eWpG Kryptowertpapierregister: BaFin-Erlaubnis § 32 KWG – was Geschädigte wissen
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere schafft seit dem 10. Juni 2021 die Grundlage für Kryptowertpapiere in Deutschland. Wer ein Kryptowertpapierregister führt, betreibt eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG und braucht zwingend eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Fehlt diese Erlaubnis, ist die Tätigkeit strafbewehrt nach § 54 KWG. Außerdem haftet der Registerführer nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes für Registerfehler, die Anleger schädigen.
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Was regelt das eWpG — und was stellt § 32 KWG für Kryptowertpapierregister fest?
Das Gesetz ermöglicht erstmals die Emission elektronischer Wertpapiere ohne physische Urkunde. Dabei unterscheidet es zwei Registertypen: das zentrale Wertpapierregister nach §§ 12–15 und das dezentrale Kryptowertpapierregister nach §§ 16–23. Für das Kryptowertpapierregister ist der Einsatz eines fälschungssicheren, DLT-basierten Aufzeichnungssystems nach § 16 Abs. 2 verpflichtend. Folglich entsteht ein neues, streng reguliertes Marktsegment.
Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG. Die Übergangsfristen des § 65 KWG sind inzwischen abgelaufen. Daher riskiert, wer ohne dauerhaft erteilte BaFin-Erlaubnis tätig wird, strafrechtliche Sanktionen nach § 54 KWG sowie aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Außerdem gilt nach dem eWpG: Beauftragt ein Emittent keinen Dritten als Registerführer, gilt er selbst als registerführende Stelle — und benötigt dann ebenfalls eine Erlaubnis.
Welche Erlaubnislücke schließt das Gesetz für Anleger in Kryptowertpapiere?
Vor der Einführung dieses Gesetzes gab es für tokenisierte Wertpapiere in Deutschland keinen spezifischen Regulierungsrahmen. Diese Lücke ist nunmehr geschlossen: Kryptowertpapierregisterführer unterstehen vollständig der BaFin-Aufsicht. Daher können Anleger prüfen, ob der Registerführer des von ihnen erworbenen Kryptowertpapiers tatsächlich über eine gültige Erlaubnis verfügt. Deshalb ist die Überprüfung im öffentlichen BaFin-Register ein wichtiger erster Schritt.
Wer als Registerführer ohne Erlaubnis tätig wurde, haftet gegenüber Anlegern zusätzlich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG. Außerdem eröffnet § 7 Abs. 2 eine direkte Haftung für Registerfehler: Der Registerführer hat sicherzustellen, dass die Registerdaten die Rechtslage zutreffend wiedergeben. Somit bestehen für geschädigte Anleger mehrere Haftungspfade parallel.
Was stellt die BaFin zu Kryptowertpapierregisterführern fest — und was nicht?
Die BaFin stellt fest, dass die Registerführung eine Finanzdienstleistung ist, die einer KWG-Erlaubnis bedarf. Außerdem stellt sie fest, dass § 7 Abs. 3 den Registerführer zu technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen Datenverlust verpflichtet. Was die Erlaubnis jedoch nicht feststellt: eine inhaltliche Garantie für die wirtschaftliche Bonität des Emittenten. Trotzdem ist das Fehlen einer Erlaubnis ein klarer Indikator für unerlaubte Tätigkeit.
Das Vorliegen einer BaFin-Erlaubnis bedeutet für Anleger nicht, dass alle Risiken ausgeschlossen sind. Die Erlaubnis betrifft die regulatorische Zulässigkeit der Registerführung nach dem eWpG, nicht das Emissionsrisiko. Dennoch ermöglicht ein gültiger BaFin-Eintrag die Einleitung aufsichtsrechtlicher Schritte bei Verstößen. Folglich ist die Erlaubnislage für Anleger stets ein zentraler Kontrollpunkt.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Verstößen nach dem Wertpapiergesetz?
Für Anleger, die Verluste aus Kryptowertpapieren geltend machen wollen, ist zunächst zu prüfen, ob der Registerführer im BaFin-Register eingetragen ist und über eine aktive Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt. Fehlt die Eintragung, ergibt sich ein konkreter Anknüpfungspunkt für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB. Außerdem empfiehlt sich die Sicherung der Emissionsunterlagen, der Einzahlungsbelege und aller Kommunikation mit dem Emittenten. Zudem ist eine Strafanzeige nach § 54 KWG sinnvoll, weil Ermittlungsergebnisse für das Zivilverfahren verwertbar sind.
Ergänzend lohnt sich die Prüfung, ob der Registerführer seinen GwG- und DORA-Pflichten nachgekommen ist. Verstöße können eigenständige Ansprüche oder behördliche Maßnahmen auslösen. Einen Überblick über bekannte unerlaubte Anbieter im Kryptobereich bietet die Übersicht auf kryptoschaden.de. Erste praktische Hinweise zur Blockchain-Forensik finden Sie zudem im Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de.
Was bedeutet das Gesetz für Personen mit Verlust aus Kryptowertpapieren?
Wer in ein Kryptowertpapier investiert hat und Verluste beklagt, sollte zunächst die Erlaubnislage des Registerführers klären. Liegt kein gültiger BaFin-Eintrag vor, sind Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG unmittelbar relevant. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, bevor Ansprüche verjähren. Außerdem bleibt zu prüfen, ob MiCAR-Ansprüche nach Art. 15 VO (EU) 2023/1114 parallel greifen.
Zudem lohnt sich die Prüfung, ob der Emittent den Vorgaben zur Notifikation nach Art. 8 MiCAR nachgekommen ist, sofern es sich um einen Kryptowert im Sinne der MiCAR-Verordnung handelt. Nähere Hinweise zur Rückforderung von Kryptowerten finden Sie im Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern