FPM MIN: BaFin-Warnung – was dahintersteckt

Am 7. April 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin eine offizielle Warnung veröffentlicht. Täter missbrauchen den Namen und die Reputation der FPM Frankfurt Performance Management AG, eines real existierenden deutschen Vermögensverwalters, um Anleger über WhatsApp-Gruppen anzuwerben und zur Installation einer App namens FPM MIN zu verleiten. Nach Darstellung der BaFin besteht keinerlei Verbindung zwischen diesen betrügerischen Gruppen und dem echten Unternehmen.

Wer nach FPM MIN sucht, fragt häufig nach Betrug, App Erfahrungen oder Prof. Raik Hoffmann WhatsApp. Dahinter steht oft der Verdacht, dass eingezahlte Gelder nicht zurückgegeben werden oder dass die App eine Fälschung ist. Deshalb richtet sich dieser Beitrag an Personen, die über WhatsApp-Gruppen oder die App mit Anlageversprechungen dieser Art angesprochen wurden.

Wovor warnt die BaFin zu FPM MIN?

Die BaFin hat am 7. April 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über WhatsApp-Gruppen angebliche Investitionstipps verbreitet werden, die fälschlicherweise mit der FPM Frankfurt Performance Management AG und ihrem Vorstandsmitglied Raik Hoffmann in Verbindung gebracht werden. Die App FPM MIN wird in diesem Zusammenhang als vermeintliche Handelsplattform beworben. Das Unternehmen FPM Frankfurt Performance Management AG hat mit diesen Gruppen und der App nach Darstellung der BaFin keinerlei Verbindung.

Das Betrugsschema nutzt gezielt das Vertrauen in ein bekanntes, reguliertes Unternehmen. Die FPM Frankfurt Performance Management AG ist ein real existierender, zugelassener Vermögensverwalter – deshalb funktioniert der Identitätsmissbrauch besonders gut. Anleger, die den echten Namen kennen, fassen schneller Vertrauen zu den gefälschten Kommunikationskanälen. Folglich ist die Täuschungshandlung hier besonders perfide: Sie setzt nicht auf eine erfundene Identität, sondern auf eine gestohlene.

Welche Erlaubnislücke zeigt die BaFin-Warnung zu FPM MIN?

Die App und die damit verbundenen WhatsApp-Gruppen betreiben Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einwerben von Anlagegeldern über nicht zugelassene Kanäle ist deshalb strafbar nach § 54 KWG. Außerdem kommen Normen des Wertpapierhandelsgesetzes in Betracht, sofern die beworbenen Instrumente als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG eingestuft werden. Folglich handeln die Täter außerhalb jedes regulatorischen Rahmens.

Für betroffene Anleger entsteht dadurch eine besondere Ausgangslage: Zahlungen an eine nicht zugelassene Gegenstelle sind zivilrechtlich als Leistungen ohne Rechtsgrund einzuordnen. Deshalb besteht ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Außerdem sind Verträge mit einem unerlaubt tätigen Anbieter nach § 134 BGB nichtig. Somit kann die vollständige Rückabwicklung der geleisteten Einzahlungen verlangt werden.

Was stellt die BaFin fest – und was nicht?

Die BaFin stellt fest, dass die WhatsApp-Gruppen und die App FPM MIN ohne Zulassung tätig sind und keinerlei Verbindung zur echten FPM Frankfurt Performance Management AG bestehen. Das ist ein aufsichtsrechtlicher Befund, jedoch keine strafrechtliche Verurteilung der handelnden Personen. Ob die Täter nach § 263 StGB (Betrug) oder § 263a StGB (Computerbetrug) verfolgt werden, hängt vom Ermittlungsergebnis ab. Somit ist die Suchanfrage Betroffener nach Betrug häufig, jedoch kein gerichtlich festgestellter Sachverhalt im Einzelfall.

Dennoch ist die BaFin-Warnung für Betroffene ein bedeutsames Dokument. Sie belegt amtlich den Identitätsmissbrauch des echten Unternehmens und die fehlende Zulassung der App. Deshalb stärkt die Warnung die Ausgangslage sowohl in einer Strafanzeige als auch in einem zivilrechtlichen Rückforderungsverfahren erheblich. Außerdem kann das BaFin-Dokument in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel für den Verstoß gegen § 32 KWG herangezogen werden.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei FPM MIN?

Falls Einzahlungen in Kryptowährungen erfolgten, lassen sich die Transaktionen auf der Blockchain nachverfolgen. Jede Bewegung von Kryptowerten ist dauerhaft und unveränderlich gespeichert. Blockchain-Forensik kann deshalb beteiligte Wallets identifizieren, den Geldfluss verfolgen und Verbindungen zu regulierten Kryptobörsen herstellen, die zur Herausgabe von Identifikationsdaten verpflichtet werden können. Einen Überblick über laufende Warnungen und Schutzmöglichkeiten bietet die Scam-Broker-Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de.

Bei Banküberweisungen empfiehlt sich zudem die Prüfung, ob die kontoführende Bank nach § 675u BGB haftet, wenn Transaktionen an eine bekannte Betrugsstruktur ohne ausreichende Prüfung ausgeführt wurden. Außerdem sollten Betroffene alle WhatsApp-Verläufe, Screenshots der App sowie Transaktionsbelege sichern – denn diese Unterlagen bilden die Grundlage für eine Strafanzeige nach § 263 StGB und einen Arrestantrag nach § 111b StPO. Hintergründe zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug erläutert dieser Beitrag auf anwalt.de.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu FPM MIN?

Wer über WhatsApp-Gruppen mit FPM MIN in Kontakt getreten ist oder Gelder eingezahlt hat, sollte zunächst alle verfügbaren Belege sichern: Screenshots der Chats, Zahlungsnachweise, App-Zugangsdaten und E-Mails. Danach empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, da § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug) und § 261 StGB (Geldwäsche) einschlägige strafrechtliche Ansatzpunkte bieten. Zudem ist eine Meldung an die BaFin sinnvoll, da diese gegen unerlaubte Anbieter nach § 37 KWG einschreiten kann.

Zivilrechtlich kommen Ansprüche aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) in Betracht. Je früher professionelle Unterstützung eingeholt wird, desto größer ist folglich die Chance, verwertbare Spuren zu sichern. Weitere Informationen zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern finden sich auf anwalt.de.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern