Heidi Pfister: FINMA warnt heute — Ihre Rechte und Handlungsoptionen


Am 21. April 2026 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Namen Heidi Pfister auf ihre öffentliche Warnliste aufgenommen — ein Schritt, der im Schweizer Aufsichtsrecht außergewöhnlich selten ist. Die FINMA begründet den neuen Heidi Pfister FINMA-Eintrag mit einem schweren Verdacht auf unerlaubte Tätigkeit sowie einer „immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegerinnen und Anlegern“. Haben Sie Geld in Anlageprodukte investiert, die mit dieser Person in Zusammenhang stehen? Gilt das auch für die Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation? Dann sollten Sie diesen Artikel sorgfältig lesen. Die rechtlichen Handlungsoptionen in Deutschland sind konkreter, als viele Betroffene vermuten.

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Die FINMA hatte bereits am 21. Februar 2023 eine rechtskräftige Endverfügung gegen Heidi Pfister erlassen, geboren am 20. November 1949, von Höri (Kanton Zürich), mit eingetragener Adresse Leissigenstrasse 30, 3704 Krattigen (Kanton Bern). Darin wurde ihr jede finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung verboten — ausdrücklich auch die gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen über die Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation. Die FINMA spricht nun, mehr als drei Jahre nach dieser Verfügung, eine neue Warnung aus. Das legt nahe: Entweder liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungsanweisung vor. Oder es ist ein neuer, gewichtiger Verdacht auf nicht bewilligte Finanzmarktaktivitäten entstanden. Für potenziell Geschädigte in Deutschland und der EU ist die Ausgangslage somit klar: Es besteht dringender Anlass, eigene Ansprüche zu prüfen.


Warum warnt die FINMA heute erneut vor Heidi Pfister?

Die FINMA-Warnliste ist kein Routineinstrument. Sie dient gezielt dem Anlegerschutz. Die Aufsichtsbehörde setzt sie nur ein, wenn sie konkrete Hinweise auf eine unerlaubte Tätigkeit hat. Diese Tätigkeit muss Anlegerinnen und Anleger unmittelbar gefährden. Dass am 21. April 2026 eine natürliche Person auf diese Liste gesetzt wird — und nicht ein Unternehmen — ist statistisch betrachtet selten. Es unterstreicht den Ernst der Lage.

Laut FINMA-Warnliste lautet der Eintrag für die Beschuldigte: „Ohne HR-Eintrag.“ Die aktuell verdächtigte Tätigkeit erfolgt also nicht über eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Sie findet offenbar im privaten oder informellen Rahmen statt. Die FINMA hält fest: „Dieser Eintrag erfolgt aufgrund eines schweren Verdachts auf eine unerlaubte Tätigkeit und einer immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegerinnen und Anlegern.“ Diese Formulierung verwendet die Behörde bei besonders dringenden Fällen. Sie ist ein starkes aufsichtsrechtliches Signal.

Der Hintergrund erschließt sich aus der Endverfügung vom 21. Februar 2023. Seinerzeit hatte die FINMA festgestellt, dass die Betroffene über die Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegennahm — ohne die dafür nach Schweizer Recht erforderliche Bewilligung. Die Gesellschaft war bereits am 28. Oktober 2022 in die FINMA-Warnliste aufgenommen worden. Die 2023 erlassene Verfügung beinhaltete eine ausdrückliche Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG — Busse bis 100.000 CHF. Hinzu kamen Hinweise auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und Art. 49 BankG. Diese Normen sehen für das unbewilligte Betreiben eines Einlagegeschäfts Freiheitsstrafe vor. Dass diese Verfügung trotz ihrer Rechtskraft offenbar nicht die erhoffte Wirkung erzielte, ist der naheliegende Grund für die neue Warnung heute.


Was bedeutet eine FINMA-Endverfügung gegen eine natürliche Person rechtlich?

Eine FINMA-Endverfügung gegen eine natürliche Person ist das schärfste nicht-strafrechtliche Instrument der Schweizer Finanzmarktaufsicht. Sie entfaltet nach Eintritt der Rechtskraft unmittelbare Bindungswirkung für die betroffene Person. Nach Art. 34 FINMAG kann sie öffentlich bekanntgemacht werden. Genau das ist im vorliegenden Fall geschehen.

Mit der Endverfügung vom 21. Februar 2023 hat die FINMA die Betroffene ausdrücklich angewiesen: Jede finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ist zu unterlassen. Das gilt selbst oder über Dritte, unter jeder Bezeichnung und in jeder Werbeform. Diese Formulierung ist bewusst weit gewählt. Sie erfasst nicht nur klassische Bankgeschäfte. Erfasst ist jede Form der gewerbsmäßigen Entgegennahme von Fremdkapital von mehr als 20 Personen oder mit einem Gesamtbetrag von mehr als einer Million Franken (Art. 1 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 5 BankV). Nach Auffassung der FINMA hatte Heidi Pfister diese Grenze durch ihre Tätigkeit über die Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation überschritten.

Der neue Warnlisteneintrag vom 21. April 2026 knüpft an diese Vorgeschichte an. Er zeigt: Die FINMA geht von neuen oder fortgesetzten Aktivitäten aus. Diese sollen das aufsichtsrechtliche Verbot verletzen. Haben Sie in diesem Zeitraum Gelder an die betroffene Person überwiesen? Oder an ihr zurechenbare Strukturen? Dann besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Beweise sind sofort zu sichern. Verjährungsfristen laufen auch in grenzüberschreitenden Fällen. Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, ist unverzügliches Handeln geboten.

Einen Parallelfall finden Sie bei Bitcoin.ch / AI-Betrug (FINMA-Warnung). Er zeigt, wie die FINMA ihre Warnliste zur Abwehr konzentrierter Anlegergefährdungen einsetzt. Auch dort wurden Anlegerinnen und Anleger in Deutschland und Österreich betroffen.


Welche strafrechtlichen Risiken bestehen nach Schweizer Recht?

Das Schweizer Aufsichts- und Strafrecht sieht bei unbewilligtem Betreiben eines Einlagegeschäfts erhebliche Sanktionen vor. Art. 46 BankG stellt die Annahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung unter Strafe. Wer gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegennimmt, ohne die erforderliche Bankbewilligung zu besitzen, riskiert nach Art. 46 Abs. 1 BankG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Alternativ droht eine Geldstrafe. Art. 49 BankG erfasst ergänzend unrichtige Angaben gegenüber Behörden sowie Verstöße gegen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.

Hinzu kommt Art. 44 FINMAG. Er stellt die unbewilligte Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit generell unter Strafe. Die FINMA hat die Betroffene in ihrer Verfügung ausdrücklich auf alle drei Normen hingewiesen. Das ist eine Praxis, die sie bei schwerwiegenden und fortgesetzten Verstößen anwendet. Der neue Warnlisteneintrag deutet darauf hin, dass die Verfügung vom 21. Februar 2023 nicht befolgt wurde. Dann kommt zusätzlich Art. 48 FINMAG ins Spiel. Wer eine rechtskräftige FINMA-Verfügung vorsätzlich missachtet, wird mit einer Busse von bis zu 100.000 Franken bestraft.

Die strafrechtliche Verfolgung liegt in der Schweiz in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaften. Wollen Sie als deutsche Anlegerinnen und Anleger Strafanzeige in der Schweiz erstatten? Das ist direkt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern möglich — dem Wohnkanton gemäß aktuellem Warnlisteneintrag. Eine Koordination mit einem in der Schweiz zugelassenen Anwalt ist hierbei zu empfehlen.


Welche zivilrechtlichen Ansprüche haben Betroffene in Deutschland?

Haben Sie als deutsche Anlegerinnen oder Anleger Gelder überwiesen, die der FINMA-Warnung gegen Heidi Pfister zuzuordnen sind? Sie sind nicht auf das Schweizer Recht beschränkt. Das deutsche Zivilrecht bietet eigenständige Schadensersatzansprüche, die Sie vor deutschen Gerichten geltend machen können.

Zentral ist der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug). Wer durch arglistige Täuschung zur Hingabe von Vermögenswerten veranlasst wird, hat einen deliktischen Schadensersatzanspruch. Diese Normkette richtet sich gegen den Täter. Voraussetzung ist eine Täuschungshandlung, die kausal zum Vermögensschaden führte. Im vorliegenden Kontext ergibt sich die Täuschungskomponente aus einem klaren Sachverhalt. Eine nicht bewilligte Person sammelte Anlagegelder ein, ohne über die behördlich geforderte Erlaubnis zu verfügen. Gegenüber den Einlegern wurde das konkludent verschwiegen. § 263a StGB (Computerbetrug) kommt ergänzend in Betracht. Das gilt, wenn Überweisungen über digitale Kanäle veranlasst wurden.

Für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gegen eine in der Schweiz ansässige Person ist das Lugano-Übereinkommen von entscheidender Bedeutung. Die Schweiz ist Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens (LugÜ 2007). Das unterscheidet sie von anderen Nicht-EU-Staaten. Das Übereinkommen regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Ein deutsches Zivilurteil kann nach den Vorschriften des LugÜ in der Schweiz anerkannt werden. Die Vollstreckung setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Sie als deutsche Klägerin oder deutschen Kläger ist die Rechtsverfolgung grundsätzlich möglich. Der Prozessweg erfordert Geduld und spezialisierte Begleitung.

Einen weiteren Ansatzpunkt bietet die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Sind in Deutschland Bankkonten oder sonstiges Vermögen der betroffenen Person vorhanden? Dann greifen § 73 StGB in Verbindung mit § 111e StPO. Diese Normen erlauben deutschen Strafverfolgungsbehörden, Vermögenswerte zu sichern. Eingezogen werden können Werte, die aus Straftaten herrühren oder zu ihrer Begehung eingesetzt wurden. Eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft kann diesen Prozess in Gang setzen. Das ist etwa an Ihrem Wohnort als Geschädigte oder Geschädigter möglich. Sichern Sie dabei alle verfügbaren Belege lückenlos. Unverzichtbar sind Überweisungsbelege, E-Mails und Vertragsunterlagen.


Haftet die deutsche Bank für ermöglichte Überweisungen in Betrugsfälle?

Die Frage der Bankhaftung wird in Fällen von Anlagebetrug mit grenzüberschreitendem Bezug zunehmend relevant. Deutsche Banken sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und den MaRisk-Anforderungen der BaFin verpflichtet, Transaktionen auf verdächtige Aktivitäten zu überwachen. Hat eine Bank Überweisungen an Empfänger zugelassen, die bereits auf öffentlichen Warnlisten standen? Wiesen diese Empfänger typische Muster unerlaubter Anlagegeschäfte auf? Dann kann sich die Frage stellen, ob ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorliegt.

Ein gesicherter Haftungsanspruch gegen die Hausbank besteht nicht in allen Fällen. Die Rechtsprechung ist hier einzelfallabhängig. Neuere Entscheidungen zeigen dennoch: Gerichte erkennen eine gewisse Schutzwirkung von Bankpflichten gegenüber Überweisenden an. Voraussetzung ist, dass klare Warnzeichen vorlagen und ignoriert wurden. Als Betroffene oder Betroffener sollten Sie den Zahlungsweg genau rekonstruieren. Prüfen Sie, ob die kontoführende Bank ihrer Überwachungspflicht nachgekommen ist. Eine spezialisierte Kanzlei kann diesen Sachverhalt eingehend analysieren. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auf der Seite zu Bankhaftung bei Kryptobetrug.


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Wie funktioniert die grenzüberschreitende Vollstreckung nach dem Lugano-Übereinkommen?

Das Lugano-Übereinkommen bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Die Schweiz ist dem LugÜ 2007 beigetreten. Deshalb genießt ein deutsches Zivilurteil dort grundsätzlich Vollstreckungsschutz. Bei Drittstaaten wie den USA, Russland oder Dubai gilt das nicht automatisch.

Das Verfahren gliedert sich in zwei Schritte. Zunächst ergeht das Urteil vor einem deutschen Gericht. Nach § 32 ZPO kann das auch der Tatortgerichtsstand sein, wenn der Betrug in Deutschland ausgeführt wurde. Anschließend wird beim zuständigen kantonalen Gericht in der Schweiz ein Exequaturverfahren eingeleitet, das heißt, das ausländische Urteil wird für vollstreckbar erklärt. Das Schweizer Gericht prüft dabei im Wesentlichen nur formelle Voraussetzungen. Eine inhaltliche Nachprüfung findet nicht statt. Das gilt, solange kein Verstoß gegen den schweizerischen ordre public vorliegt.

Für Sie als Anlegerinnen und Anleger bedeutet das: Ein erfolgreicher Prozess vor einem deutschen Gericht ist nicht nur symbolisch. Er kann dazu führen, dass Bankkonten oder Immobilien in der Schweiz gepfändet werden. Voraussetzung ist, dass dort vollstreckbares Vermögen vorhanden ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfordert belastbare Beweise. Nötig sind Nachweise über den Schaden, die Kausalität und die Identität der verantwortlichen Person. Bei all diesen Aspekten ist eine frühzeitige juristische Begleitung entscheidend.

Einen systematischen Überblick über digitale Betrugsrisiken, die die FINMA 2026 in den Fokus gerückt hat, bietet der Beitrag zur FINMA-Aufsichtsmitteilung zu digitalen Betrugsrisiken für Banken 2026. Dort wird deutlich, in welchem regulatorischen Umfeld Fälle wie dieser entstehen.


Was ist eine Publikumseinlage und warum ist deren unerlaubte Entgegennahme so gefährlich?

Der Begriff „Publikumseinlage“ bezeichnet im Schweizer Bankrecht die gewerbsmäßige Entgegennahme von Geldern einer unbestimmten Vielzahl von Personen — mit der Pflicht zur Rückerstattung. Diese Tätigkeit ist nach Art. 1 Abs. 2 BankG grundsätzlich der FINMA-Aufsicht unterstellt und erfordert eine Bankbewilligung. Ohne diese Bewilligung operiert eine Person oder ein Unternehmen im rechtsfreien Raum: Es fehlt die Einlagensicherung, die externe Revision und die laufende Aufsicht.

Für Anlegerinnen und Anleger ist das unbewilligte Einlagegeschäft aus mehreren Gründen besonders riskant. Da keine Bankbewilligung vorliegt, greift auch keine gesetzliche Einlagensicherung nach schweizerischem Recht. Im Insolvenzfall haben Gläubigerinnen und Gläubiger keine bevorzugte Stellung. Zudem fehlt jede Transparenz über die tatsächliche Verwendung der eingesammelten Gelder. Ohne behördliche Einsichtsmöglichkeit lässt sich kaum rekonstruieren: Flossen die Gelder in reale Projekte? Wurden sie in andere Strukturen umgeleitet? Oder sind sie schlicht verbraucht?

Die FINMA hatte die Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation bereits am 28. Oktober 2022 auf die Warnliste gesetzt. Der Verdacht auf unerlaubte Entgegennahme von Einlagen bestand damit seit Jahren. Dass nun erneut eine Warnung ausgesprochen wird — diesmal direkt gegen die natürliche Person — deutet auf eine Fortsetzung oder Intensivierung des verdächtigen Verhaltens hin.

Haben Sie Geld in Strukturen eingezahlt, die mit diesem FINMA-Fall in Verbindung stehen? Dann empfiehlt sich eine zeitnahe Blockchain- und Transaktionsanalyse. Sie hilft dabei, den Verbleib der Gelder nachzuverfolgen. Informationen dazu finden Sie unter Krypto-Tracing und Blockchain-Forensik mit Anwalt.


Welche Schritte sollten Betroffene jetzt sofort unternehmen?

Haben Sie im Zusammenhang mit Heidi Pfister oder der Emil Bächli Energietechnik AG in Liquidation Geld transferiert? Dann stehen Sie vor einem klaren Handlungsrahmen. Die wichtigste Maßnahme ist die unverzügliche Sicherung aller verfügbaren Beweise. Dazu gehören: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Verträge, E-Mails, Messenger-Nachrichten und Werbematerialien. Diese Dokumente sind lückenlos zu dokumentieren und in mehreren Kopien zu sichern. Digitale Spuren verschwinden schnell. Im Zweifelsfall sollten Sie Screenshots anfertigen. Diese sind zeitgestempelt aufzubewahren.

Als nächstes kommt die rechtliche Prüfung. Sie sollten als potenzielle Geschädigte oder potenzieller Geschädigter mehrere Aspekte prüfen lassen. Besteht ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB? Ist eine Strafanzeige in Deutschland oder der Schweiz sinnvoll? Kommen Maßnahmen nach § 73 StGB i.V.m. § 111e StPO zur Vermögenssicherung in Betracht? Dieser Prüfvorgang erfordert Spezialkenntnisse im deutsch-schweizerischen Kapitalmarktrecht.

Parallel dazu lohnt ein Blick auf ähnlich gelagerte Fälle. Anlegerinnen und Anleger haben dort erfolgreich Schadensersatz durchgesetzt. Das Muster des unbewilligten Einlagegeschäfts mit grenzüberschreitendem Bezug taucht regelmäßig in FINMA-Warnlisten auf. Zuletzt war das etwa im Fall Ameryssa (FINMA-Warnung, Clone Firm). Betroffene haben dort ihre Chancen über deutsches Zivilrecht und das Lugano-Übereinkommen evaluiert. Die rechtlichen Strukturen und die Durchsetzungsstrategie ähneln sich in diesen Fällen stark.

Schließlich ist Zeitdruck zu berücksichtigen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schuldners. Haben Sie durch die neue FINMA-Warnung erstmals Kenntnis von einem möglichen Schadensfall erlangt? Dann sollten Sie diesen Moment dokumentieren. Suchen Sie umgehend anwaltliche Beratung.


Wie unterscheidet sich die FINMA-Aufsicht von der deutschen BaFin-Überwachung?

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) und die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfolgen grundsätzlich ähnliche Ziele. Dazu gehören der Schutz von Anlegerinnen und Anlegern sowie die Stabilität des Finanzsystems. In Methodik, Reichweite und Transparenz unterscheiden sie sich jedoch in wesentlichen Punkten. Diese Unterschiede sind für grenzüberschreitende Fälle relevant.

Die FINMA operiert auf Basis des FINMAG (Finanzmarktaufsichtsgesetz), des BankG (Bankengesetz) und einer Reihe von Spezialgesetzen. Sie ist für die Schweiz zuständig — einem Nicht-EU-Staat mit eigenem Finanzmarktrecht. Die BaFin hingegen handelt im EU-Kontext. Sie unterliegt europäischen Richtlinien wie der MiFID II und der AIFMD. Ein zentraler Unterschied liegt in der Vollstreckbarkeit. Eine FINMA-Verfügung gilt nur im Schweizer Territorium. In Deutschland wird sie nicht automatisch anerkannt. Ihr Inhalt kann jedoch als Tatsachenbeweis in deutschen Verfahren eingeführt werden. Das bietet erhebliche Beweiserleichterungen.

Für deutsche Anlegerinnen und Anleger ergibt sich daraus eine zweigleisige Strategie. Auf der einen Seite können Sie eigenständige Zivilansprüche in Deutschland verfolgen. Grundlage dafür sind die FINMA-Veröffentlichungen. Auf der anderen Seite bietet die Kooperation beider Behörden im Rahmen von MLA-Abkommen (Mutual Legal Assistance) eine wichtige Möglichkeit. Strafrechtliche Erkenntnisse aus der Schweiz können so in deutsche Verfahren eingespeist werden. Eine spezialisierte Kanzlei kennt diese Kanäle und weiß, wie man sie im Einzelfall nutzt.


Warum ist dieser Fall ein Warnsignal für private Anlegerinnen und Anleger?

Der Fall Heidi Pfister illustriert ein Muster, das sich in der Schweizer Finanzaufsicht zunehmend zeigt. Einzelpersonen ohne Handelsregistereintrag sammeln im privaten Umfeld Gelder ein. Sie agieren über informelle Netzwerke, umgehen dabei Bewilligungspflichten und entziehen sich der regulären Aufsicht. Dieser Typ des Akteurs ist schwerer zu identifizieren als ein organisiertes Unternehmen. Er betreibt keine Website und hat keine öffentliche Präsenz. Oft agiert er im Vertrauensnetzwerk der Betroffenen.

Die Bezeichnung „Ohne HR-Eintrag“ im Warnlisteneintrag ist kein Zufall. Sie signalisiert: Keine gesellschaftsrechtliche Hülle ist vorhanden. Anlegerinnen und Anleger können dahinter keine Sicherheit vermuten. Stattdessen haften Sie der betroffenen Person persönlich gegenüber. Das eröffnet zivilrechtlich zwar eine direkte Klagemöglichkeit. Die Durchsetzbarkeit eines Urteils hängt jedoch von der individuellen Vermögenslage ab.

Besonders hervorzuheben ist die Wortwahl der FINMA in ihrer Begründung: Sie verwendet das Wort „immanent“. Im aufsichtsrechtlichen Kontext bedeutet das: Die Gefährdung droht nicht erst, sondern wohnt bereits inne. Sie ist gegenwärtig und real. Die FINMA hätte auch eine weniger starke Formulierung wählen können. Sie hat das nicht getan. Das zeigt: Die FINMA sieht akuten Handlungsbedarf. Sie warnt ausdrücklich und dringend.


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— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet der neue FINMA-Warnlisteneintrag vom 21. April 2026 für Heidi Pfister konkret?

Die FINMA hat die Betroffene am 21. April 2026 unter dem Vermerk „Ohne HR-Eintrag“ auf ihre öffentliche Warnliste gesetzt. Laut FINMA liegt ein schwerer Verdacht auf unerlaubte Tätigkeit sowie eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegerinnen und Anlegern vor. Dieser Eintrag ergänzt die bereits 2023 ergangene Endverfügung und signalisiert, dass die Aufsichtsbehörde von fortgesetzten oder neuen nicht genehmigten Aktivitäten ausgeht. Wenn Sie Gelder in mit ihr verbundene Strukturen eingezahlt haben, sollten Sie unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

2. Kann ich als deutsche Anlegerin oder deutscher Anleger Schadensersatz in Deutschland einklagen?

Ja. Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch, den Sie vor deutschen Gerichten geltend machen können. Ein deutsches Urteil kann anschließend über das Lugano-Übereinkommen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt und dort gegen vorhandenes Vermögen vollstreckt werden. Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Beweise und eine spezialisierte anwaltliche Begleitung.

3. Was ist die gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen und warum ist sie ohne Bewilligung verboten?

Als Publikumseinlage gilt im Schweizer Bankrecht die Entgegennahme von Geldern einer Vielzahl von Personen mit Rückzahlungspflicht. Diese Tätigkeit unterliegt nach Art. 1 Abs. 2 BankG der Bankbewilligungspflicht, weil ohne Aufsicht keine Einlagensicherung, keine externe Revision und keine laufende Kontrolle der Mittelverwendung gewährleistet ist. Wer ohne Bewilligung Einlagen entgegennimmt, handelt strafbar nach Art. 46 BankG und setzt Anlegerinnen und Anleger einem unkontrollierbaren Verlustrisiko aus.

4. Welche Rolle spielt das Lugano-Übereinkommen bei der Vollstreckung in der Schweiz?

Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ 2007) regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile zwischen EU-Staaten und der Schweiz. Ein deutsches Zivilurteil kann nach Durchlaufen eines Exequaturverfahrens bei einem Schweizer Kantonsgericht in der Schweiz vollstreckt werden — etwa durch Kontopfändung oder Grundbuchsicherung. Das Übereinkommen macht die Rechtsverfolgung für deutsche Klägerinnen und Kläger realistisch, sofern in der Schweiz vollstreckbares Vermögen vorhanden ist.

5. Wann verjähren Ansprüche gegen Heidi Pfister nach deutschem Recht?

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie als Geschädigte oder Geschädigter Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt haben. Wer erst durch den heutigen FINMA-Warnlisteneintrag Kenntnis erlangt, sollte diesen Zeitpunkt dokumentieren und umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um keine Fristen zu versäumen.


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