem legitimen Unternehmen nichts zu tun hat. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anbieter legitim ist, sollten Sie direkt beim echten Unternehmen nachfragen — über eine Telefonnummer, die Sie aus einer offiziellen Quelle recherchiert haben, nicht über Angaben der vermeintlichen Plattform. Die BaFin stützt diese Warnung auf § 37 Abs. 4 KWG und fordert Verbraucher ausdrücklich auf, vor jeder Zahlung die Zulassung des Anbieters zu prüfen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist michaelscherbaum.com dasselbe Unternehmen wie die Vermögensverwaltung Michael Scherbaum e.K. in Haar?

Nein. Die Vermögensverwaltung Michael Scherbaum e.K. ist ein im Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Haar, das mit der Website michaelscherbaum(.)com nicht in Verbindung steht. Unbekannte Betreiber haben den Namen und die Identität dieses Unternehmens missbräuchlich genutzt, um Anleger zu täuschen. Das Vorgehen der BaFin richtet sich gegen die Betreiber der betrügerischen Website, nicht gegen das legitime Unternehmen.

Was sollte ich tun, wenn ich Geld auf michaelscherbaum.com eingezahlt habe?

Wenn Sie Geld auf die Plattform michaelscherbaum(.)com überwiesen haben, ist es geboten, unverzüglich alle Unterlagen zu sichern: Kontoauszüge, Transaktionsbelege, Kommunikation mit der Plattform, Screenshots und alle Zugangsdaten. Im nächsten Schritt empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft, da dies auch die Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche stärkt. Parallel dazu ist anwaltliche Beratung durch eine auf Kapitalmarkt- und Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei geboten, damit Sie Ihre konkreten Handlungsoptionen kennen.

Kann ich mein Geld zurückbekommen?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da dies von der Spur der Gelder, dem Verhalten der kontoführenden Banken und dem Stand der Ermittlungen abhängt. In vielen Fällen gelingt es jedoch, über zivilrechtliche Klagen gegen Zahlungsdienstleister, Blockchain-Tracing oder strafrechtliche Einziehungsverfahren zumindest einen Teil der Schäden zu kompensieren. Entscheidend ist schnelles Handeln, da Täter eingenommene Gelder rasch dem Zugriff entziehen. Die Anspruchsgrundlagen nach § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB sowie § 826 BGB bieten rechtliche Ansätze, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was unterscheidet michaelscherbaum Betrug von anderen Anlagebetrügereien?

Das Besondere ist der gezielte Identitätsmissbrauch gegenüber einem real existierenden, im Handelsregister eingetragenen deutschen Unternehmen. Wer den Namen „Michael Scherbaum“ oder den Standort „Haar“ recherchiert, findet echte Handelsregistereinträge — was die Täuschung erheblich verstärkt. Genau deshalb ist die Prüfung in der BaFin-Unternehmensdatenbank so wichtig: Sie zeigt, ob der konkrete Anbieter — nicht das imitierte Unternehmen — tatsächlich zugelassen ist.

Welche Behörde ist für eine Strafanzeige zuständig?

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle in Deutschland erstatten; diese leitet die Ermittlungen an die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraftaten weiter. Alternativ können Sie sich direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Sachverhalt auch der BaFin über ihre Hinweisgeberstelle zu melden. Die Ermittlungsbehörden prüfen nach § 152 StPO, ob ein Anfangsverdacht besteht, und entscheiden nach § 170 StPO über das weitere Vorgehen.

„Wenn Sie Opfer von Krypto-Betrug geworden sind, zählt jede Stunde. Sichern Sie Ihre Beweise und lassen Sie Ihren Fall von einer spezialisierten Kanzlei analysieren. Kontaktieren Sie uns unter kryptoschaden@rexus-recht.de — Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.“ — Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern

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