Das MiCAR-Whitepaper nach Art. 6 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 bildet seit dem 30. Dezember 2024 das zentrale Haftungsdokument im europäischen Kryptomarktrecht. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragen, haften gegenüber Anlegern persönlich für jede unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Information — und zwar ohne vertragliche Ausschlussmöglichkeit. Dieser Artikel erläutert Inhaltspflichten, Notifikationsregime und Haftungsarchitektur des MiCAR-Whitepapers praxisnah für Geschädigte.

Seit dem gestaffelten Inkrafttreten der MiCAR — Verordnung (EU) 2023/1114 vom 31. Mai 2023, in Kraft getreten am 29. Juni 2023 — gelten für Titel III und IV (Asset-Referenced Tokens und E-Money Tokens) die materiellen Vorschriften ab dem 30. Juni 2024, während alle übrigen Vorschriften einschließlich des CASP-Regimes und der Whitepaper-Pflicht für sonstige Kryptowerte (Other Crypto-Assets) ab dem 30. Dezember 2024 Anwendung finden. Das Whitepaper nach Art. 6 MiCAR ist dabei nicht mit dem klassischen Wertpapierprospekt nach der VO (EU) 2017/1129 gleichzusetzen — die Unterschiede sind regulatorisch wie haftungsrechtlich erheblich und für Anleger in der praktischen Rechtsverfolgung von unmittelbarer Bedeutung.

Welche Kryptowerte unterliegen der Whitepaper-Pflicht nach MiCAR?

MiCAR kennt drei distinkte Whitepaper-Regime mit unterschiedlichen Anforderungen: Other Crypto-Assets nach Art. 4 ff. MiCAR, Asset-Referenced Tokens (ART) nach Art. 16, 19 und 21 MiCAR sowie E-Money Tokens (EMT) nach Art. 48 und 51 MiCAR. Während für Other Crypto-Assets spezifische Ausnahmen greifen, besteht für ART und EMT eine nahezu ausnahmslose Whitepaper-Pflicht — selbst wenn die Erlaubnisschwelle nach Art. 16 Abs. 2 MiCAR (Ausgabe unter 5 Mio. €, ausschließlich qualifizierte Anleger) unterschritten wird.

Im Einzelnen benennt Art. 4 Abs. 2 MiCAR drei Ausnahmefälle von der Whitepaper-Pflicht für Other Crypto-Assets: Erstens, das Angebot richtet sich an weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat, die auf eigene Rechnung handeln. Zweitens, der Gesamtgegenwert des Angebots liegt über einen Zeitraum von 12 Monaten ab Beginn des Angebots unter 1 Mio. Euro. Drittens, das Angebot richtet sich ausschließlich an qualifizierte Anleger, und die Kryptowerte können nur von solchen gehalten werden. Art. 4 Abs. 3 MiCAR ergänzt diese Liste um weitere tatbestandliche Ausnahmen: die unentgeltliche Ausgabe (Airdrop ohne Gegenleistung), das automatische Entstehen von Kryptowerten als Vergütung für die Pflege eines Distributed Ledgers oder für die Validierung von Transaktionen (Staking-Rewards, Mining), Utility-Tokens, die lediglich Zugang zu einer bereits existierenden und in Betrieb befindlichen Leistung gewähren, sowie Token, die ausschließlich gegen Waren oder Dienstleistungen in einem geschlossenen Händlernetzwerk mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter eingetauscht werden können. Für ART gilt nach der besonderen Regelung des Art. 16 Abs. 2 MiCAR: Selbst wenn der Emittent von der Erlaubnispflicht befreit ist, weil das Ausgabevolumen unter 5 Mio. Euro liegt oder das Angebot ausschließlich qualifizierten Anlegern zugänglich ist, bleibt die Whitepaper-Pflicht als solche erhalten — ein bewusstes gesetzgeberisches Signal zum Schutz des Informationsinteresses potenzieller Anleger.

Für Bitcoin und vergleichbare dezentral emittierte Kryptowerte ohne identifizierbaren Emittenten stellt sich die Frage der Whitepaper-Pflicht gesondert. Da kein rechtlich greifbarer Emittent existiert und ein Angebot an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 MiCAR voraussetzt, dass eine kommunikative Handlung mit hinreichenden Angaben zu Konditionen und Kryptowert vorliegt, unterliegen reine Krypto-Handelsplattformen, die Kryptowerte wie Bitcoin lediglich listen, regelmäßig nicht der Whitepaper-Pflicht. Die Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers für die Zulassung zum Handel trifft nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. b MiCAR ausschließlich multilaterale Handelssysteme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 MiCAR.

Was regelt Art. 6 MiCAR im Detail — und welche Angaben sind verbindlich?

Art. 6 MiCAR in Verbindung mit Anhang I der Verordnung legt den Mindestinhalt des Crypto-Asset Whitepapers für Other Crypto-Assets fest. Kernbestandteile sind Angaben zum Emittenten oder Anbieter, eine Beschreibung des Kryptowerts und seiner Merkmale, die zugrunde liegende Technologie, verbundene Rechte und Pflichten des Inhabers, Risikoinformationen sowie Details zu Angebot und Ausgabe einschließlich der Mittelverwendung. Besonderes Gewicht kommt der Erklärungspflicht des Leitungsorgans nach Art. 6 Abs. 6 MiCAR zu.

Das Leitungsorgan des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers der Handelsplattform hat im Whitepaper ausdrücklich zu erklären, dass das Dokument seinem Titel entspricht und die enthaltenen Informationen nach bestem Wissen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind sowie keine Auslassungen aufweist, die geeignet wären, seinen Aussagewert zu beeinträchtigen. Diese Pflicht begründet in Verbindung mit Art. 15 MiCAR eine persönliche Einstandspflicht der handelnden Organmitglieder, die über die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung hinausgeht. Das Whitepaper hat zudem einen ausdrücklichen Hinweis darauf zu enthalten, dass es von keiner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gebilligt wurde und der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, allein für dessen Inhalt verantwortlich ist. Für ART-Whitepaper bestimmt Art. 21 MiCAR in Verbindung mit Anhang II, für EMT-Whitepaper Art. 51 MiCAR in Verbindung mit Anhang III jeweils angepasste Inhaltspflichten, die insbesondere Informationen zum Reservevermögen, zu Einlösemechanismen und zur Kapitalausstattung abbilden.

Inhaltlich hat das Whitepaper nach Anhang I MiCAR unter anderem folgende Angaben zu enthalten: den Handelsnamen, die Rechtsform, die eingetragene Adresse, den Registrierungszeitpunkt sowie die Legal Entity Identifier (LEI) des Emittenten; die Identität und Geschäftsadressen der Mitglieder des Leitungsorgans; eine Übersicht über Aktivitäten und Finanzlage der letzten drei Jahre; Beschreibung des Projekts und seiner Meilensteine; Angaben zur Technologie (verwendetes Distributed-Ledger-Protokoll, Konsensverfahren, Klimaauswirkungen des Konsensmechanismus); vollständige Darstellung der mit dem Kryptowert verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie der Bedingungen, unter denen diese Rechte geändert werden können; Angaben zum Angebot selbst, insbesondere zur Gesamtzahl ausgegebener Kryptowerte, zum Ausgabepreis, zur Verwendung eingenommener Mittel und zum Ablaufplan des Angebots; sowie eine umfassende Risikodarstellung, die jedoch ausdrücklich keine unvorhersehbaren und äußerst unwahrscheinlichen Risiken abzudecken hat.

Welche Verfahrensschritte sind vor und nach Veröffentlichung eines Whitepapers einzuhalten?

Vor der Veröffentlichung sieht Art. 8 MiCAR eine Notifizierung an die zuständige nationale Aufsichtsbehörde vor — in Deutschland die BaFin. Diese Notifizierung hat mindestens 20 Arbeitstage vor der geplanten Veröffentlichung zu erfolgen. Anders als bei ART, für die nach Art. 18 MiCAR eine förmliche Genehmigung sowohl des Emittenten als auch des Whitepapers durch die zuständige Behörde erforderlich ist, genügt bei Other Crypto-Assets und EMT die bloße Notifizierung; die Veröffentlichung kann danach ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde erfolgen.

Nach der Veröffentlichung greifen weitere Verfahrenspflichten. Art. 9 MiCAR verpflichtet den Emittenten zur dauerhaften Verfügbarmachung des Whitepapers auf seiner Website — zugänglich für die gesamte Zeit, in der der Kryptowert von der Öffentlichkeit gehalten wird. Art. 12 MiCAR schreibt bei jeder materiellen Änderung — etwa bei neuen wesentlichen Umständen, erheblichen Unrichtigkeiten oder relevanten Auslassungen, die die Bewertung des Kryptowerts beeinflussen könnten — eine Aktualisierung vor, die ihrerseits der Notifizierung bedarf und mindestens sieben Arbeitstage vor Veröffentlichung der zuständigen Behörde mitzuteilen ist. Im Gegensatz zum Nachtragsprospekt nach Art. 23 VO (EU) 2017/1129 besteht für Anleger bei einer Änderung des MiCAR-Whitepapers kein eigenständiges kodifiziertes Rücktrittsrecht vom bereits geschlossenen Kaufvertrag — lediglich das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht für Retail-Anleger nach MiCAR bleibt bestehen. Eine besondere Erleichterung schafft Art. 5 Abs. 4 MiCAR: Für bereits an einer Handelsplattform zugelassene Kryptowerte besteht die Möglichkeit, auf ein bestehendes Whitepaper eines Dritten zu verweisen (Whitepaper-Reliance), sofern der ursprüngliche Ersteller schriftlich zustimmt und das Dokument den Anforderungen des Art. 6 und Art. 12 MiCAR entspricht.

Wer haftet nach Art. 15 MiCAR — und auf welcher Grundlage?

Art. 15 Abs. 1 MiCAR begründet eine zivilrechtliche Haftung des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und des Betreibers der Handelsplattform, sofern das Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Angaben enthält. Die Haftung erstreckt sich ausdrücklich auch auf Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans — als eigenständig Haftende, nicht bloße Zurechnungssubjekte. Eine vertragliche Beschränkung dieser Haftung ist unwirksam.

Die Verordnung enthält eine klare Beweislastverteilung: Der Inhaber des Kryptowerts, der einen Anspruch geltend macht, hat nachzuweisen, dass das Whitepaper den beschriebenen Mangel aufweist, ihm dadurch ein Schaden entstanden ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Schaden besteht. Der Anspruchsteller hat ferner darzulegen, dass er sich bei seiner Kauf-, Verkaufs- oder Tauschentscheidung auf die mangelhaften Informationen verlassen hat. Diese Beweislastverteilung entspricht — mit europarechtlichen Nuancen — dem Muster des deutschen Deliktsrechts, ist aber autonom EU-rechtlich zu verstehen. Die Haftungsnorm des Art. 15 MiCAR ist unmittelbar anwendbar und bedarf keiner nationalen Umsetzungsakte, was ihr Anwendungsbereich EU-weit vereinheitlicht — ein wesentlicher Unterschied zum prospektrechtlichen Haftungsregime nach der VO (EU) 2017/1129, das die Haftungsmodalitäten den Mitgliedstaaten überlässt.

Haftungsarchitektur: Art. 15 MiCAR im Zusammenspiel mit deutschem Zivilrecht

Im deutschen Rechtsrahmen tritt Art. 15 MiCAR nicht isoliert auf, sondern in Wechselwirkung mit verschiedenen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die dem Geschädigten ein mehrschichtiges Haftungsregime erschließen. Die Anspruchsgrundlagen ergänzen sich, unterliegen jedoch jeweils eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen und Verjährungsregimes.

  • Art. 15 MiCAR direkt: Primäranspruch des Kryptowert-Inhabers gegen Anbieter, Zulassungsantragsteller, Plattformbetreiber und deren Organmitglieder wegen mangelhafter Whitepaper-Angaben. Keine vertragliche Ausschlussmöglichkeit. Beweislast: beim Anspruchsteller.
  • § 280 Abs. 1 BGB: Bei Bestehen eines Schuldverhältnisses — etwa aus dem Kaufvertrag über den Kryptowert oder aus vorvertraglichem Kontakt (§ 311 Abs. 2 BGB, culpa in contrahendo) — kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in Betracht. Das fehlerhafte Whitepaper kann als Informationspflichtverletzung qualifiziert werden.
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 15 MiCAR als Schutzgesetz: Art. 15 MiCAR ist als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen, da die Norm individualschützend wirkt und dem Schutz des einzelnen Kryptowert-Inhabers dient. Neben dem Nachweis der Normverletzung tritt der kausal verursachte Schaden als weiteres Tatbestandselement.
  • § 826 BGB — Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Bei wissentlicher Aufnahme falscher Angaben ins Whitepaper, gezielter Täuschung über Risiken oder bewusstem Verschweigen wesentlicher Informationen kommt eine eigenständige Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Betracht. Der Schadensersatzanspruch erfasst auch mittelbare Folgeschäden.
  • Persönliche Haftung der Organmitglieder: Durch die ausdrückliche Einbeziehung des Leitungsorgans in Art. 15 Abs. 1 MiCAR entsteht eine persönliche Haftung jenseits der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung. Im GmbH-Kontext können nach dem weiten Wortlaut der Norm auch Gesellschafter, die als Organwalter fungieren, in die Haftung genommen werden.
  • Strafrechtliche Dimension: Fehlerhafte Whitepapers mit täuschendem Inhalt können darüber hinaus den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB erfüllen, wenn sie im Rahmen des Vertriebs von Kryptowerten als wertpapierähnlichen Anlagen verbreitet werden.

„Die Haftung nach Art. 15 MiCAR kann weder durch Vertrag beschränkt noch ausgeschlossen werden. Sie trifft Anbieter und Organmitglieder gleichermaßen — unabhängig davon, ob ein Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht parallel begründet werden kann.“ (Art. 15 Abs. 1 und 3 VO (EU) 2023/1114)

Für die Praxis der Anspruchsverfolgung ist die Unterscheidung zwischen Emittent und Anbieter von zentraler Bedeutung. Während der Emittent die Person ist, die den Kryptowert ursprünglich ausgibt, ist der Anbieter diejenige natürliche oder juristische Person, die das Angebot an die Öffentlichkeit kommuniziert. Beide können nach Art. 15 MiCAR eigenständig haftbar sein; bei projektbasierter Ausgabe (ICO-ähnliche Strukturen) fallen beide Rollen häufig zusammen, können aber rechtlich getrennt sein — insbesondere bei beauftragten Dienstleistern, die das Angebot strukturieren.

MiCAR-Whitepaper versus Wertpapierprospekt: Die entscheidenden Unterschiede

Ein direkter Vergleich zwischen dem MiCAR-Whitepaper für Other Crypto-Assets und dem Wertpapierprospekt nach der VO (EU) 2017/1129 zeigt erhebliche strukturelle Unterschiede, die für Emittenten wie für Anleger praktisch relevant sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist zunächst, ob der Token als Finanzinstrument im Sinne von MiFID II einzustufen ist: Ist dies der Fall, greift die Prospektpflicht; andernfalls die MiCAR-Whitepaper-Pflicht.

Kriterium MiCAR-Whitepaper (Other Crypto-Assets) Wertpapierprospekt (VO 2017/1129)
Genehmigung vor Veröffentlichung Nein — nur Notifizierung (Art. 8 MiCAR), mindestens 20 Arbeitstage vorher Ja — förmliche Billigung durch nationale Behörde erforderlich (10 bzw. 20 Arbeitstage)
Inhaltliche Tiefe Flexibel, konzis; Anhang I MiCAR als Mindestrahmen Hoch formalisiert; VO (EU) 2019/980 + geprüfte Abschlüsse (mind. 3 Jahre)
Ausnahmeschwelle (Gesamtgegenwert) Unter 1 Mio. € in 12 Monaten (Art. 4 Abs. 2 MiCAR) Unter 8 Mio. € in 12 Monaten
Haftungsregime Unmittelbar anwendbar EU-weit (Art. 15 MiCAR); keine nationale Ausgestaltung Nationalrechtlich ausgestaltet; keine EU-einheitliche Haftungsnorm
Haftungssubjekte Anbieter, Zulassungsantragsteller, Plattformbetreiber, Organmitglieder Emittent, Anbieter, Zulassungsantragsteller, Organmitglieder (kein Plattformbetreiber)
Haftungsauslöser Unvollständig, unredlich, unverständlich oder irreführend (Art. 15 MiCAR) Unrichtige Angaben oder erhebliche Auslassungen; konkretisiert durch nationales Recht
Nachtragspflicht Art. 12 MiCAR; Notifizierung 7 Arbeitstage vor Änderungsveröffentlichung Art. 23 VO 2017/1129; Billigung + Rücktrittsrecht Anleger (3 Arbeitstage)
Anlegerrücktrittsrecht bei Nachtrag Kein eigenständiges Rücktrittsrecht bei Whitepaper-Änderung Ja — 3 Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags
Anwendbar auf Kryptowerte, die keine Finanzinstrumente nach MiFID II sind Ausschließlich Finanzinstrumente nach MiFID II
Klimabezogene Angaben Vorgeschrieben (Auswirkungen des Konsensmechanismus) Keine spezifische Pflicht

Die ESMA hat in ihrem Final Report vom 17. Dezember 2024 ergänzende Leitlinien zur Abgrenzung von Security Tokens (Prospektpflicht nach VO 2017/1129) und MiCAR-Kryptowerten (Whitepaper-Pflicht) veröffentlicht. Maßgebliche Kriterien sind danach die mit dem Token verbundenen Rechte, seine Übertragbarkeit und die wirtschaftliche Funktion des Instruments. Utility-Tokens, die ausschließlich Zugang zu einer Plattformleistung gewähren und keine Rendite- oder Stimmrechte vermitteln, fallen grundsätzlich in den MiCAR-Bereich; Token, die wirtschaftlich einer Anleihe oder einer Aktie vergleichbare Rechte begründen, unterliegen demgegenüber der Prospektpflicht.

Praxis: Wie Geschädigte fehlerhafte Whitepaper rechtlich nutzen können

Ein fehlerhaftes MiCAR-Whitepaper ist für Anleger, die Verluste erlitten haben, ein rechtlicher Anker, der unmittelbar als Klagesubstrat dienen kann. Voraussetzung ist jedoch eine strukturierte Beweissicherung, da die Beweislast nach Art. 15 MiCAR vollständig beim Anspruchsteller liegt. Folgende Schritte sind in der Praxis relevant:

  1. Archivierung des Whitepapers in der Investitionsfassung: Das Whitepaper in der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung gültigen Fassung ist unverzüglich zu sichern — über die Wayback Machine (web.archive.org), Screenshots mit Zeitstempel, PDF-Exporte mit Hash-Wert oder gerichtsverwertbare Notariatsbestätigungen. Spätere Änderungen nach Art. 12 MiCAR sind separat zu dokumentieren; ein Vergleich der Fassungen kann den Whitepaper-Fehler offenbaren.
  2. Inhaltliche Prüfung auf Mängel: Das Whitepaper ist auf Unvollständigkeiten, widersprüchliche Risikoangaben, fehlende oder unvollständige Organerklärung nach Art. 6 Abs. 6 MiCAR, irreführende Darstellungen des Geschäftsmodells oder der Technologie sowie nicht offengelegte Interessenkonflikte zu prüfen. Prüfungsmaßstab bilden Anhang I (Other Crypto-Assets), Anhang II (ART) und Anhang III (EMT) der VO (EU) 2023/1114.
  3. Identifizierung aller Haftungssubjekte: Neben dem Emittenten sind sämtliche Organmitglieder zum Zeitpunkt der Whitepaper-Erstellung zu identifizieren — Handelsregisterauszüge, Gesellschafterlisten, Transparenzregisterauszüge und öffentliche Unternehmensangaben bilden die Recherchegrundlage. Bei internationalen Emittenten sind ausländische Gesellschaftsregister einzubeziehen.
  4. Nachweis der Investitionsentscheidung: Transaktionsnachweise (Blockchain-Transaktions-Hash, Exchange-Kontoauszüge, Kaufquittungen) belegen Zeitpunkt und Umfang der Anlage und sind für den Kausalitätsbeweis zentral.
  5. Vorlage nach § 142 ZPO: Im Klageverfahren besteht die Möglichkeit, die Vorlage aller Fassungen des Whitepapers einschließlich etwaiger Vorentwürfe und interner Kommunikation über § 142 ZPO zu beantragen, sofern ausreichende Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation des Dokuments vorliegen.
  6. Parallelprüfung BGB-Ansprüche: Neben Art. 15 MiCAR sind §§ 280, 823 Abs. 2, 826 BGB zu prüfen, um verjährungsrechtliche Alternativen zu erschließen. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
  7. Sicherungsmaßnahmen: Bei drohender Vermögensverfügung des Emittenten kommt ein dinglicher Arrest nach §§ 916 ff. ZPO in Betracht; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit EU-Bezug ist ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) nach VO (EU) Nr. 655/2014 zu erwägen. Blockchain-Tracing kann darüber hinaus zur Identifikation und Rückverfolgung von Kryptowert-Abflüssen eingesetzt werden.

Die Beweissicherung hat in jedem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden des Schadenseintritts zu erfolgen, da Whitepaper nach Art. 12 MiCAR jederzeit aktualisierbar sind und frühere Fassungen ohne eigene Sicherung verloren gehen können. Die Wayback Machine der Internet Archive Foundation bewahrt häufig historische Webseitenversionen, ist aber kein verlässlicher Ersatz für eine zeitnahe beweissichere Archivierung.

Zu beachten ist ferner, dass das Whitepaper-Regime der MiCAR keine strafrechtliche Eigenhaftung für den Rechtsverstoß begründet — strafrechtliche Folgen ergeben sich im deutschen Recht aus eigenständigen Tatbeständen wie § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) oder § 263 StGB (Betrug). Eine Strafanzeige kann jedoch als Instrument der Beweismittelgewinnung sinnvoll sein, da Ermittlungsbehörden im Rahmen staatsanwaltlicher Verfahren Zugang zu Unternehmensdaten erlangen können, die zivilrechtlich nur über § 142 ZPO zu erzwingen wären. Bei internationalen Emittenten mit Sitz außerhalb der EU ist zudem die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sorgfältig zu prüfen, da Art. 15 MiCAR zwar unmittelbar anwendbar ist, die prozessuale Durchsetzung aber den Regeln der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) folgt.

Ergänzend sind die Entwicklungen rund um die MiCAR-Revision 2026 zu beobachten: Die EU-Kommission führt derzeit eine Konsultation zur Überprüfung ausgewählter MiCAR-Bestimmungen durch, bei der auch das Whitepaper-Regime auf dem Prüfstand steht. Anleger und Emittenten sollten die Ergebnisse dieser Konsultation im Blick behalten, da Änderungen der Inhaltspflichten unmittelbar auf die Haftungsgrundlagen nach Art. 15 MiCAR durchschlagen werden. Weiterführende Informationen zu diesem Verfahren finden sich im Beitrag zur MiCAR-Revision 2026 und ihren Auswirkungen auf Anlegerrechte. Im Zusammenhang mit den Stichtagen für MiCAR, DAC8 und Travel Rule bietet der Beitrag zu den regulatorischen Stichtagen 2026 einen kompakten Überblick. Zum Thema eWpG und Haftung im Bereich tokenisierter Wertpapiere wird auf den Beitrag zum eWpG-Kryptowertpapierregister verwiesen.

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Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.