kadera-capital.de: BaFin-Massnahme Darlehen ohne KWG 06.2026

kadera-capital.de: BaFin-Massnahme Darlehen ohne KWG 06.2026

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Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in einer Sammelmeldung, die auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht wurde und auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz gestützt ist, eine öffentliche Warnung ausgesprochen, die neben Festgeld-Plattformen auch die Betreiber von kadera-capital(.)de sowie die E-Mail-Adressen info@kadera-capital(.)de und kontakt@bustefina-invest(.)ch umfasst — diese Meldung ist am 02. Juni 2026 mit sofortiger öffentlicher Wirkung erschienen und bildet die rechtliche Grundlage für die nachfolgend dargelegten zivilrechtlichen Handlungsoptionen. Den Betreibern wird vorgeworfen, im Inland Darlehensgeschäfte anzubieten, ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG — die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten — ist erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, das ausschließlich von zugelassenen Kreditinstituten betrieben werden darf. Dieser Vorwurf unterscheidet sich strukturell von dem gegen die im selben Zeitraum beanstandeten Festgeld-Plattformen: Dort ist die Einlagenseite des Bankgeschäfts betroffen; bei kadera-capital(.)de handelt es sich um die aktive Kreditvergabe, also die Aktivseite der Bankbilanz, für die eigene Erlaubnisvoraussetzungen und eigene zivilrechtliche Schutzregimes gelten. Wenn Sie von diesen Anbietern kontaktiert wurden, Ihre persönlichen Daten übermittelt oder bereits Zahlungen in Form von Gebühren oder Vorauszahlungen geleistet haben, stehen Ihnen konkrete zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung, die einer sorgfältigen und zeitnahen rechtlichen Prüfung bedürfen. Der Fall weist mit dem Doppel-Domain-Setup aus einer deutschen und einer Schweizer Domain eine grenzüberschreitende Dimension auf, die eigene kollisionsrechtliche und vollstreckungsrechtliche Fragen aufwirft. Die folgenden Abschnitte ordnen die aufsichtsrechtliche Lage, Ihre zivilrechtliche Position und die relevanten Handlungsoptionen systematisch.

Welche Maßnahme hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen kadera-capital.de getroffen?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf Grundlage von § 37 Abs. 4 KWG eine öffentliche Verbraucherwarnung erlassen. Die Norm ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit über unerlaubte Bankgeschäfte zu informieren, ohne dass zuvor ein förmliches Einstellungsverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht sein darf — die Warnung kann bereits im laufenden Ermittlungsstadium erfolgen, sobald hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gegenstand der Warnung sind die Website kadera-capital(.)de sowie die E-Mail-Vektoren info@kadera-capital(.)de und kontakt@bustefina-invest(.)ch, über die Darlehensangebote an in Deutschland ansässige Verbraucher verbreitet werden. Die Warnung ist Teil einer Sammelmeldung vom 02.06.2026, in der die Aufsichtsbehörde zugleich mehrere Festgeld-Plattformen (festgeld-deutschlandweit.de, check-festgeld.de, festgeld-finder.de) beanstandet — kadera-capital(.)de unterscheidet sich von diesen jedoch in einem wesentlichen Punkt: Hier ist nicht die Einlagenseite des Bankgeschäfts betroffen, sondern die Kreditseite, also die aktive Darlehensvergabe. Diese Unterscheidung ist für Ihre rechtliche Ausgangslage erheblich, weil unterschiedliche Schutznormen, unterschiedliche Vertragsstrukturen und unterschiedliche Rückabwicklungswege eingreifen. Für Sie als potenziell Betroffene ist die aufsichtsrechtliche Warnung zugleich ein urkundlich verwertbares Indiz im zivilrechtlichen Verfahren: Sie belegt die fehlende Erlaubnis und kann als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO eingeführt werden, deren Beweiskraft nur durch Gegenbeweis erschüttert werden kann. Die vollständige BaFin-Quelle ist unter der Adresse https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2026/meldung_2026_06_02_festgeld_deutschlandweit.html abrufbar und sollte von Ihnen unverzüglich archiviert werden.

Was macht das Darlehensgeschäft nach KWG zu einem erlaubnispflichtigen Bankgeschäft — und was bedeutet das für Sie?

Das Kreditgeschäft ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG als Bankgeschäft definiert. Es umfasst die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Darlehen ausreicht, bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese Erlaubnis setzt umfangreiche materielle Voraussetzungen voraus: Mindestanfangskapital nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG von mindestens fünf Millionen Euro für eine Vollbanklizenz, die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 KWG, ein geordnetes Risikomanagementsystem nach § 25a KWG sowie die Einbindung in die Einlagensicherung nach dem EinSiG — Anforderungen, die ein unerlaubter Betreiber definitionsgemäß nicht erfüllt. Wenn ein Anbieter wie kadera-capital(.)de ohne diese Erlaubnis handelt, hat das für Sie als Vertragspartner weitreichende zivilrechtliche Konsequenzen: Der Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nichtige Verträge entfalten keine Bindungswirkung — Sie sind nicht verpflichtet, vereinbarte Rückzahlungsraten zu leisten, und können alle bereits erbrachten Leistungen zurückfordern. Zugleich trägt der unerlaubte Anbieter nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafrechtliche Verantwortung, was die Schwere des Vorwurfs unterstreicht und für Sie im Rahmen etwaiger Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB von Bedeutung ist, da § 32 KWG als Schutzgesetz zugunsten der Kreditnehmer anerkannt ist.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche stehen Ihnen gegen kadera-capital.de und bustefina-invest.ch zu?

Das primäre Rückabwicklungsinstrument ist der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Da ein auf einem nichtigen Grundgeschäft beruhender Darlehensvertrag keine wirksame Rechtsgrundlage für empfangene Zahlungen schafft, sind alle von Ihnen geleisteten Beträge — gleich ob als Bearbeitungsgebühr, Bonitätsprüfungsgebühr, Vorab-Versicherungsprämie, Kontoführungsgebühr oder unter dem Etikett „Freischaltgebühr“ vereinnahmt — kondiktionsrechtlich zurückzufordern. Die Gegenleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB kommt zusätzlich in Betracht, wenn Sie eine Sachleistung erbracht haben, ohne dass eine wirksame Gegenforderung bestand. Daneben eröffnet die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch: § 32 KWG ist Schutzgesetz zugunsten derjenigen Personen, die durch das unerlaubte Bankgeschäft geschädigt werden — also zugunsten von Ihnen als Kreditnehmerin oder Kreditnehmer. Wenn dem Anbieter zudem vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden kann, tritt § 826 BGB hinzu, der Ihnen auch entgangenen Gewinn und immaterielle Schäden erschlossen werden können. Sollten Sie einen Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen haben — also außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit —, stehen Ihnen die besonderen Schutzrechte des Verbraucherkreditrechts nach §§ 491 ff. BGB zu. Dazu zählen insbesondere das Widerrufsrecht nach § 495 BGB, das obligatorische vorvertragliche Informationsblatt (ESIS-Merkblatt) nach Art. 247 § 1 EGBGB und die Formvorschriften nach § 492 BGB. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder gar nicht erteilt wurde, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356b Abs. 2 BGB nicht automatisch: Es bleibt unbefristet erhalten, bis die belehrungspflichtige Information nachgeholt wird. Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs — vollständige Rückabwicklung nach § 357b BGB — bedeutet, dass Sie alle geleisteten Zahlungen zurückerhalten, ohne das erhaltene Darlehenskapital zurückzahlen zu lassen, soweit dieses tatsächlich ausgezahlt wurde.

Wie bewerten Sie das Doppel-Domain-Setup DE/CH rechtlich — und welchen Schutz haben Sie?

Die Kombination aus einer deutschen Domain (kadera-capital.de) und einer Schweizer E-Mail-Adresse (kontakt@bustefina-invest.ch) ist ein in der forensischen Praxis verbreitetes Muster grenzüberschreitend operierender unerlaubter Anbieter. Die Verwendung einer Schweizer Domain — bustefina-invest(.)ch — erzeugt beim Empfänger den Eindruck, der Anbieter sei der Finanzmarktaufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt und damit reguliert. Tatsächlich unterliegen Darlehensgeschäfte in der Schweiz einer gesonderten Banklizenzpflicht nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG), und eine FINMA-Unterstellung schützt die in Deutschland ansässige Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer nicht vor der Anwendung deutschen Rechts. Für Sie gilt nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) das Recht des Staates Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts — also deutsches Recht — als zwingender Mindestschutz, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Die Ausrichtung auf Deutschland ergibt sich hier schon aus der deutschen Domain kadera-capital.de und der deutschsprachigen Kommunikation. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO): Als Verbraucher können Sie am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen, ohne eine Klage in der Schweiz einreichen zu lassen. Ein in Deutschland erwirktes rechtskräftiges Urteil kann im Rahmen des Luganer Übereinkommens von 2007 (LugÜ) in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden. Die faktische Erreichbarkeit des Schuldners in der Schweiz ist damit eingeschränkt, aber grundsätzlich vorhanden; Sie benötigen dafür einen in der Schweiz registrierten Prozessvertreter für das Exequaturverfahren. Die grenzüberschreitende Dimension erhöht die Komplexität, schließt Ihre Ansprüche aber nicht aus.

Welche Beweismittel sichern Sie als Erstes — und wie gehen Sie dabei methodisch vor?

Unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Warnung sichern Sie alle digitalen Kommunikationsnachweise vollständig und unveränderlich. Dazu zählen erstens der vollständige E-Mail-Verkehr mit info@kadera-capital.de und kontakt@bustefina-invest.ch einschließlich der technischen E-Mail-Kopfzeilen (Header), aus denen der tatsächliche Absende-Server und der Routenweg der Nachricht rekonstruiert werden können — diese Informationen sind für die Identifizierung der Hintermänner und für staatsanwaltliche Ermittlungen von erheblichem Wert. Zweitens sichern Sie vollständige Screenshots der Website kadera-capital(.)de im Originalzustand, einschließlich Impressum, Angebotsseiten, Konditionenblättern, etwaiger ESIS-Merkblätter und der AGB — legen Sie dabei Zeitstempel durch ein notariell beglaubigtes Websiteprotokoll oder einen Screenshot mit EXIF-Daten an. Drittens sichern Sie alle Kontoauszüge, die Überweisungen an von den Anbietern genannte Bankverbindungen belegen, sowie alle Zahlungsbestätigungen, Überweisungsquittungen und Kreditkartenbelege. Viertens fertigen Sie unmittelbar nach Abschluss ein handschriftliches Gedächtnisprotokoll über alle mündlichen oder telefonischen Zusagen an — dieses kann als Zeugenbeweis und privates Schriftstück nach § 416 ZPO in das Verfahren eingeführt werden, wenn Sie es unverzüglich und zeitnah aufgesetzt haben. Je vollständiger Ihre Beweismittelsammlung ist, desto stärker ist Ihre Position in einer einstweiligen Verfügung, einem Hauptsacheverfahren oder einer staatsanwaltlichen Ermittlung. Bewahren Sie alle Originaldokumente physisch auf und legen Sie digitale Kopien auf einem vom Internet getrennten Speichermedium ab, da Cyberangriffe auf Betroffene im Nachgang solcher Fälle keine Seltenheit sind.

Welche Rolle spielen Zahlungsdienstleister, Banken und die Financial Intelligence Unit in diesem Verfahren?

Wenn Sie Zahlungen über ein inländisches Kreditinstitut oder einen Zahlungsdienstleister geleistet haben, besteht für das empfangende Institut nach § 43 Abs. 1 GwG eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) bei Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB. Eine durch das empfangende Institut erstattete Meldung kann zur Sperrung des Empfängerkontos führen, was eine spätere Rückbuchung oder Pfändung erheblich erleichtert. Auf zivilrechtlicher Ebene können Sie Ihr kontoführendes Institut auf Auskunft über den Zahlungsweg und den Empfänger in Anspruch nehmen (§ 242 BGB i.V.m. dem Kontoführungsvertrag), um den Verbleib Ihrer Gelder zu rekonstruieren. Sofern Sie per Kreditkarte gezahlt haben, kommt ein Chargeback-Verfahren beim kartenausgebenden Institut in Betracht — die Fristen und Voraussetzungen variieren je nach Kartentyp und Zahlungsnetz; bei Kreditkarten nach dem Vier-Parteien-Schema (VISA, Mastercard) besteht in der Regel eine Rückbuchungsmöglichkeit bei nicht erbrachter Leistung (Reason Code 30) oder arglistiger Täuschung (Reason Code 57). Bei SEPA-Überweisungen ist die eintägige Rückruffrist nach Auftragsausführung in der Regel bereits verstrichen, jedoch bestehen bei nachgewiesenem Betrug weitergehende Erstattungsansprüche nach § 675u BGB gegen das ausführende Institut, wenn dieses eine wirksame Autorisierung nicht lückenlos nachweisen kann. Auch eine eigene Meldung Ihrer Hausbank an die FIU unter Angabe der Überweisung als mögliche Geldwäsche-Transaktion kann den Ermittlungsdruck erhöhen und die Rückverfolgung beschleunigen. Sprechen Sie dazu offen mit Ihrem Bankberater und bitten Sie um die interne Eskalation an die Compliance-Abteilung.

Jetzt handeln: Wenn Sie Kontakt zu kadera-capital(.)de oder bustefina-invest(.)ch hatten oder Zahlungen geleistet haben, erhalten Sie bei der REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden. Senden Sie Ihre Unterlagen über das Kontaktformular oder sprechen Sie die Kanzlei direkt über Telegram an.

Welche Fristen laufen für Sie — und warum ist rasches Handeln rechtlich geboten?

Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB verjähren nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr von der aufsichtsrechtlichen Verbrauchermitteilung der Bundesanstalt Kenntnis erlangen, beginnt die Frist mit dem Schluss dieses Jahres und endet drei Jahre später zum Jahresende. Diese Frist klingt großzügig — praktisch jedoch verringert sich mit jedem weiteren Monat die Rückverfolgbarkeit von Zahlungsströmen erheblich, da Bankdaten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden und ausländische Konten geschlossen oder umgezogen werden können. Deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB unterliegen derselben dreijährigen Verjährungsfrist nach Kenntnis. Das Verbraucherwiderrufsrecht nach § 495 BGB beginnt dagegen nicht zu laufen, wenn die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist — was bei unerlaubten Anbietern, die das Verbraucherkreditrecht nicht kennen oder bewusst ignorieren, regelmäßig der Fall ist. In dieser Konstellation können Sie den Widerruf auch Monate oder Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam erklären, mit der Folge einer vollständigen Rückabwicklung nach § 357b BGB. Parallel dazu laufen strafrechtliche Verjährungsfristen: Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Eine rasch erstattete Strafanzeige kann dazu beitragen, Vermögen zu sichern, bevor es ins Ausland transferiert wird.

Welche typischen Fehler treten in vergleichbaren Konstellationen auf — und wie vermeiden Sie diese?

Der häufigste und kostspieligste Fehler ist die voreilige Zahlung weiterer Beträge, nachdem ein Anbieter ankündigt, das zuvor überwiesene Geld sei „blockiert“ oder „eingefroren“ und könne erst nach Entrichtung einer zusätzlichen Freigabegebühr ausgezahlt werden. Dieser Mechanismus — in der forensischen Praxis als Recovery-Scam bezeichnet — tritt bei unerlaubten Darlehensanbietern in der Gestalt von Bonitätsgebühren, Notargebühren für angebliche Hinterlegungskonten, Kreditversicherungsprämien oder Beglaubigungsgebühren auf. Jede dieser Zahlungen ist ein eigenständiger kondiktionsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Ein zweiter verbreiteter Fehler ist die Unterzeichnung nachträglicher Dokumente, die als „Anerkenntnis“, „Vergleichsvereinbarung“ oder „Tilgungsplan“ formuliert sind — solche Papiere können die ursprüngliche Nichtigkeit zivilrechtlich überlagern und zu einem eigenständigen Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führen. Wenn Ihnen solche Dokumente vorgelegt werden, lehnen Sie die Unterzeichnung ohne vorherige anwaltliche Prüfung kategorisch ab. Drittens ist die fortgesetzte Übermittlung persönlicher Daten — insbesondere Ausweiskopien, Kontozugangsdaten, Grundbuchauszüge oder SCHUFA-Auskünfte — im Rahmen angeblicher Bonitätsprüfungen ein erhebliches Risiko: Diese Daten können für einen eigenständigen Identitätsmissbrauch genutzt werden, der schadensersatzrechtliche Ansprüche nach §§ 280, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG gegen die verantwortlichen Personen begründet. Viertens erliegen einige Betroffene dem Fehler, die Kommunikation mit dem Anbieter fortzusetzen, um eine „einvernehmliche Lösung“ zu erreichen — dies ist in aller Regel weder zivilrechtlich noch taktisch sinnvoll, da jede weitere Kommunikation als Kenntnis von der Forderung interpretiert werden kann und den Verjährungsablauf beeinflusst.

Welche internationale Reichweite hat der Fall — und welche Vollstreckungswege stehen Ihnen offen?

Das Schweizer Element — die Domain bustefina-invest(.)ch und die E-Mail-Adresse kontakt@bustefina-invest.ch — begründet eine grenzüberschreitende Struktur, die typischerweise eingesetzt wird, um Vollstreckungsmaßnahmen nach einem deutschen Urteil zu erschweren. Schweizerische Gesellschaften unterliegen der Aufsicht der FINMA; wer dort ohne Banklizenz nach Art. 3 BankG Darlehensgeschäfte betreibt, verstößt gegen Schweizer Aufsichtsrecht. Eine Meldung an die FINMA — möglich über das öffentliche Meldeformular auf der FINMA-Website — kann parallele Schweizer Ermittlungen auslösen und Vermögen auf Schweizer Seite sichern. Auf zivilrechtlicher Vollstreckungsebene gilt das Luganer Übereinkommen von 2007 (LugÜ) zwischen der EU und der Schweiz: Deutsche rechtskräftige Zivilurteile werden in der Schweiz nach Art. 33 ff. LugÜ anerkannt und vollstreckt, wenn die in Art. 34 LugÜ genannten Versagungsgründe — insbesondere ordre public-Verstöße — nicht vorliegen. Das Exequaturverfahren in der Schweiz erfordert einen ortsansässigen Rechtsanwalt und dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate. Parallel dazu kann eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft mit Ersuchen um Rechtshilfe nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen 1959 sowie nach dem bilateralen Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz über die Zusammenarbeit in Strafsachen eine koordinierte internationale Ermittlung auslösen. Im Rahmen dieser Ermittlungen können Schweizer Behörden auf Ersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft Konten sperren und Unterlagen herausgeben. Für Sie als Betroffene bedeutet das: Ihre Ansprüche sind grenzüberschreitend durchsetzbar — der Weg ist aufwändiger, aber rechtlich gangbar, wenn die Vorbereitung sorgfältig erfolgt.

Welche Schritte unternimmt die Kanzlei in den ersten 24 Stunden nach Ihrer Kontaktaufnahme?

Nach Eingang Ihrer Unterlagen und Ihrer Schilderung des Sachverhalts prüft die Kanzlei zunächst die Qualifikation Ihrer Ansprüche nach den einschlägigen Rechtsnormen. Im Mittelpunkt steht die bereicherungsrechtliche Analyse nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Für jeden geleisteten Betrag wird festgestellt, ob er als rechtsgrundlose Zahlung auf Basis eines nichtigen Vertrags kondiktionsfähig ist oder ob er unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden kann. Dabei wird unterschieden, ob Sie als sogenannter Leistungskondiktionsgläubiger den Betrag auf Grundlage einer irrtümlichen Annahme einer wirksamen Zahlungspflicht geleistet haben oder ob eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wegen Eingriffs des Anbieters in Ihren Rechtskreis in Betracht kommt. Parallel dazu prüft die Kanzlei die verbraucherkreditrechtliche Dimension: Liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB vor? Wurde die Widerrufsbelehrung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ordnungsgemäß erteilt? Enthält der Vertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB — Gesamtbetrag, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Laufzeit, Ratenbetrag? Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist das Widerrufsrecht unbefristet, und die Kanzlei erklärt den Widerruf schriftlich, um die Rückabwicklung nach § 357b BGB einzuleiten. Sie erhalten in diesem Fall eine vollständige Abrechnung aller wechselseitig erbrachten Leistungen, in der Zinsen und Nutzungsersatz saldiert werden. Auf aufsichtsrechtlicher Ebene wird geprüft, ob eine Meldung an die FIU sinnvoll ist und ob eine koordinierte Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft — regelmäßig der Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der Betroffenen oder am Sitz der Behörde, die die Warnung ausgesprochen hat — angezeigt ist. Soweit Zahlungsströme auf inländische Konten hinweisen, prüft die Kanzlei, ob eine einstweilige Verfügung auf Kontenpfändung nach §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 829, 835 ZPO beantragt werden kann, um eine Vermögensverlagerung ins Ausland zu verhindern. Für die Schweizer Seite wird geprüft, ob eine Meldung an die FINMA sowie eine Rechtshilfeanfrage nach dem bilateralen Abkommen Deutschland–Schweiz über die Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleitet werden kann. Sie erhalten nach dieser strukturierten Erstanalyse eine schriftliche Einschätzung der realistischen Durchsetzungswege, der erwartbaren Zeitachsen und der Kostenstruktur eines möglichen Vorgehens — transparent und ohne Ergebniszusicherungen, die erst nach vollständiger Akteneinsicht abgegeben werden können.

Direkter Draht: Sie erreichen die Kanzlei jederzeit über Telegram. Schreiben Sie an @RA_Orlowa und erhalten Sie eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.

Vollständige Übersicht:
Alle BaFin-, FCA-, FINMA- und FMA-Warnungen 2026 im Vergleich

Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart