landmarkgroup[.]io: BaFin-Warnung – was dahintersteckt
Die BaFin hat eine Verbraucherwarnung zu landmarkgroup[.]io veröffentlicht. Die unbekannten Betreiber dieser Plattform bieten Finanzdienstleistungen ohne die in Deutschland erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG an und missbrauchen dabei die Namen zweier britischer Unternehmen – Landmark Finance Ltd und Landmark Private Finance Ltd. Wer auf dieser Plattform Geld eingezahlt hat, sollte umgehend rechtliche Schritte prüfen.
Suchen wie „landmarkgroup.io Erfahrungen“, „Landmark Finance Warnung BaFin“ oder „landmarkgroup io seriös“ führen regelmäßig hierher. Wer auf der Plattform aktiv war und jetzt keine Auszahlung erhält oder eine Gebührenvorauszahlung gefordert wird, steht vor einer Situation, die zügiges Handeln verlangt.
Wovor warnt die BaFin zu landmarkgroup[.]io?
Nach Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bieten die unbekannten Betreiber von landmarkgroup[.]io Finanzdienstleistungen an, ohne über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Die Behörde weist zudem ausdrücklich auf Identitätsmissbrauch hin: Die Betreiber verwenden die Firmenbezeichnungen Landmark Finance Ltd und Landmark Private Finance Ltd – beides real existierende britische Unternehmen.
Beide genannten Unternehmen haben keinerlei Verbindung zu dieser Plattform und sind selbst Opfer des Identitätsmissbrauchs. Deshalb ist der Anschein einer regulierten Gesellschaft gezielt aufgebaut worden, um Anleger zu täuschen.
Dieses Muster – die missbräuchliche Nutzung des Namens einer seriösen Firma für eine unerlaubte Plattform – wird als Clone-Fraud bezeichnet. Deshalb ist es wichtig zu wissen: Wer auf der Plattform investiert hat, hat keinen Vertrag mit Landmark Finance Ltd oder Landmark Private Finance Ltd geschlossen, sondern mit unbekannten Betreibern, die ohne jede Erlaubnis tätig sind. Somit fehlt jede regulatorische Absicherung.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu landmarkgroup[.]io?
§ 32 KWG verlangt von jedem Anbieter, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, vorab eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Die Betreiber haben diese Erlaubnis nicht beantragt, geschweige denn erhalten. Somit ist jede Entgegennahme von Kundengeldern über die Plattform nach deutschem Recht unzulässig. Das Fehlen der Erlaubnis ist dabei nicht nur ein formaler Mangel, sondern begründet zugleich den Straftatbestand des § 54 KWG.
Für Anleger hat das unmittelbare Konsequenzen. Verträge mit unerlaubt tätigen Anbietern sind nach § 134 BGB nichtig, weil § 32 KWG als gesetzliches Verbot gilt. Daher ergibt sich grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch. Außerdem können Zahlungsdienstleister, die entsprechenden Überweisungen abgewickelt haben, bei nachgewiesener Pflichtverletzung haftbar gemacht werden.
Was stellt die Behörde zu landmarkgroup[.]io fest – und was nicht?
Die BaFin trifft in ihrer Verbraucherwarnung ausschließlich aufsichtsrechtliche Feststellungen: keine Erlaubnis nach § 32 KWG, Identitätsmissbrauch zulasten britischer Unternehmen. Eine strafrechtliche Schuldfeststellung oder ein zivilrechtliches Schadensersatzurteil spricht die Behörde nicht aus – das obliegt den Gerichten. Nach Darstellung zahlreicher Betroffener greifen Staatsanwaltschaften auf solche BaFin-Warnungen dennoch regelmäßig als Beweismittel zurück.
Außerdem enthält die Warnung keine Aussage darüber, ob eingezahlte Gelder noch vorhanden oder bereits abgeflossen sind. Trotzdem ist sie der wichtigste Startpunkt für alle weiteren rechtlichen Schritte. Deshalb sollten Betroffene den Warnungseintrag umgehend sichern und mit Screenshots dokumentieren, bevor die Seite verändert oder abgeschaltet wird.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich zu landmarkgroup[.]io?
Liegt die BaFin-Warnung zu landmarkgroup[.]io vor, bietet sie die Grundlage für zwei parallele Verfahrensstränge. Im Strafverfahren ermöglicht sie eine Anzeige wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach § 54 KWG sowie wegen Betruges nach § 263 StGB. Zugleich kann ein Antrag auf Vermögensarrest nach § 111e StPO gestellt werden, sofern Kontoverbindungen identifizierbar sind.
Deshalb sind Kontoauszüge, Überweisungsbelege und Kommunikationsnachweise vom ersten Tag an zu sichern. Außerdem lohnt sich die Dokumentation aller Webseiteninhalte, bevor die Domain abgeschaltet wird. Weitere Hinweise für diese ersten Schritte bietet die Übersicht zu Scam-Broker-Warnungen auf kryptoschaden.de.
Im zivilrechtlichen Bereich kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG sowie bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in Betracht. Daneben lohnt sich die Prüfung, ob Banken oder Zahlungsdienstleister ihre Hinweispflichten verletzt haben. Wie Blockchain-Forensik hilft, Zahlungsflüsse zu rekonstruieren und Rückführungsoptionen zu identifizieren, erläutert der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt.de.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu landmarkgroup[.]io?
Wer über landmarkgroup[.]io Geld eingezahlt hat, sollte zunächst alle verfügbaren Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Einzahlungsbelege, E-Mail-Korrespondenz und Screenshots der Plattformoberfläche. Danach empfiehlt sich die umgehende Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht. Jedenfalls sollte eine weitere eigene Kontaktaufnahme zur Plattform unterbleiben, insbesondere wenn Nachzahlungen für angebliche Steuern oder Freigabegebühren gefordert werden. Denn solche Forderungen sind ein typisches Zeichen für sogenannte Recovery-Scams.
Zudem lohnt sich die frühzeitige Prüfung, ob Kreditkarten-Chargebacks oder Rückbuchungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen noch möglich sind. Einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rückforderungsinstrumente bietet der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.
Bei landmarkgroup.io verzögert sich die Auszahlung und der Kontakt bricht ab?
Geprüft werden Bankenhaftung, Erlaubnisvorbehalt nach KWG und ZAG sowie Vermögensabschöpfung über die Strafverfolgung. Sie bekommen eine nüchterne Einordnung dazu, welcher Weg im konkreten Fall trägt.
Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich – über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern