Es ist ein gewöhnlicher Dienstagmorgen, als Markus R. sein Smartphone entsperrt und feststellt, dass sein Kryptokonto gesperrt ist. Keine Vorwarnung, kein erklärendes E-Mail, nur eine lapidare Systemnachricht: „Auszahlungen vorübergehend deaktiviert.“ Sein Guthaben — knapp 14.000 Euro in Bitcoin und Ethereum — ist noch sichtbar, aber unerreichbar. Die Plattform, bei der er seit zwei Jahren Krypto kauft und verwahrt, antwortet nicht auf Supportanfragen. Auf der Website findet sich kein Hinweis darauf, ob der Anbieter überhaupt über eine EU-Zulassung als Crypto-Asset Service Provider verfügt. Markus ahnt nicht, dass er womöglich Zeuge eines typischen Wind-down-Manövers eines nicht-lizenzierten Anbieters ist — und dass ein europäischer Regulierungsstichtag ihn genau in dieser Situation hätte schützen sollen.
Warum endet am 01.07.2026 der Schutz für Anleger bei nicht-lizenzierten Krypto-Plattformen?
Die kurze Antwort lautet: Weil die Markets in Crypto-Assets Regulation — kurz MiCAR, Verordnung (EU) 2023/1114 — bis zu diesem Datum CASPs, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung tätig waren, eine Übergangsfrist gewährt hat. Mit Ablauf dieser Frist am 01.07.2026 entfällt die rechtliche Toleranz vollständig. Ein Anbieter, der ab diesem Datum ohne Zulassung nach Art. 59 MiCAR Krypto-Dienste in der Europäischen Union erbringt, handelt schlicht und ergreifend rechtswidrig — mit unmittelbaren strafrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat in ihrem Statement vom 17.04.2026 unmissverständlich klargestellt: Es gibt keine weitere Verlängerung, keine Ausnahmeregelung und keine Gnadenfrist.
Was steckt hinter dem ESMA-Statement vom April 2026, und welche Pflichten treffen CASPs ab dem Stichtag?
Das ESMA-Statement vom 17.04.2026 ist weit mehr als eine bürokratische Erinnerung. Es ist ein formeller Regulierungsakt, der sämtliche nationalen Aufsichtsbehörden in der EU — darunter die BaFin in Deutschland — verpflichtet, ab dem 01.07.2026 konsequent gegen nicht-lizenzierte Anbieter vorzugehen. ESMA hat dabei drei zentrale Botschaften formuliert, die für Anleger unmittelbar relevant sind.
Erstens: Die Übergangsfristen nach Art. 143 MiCAR laufen unwiderruflich aus. Art. 143 MiCAR hatte CASPs, die zum Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens der Verordnung am 30.12.2024 bereits zugelassen oder registriert waren, eine befristete Weiterführung des Geschäftsbetriebs ohne vollständige MiCAR-Lizenz gestattet. Diese Regelung war als technische Überbrückung gedacht, um den Markt nicht abrupt zu stören. Deutschland hat von der nationalen Optionsregelung Gebrauch gemacht, sodass die Frist in vollem Umfang bis zum 01.07.2026 lief. Ab diesem Datum ist die Toleranz erschöpft.
Zweitens: CASPs ohne vollständige Zulassung nach Art. 59 MiCAR haben bis spätestens zum Stichtag einen geordneten Wind-down-Plan zu vollziehen. Das bedeutet konkret: Die Plattform hat alle Kundenvermögen vollständig und ohne Abzüge oder Verzögerungen auf lizenzierte Anbieter zu übertragen oder unmittelbar an die Anleger zurückzugeben. Eine einseitige Einfrierung von Kundenassets oder eine stillschweigende Einstellung des Betriebs ohne Kommunikation stellt eine eigenständige Rechtsverletzung dar. Die zuständige nationale Behörde — in Deutschland die BaFin — ist über den Abwicklungsstatus zu informieren.
Drittens unterstreicht das ESMA-Statement, dass die BaFin-Unternehmensdatenbank ab Mitte Juni 2026 eine abschließende Liste aller zugelassenen CASPs führen wird. Anleger, die ihren Anbieter dort nicht finden, haben konkrete Handlungspflichten. Die Mitte-Juni-Finalisierung ist ausdrücklich so gewählt, dass Anleger vor dem Stichtag reagieren können.
Für CASPs, die den geordneten Übergang nicht vollziehen, droht ab dem 01.07.2026 die sofortige Untersagung des Geschäftsbetriebs durch die BaFin nach § 44 KWG sowie ein Strafverfahren wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach § 54 KWG. Parallel dazu greift § 32 KWG, der das Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne Erlaubnis unter Strafe stellt. Wer als Geschäftsführer oder faktischer Betreiber einer nicht-lizenzierten Plattform nach dem Stichtag weiter agiert, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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Was passiert mit den Beständen von Anlegern bei Plattformen ohne gültige MiCAR-Lizenz?
Die kurze und ernüchternde Antwort: Die Bestände sind gefährdet — und zwar nicht erst ab dem Stichtag, sondern bereits in den Wochen davor. Erfahrungen aus vergleichbaren Regulierungsübergängen zeigen ein typisches Muster. Plattformen ohne Aussicht auf eine MiCAR-Zulassung beginnen häufig frühzeitig, Auszahlungen zu drosseln oder technische Probleme als Vorwand zu nutzen, um Kundenvermögen zu verzögern. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem sogenannten Exit Scam, bei dem die Betreiber die verbliebenen Assets auf eigene Wallets transferieren und danach nicht mehr erreichbar sind.
Besonders gefährdet sind Anleger, die ihr Guthaben auf Plattformen mit Offshore-Sitz halten — etwa Anbieter mit Registrierung auf Karibik-Inseln oder in der Schweiz, die möglicherweise unter dem Deckmantel eines „Swiss Scheme“ oder einer lokalen Krypto-Registrierung operierten, ohne jemals eine echte EU-Zulassung zu besitzen. Für diese Anbieter ist die MiCAR-Lizenz schlicht keine Option — entweder wegen fehlender Substanz oder wegen der strengen Eigenkapital- und Compliance-Anforderungen der Verordnung.
Hinzu kommt ein insolvenzrechtliches Problem: MiCAR schreibt lizenzierten CASPs vor, Kundenassets strikt getrennt von Eigenkapital zu verwahren. Bei nicht-lizenzierten Anbietern fehlt diese Asset-Trennung — oder sie wird nicht nach den Anforderungen der Verordnung umgesetzt. Gerät ein solcher Anbieter in Insolvenz, werden die Kundenassets Teil der allgemeinen Insolvenzmasse. Anleger werden dann zu ungesicherten Gläubigern und erhalten, wenn überhaupt, nur eine Quote — in der Praxis oft nichts.
Sichern Sie deshalb unverzüglich alle verfügbaren Nachweise: Kontoauszüge, Transaktionshistorien, E-Mail-Kommunikation mit dem Anbieter, Screenshots der Kontostände. Diese Dokumente sind die Grundlage für jede spätere rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen — sei es zivilrechtlich, strafrechtlich oder über Tracing-Maßnahmen.
Welche Plattformen sind konkret gefährdet — und wie erkennen Sie das Risiko?
Nicht jede Krypto-Plattform, die noch keine MiCAR-Lizenz hat, ist zwingend ein Betrugsfall. Manche Anbieter befinden sich zum Zeitpunkt des Stichtags noch im laufenden Genehmigungsverfahren — ESMA hat klargestellt, dass solche Anbieter den Betrieb einzustellen haben, bis eine formelle Zulassung vorliegt. Das Risiko für Anleger ist jedoch erhöht, wenn ein Anbieter folgende Merkmale aufweist.
Ein erstes Warnsignal ist das Fehlen jeglicher Kommunikation über den MiCAR Stichtag. Seriöse Plattformen, die eine Lizenz anstreben oder einen Wind-down vollziehen, informieren ihre Kunden proaktiv — per E-Mail, über das Dashboard und auf der Website. Schweigen ist kein neutrales Signal; es ist Grund zur Besorgnis.
Ein zweites Warnsignal ist ein Unternehmenssitz in einer Jurisdiktion außerhalb der EU ohne nachweisbare Verknüpfung zu einem EU-regulierten Unternehmen. Offshore-Anbieter können keine MiCAR-Lizenz erlangen — die Zulassung ist einem in der EU niedergelassenen Unternehmen vorbehalten. Wer sein Geld bei einer Plattform mit Sitz in Seychellen, Vanuatu oder einer Karibik-Jurisdiktion hält, hält es strukturell außerhalb des Schutzbereichs von MiCAR.
Ein drittes Warnsignal ist die Abwesenheit von BaFin-Registrierung oder -Zulassung. Sie können dies selbst prüfen: Die BaFin-Unternehmensdatenbank ist öffentlich zugänglich und listet alle in Deutschland zugelassenen oder registrierten Finanzdienstleister einschließlich CASPs. Wenn Sie Ihren Anbieter dort nicht finden, handelt er möglicherweise ohne Erlaubnis nach § 32 KWG — unabhängig davon, ob MiCAR bereits vollständig anwendbar ist.
Ein viertes Warnsignal ist eine ungewöhnliche Häufung technischer Probleme in den Wochen vor dem Stichtag, insbesondere bei Auszahlungsanfragen. Solche Probleme sind ein klassisches Merkmal eines sich anbahnenden Exit Scams oder einer geordneten — aber für Anleger nicht kommunizierten — Abwicklung.
Weiterführende Informationen zu den forensischen Methoden, mit denen sich Wallet-Bewegungen auf der Blockchain nachverfolgen lassen, finden Sie im Artikel zu Krypto-Tracing und Blockchain-Forensik auf dieser Website.
Wie reagiert die BaFin auf nicht-lizenzierte Anbieter nach dem 01.07.2026?
Die BaFin hat auf das ESMA-Statement mit einer eigenen Ankündigung reagiert, die klare Vollzugsprioritäten setzt. Unmittelbar nach dem MiCAR Stichtag wird die Behörde die Liste der zugelassenen CASPs abgleichen und bei bekannten Anbietern ohne Lizenz Untersagungsverfügungen erlassen. Solche Verfügungen sind sofort vollziehbar — ein Anbieter kann nicht durch einen Widerspruch die Fortführung des Geschäftsbetriebs erzwingen.
Parallel dazu kann die BaFin nach § 44 KWG Auskunfts- und Prüfungsrechte geltend machen, also konkret: die sofortige Offenlegung aller Kundenkonten und Vermögenspositionen verlangen. Kommt ein Anbieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist das seinerseits eine strafbewehrte Handlung, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen beschleunigt.
Für Anleger bedeutet das: Eine BaFin-Untersagung ist gleichzeitig Auftakt für strafrechtliche Ermittlungen. Sobald Staatsanwaltschaft und BaFin koordiniert vorgehen, entstehen Ansätze für Vermögensarrest-Anträge nach § 111e StPO. Dabei wird ein Einfrieren der festgestellten Vermögenswerte beantragt, um sie einer späteren Rückerstattung an Anleger zugänglich zu machen. Diese Maßnahme ist zeitkritisch — je früher ein Antrag gestellt wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch verwertbare Werte vorhanden sind.
Lesen Sie auch, wie die EU-Behörden in vergleichbaren Fällen vorgegangen sind: Europol-Zerschlagung: 700-Millionen-Kryptobetrug mit Deepfake.
Welche Strafverfolgung droht den Betreibern nicht-lizenzierter Plattformen?
Das strafrechtliche Arsenal, das Staatsanwaltschaften gegen Betreiber nicht-lizenzierter Krypto-Plattformen einsetzen können, ist erheblich. Der zentrale Tatbestand nach dem MiCAR Stichtag ist der Betrieb ohne Erlaubnis nach § 32 KWG i.V.m. § 54 KWG. § 54 KWG sieht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor; bei Leichtfertigkeit immer noch bis zu drei Jahre. Da ein CASP-Betreiber nach dem 01.07.2026 keinen Zweifel an der Rechtslage haben kann, ist Vorsatz regelmäßig anzunehmen.
Hinzu kommen weitere Tatbestände, die in der Praxis häufig kombiniert auftreten. Wenn die Plattform Anleger durch falsche oder unvollständige Angaben zur Einzahlung veranlasst hat — etwa durch das Versprechen hoher Renditen oder durch die Behauptung einer nicht vorhandenen Lizenz — kommt Betrug nach § 263 StGB in Betracht. Wurde dabei auf elektronischem Weg ein automatisiertes System manipuliert, greift § 263a StGB (Computerbetrug). Werden die so erlangten Gelder durch mehrere Schichten von Wallets oder Scheinfirmen geleitet, ist der Weg zu § 261 StGB — Geldwäsche — kurz.
Die Einziehung des Taterlöses nach § 73 StGB ermöglicht es der Staatsanwaltschaft zudem, sämtliche durch die Tat erlangten Vermögenswerte für einziehbar zu erklären — auch wenn sie bereits in andere Kryptowährungen konvertiert oder auf neue Wallets transferiert wurden. Blockchain-Forensik spielt dabei eine entscheidende Rolle: On-Chain-Bewegungen sind dauerhaft dokumentiert und bilden die Grundlage für Rückverfolgungsanträge.
Für Anleger, deren Schadenssumme und verfügbare On-Chain-Daten hinreichende Ansätze bieten, eröffnet die Kombination aus Strafanzeige, Vermögensarrest und zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG einen mehrgleisigen Weg zur Rückerstattung. Mehr zur Bankhaftung in Kryptobetrugs-Fällen erfahren Sie im Artikel zur Bankhaftung bei Kryptobetrug.
Welche Rückerstattungsansprüche bestehen — und wie setzen Anleger sie durch?
Die Frage der Rückerstattung ist für betroffene Anleger die drängendste — und die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Der rechtlich klarste Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG: Wer ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, verletzt ein Schutzgesetz. Diese Schutzgesetzverletzung begründet einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. In der Praxis bedeutet das: Anleger, die nachweisen können, dass die Plattform ohne Lizenz operierte, haben eine solide zivilrechtliche Grundlage für Schadensersatz.
Daneben kann § 675u BGB direkte Anwendung finden, wenn Zahlungsdienstleistungen über regulierte Zahlungssysteme abgewickelt wurden. Wo Einzahlungen über Kreditkarten, Banküberweisung oder andere von Banken betriebene Kanäle erfolgten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Rückbuchung — ein Ansatzpunkt, der besonders in Kombination mit einer Haftungsanalyse der beteiligten Zahlungsdienstleister relevant ist. Die Voraussetzungen hierfür sind komplex; eine rechtliche Einzelfallprüfung ist unerlässlich.
Wo Blockchain-Tracing möglich ist — also die Rückverfolgung der transferierten Kryptowerte auf identifizierbare Wallets oder Börsen — entstehen zusätzliche Durchsetzungsansätze. Identifizierte Exchange-Adressen können bei der betreffenden Börse gesperrt, im Rahmen von strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren eingefroren oder über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zugänglich gemacht werden. In Fällen mit Schadenssummen ab ca. 5.000 Euro und verfügbaren Wallet-Daten ist eine Tracing-Analyse regelmäßig wirtschaftlich sinnvoll.
Wesentlich ist dabei die zeitliche Dimension: Je früher Sie handeln, desto größer ist die Chance, dass die Gegenseite noch über verwertbare Vermögenspositionen verfügt. Ein Strafanzeigeantrag verbunden mit einem Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO kann innerhalb weniger Tage zu einer gerichtlichen Sicherungsmaßnahme führen. Das setzt freilich voraus, dass die Beweislage — Transaktionsnachweise, Wallet-Adressen, Kommunikationsprotokolle — bereits aufbereitet ist. Weitere Hintergründe zu einem prominenten Urteil in diesem Bereich lesen Sie im Artikel zum LG-Bamberg-Urteil zur Bitcoin-Bande.
Eine erste rechtliche Einschätzung erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden — schreiben Sie an kryptoschaden@rexus-recht.de mit kurzer Sachverhaltsschilderung, Datum und Höhe des Schadens.
Eine Mandatierung scheidet aus, wenn der Sachverhalt offenkundig aussichtslos ist, wenn keine forensisch tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine Bankhaftung oder Tracing-Maßnahme bestehen oder wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Diese Prüfung erfolgt vor Mandatsannahme und kostenfrei für Sie.
„Wenn Sie Opfer von Krypto-Betrug geworden sind, zählt jede Stunde. Sichern Sie Ihre Beweise und lassen Sie Ihren Fall von einer spezialisierten Kanzlei analysieren. Kontaktieren Sie uns unter kryptoschaden@rexus-recht.de — Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.“
— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern
Welche konkreten Sofortmaßnahmen sollten Sie als Anleger jetzt ergreifen?
Angesichts des heranrückenden MiCAR Stichtags empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in mehreren Schritten. Der erste Schritt ist die Prüfung des Anbieters. Suchen Sie Ihre Plattform in der BaFin-Unternehmensdatenbank und notieren Sie das Ergebnis. Vergleichen Sie gleichzeitig den Unternehmenssitz mit den Informationen auf der Website des Anbieters — Diskrepanzen zwischen gehandelten und angegebenen Sitzen sind ein Warnsignal.
Der zweite Schritt ist die Sicherung Ihrer Beweismittel. Erstellen Sie Screenshots sämtlicher Kontostand-Anzeigen, laden Sie Transaktionshistorien als PDF herunter und speichern Sie alle E-Mails, Chats und Push-Nachrichten des Anbieters. Diese Dokumentation ist die Grundlage jeder späteren rechtlichen Maßnahme. Bewahren Sie Kopien an einem vom Zugriff des Anbieters unabhängigen Ort auf — lokal und idealerweise zusätzlich in einer verschlüsselten Cloud.
Der dritte Schritt ist die Einleitung einer Auszahlungsanfrage in Schriftform. Senden Sie dem Anbieter eine nachweislich zustellbare Anfrage — per E-Mail mit Bestätigungsanforderung oder per eingeschriebenem Brief an die angegebene Geschäftsadresse. Vermerken Sie dabei ausdrücklich, dass Sie die Rückerstattung Ihrer Einlagen aufgrund der auslaufenden Zulassung nach Art. 143 MiCAR verlangen. Dieses Schreiben hat mehrere Funktionen: Es löst eine Reaktionspflicht aus, dokumentiert Ihren Willen zur Rückforderung und setzt im Falle einer Weigerung die Verjährung neu in Gang.
Der vierte Schritt ist die rechtzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts. Nicht jede Situation erfordert sofort eine Strafanzeige — aber jede Situation, in der Ihr Anbieter schweigt, verzögert oder die Auszahlung verweigert, erfordert eine schnelle juristische Einschätzung. Ein auf Kryptowerte spezialisierter Rechtsanwalt kann beurteilen, ob ein Vermögensarrest-Antrag nach § 111e StPO sinnvoll ist, ob On-Chain-Tracing-Daten für eine Einziehung nach § 73 StGB ausreichen und ob eine Haftungsprüfung der beteiligten Zahlungsdienstleister erfolgversprechend ist. Diese Entscheidungen hängen von den konkreten Umständen Ihres Falls ab und lassen sich nicht pauschal treffen — sie setzen eine Einzelfallprüfung voraus, die Sie spätestens dann initiieren sollten, wenn Ihr Anbieter nicht innerhalb von fünf Werktagen auf eine schriftliche Auszahlungsanfrage reagiert.
Handeln Sie proaktiv, nicht reaktiv: Der MiCAR Stichtag ist kein abstraktes Datum in einem EU-Amtsblatt. Er ist der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsrahmen für Anleger, die bei nicht-lizenzierten Anbietern investiert haben, drastisch schlechter wird. Wer bis zum 01.07.2026 abwartet, riskiert, dass Vermögenswerte bereits transferiert, Betreiber untergetaucht oder Tracing-Ansätze versperrt sind.
Häufig gestellte Fragen zum MiCAR Stichtag und Anlegerschutz
Was genau ändert sich am 01.07.2026 für Anleger bei Krypto-Plattformen?
Ab dem 01.07.2026 erlischt die Übergangsduldung nach Art. 143 MiCAR endgültig. Das bedeutet: Jede Plattform, die Krypto-Dienste für EU-Kunden erbringt, ohne eine vollständige Zulassung nach Art. 59 MiCAR zu besitzen, agiert ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Für Anleger fällt damit der regulatorische Schutz weg, den MiCAR eigentlich sicherstellen soll — Asset-Trennung, Eigenkapitalanforderungen, Transparenzpflichten. Bei nicht-lizenzierten Anbietern besteht ab dem Stichtag eine akute Gefahr des Vermögensverlusts, da die Behörden sofort tätig werden dürfen und die Anbieter keine legale Grundlage mehr für den Weiterbetrieb haben.
Wie überprüfen Sie, ob Ihre Krypto-Plattform eine gültige MiCAR-Lizenz besitzt?
Der einfachste Weg ist die BaFin-Unternehmensdatenbank, die öffentlich zugänglich ist. Sie geben den Namen Ihres Anbieters ein und prüfen, ob eine Zulassung als CASP nach MiCAR oder zumindest eine Registrierung als Kryptoverwahrdienstleister nach KWG vorliegt. Ab Mitte Juni 2026 wird die BaFin die finalisierte Liste aller zugelassenen CASPs veröffentlichen — diese Liste ist das maßgebliche Referenzdokument. Wenn Sie Ihren Anbieter dort nicht finden, sollten Sie unverzüglich handeln: Auszahlungsanfrage stellen, Kontoauszüge sichern und rechtliche Beratung einholen.
Was sollten Sie tun, wenn Ihre Plattform keine Informationen zum Wind-down kommuniziert?
Schweigen ist ein erhebliches Warnsignal. Seriöse Anbieter, die ihren Betrieb einstellen oder auf eine lizenzierte Plattform migrieren, informieren ihre Kunden proaktiv und rechtzeitig. Fehlt diese Kommunikation, sollten Sie sofort handeln: Stellen Sie eine schriftliche Auszahlungsanfrage, dokumentieren Sie die Ablehnung oder das Schweigen, und wenden Sie sich an einen auf Kryptowerte spezialisierten Rechtsanwalt. Parallel dazu können Sie bei der BaFin eine Beschwerde einreichen — die Behörde verfügt über Aufsichtsmittel, die im Einzelfall schnell wirksam werden können. Zögern Sie nicht, weil Sie glauben, Ihr Schaden sei zu klein: Frühzeitiges Handeln erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Haftet die Bank, über die Sie Einzahlungen auf eine nicht-lizenzierte Plattform geleistet haben?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal bejahen, aber sie ist keineswegs so fernliegend, wie viele annehmen. Wo Zahlungsdienstleister — Banken, Kreditkartenunternehmen, E-Geld-Institute — an der Abwicklung von Überweisungen an Krypto-Plattformen beteiligt waren und dabei Warnzeichen ignorierten oder vertragliche Sorgfaltspflichten verletzten, kann eine Mitverantwortung entstehen. § 280 BGB und § 675u BGB bieten zivilrechtliche Anknüpfungspunkte; die genaue Prüfung erfordert eine Einzelfallanalyse, die sowohl die Transaktionshistorie als auch die konkrete Pflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters beleuchtet.
Wie lange haben Anleger Zeit, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen?
Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Im Fall eines Plattformausfalls oder Exit Scams unmittelbar um den MiCAR Stichtag bedeutet das: Ansprüche aus 2026 verjähren grundsätzlich erst Ende 2029. Das klingt nach ausreichend Zeit — ist es aber nicht. Beweisquellen wie Blockchain-Daten, Serverinformationen und Zeugenaussagen werden flüchtiger. Darüber hinaus erfordert eine Rückverfolgung transferierter Kryptowerte eine zeitnahe Analyse, solange die Werte noch identifizierbar sind. Handeln Sie daher so früh wie möglich.