§ 675u BGB: LG Frankfurt – C24 Bank haftet 100.000 € – was Geschädigte wissen sollten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 1. April 2026 entschieden: Die C24 Bank GmbH erstattet einem Geschädigten 100.000 Euro zuzüglich Zinsen. Die betrügerische Festgeld-Imitationsplattform zinsbund[.]de hatte das Onboarding-Verfahren der Bank für Identitätsmissbrauch ausgenutzt. Rechtsgrundlage ist § 675u BGB — die verschuldensunabhängige Erstattungspflicht für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.

Dieses Urteil betrifft Sie, wenn Sie über eine Festgeld-Imitationsseite Geld überwiesen und dabei niemals eigene Online-Banking-Zugangsdaten erhalten haben. Das LG Frankfurt stellte klar: Ein lückenhaftes Kontoeröffnungsverfahren begründet die volle zivilrechtliche Haftung der Bank. Ergänzend stützte das Gericht den Anspruch auf § 280 BGB. Deshalb ist dieses Urteil auch für Betroffene anderer Neobanken-gestützter Plattformen bedeutsam.

Was regelt § 675u BGB — und warum ist das LG-Frankfurt-Urteil ein Wendepunkt?

§ 675u BGB verpflichtet jeden Zahlungsdienstleister zur sofortigen Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsbetrags. Die Norm ist dabei verschuldensunabhängig. Es genügt somit, glaubhaft darzulegen, dass Sie die fraglichen Transaktionen nicht selbst veranlasst haben. Die Beweislast für die Autorisierung trägt nach der BGH-Linie vom März 2024 grundsätzlich die Bank. Folglich kehrt sich das klassische Beweisführungsproblem um: Die C24 Bank GmbH konnte nicht nachweisen, dass der Kläger die Überweisungen autorisiert hatte, weil er niemals Zugangsdaten erhalten hatte.

Der Wendepunkt liegt jedoch in einem zweiten Haftungsstrang: § 280 BGB wegen organisatorischer Pflichtverletzung. Hätte die Bank die Wohnanschrift durch ein Bestätigungsschreiben geprüft, wäre die Diskrepanz zwischen Opfer-Adresse und Täter-Adresse aufgefallen. Somit ergibt sich ein zweigleisiger Anspruch: verschuldensunabhängig aus § 675u BGB und verschuldensbasiert aus § 280 BGB. Für Betroffene bedeutet das daher eine erheblich gestärkte Prozessposition.

Welche Verfahrenslücke schließt die Entscheidung zu zinsbund[.]de?

zinsbund[.]de trat nach außen als seriöser Festgeldvergleichsmarktplatz auf. Tatsächlich steuerten die Täter dabei einen manipulierten Onboarding-Prozess: Sie veranlassten Anleger, über Post-Ident ein Konto bei der C24 Bank GmbH zu eröffnen. Die Zugangsdaten übermittelten sie jedoch nie an die Opfer. Somit kontrollierten sie das Konto von Anfang an allein. Das Post-Ident-Verfahren dient ausschließlich der Identitätsfeststellung. Es begründet daher weder eine Zahlungsfreigabe noch überträgt es Kontorechte auf Dritte.

Daraus ergibt sich eine wichtige regulatorische Schlussfolgerung. Digitale Onboarding-Prozesse, bei denen der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht direkt von der Bank erhält, genügen nicht dem Sorgfaltsmaßstab des Zahlungsdiensterechts. Zudem verschärft die ab 2026 geltende EU-Verordnung zur Verification of Payee (VoP) die Haftungsrisiken für Kreditinstitute weiter. Folglich hat dieses Urteil für Neobanken erhebliche Compliance-Bedeutung.

Was stellt das LG Frankfurt am 1. April 2026 fest — und was nicht?

Das Gericht stellte fest: Der Anleger hat zu keinem Zeitpunkt Zahlungsvorgänge autorisiert. Im Post-Ident-Verfahren gab er ausschließlich allgemeine Personendaten an — Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ausweisdokument. Bankzugangsdaten, PINs oder TANs nannte er hingegen nie. Das LG Frankfurt bewertete dieses Verhalten als dem eines durchschnittlich sorgfältigen Bankkunden entsprechend. Grobe Fahrlässigkeit nach § 675v BGB, die den Erstattungsanspruch nach § 675u BGB ausschließen würde, lag somit nicht vor.

Was das Gericht nicht feststellte: Es traf keine höchstrichterliche Aussage zur generellen Haftungsverteilung zwischen Banken und Betrugsplattformen. Das Urteil ist erstinstanzlich. Jedoch spiegelt es die konsequente Fortentwicklung der BGH-Linie vom März 2024 wider. Wer daher prüfen möchte, ob ein Fahrlässigkeitseinwand in seinem Fall trägt, sollte die zentrale Frage klären: Hat er lediglich Identitätsdaten weitergegeben — oder auch Bankzugangsdaten? Nur letzteres begründet ein Fahrlässigkeitsrisiko.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus dem zinsbund[.]de-Urteil?

Für Betroffene ähnlicher Plattformen ergeben sich konkrete Beweissicherungsschritte. Zunächst sollten alle Onboarding-Dokumente gesichert werden: Post-Ident-Unterlagen, E-Mails der Plattform, Screenshots aller Webseiten. Betrugsseiten werden erfahrungsgemäß kurzfristig offline genommen; Screenshots sind daher sofort zu sichern. Kontoauszüge belegen Zeitpunkt und Höhe der Abbuchungen und sind für eine Klage nach § 675u BGB ebenso unverzichtbar. Besonders wichtig ist ferner der Nachweis, dass Sie von der Bank niemals direkt Zugangsdaten erhalten haben.

Zur Übersicht über Festgeld-Imitationsplattformen und ähnliche Betrugsmuster empfiehlt sich die Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de. Für die erste Reaktion nach Erkennen des Betrugs — Konto sperren lassen, Beweise sichern, Anzeige erstatten — liefert der Beitrag auf anwalt.de zu den ersten Stunden nach Kryptobetrug eine praxisnahe Handlungsanleitung.

Ergänzend lohnt sich ein Blick in die Möglichkeiten der Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug auf anwalt.de, um Zahlungsströme nachzuverfolgen und Vermögenswerte zu lokalisieren. Außerdem können diese Nachweise die Position im Zivilverfahren erheblich stärken.

Was bedeutet das LG-Frankfurt-Urteil für Personen mit Verlust durch zinsbund[.]de?

Wenn Sie niemals eigene Zugangsdaten erhalten und keine Transaktionen selbst autorisiert haben, besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vorgang stattfand. Wer im Jahr 2024 geschädigt wurde, hat jedoch nur bis Ende 2027 Zeit. Zudem hemmt ein laufendes Strafverfahren die zivilrechtliche Verjährung nicht automatisch. Deshalb sollten beide Wege parallel beschritten werden.

Neben der Bankhaftung kommen Ansprüche gegen die Täter in Betracht: nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, nach § 826 BGB sowie bereicherungsrechtlich nach § 812 BGB. Da zinsbund[.]de ohne Erlaubnis nach § 32 KWG tätig war, sind die Verträge nach § 134 BGB nichtig — was bereicherungsrechtliche Rückforderungen erleichtert. Folglich bieten sich mehrere parallele Anspruchsstränge an. Mehr zur Rückforderung erläutert der Beitrag auf anwalt.de zur Rückforderung bei unerlaubten Anbietern.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern