Art. 74a IRSG: Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte aus der Schweiz
74a IRSG Rückgabe Vermögenswerte Schweiz Deutschland — Art. 74a des Schweizer Rechtshilfegesetzes (IRSG) bildet die zentrale Grundlage, auf der in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte nach Deutschland zurückgeführt werden können. Das Verfahren ist mehrstufig, zeitintensiv und erfordert sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz präzise koordinierte Antragstellung.
Wenn deutsche Staatsanwaltschaften oder Gerichte im Rahmen eines Strafverfahrens grenzüberschreitend vorgehen, landen Vermögenswerte häufig unter Sicherungsbeschlagnahme in der Schweiz — Bankkonten werden gesperrt, Depots eingefroren, Immobilienerlöse blockiert. Diese provisorische Sicherungsmaßnahme ist jedoch nicht dasselbe wie eine endgültige Herausgabe. Wer als Betroffener, Geschädigter oder Verteidiger die Mechanismen des Art. 74a IRSG nicht kennt, riskiert, dass die eigentliche Rückführung der Werte ausbleibt — obwohl ein deutsches Strafurteil längst vorliegt. Dieser Artikel erläutert das Verfahren von der Beschlagnahme bis zur Herausgabe, die normativen Voraussetzungen und typische Problemkonstellationen.
Was regelt Art. 74a IRSG — und was nicht?
Art. 74a IRSG regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, an den ersuchenden Staat zum Zweck der Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten. Die Norm erfasst ausschließlich Gegenstände und Werte mit deliktischem Bezug — Tatwerkzeuge, Taterträge, Taterlöse, unrechtmäßige Vorteile sowie Ersatzwerte. Nicht erfasst sind reine Beweismittel ohne Einziehungszweck; für diese gilt Art. 74 IRSG, der die beweisrechtliche Herausgabe regelt.
Der Unterschied ist verfahrensrechtlich erheblich: Ein deutsches Beschlagnahmeersuchen, das auf Beweissicherung abzielt, löst ausschließlich das Rechtshilfeverfahren nach Art. 74 IRSG aus. Soll dasselbe Vermögen später für die Einziehung oder Rückgabe an Geschädigte freigegeben werden, bedarf es eines gesonderten Herausgabeersuchens nach Art. 74a IRSG. Beide Anträge sind rechtlich und verfahrensmäßig voneinander zu trennen — ein Umstand, der in der grenzüberschreitenden Praxis häufig zu Verfahrensverzögerungen führt. Die IRSG-Revision von 1996 hat diese Trennung gesetzlich festgeschrieben: Der frühere Art. 74 IRSG enthielt beide Regelungsbereiche; mit der Neufassung wurde der konfiskatorische Teil in Art. 74a IRSG ausgegliedert.
Welche Vermögenswerte fallen unter Art. 74a Abs. 2 IRSG?
Der Katalog des Art. 74a Abs. 2 IRSG ist abschließend und deckt sich systematisch mit Art. 59 Abs. 3 IRSG sowie den Einziehungsvorschriften der Art. 70 ff. StGB (CH). Erfasst sind alle Vermögenswerte, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat stehen — der sogenannte „paper trail“ zum deliktischen Ursprung ist zwingend nachzuweisen und in der Praxis einer der schwierigsten Aspekte des Verfahrens.
| Kategorie (Art. 74a Abs. 2 IRSG) | Lateinischer Begriff | Beispiele |
|---|---|---|
| Tatwerkzeuge | instrumenta sceleris | Waffen, Fälschungsgeräte, kompromittierte Hard- und Software |
| Ertrag aus der Straftat | producta sceleris | Deliktssumme beim Betrug, Bestechungsgelder, Erlöse aus Schwarzhandel |
| Ergebnis der Straftat | quaesita / fructa sceleris | Gefälschte Wertpapiere, Gewinne aus deliktisch geführten Geschäften |
| Unrechtmäßiger Vorteil | — | Zinsen auf gestohlenes Guthaben, deliktisch erwirtschaftete Renditen |
| Geschenke und andere Vorteile | praetium sceleris | Zuwendungen zur Tatveranlassung oder Tatbelohnung |
| Ersatzwerte (Surrogat) | Surrogat | Werte, die aus dem Erlös deliktischer Vermögenswerte erworben wurden, soweit der „paper trail“ rekonstruierbar ist |
Nicht herausgabefähig nach Art. 74a IRSG sind Vermögenswerte zur Deckung einer ausländischen Ersatzforderung. Das Bundesgericht hat in BGE 1C_624/2022 klargestellt, dass das Schweigen des Gesetzgebers insoweit als qualifiziertes Schweigen zu verstehen ist — eine Herausgabe zur Erfüllung einer deutschen Ersatzforderung nach § 73 ff. StGB (D) ist ausschließlich über das Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Art. 74a IRSG und das Exequaturverfahren sind damit zwei voneinander unabhängige Wege der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und sich teilweise als Alternativen anbieten.
Besondere Bedeutung in der deutsch-schweizerischen Praxis kommt den Ersatzwerten zu: Werden deliktisch erlangte Gelder über schweizerische Bankkonten in Wertpapiere, Immobilien oder andere Vermögenswerte umgeschichtet, bleiben sie über Art. 74a Abs. 2 IRSG herausgabefähig — sofern die Vermögensspur lückenlos dokumentiert ist. Gerade bei komplexen Verschachtelungen über mehrere Konten und Treuhändergesellschaften ist der „paper trail“-Nachweis aufwändig und erfordert im Regelfall forensische Analyse.
Wie läuft das Verfahren von der Beschlagnahme bis zur Rückgabe ab?
Das Verfahren gliedert sich in mehrere eigenständige Schritte, die zeitlich erheblich auseinanderfallen können. Die Sicherungsbeschlagnahme ist eine provisorische Maßnahme; die eigentliche Herausgabe ist ein separater Akt, der eines vollstreckbaren Endentscheids des ersuchenden Staates bedarf. In der Praxis können zwischen Beschlagnahme und Herausgabe fünf bis zehn Jahre vergehen.
- Beschlagnahmeersuchen (Deutschland → Schweiz): Die deutsche Staatsanwaltschaft stellt ein Rechtshilfeersuchen auf Sicherungsbeschlagnahme der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte. Die zuständige schweizerische Behörde — in der Regel das Bundesamt für Justiz (BJ) oder die kantonale Strafverfolgungsbehörde — ordnet die Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 18 IRSG an. Diese Maßnahme ist vorläufiger Natur und schafft keine eigenständige Herausgabepflicht. Das ersuchende deutsche Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist gleichzeitig verpflichtet, das Verfahren in Deutschland aktiv voranzutreiben — verzögerliche Passivität auf deutscher Seite kann zu einer unverhältnismäßigen Beschlagnahmedauer führen.
- Rechtshilfeverfahren und Schlussverfügung (Art. 80d IRSG): Das eigentliche Rechtshilfeverfahren wird eröffnet und durch eine Schlussverfügung gemäß Art. 80d IRSG abgeschlossen. Die Schlussverfügung regelt den Umfang der Rechtshilfemaßnahme und bildet die formelle Grundlage für die spätere Herausgabe. Gegen die Schlussverfügung steht den Betroffenen innerhalb von 30 Tagen die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sodass die Herausgabe während des Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen wird.
- Strafverfahren in Deutschland — vollstreckbarer Endentscheid: Das deutsche Strafgericht erlässt im Erkenntnisverfahren oder im Adhäsionsverfahren eine rechtskräftige und vollstreckbare Einziehungs- oder Rückgabeentscheidung. Dieses Urteil bildet die unverzichtbare Grundlage für das nachfolgende Herausgabeersuchen. Solange der deutsche Endentscheid aussteht, bleiben die Vermögenswerte in der Schweiz beschlagnahmt — auch über mehrere Jahre hinweg.
- Herausgabeersuchen (Deutschland → Schweiz): Nach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des deutschen Endentscheids stellt Deutschland ein gesondertes Ersuchen auf Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Art. 74a IRSG. Dieses Herausgabeersuchen ist streng vom initialen Beschlagnahmeersuchen zu unterscheiden — es ist ein eigenständiger Antrag, der auf den vollstreckbaren deutschen Entscheid Bezug nimmt und im Ersuchen ausdrücklich bezeichnet werden sollte.
- Schweizerische Prüfung und Herausgabeentscheid: Die schweizerische Behörde prüft die Entscheidung des deutschen Gerichts lediglich summarisch: kein Eingriff in die Sachfragen, außer bei offensichtlichem Verstoß gegen den schweizerischen Ordre public oder elementare EMRK-Grundsätze. Ein Exequaturverfahren ist für Art. 74a IRSG grundsätzlich nicht erforderlich — die 1996er IRSG-Revision hat das frühere Exequaturerfordernis für die konfiskatorische Herausgabe bewusst abgeschafft. Anschließend werden die Vermögenswerte an die zuständige deutsche Behörde oder unmittelbar an den Berechtigten herausgegeben.
„Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden — in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.“ — Art. 74a Abs. 1 und 3 IRSG (Gesetzestext), zitiert nach ZaöRV 58 (1998), 541 ff.
Reicht ein Adhäsionsverfahren im deutschen Strafprozess als Grundlage?
Ja — ein rechtskräftiges Adhäsionsurteil im deutschen Strafverfahren genügt als vollstreckbarer Endentscheid im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG. Die schweizerische Praxis verlangt kein separates Einziehungsurteil, sofern der Adhäsionsentscheid die deliktische Herkunft der Vermögenswerte und den Berechtigten hinreichend identifiziert. Das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO (D) erlaubt es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafprozess geltend zu machen; eine entsprechende stattgebende Entscheidung begründet einen vollstreckbaren Titel, der für das Herausgabeersuchen nach Art. 74a IRSG genutzt werden kann.
Voraussetzung bleibt stets, dass der Adhäsionsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist. Bloße Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Pfändungen im deutschen Verfahren genügen dagegen nicht. Die Entscheidung kann auch von einer Zivilbehörde oder Verwaltungsbehörde stammen, sofern sie gerichtlich erlassen wurde und auf Einziehung oder Rückgabe lautet — der Onlinekommentar zu Art. 74a IRSG hält ausdrücklich fest, dass eine Verurteilung der beschuldigten Person nicht zwingend erforderlich ist. Die Unschuldsvermutung steht einer Herausgabe nicht entgegen, wenn der Einziehungsentscheid selbst die deliktische Herkunft feststellt.
Wichtig für die Praxis: Wird das Adhäsionsverfahren als Grundlage für das Herausgabeersuchen geplant, sollte der Urteilstenor klar formulieren, welche Vermögenswerte welchem Berechtigten zuzuordnen sind. Vage oder pauschale Urteilsformulierungen erschweren die Zuordnung in der Schweiz erheblich und können die Herausgabe verzögern oder sogar scheitern lassen.
Beschlagnahme- und Herausgabeersuchen — zwei getrennte Anträge
Der häufigste Fehler in der grenzüberschreitenden Asset-Recovery-Praxis ist die Verwechslung von Beschlagnahme- und Herausgabeersuchen. Beide Anträge verfolgen unterschiedliche Ziele, werden zu verschiedenen Zeitpunkten im Verfahren gestellt und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Ein Beschlagnahmeersuchen, das zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt wird, reicht für die spätere Herausgabe nicht aus — Deutschland ist verpflichtet, nach Ergehen des vollstreckbaren Endentscheids einen gesonderten Herausgabeantrag einzureichen.
- Beschlagnahmeersuchen (Art. 18 IRSG): Provisorische Sicherungsmaßnahme, die auf Antrag Deutschlands zu Beginn des Verfahrens angeordnet wird. Ziel: Erhaltung des status quo — Einfrierung der Vermögenswerte, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Kein selbstständiger Herausgabetitel; schafft lediglich eine Sicherungslage.
- Herausgabeersuchen (Art. 74a IRSG): Selbstständiges Ersuchen, das nach Vorliegen eines vollstreckbaren deutschen Endentscheids gestellt wird. Dieses Ersuchen ist das materielle Fundament der tatsächlichen Vermögensrückführung. Ohne diesen gesonderten Antrag bleiben die Werte in der Schweiz beschlagnahmt — auch wenn Deutschland längst ein Strafurteil erwirkt hat.
Die Konsequenz in der Praxis ist gravierend: Vermögenswerte können über viele Jahre — teils fünf bis zehn Jahre oder länger — in der Schweiz beschlagnahmt bleiben, ohne dass eine Herausgabe erfolgt, weil das Herausgabeersuchen nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Art. 33a IRSV (Rechtshilfeverordnung) regelt die Dauer der Beschlagnahme: Die Vermögenswerte bleiben gesperrt, bis ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder dieser mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach seinem Recht nicht mehr ergehen kann — etwa wegen Verjährung. Die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmedauer ist dabei laufend zu prüfen; übermäßig lange Sperrungen ohne erkennbaren Verfahrensfortschritt in Deutschland können Anlass für Aufhebungsbegehren sein.
Wann ist eine vorzeitige Herausgabe vor Abschluss des deutschen Verfahrens möglich?
Art. 74a Abs. 3 IRSG lässt ausnahmsweise eine Herausgabe bereits vor Ergehen eines vollstreckbaren deutschen Endentscheids zu. Diese Ausnahme greift, wenn die Sachlage eindeutig ist: Die Identität der Vermögenswerte, ihre deliktische Herkunft und die Person des Berechtigten dürfen keinen begründeten Zweifel lassen. Ein Abwarten auf einen Einziehungsentscheid wäre in diesen Fällen unverhältnismäßig.
Bei Vermögenswerten, die einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 StGB (CH) zuzuordnen sind, gilt nach Art. 72 StGB (CH) eine gesetzliche Vermutung kriminellen Ursprungs. Kann der Inhaber die legale Herkunft nicht nachweisen, kann die Herausgabe ohne Wartezeit auf eine abschließende deutsche Entscheidung angeordnet werden. Diese Konstellation spielt im deutsch-schweizerischen Kontext insbesondere bei organisierten Wirtschaftsdelikten, Geldwäschevorwürfen und Cybercrime-Fällen eine wachsende Rolle.
Die Entscheidung, ob eine vorzeitige Herausgabe zulässig ist, liegt im Ermessen der schweizerischen Rechtshilfebehörde. Der Onlinekommentar zu Art. 74a IRSG betont, dass die Behörde alle konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen soll, einschließlich des wesentlichen Interesses der Schweiz, nicht als Rückzugsort für erhebliche deliktisch erlangte Vermögenswerte zu dienen. Dieses politisch-normative Element ist im grenzüberschreitenden Verfahren nicht zu unterschätzen.
Welche Gründe berechtigen die Schweiz, die Herausgabe zu verweigern?
Art. 74a Abs. 4 IRSG nennt abschließend vier Zurückbehaltungsgründe. Die Schweiz darf die Herausgabe verweigern oder aufschieben, wenn Rechte des Geschädigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (lit. a), Rechte einer schweizerischen Behörde (lit. b), Rechte gutgläubiger Dritter (lit. c) oder Erfordernisse eines Straf- oder Einziehungsverfahrens in der Schweiz (lit. d) entgegenstehen. Gutgläubige Dritte werden dabei im strafrechtlichen Sinne nach Art.
Werden Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht, wird die Freigabe nach Art. 74a Abs. 5 IRSG suspendiert, bis die Rechtslage durch ein schweizerisches Gericht oder die Zustimmung des ersuchenden Staates geklärt ist. Für betroffene Dritte — etwa Banken, Treuhänder oder Familienangehörige, die Werte für einen Beschuldigten halten — ist der Nachweis der Gutgläubigkeit in der Praxis besonders anspruchsvoll. Die Schwelle ist hoch: Gutgläubigkeit setzt voraus, dass der Erwerber bei der Akquisition der Vermögenswerte keine Kenntnis von Umständen hatte, die eine Einziehung rechtfertigen würden. Juristische Personen, die vollständig unter der Verfügungsgewalt des Beschuldigten stehen, genießen in diesem Rahmen keinen Drittschutz.
Zu beachten ist außerdem: Der Drittschutz besteht in der Schweiz nur, wenn die Rechte des Dritten im ersuchenden Staat — also in Deutschland — nicht ausreichend geschützt sind. Da Deutschland als Rechtsstaat gilt und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt, wird der Schutz in Deutschland grundsätzlich als ausreichend presumiert. Dritte, die ihre Ansprüche im deutschen Verfahren hätten geltend machen können, werden in der Schweiz daher regelmäßig keinen Zurückbehaltungserfolg erzielen.
Art. 74a IRSG und Art. 74 IRSG — die entscheidende Abgrenzung
Die Verwechslung der beiden Normen hat in der Rechtshilfepraxis weitreichende Konsequenzen. Art. 74 IRSG regelt ausschließlich die Herausgabe von Beweismitteln — Dokumente, Bankakten, Datenträger, Aufzeichnungen — zu Beweiszwecken an den ersuchenden Staat. Art. 74a IRSG dagegen betrifft die konfiskatorische Übergabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückgabe. Die gesetzgeberische Trennung beider Normen durch die IRSG-Revision 1996 hatte zum Ziel, die Verfahren zu beschleunigen und die unterschiedlichen Schutzmechanismen klar zu definieren.
- Art. 74 IRSG — Beweisrechtliche Herausgabe: Gegenstand sind Beweismittel im weitesten Sinne — jedes Dokument, jeder Wert, Bankdokumente, Datenträger, Kunstgegenstände, Computerakten, Entscheidungen. Zweck ist die Verwendung im ausländischen Strafverfahren zur Sachverhaltsfeststellung. Die Anforderungen an die beweisrechtliche Herausgabe sind weniger streng als bei Art. 74a IRSG; es genügt, dass der Gegenstand prima facie als Beweismittel geeignet erscheint.
- Art. 74a IRSG — Konfiskatorische Herausgabe: Gegenstand sind Gegenstände oder Vermögenswerte mit deliktischem Bezug. Zweck ist die Einziehung oder Rückgabe an den Berechtigten. Die Übergabe ist endgültig — die Schweiz verliert nach der Herausgabe jede Verfügungsgewalt über die Werte. Strengere Voraussetzungen: in der Regel vollstreckbarer Endentscheid erforderlich, Kausalzusammenhang zur Straftat zwingend nachzuweisen.
Ein deutsches Ermittlungsersuchen, das auf Herausgabe von Kontounterlagen und gleichzeitig auf Sicherung des Kontoguthabens gerichtet ist, löst damit zwei unterschiedliche Verfahrensregimes aus: Art. 74 IRSG für die Dokumente, Art. 18 und 74a IRSG für die Kontosperre mit nachgelagerter Herausgabeoption. In der Praxis empfiehlt sich eine klare Trennung im Rechtshilfeersuchen — andernfalls riskiert das ersuchende deutsche Gericht, dass das Schweizer Bundesamt für Justiz das Ersuchen als unzureichend bestimmt zurückweist oder zur Nachbesserung auffordert, was erhebliche Verzögerungen nach sich zieht.
Rechtsmittel und Verfahrensrechte Betroffener in der Schweiz
Betroffene — Kontoinhaber, Beschuldigte, Dritte mit Rechten an den beschlagnahmten Werten — haben im schweizerischen Rechtshilfeverfahren substanzielle Verfahrensrechte. Gegen die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG steht innerhalb von 30 Tagen die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen. Die Beschwerde entfaltet nach Art. 80l Abs. 1 IRSG aufschiebende Wirkung — die Herausgabe wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde sistiert.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 84 BGG nur ausnahmsweise zulässig: wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, etwa weil die Herausgabe die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze befürchten lässt oder eine grundsätzliche Rechtsfrage offen ist. Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht beträgt zehn Tage ab Zustellung des vollständigen Urteils. In BGE 1C_624/2022 ließ das Bundesgericht die Beschwerde zu, weil die bisher unentschiedene Frage im Raum stand, ob Art. 74a IRSG über seinen Wortlaut hinaus auch die Herausgabe zur Erfüllung einer ausländischen Ersatzforderung erfasst — ein Beispiel dafür, welche Rechtsfragen als besonders bedeutend eingestuft werden.
Verletzungen von Konventionsrechten können letztinstanzlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe hat der EGMR insbesondere Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls (Eigentumsschutz) und Art. 6 EMRK als relevante Prüfungsmaßstäbe herangezogen.
Praktische Schritte für Betroffene und Mandatsträger
- Frühzeitige Mandatierung in beiden Jurisdiktionen: Da das Verfahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz parallel läuft, empfiehlt sich die frühzeitige Beauftragung von Verteidigung in beiden Ländern — insbesondere wenn Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt sind und das deutsche Verfahren noch andauert.
- Akteneinsicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren beantragen: Betroffene haben nach schweizerischem Recht Anspruch auf Akteneinsicht in das Rechtshilfeverfahren, soweit schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Akteneinsicht ermöglicht eine effektive Wahrnehmung der Verfahrensrechte und ist Voraussetzung für eine fundierte Beschwerdeführung.
- Formelle Anforderungen an das Herausgabeersuchen prüfen: Das Herausgabeersuchen der deutschen Behörden hat hinreichend bestimmt zu sein und die einschlägige vollstreckbare Entscheidung im Original oder in beglaubigter Kopie zu enthalten. Formelle Mängel können die Herausgabe erheblich verzögern und sollten im Interesse aller Beteiligten frühzeitig adressiert werden.
- Zurückbehaltungsrechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend machen: Gutgläubige Dritte, Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz oder Behörden mit Rechten an den Werten können Zurückbehaltungsrechte geltend machen — diese Rechtsbehelfe sind rechtzeitig und substantiiert vorzubringen, da die 30-tägige Beschwerdefrist nach Erlass der Schlussverfügung gilt.
- Beschwerdefrist strikt einhalten: Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf kann die Herausgabe nicht mehr durch einfachen Rechtsbehelf gestoppt werden. Im Eilfall stehen vorläufige Maßnahmen zur Verfügung, deren Voraussetzungen jedoch eng gefasst sind.
- Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmedauer überwachen: Dauert die Sicherungsbeschlagnahme mehrere Jahre an, ohne dass der deutsche Endentscheid in Sicht ist, kann eine Aufhebungsbeschwerde mit Hinweis auf die unverhältnismäßige Dauer der Beschlagnahme Erfolg haben. Art. 33a IRSV schreibt vor, dass die Verhältnismäßigkeit laufend zu prüfen ist.
- Koordination mit dem deutschen Strafverteidiger bei Adhäsionsverfahren: Soll das Adhäsionsurteil als Grundlage für das Herausgabeersuchen genutzt werden, ist eine enge Abstimmung mit dem deutschen Strafverteidiger erforderlich — insbesondere hinsichtlich der Formulierung des Urteilstenors, der die deliktische Herkunft der Vermögenswerte und den Berechtigten ausdrücklich benennen sollte, um die schweizerische Prüfung zu erleichtern.
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Quellen und weiterführende Informationen
- Art. 74a IRSG — Onlinekommentar (Stand Januar 2025)
- Art. 74 IRSG — Onlinekommentar (Stand April 2024)
- IRSG — Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Volltext (fedlex.admin.ch)
- Deutsches IRG — Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (gesetze-im-internet.de)
- BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 — Herausgabe von Vermögenswerten und Ersatzforderungen nach Art. 74a IRSG
- ZaöRV 58 (1998) — Rechtshilfeweise Einziehung von Vermögenswerten nach schweizerischem Recht
- Rechtshilfeersuchen zwischen Deutschland und der Schweiz — Praxisüberblick (hanke.legal)
- Interne Hinweise: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen — Überblick
Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.