Hartmann und Benz: BaFin-Warnung Prospekt – was dahintersteckt
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Hartmann und Benz Inc steht im Mittelpunkt einer aktuellen BaFin-Warnung wegen des Verdachts auf den Vertrieb von Aktien ohne Wertpapierprospekt. Die Behörde stellte im Mai 2026 fest, dass vorbörsliche Aktien von Hartmann und Benz Inc in Deutschland beworben werden. Ein von der BaFin gebilligter Prospekt liegt dabei nicht vor. Anleger, die bereits investiert haben, sollten ihre Rechtsposition sofort prüfen.
Hartmann und Benz Inc ist eine US-amerikanische Gesellschaft, deren vorbörsliche Aktien vom im Kosovo ansässigen Anbieter BOSS.BSS L.L.C. an deutsche Privatanleger vertrieben werden. Weder wurde bei der BaFin ein Prospekt eingereicht, noch ist einer in der europäischen Aufsichtsdatenbank auffindbar. Deshalb entspricht das Muster klassischen Pre-IPO-Konstruktionen mit hohem Verlustrisiko.
Außerdem fehlt nach bisherigen Erkenntnissen eine Registrierung bei der US-amerikanischen SEC. Somit ist das behauptete IPO-Vorhaben als ernsthaft geplante Transaktion in Frage zu stellen. Folglich bestehen erhebliche Zweifel an der Seriosität des Angebots. Deshalb empfiehlt sich eine sofortige rechtliche Prüfung.
Wovor warnt die BaFin bei Hartmann und Benz Inc?
Die BaFin warnt davor, dass vorbörsliche Aktien ohne Wertpapierprospekt öffentlich angeboten werden. Bereits die Ansprache über Webseiten oder Telefon reicht, um den Tatbestand des öffentlichen Angebots nach Art. 2 lit. d EU-ProspektVO zu erfüllen. Somit greift die Prospektpflicht nach Art. 3 Abs. 1 EU-ProspektVO, umgesetzt im WpPG. Außerdem ist die Bezeichnung des Angebots als „Private Placement“ für die regulatorische Einordnung irrelevant. Deshalb hat die Warnung der BaFin unmittelbare Relevanz für betroffene Anleger.
Zudem schafft der US-Bezug besondere Risiken. US-Emittenten, die Aktien außerhalb der USA anbieten, können sich auf Regulation S berufen. Jedoch entbindet dies nicht von deutschen oder europäischen Prospektpflichten. Folglich schützt eine US-amerikanische Bezugsfreistellung den Emittenten vor SEC-Verfahren — nicht vor BaFin-Verfahren. Deshalb ist der Verstoß gegen die EU-Prospektpflicht eigenständig zu beurteilen, unabhängig von der US-rechtlichen Einordnung.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Hartmann und Benz?
Hartmann und Benz Inc hat keinen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt hinterlegt. Zudem ist nach bisherigen Erkenntnissen kein S-1-Registration Statement bei der SEC eingereicht worden, das den behaupteten geplanten Börsengang belegen würde. Deshalb fehlt die vollständige regulatorische Grundlage für das Angebot auf beiden Seiten des Atlantiks. Somit haben Anleger auf Basis einer Anlageentscheidung im vollständigen Informationsvakuum investiert. Außerdem begründet die fehlende SEC-Registrierung erhebliche Zweifel an der Seriosität der behaupteten Börsengangsplanung.
Folglich bleibt die zivilrechtliche Prospekthaftung nach §§ 9, 10 WpPG gegenüber den Veranlassern bestehen. Deshalb können Anleger Schadensersatz gegen die Personen geltend machen, die das Angebot veranlasst haben. Darüber hinaus haften inländische Vertriebsmittler als Gesamtschuldner nach §§ 280, 826 BGB. Somit lohnt es sich, inländische Beteiligte frühzeitig zu identifizieren.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die BaFin stellt fest, dass vorbörsliche Aktien ohne gebilligten Wertpapierprospekt in Deutschland öffentlich angeboten werden. Damit schafft die Behörde eine öffentliche Dokumentation des behördlichen Verdachts. Diese Dokumentation ist im Straf- und Zivilverfahren als Beweismittel nutzbar. Jedoch trifft die BaFin keine Aussage über eine betrügerische Absicht des Emittenten. Deshalb empfiehlt sich eine differenzierte rechtliche Strategie.
Außerdem trifft die BaFin keine Aussage über vorsätzlichen Betrug nach § 263 StGB. Diese Frage liegt bei der Staatsanwaltschaft. Dennoch ist die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz dünn. Somit empfiehlt sich die parallele Erstattung einer Strafanzeige, um alle Rechtswege offenzuhalten.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Hartmann und Benz?
Betroffene Anleger sollten sämtliche Kommunikation zum Vertriebsangebot sofort sichern. Dazu gehören E-Mails, Messenger-Nachrichten und Präsentationsmaterialien. Außerdem sind Überweisungsbelege zu dokumentieren. Deshalb sind diese Unterlagen die Grundlage für Strafanzeige und zivilrechtliche Ansprüche. Außerdem empfiehlt sich die Prüfung, ob Zahlungen über EU-Konten abgewickelt wurden.
Informationen zu Beweissicherungsstrategien und Warnfallmustern finden sich auf kryptoschaden.de. Eine forensische Analyse von Zahlungsströmen bietet der Beitrag Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de. Folglich lässt sich die Beweislage mit diesen Ressourcen deutlich verbessern. Somit empfiehlt sich eine frühzeitige Nutzung.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Hartmann und Benz?
Wer Gelder für den Erwerb von Hartmann und Benz-Aktien überwiesen hat, sollte keine weiteren Zahlungen leisten. Auch unter dem Vorwand fälliger Gebühren oder Steuern für die Freigabe von Gewinnen sollte nicht gezahlt werden. Außerdem empfiehlt sich die sofortige Erstattung einer Strafanzeige. Die BaFin-Warnung sollte dabei als Anlage beigefügt werden. Deshalb ist schnelles Handeln entscheidend, um mögliche Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Darüber hinaus ist frühzeitige rechtliche Begleitung wichtig, um Fristen für Schadensersatzansprüche nach §§ 9, 10 WpPG nicht zu versäumen. Informationen zu den Rückforderungsoptionen bei Anbietern ohne Erlaubnis bietet der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de. Somit stehen mehrere rechtliche Wege zur Verfügung. Folglich empfiehlt sich zügiges Handeln.
Hartmann und Benz blockiert Ihr Konto, sperrt die Auszahlung oder fordert „Verifizierungsgebühren“?
Geprüft werden Rückforderungswege gegen Banken (§ 675u BGB), die Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen sowie strafrechtliche Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO. Sie erhalten eine geprüfte Schritt-Reihenfolge mit Aufwand und Erfolgswahrscheinlichkeit.
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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern