RL 2024/1260: Kryptoscam-Rückforderung – was Geschädigte wissen sollten

Die EU-Richtlinie RL 2024/1260 harmonisiert die grenzüberschreitende Einziehung erstmals strukturell und gibt Kryptoscam-Geschädigten ein neues Vollstreckungsinstrument an die Hand. Parallel ermöglichen die §§ 263, 263a StGB strafrechtliche Angriffspunkte, §§ 73–73c StGB die Einziehung von Taterlösen und DAC8 ab 2026 die automatische Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen über EU-Steuerbehörden. Was diese Normen für Geschädigte konkret bedeuten, erklärt dieser Beitrag.

Nach Darstellung zahlreicher Betroffener scheitert die Rückforderung nach einem Kryptoscam häufig nicht an fehlenden Ansprüchen, sondern an fehlender Kenntnis der verfügbaren Rechtswege. Wer versteht, wie RL 2024/1260, das strafrechtliche Einziehungsrecht und Blockchain-Tracing zusammenwirken, kann somit eine koordinierte Strategie entwickeln — statt sich auf einen einzigen Weg zu beschränken.

Was regelt RL 2024/1260 — und warum ist sie für Kryptoscam-Geschädigte relevant?

RL 2024/1260 ist die EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Ihre nationale Umsetzungsfrist läuft bis zum 23. November 2026. Kernziel ist dabei die gegenseitige Anerkennung von Einziehungs- und Sicherungsentscheidungen zwischen EU-Mitgliedstaaten, sodass ein deutsches Gericht ein Konto in einem anderen EU-Staat einfrieren kann, ohne ein gesondertes Anerkennungsverfahren. Daher ist die Richtlinie für Fälle, in denen Täter aus Deutschland operieren oder Gelder in die EU transferieren, ein erheblicher Hebel.

Zudem schafft RL 2024/1260 eine Grundlage für die Fast Freezing Order der EuStA: Noch vor einer förmlichen Einziehungsentscheidung kann ein Sicherungsbefehl erlassen werden, der Kryptovermögen auf Exchanges einfriert. Folglich ist die Richtlinie kein abstraktes Konstrukt, sondern ein unmittelbar anwendbares Instrument.

Geschädigte, deren Täter Gelder auf EU-Exchanges transferiert haben, profitieren deshalb davon, dass Strafverfolgungsbehörden über RL 2024/1260 und § 111b StPO koordiniert vorgehen können. Gleichzeitig verpflichtet die Richtlinie Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Asset Recovery Offices — in Deutschland übernimmt das BKA diese Funktion.

Welche Verfahrenslücke schließt RL 2024/1260 gegenüber dem bisherigen Recht?

Vor RL 2024/1260 scheiterte die grenzüberschreitende Einziehung regelmäßig an unterschiedlichen nationalen Verfahrensstandards. Ein deutsches Einziehungsurteil nach § 73 StGB, der die Einziehung unmittelbar tatbefangener Gegenstände regelt, war in anderen EU-Staaten nicht ohne weiteres vollstreckbar; es bedurfte aufwendiger MLAT-Verfahren. Somit hatten Täter, die Gelder rasch ins EU-Ausland transferierten, einen erheblichen zeitlichen Vorteil gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

RL 2024/1260 schließt diese Lücke, indem sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen und endgültige Einziehungsentscheidungen gegenseitig anerkennungsfähig macht. Demzufolge kann ein § 111e StPO-Arrest, den eine deutsche Staatsanwaltschaft erwirkt hat, innerhalb der EU direkt vollstreckt werden. Für Geschädigte bedeutet das: Die Strafanzeige nach § 158 StPO hat eine grenzüberschreitende Hebelwirkung, die es früher nicht gab. Allerdings setzt die Richtlinie voraus, dass die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bis November 2026 abgeschlossen ist; bis dahin gelten übergangsweise die bestehenden MLAT-Mechanismen.

Was stellt die Entscheidung der EU-Ebene fest — und was nicht?

RL 2024/1260 trifft keine inhaltliche Aussage darüber, ob ein konkretes Kryptoscam-Schema betrügerisch war. Sie regelt ausschließlich die grenzüberschreitende Vollstreckung. Folglich ersetzt sie nicht die individuelle Beweisführung: Wer Ansprüche nach §§ 812, 823 Abs. 2 BGB oder eine Einziehung nach §§ 73–73c StGB geltend machen möchte, benötigt eigenen Sachvortrag — Transaktionsbelege, Wallet-Adressen, Kommunikationsnachweise. Die Richtlinie liefert den Vollstreckungsrahmen, nicht den Beweis.

Was DAC8 (Richtlinie 2023/2226) zusätzlich beiträgt: Ab 2026 sind alle EU-Kryptoplattformen verpflichtet, Transaktionsdaten automatisch an Steuerbehörden zu melden. Dieser Datenstrom ist zwar primär steuerrechtlich ausgerichtet, wird aber auch für Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht. Dadurch verschlechtert sich die Anonymisierung von Tätererlösen erheblich. Zudem schafft die TFR II-Verordnung (EU 2023/1113) die Pflicht, bei Krypto-Transfers Sender- und Empfängerangaben zu übermitteln — ein Datenpunkt, der Blockchain-Tracing erheblich erleichtert.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich für Geschädigte?

Blockchain-Tracing kombiniert On-Chain-Analyse mit KYC-Daten regulierter Exchanges und liefert somit verwertbares Beweismaterial für § 111b StPO-Arrests und den Zivilprozess. Je früher ein Tracing-Auftrag erteilt wird, desto weniger Obfuskationsschichten haben Täter aufgebaut. Transaktions-IDs (TXIDs) und Wallet-Adressen sollten daher sofort gesichert werden. Weiterführende Hinweise bietet die Übersicht der Scam-Broker-Warnungen auf kryptoschaden.de.

Parallel lohnt sich ein zivilrechtlicher Sicherungsantrag nach § 916 ZPO, der unabhängig von einer Strafanzeige kurzfristig Bankguthaben einfriert. Allerdings setzt er einen zumindest glaubhaft gemachten Arrestanspruch voraus — Blockchain-Tracing-Ergebnisse eignen sich hierfür besonders, da sie den Zahlungsfluss dokumentieren. Den anwaltlichen Ablauf der Blockchain-Forensik beschreibt der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Kryptobetrug.

Was bedeutet das für Personen mit Verlust durch Kryptoscam?

Wer durch einen Kryptoscam Gelder verloren hat, verfügt über Ansprüche auf drei Ebenen: bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 BGB, falls der Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG nichtig ist; deliktsrechtlich nach § 823 Abs. 2 BGB mit voll ersatzfähigem Schaden; sowie nach § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Deshalb empfiehlt sich keine weiteren Zahlungen an die Plattform — auch keine angeblichen Freischalt- oder Steuergebühren.

Die reguläre Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB beträgt drei Jahre ab Kenntnis. Folglich löst bereits die Kenntnis des Schadens die Frist aus — Zuwarten ist keine Option. Beweissicherung, Strafanzeige nach § 158 StPO und rechtliche Beratung gehen am besten parallel. Eine erste Einordnung der Rückforderungsstrategie bietet der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern