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FMA-Bilanz Mai 2026: Zen Group, Everstone, Ficbank ohne Konzession

FMA-Bilanz Mai 2026: Zen Group, Everstone, Ficbank ohne Konzession

Im Mai 2026 hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb weniger Wochen gleich drei Anbieter öffentlich gewarnt: Ficbank, Everstone Trade Capital und Zen Group. Alle drei Fälle folgen demselben Muster — die Anbieter haben Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäfte gegenüber österreichischen Anlegerinnen und Anlegern erbracht, ohne über die dafür erforderliche Konzession zu verfügen. Wenn Sie mit einem dieser Anbieter in Kontakt getreten sind oder bereits Geld überwiesen haben, erfahren Sie auf dieser Seite, welche rechtlichen Schritte Ihnen offenstehen und wie Sie Ihre Beweismittel systematisch sichern.

Die drei Warnungen dokumentieren einen Aufsichtstrend, der sich in der österreichischen Behördenpraxis der letzten Monate abzeichnet: strukturell ähnliche Angebote, fehlende aufsichtsrechtliche Zulassung und hohe Verwechslungsgefahr mit regulierten Instituten. Welche Gemeinsamkeiten die Fälle verbinden und was das für Ihre Situation bedeutet, lesen Sie im Folgenden. Eine Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub mit weiteren FMA- und BaFin-Fällen finden Sie auf kryptoschaden.de.

Was die FMA festgestellt hat (drei Mai-Warnungen)

Die FMA ist nach § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) sowie nach § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) befugt, die Öffentlichkeit zu warnen, wenn ein Anbieter konzessionspflichtige Tätigkeiten ohne Erlaubnis ausübt. Genau diesen Befund hat die Behörde bei allen drei folgenden Anbietern getroffen. Die Warnungen wurden innerhalb von weniger als zwei Wochen veröffentlicht und zeigen, wie konsequent die FMA verdächtige Angebote derzeit überprüft.

Ficbank — Warnung in der ersten Maiwoche (06.05.2026)

In der ersten Maiwoche veröffentlichte die FMA ihre Warnung vor Ficbank, einem Anbieter, der unter der Website ficbnk.com auftritt und sich mit einem angeblichen Sitz in 1010 Wien — also in der österreichischen Bundeshauptstadt — präsentiert. Der Kontakt läuft über die E-Mail-Adresse kontakt@ficbnk.com. Die Behörde stellt klar, dass Ficbank keine Berechtigung besitzt, konzessionspflichtiges Bankgeschäft in Österreich zu erbringen, konkret das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung ist § 4 Abs. 7 BWG. Die vollständige Warnung finden Sie auf der offiziellen FMA-Seite: Achtung. Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit Ficbank.

Besonders aufmerksam sollten Sie sein, wenn Ihnen ein Anbieter einen österreichischen Firmensitz nennt, ohne dass er im FMA-Konzessionsregister eingetragen ist. Ein Wiener Postfach oder eine Wiener Adresse begründet keine Zulassung. Die FMA betreibt unter fma.gv.at eine öffentlich zugängliche Konzessionsdatenbank, in der Sie jederzeit prüfen können, ob ein Institut tatsächlich beaufsichtigt wird.

Everstone Trade Capital — Warnung Mitte Mai (11.05.2026)

Mitte Mai veröffentlichte die FMA die Warnung vor Everstone Trade Capital, erreichbar unter everstonetradecapital.com. In diesem Fall handelt es sich um Wertpapierdienstleistungen ohne Konzession, genauer um die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden nach § 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018. Als Kontaktadressen dokumentiert die Behörde die E-Mail-Adressen legal@esportail.cc sowie n.pohlmann@esportail.cc — Adressen, die nicht zur beworbenen Unternehmensidentität passen. Die Rechtsgrundlage der FMA-Veröffentlichung ist erneut § 92 Abs. 11 WAG 2018. Die amtliche Warnung lesen Sie hier: Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit Everstone Trade Capital.

Die Diskrepanz zwischen der nach außen präsentierten Unternehmensidentität und den tatsächlichen Kontaktdaten ist ein Merkmal, das Sie als ernstzunehmendes Warnsignal werten sollten. Wenn Ihre eigene Korrespondenz mit Everstone Trade Capital ähnliche Unstimmigkeiten aufweist — etwa abweichende Absenderadressen, wechselnde Ansprechpersonen oder E-Mails von Domains, die nichts mit dem Anbieternamen zu tun haben — dann sichern Sie diese Unterlagen umgehend.

Zen Group — Warnung in der dritten Maiwoche (18.05.2026)

In der dritten Maiwoche folgte die Warnung vor der Zen Group, die unter zen-online.com auftritt und deren Kontaktadresse info@zen-online.com lautet. Der Anbieter gibt einen angeblichen Sitz in München an. Die FMA stellt fest, dass die Zen Group keine Berechtigung hat, in Österreich konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte zu erbringen — konkret die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand hat (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018). Ausdrücklich weist die FMA auf eine Verwechslungsgefahr mit einem beaufsichtigten Anbieter hin. Dieses Detail ist rechtlich relevant: Es deutet darauf hin, dass der Anbieter gezielt ein ähnliches Erscheinungsbild wie ein reguliertes Institut einsetzt. Die Warnung ist abrufbar unter: Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit Zen Group. Rechtsgrundlage ist § 92 Abs. 11 WAG 2018.

Der Hinweis auf Verwechslungsgefahr bedeutet konkret: Der Anbieter könnte ein Logo, einen Namen oder eine Website-Optik verwenden, die einem lizenzierten Institut stark ähnelt. Wenn Sie der Ansicht sind, den Namen eines seriösen Unternehmens wiedererkannt zu haben, prüfen Sie sorgfältig, ob tatsächlich ein reguliertes Institut oder ein Nachahmer hinter dem Angebot steckt.

Falltyp und rechtliche Einordnung

Die drei Mai-Warnungen lassen sich zwei unterschiedlichen Konzessionstatbeständen zuordnen, die jedoch dasselbe Schutzziel verfolgen: den Schutz österreichischer Anlegerinnen und Anleger vor unkontrollierten Finanzdienstleistern. Um die Tragweite dieser Warnungen zu verstehen, ist es hilfreich, den aufsichtsrechtlichen Rahmen etwas genauer zu beleuchten.

Wertpapierdienstleistungen ohne WAG-Konzession (Zen Group, Everstone Trade Capital): Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) setzt die europäische MiFID-II-Richtlinie in österreichisches Recht um. Wer in Österreich Wertpapierdienstleistungen erbringen möchte — dazu gehören die Auftragsannahme, die Auftragsübermittlung und die Auftragsausführung für Rechnung von Kunden sowie Portfolioverwaltung und Anlageberatung — braucht zwingend eine Konzession der FMA. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz in Österreich oder im Ausland hat, solange die Dienstleistung an österreichische Kundinnen und Kunden gerichtet ist oder aus Österreich heraus angeboten wird. Ohne diese Konzession ist jede erbrachte Leistung aufsichtsrechtlich unzulässig; die darauf gestützten Verträge sind nach § 879 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig.

Im Fall der Zen Group betrifft die Wertpapierdienstleistung konkret die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018). Im Fall von Everstone Trade Capital geht es um die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018). Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Anbieter aktiv in den Handel mit Finanzinstrumenten — etwa Aktien, Derivaten oder Kryptowerten im Sinne der MiCA-Verordnung — eingreift. Anlegerinnen und Anleger, die bei diesen Anbietern Handelskonten eröffnet oder Gelder zur Verwaltung übergeben haben, sollten ihre Situation sorgfältig prüfen.

Bankgeschäft ohne BWG-Konzession (Ficbank): Das Bankwesengesetz (BWG) regelt, wer in Österreich Bankgeschäfte betreiben darf. Das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG — also die gewerbsmäßige Gewährung von Geldkrediten, Darlehen und wirtschaftlich vergleichbaren Finanzierungsleistungen — ist ausnahmslos konzessionspflichtig. Ein Anbieter, der Kredit- oder Darlehensprodukte anbietet, ohne im österreichischen Bankkonzessionsregister eingetragen zu sein, handelt rechtswidrig. Die FMA darf in solchen Fällen nach § 4 Abs. 7 BWG die Öffentlichkeit warnen und den Betrieb durch Bescheid untersagen. Der angebliche Wiener Sitz von Ficbank begründet keine Konzession und ergibt sich aus dem FMA-Register nicht.

Gemeinsames Muster und Erkennungsmerkmale: Alle drei Fälle verbindet, dass die Anbieter nach außen hin professionell auftraten — mit funktionierenden Websites, offiziell klingenden Firmennamen und zum Teil angegebenen Firmenadressen in deutschsprachigen Städten wie München oder Wien. Gerade dieses gepflegte Erscheinungsbild macht es für Sie als Anleger oder Anlegerin besonders schwer, die fehlende Zulassung auf den ersten Blick zu erkennen. Im Fall der Zen Group weist die FMA ausdrücklich auf eine Verwechslungsgefahr mit einem beaufsichtigten Anbieter hin — ein besonders deutliches Warnsignal. Typische Erkennungsmerkmale solcher Anbieter sind: kein Eintrag in der FMA-Konzessionsdatenbank, Kontoverbindungen bei ausländischen Zahlungsdienstleistern, unklare Eigentümerstruktur, psychologischer Druck zur schnellen Einzahlung und fehlende schriftliche Verträge nach österreichischem Recht.

Strafrechtliche Dimension: Die fehlende Konzession allein begründet noch keinen Straftatbestand, doch in der Praxis gehen nicht autorisierte Finanzdienstleistungsangebote häufig mit weiteren strafbaren Handlungen einher. In Betracht kommen insbesondere Betrug (§ 146 StGB), gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB) sowie die unerlaubte Vornahme von Bankgeschäften (§ 98 BWG). Wenn Sie Gelder überwiesen haben und der Anbieter nun nicht mehr erreichbar ist oder Auszahlungsanfragen verweigert, verdichten sich die Anzeichen für ein betrügerisches Vorgehen erheblich. In solchen Fällen lohnt sich neben der zivilrechtlichen Verfolgung auch die Erstattung einer Strafanzeige, da staatliche Ermittlungsbehörden über weitergehende Befugnisse zur Vermögenslokalisierung verfügen als Sie als Privatperson.

Rechtlich bedeutet eine fehlende Konzession für Sie als Geschädigte oder Geschädigten, dass Sie möglicherweise Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags haben. Welcher rechtliche Weg in Ihrer spezifischen Konstellation die besten Erfolgschancen bietet, hängt von Faktoren wie dem Zeitpunkt der Transaktion, der Herkunft des Anbieters und dem Umfang der gesicherten Beweise ab. Über kryptoschaden.de können Sie eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden anfragen, bei der eine qualifizierte Rechtsanwältin prüft, ob und in welchem Umfang Ihre Ansprüche durchsetzbar sind.

Wie Sie die Beweise sichern

Der Erfolg zivilrechtlicher und strafrechtlicher Maßnahmen hängt maßgeblich davon ab, wie vollständig und geordnet Ihre Unterlagen sind. Je früher Sie mit der Dokumentation beginnen, desto besser — denn nach einer FMA-Warnung nehmen unseriöse Betreiber ihre Websites häufig rasch offline und löschen Kommunikationskanäle. Die folgenden vier Schritte bilden eine praxisbewährte Grundlage für die Beweissicherung.

Schritt 1 — Zahlungsbelege: Sichern Sie sämtliche Zahlungsbelege, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Anbieter stehen. Dazu gehören Überweisungsbelege, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Bestätigungen von Zahlungsdienstleistern und Screenshots von Kryptowährungstransaktionen. Speichern Sie diese Unterlagen in mehrfacher Ausführung — mindestens eine digitale Kopie auf einem externen Datenträger und eine ausgedruckte Version, die Sie an einem sicheren Ort aufbewahren. Notieren Sie zu jeder Transaktion das genaue Datum, den übertragenen Betrag und die Währung, die Empfänger-IBAN oder Wallet-Adresse sowie den angegebenen Verwendungszweck. Diese detaillierten Angaben sind für die spätere Schadensberechnung und für die Darlegung des Schadens gegenüber Gerichten oder Behörden unerlässlich. Wenn Sie Überweisungen über eine Bank getätigt haben, fordern Sie außerdem einen schriftlichen Buchungsnachweis an, der Ihnen von der Bank auf Anfrage ausgestellt werden kann.

Schritt 2 — Korrespondenz: Exportieren Sie alle E-Mails, Messenger-Nachrichten, Chat-Protokolle und SMS, die Sie mit dem Anbieter ausgetauscht haben. Achten Sie dabei darauf, die vollständigen E-Mail-Header zu sichern — darin sind Absender-IP-Adressen, Zeitstempel und Serverrouten hinterlegt, die für forensische Analysen und die spätere Identifizierung des Absenders relevant sein können. Bei Messenger-Apps wie WhatsApp, Telegram oder Signal empfiehlt sich ein vollständiger Chat-Export inklusive der übertragenen Dateien und Medien. Auch telefonische Kontakte sollten Sie sorgfältig dokumentieren: halten Sie das Datum, die Uhrzeit, die angerufene oder anrufende Nummer, den Gesprächsinhalt in stichwortartiger Form sowie den Namen des Gesprächspartners soweit bekannt fest. Diese Informationen können später dazu beitragen, eine Täterstruktur nachzuzeichnen. Wenn Ihnen jemand eine bestimmte Handelsstrategie empfohlen oder Gewinnversprechen gemacht hat, notieren Sie diese Aussagen mit Datum und Kontext.

Schritt 3 — Wallet-Daten und Kontoinformationen: Falls Sie Kryptowährungen übertragen haben, notieren Sie die vollständigen Wallet-Adressen des Empfängers, die Transaktions-IDs (TXIDs) auf der jeweiligen Blockchain sowie den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion. Öffentlich zugängliche Blockchain-Explorer wie Etherscan oder blockchain.com ermöglichen es Ihnen, die gesamte Transaktionshistorie nachzuvollziehen und zu dokumentieren. Solche Daten sind besonders wichtig, weil Blockchain-Transaktionen unwiderruflich sind, aber ihre Spur auf der Blockchain erhalten bleibt und für behördliche Ermittlungen genutzt werden kann. Bei herkömmlichen Bankkonten sichern Sie die IBAN, den BIC und den Namen des kontoführenden Instituts. Diese Daten werden benötigt, um Rückbuchungsanträge zu stellen, Banken zur Kooperation zu bewegen oder Ermittlungsbehörden bei der Geldverfolgung zu unterstützen.

Schritt 4 — Identitätsmerkmale des Anbieters: Halten Sie alle Informationen fest, die Sie über den Anbieter gesammelt haben: Domain-Namen und Websites, IP-Adressen (soweit ermittelbar), etwaige Handelsregisternummern (auch wenn diese gefälscht sein können), Namen und Bezeichnungen von Mitarbeitenden oder angeblichen Beratern, Fotos oder Kopien von vorgelegten Ausweisdokumenten und Social-Media-Profile. Screenshots der Anbieter-Website sollten mit deutlich sichtbarem Zeitstempel gespeichert werden, da Betreiber die Seiten nach einer Warnung oft rasch offline nehmen oder inhaltlich verändern. Nutzen Sie hierfür die Wayback Machine unter web.archive.org oder erstellen Sie zeitgestempelte Screenshots über einen Browser mit automatischer Zeitangabe. Wenn Ihnen der Anbieter eine Vertragsunterlage, ein Informationsblatt oder eine Präsentation zugeschickt hat, sichern Sie diese Dateien ebenfalls — sie können Aufschluss über den tatsächlichen Sitz und die tatsächliche Herkunft des Anbieters geben.

Sobald Sie Ihre Unterlagen geordnet haben, sind Sie in der Lage, eine strukturierte und vollständige Sachverhaltsdarstellung zu erstellen — die Grundlage für jede rechtliche Intervention, sei es bei der Polizei, der FMA oder einem Gericht. Eine lückenlose Dokumentation erhöht Ihre Glaubwürdigkeit erheblich und erleichtert der beauftragten Anwältin oder dem beauftragten Anwalt die Arbeit spürbar.

Welche Rechtsmittel offenstehen

Wenn Sie von einem der drei genannten Anbieter — Ficbank, Everstone Trade Capital oder Zen Group — geschädigt worden sind, stehen Ihnen grundsätzlich drei Rechtswege offen, die sich gegenseitig ergänzen und in vielen Fällen parallel verfolgt werden sollten. Es gibt keinen Grund, auf einen dieser Wege zu verzichten — im Gegenteil, die Kombination der Ansätze erhöht die Erfolgschancen, weil jeder Weg unterschiedliche Hebel einsetzt.

Strafanzeige: Sie können bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder direkt bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten. In Österreich sind für schwere Wirtschaftsdelikte häufig die Landesgerichte als Strafgerichte zuständig; für grenzüberschreitende Fälle mit internationaler Dimension empfiehlt sich zusätzlich eine Kontaktaufnahme mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Die Strafanzeige verfolgt nicht primär das Ziel der direkten Schadensersatzzahlung an Sie, sondern dient der strafrechtlichen Verfolgung der handelnden Personen. Zugleich sichert sie wichtige amtliche Ermittlungsbefugnisse — die Strafverfolgungsbehörden können im Unterschied zu Privatpersonen Bankkonten beschlagnahmen lassen, Durchsuchungen anordnen und internationale Rechtshilfe beantragen. Für Ihre Anzeige benötigen Sie eine möglichst vollständige Sachverhaltsdarstellung mit den in Schritt 1 bis 4 gesicherten Unterlagen. Je strukturierter Ihre Darstellung ist, desto leichter fällt es den Ermittlern, die relevanten Ansatzpunkte zu identifizieren.

Zivilrechtliche Klage: Auf zivilrechtlichem Weg können Sie Ansprüche auf Rückzahlung Ihres eingezahlten Kapitals sowie auf Schadensersatz geltend machen. Die rechtliche Grundlage ist häufig die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 879 ABGB), ergänzt durch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 1431 ff. ABGB) sowie Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Entscheidend für die praktischen Erfolgsaussichten einer Klage sind zwei Faktoren: erstens die Identifizierung des Beklagten in einer Weise, die eine Zustellung ermöglicht, und zweitens das Vorhandensein pfändbarer Vermögenswerte. In grenzüberschreitenden Fällen sind zusätzlich Fragen des internationalen Zuständigkeitsrechts (EuGVVO) und der Vollstreckung im Ausland zu prüfen. Wenn Sie Zahlungen über österreichische Banken oder österreichische Zahlungsdienstleister geleistet haben, kann unter Umständen auch eine Haftung der beteiligten Institute geprüft werden, etwa wenn diese bei der Abwicklung der Transaktionen Sorgfaltspflichten verletzt haben.

Aufsichtsrechtliche Meldung bei der FMA: Sie können der FMA den Sachverhalt schriftlich über die auf fma.gv.at verfügbaren Meldeformulare mitteilen. Die Behörde nimmt Hinweise auf unerlaubte Finanzdienstleistungen entgegen und leitet bei ausreichendem Verdacht eigene Untersuchungen ein. Eine Meldung bei der Aufsicht führt nicht unmittelbar zu einer Schadensersatzzahlung an Sie, kann aber dazu beitragen, dass die FMA den Betrieb des Anbieters förmlich untersagt, eine Presseaussendung herausgibt oder Informationen an ausländische Partnerinstitutionen wie die BaFin, die FINMA oder die ESMA weiterleitet. Je mehr Betroffene sich melden, desto eher rückt ein Fall in den Fokus behördlicher Maßnahmen. Ihre Meldung trägt somit nicht nur zur Klärung Ihres persönlichen Falls bei, sondern schützt auch andere Anlegerinnen und Anleger.

Kombination der Wege: In der Praxis empfiehlt sich ein koordiniertes Vorgehen: Die Strafanzeige wird erstattet, um amtliche Ermittlungsbefugnisse zu aktivieren; parallel wird eine zivilrechtliche Klage oder ein außergerichtliches Forderungsschreiben vorbereitet; und die FMA-Meldung sorgt dafür, dass die Aufsicht informiert ist. Welche zeitliche Abfolge und welcher Schwerpunkt für Ihren konkreten Fall sinnvoll sind, hängt von der Höhe des Schadens, der Identifizierbarkeit des Anbieters und Ihrer persönlichen Situation ab.

Eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden über kryptoschaden.de hilft Ihnen, diese Fragen rasch zu klären und die für Sie passende Strategie zu entwickeln.

Weiterführende Informationen zu ähnlichen FMA- und BaFin-Fällen sowie eine systematische Einordnung finden Sie in der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub auf kryptoschaden.de.

FAQ

Was bedeutet es, wenn die FMA vor einem Anbieter warnt?
Eine FMA-Warnung bedeutet, dass die österreichische Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass der genannte Anbieter konzessionspflichtige Tätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung erbringt. Die FMA ist nach dem WAG 2018 oder dem BWG befugt, solche Warnungen zu veröffentlichen. Die Warnung ist keine strafrechtliche Verurteilung, aber ein offizieller Behördenbefund, der für Sie als Anleger oder Anliegerin als starkes Indiz für die Rechtswidrigkeit des Anbieters gilt. Sie sollten nach einer solchen Warnung keine weiteren Zahlungen an den Anbieter leisten und bestehende Ansprüche so früh wie möglich prüfen lassen.
Kann ich mein Geld zurückfordern, wenn der Anbieter keine FMA-Konzession hatte?
Die fehlende Konzession eröffnet unter Umständen Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags, da ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nach § 879 ABGB nichtig sein kann. Ob und in welchem Umfang Sie Geld zurückerhalten, hängt davon ab, ob der Anbieter identifizierbar ist, ob Vermögenswerte vorhanden sind und ob eine Vollstreckung möglich ist. Im Einzelfall können auch Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister oder Banken geprüft werden, die die Transaktionen abgewickelt haben.
Sind Zen Group, Everstone Trade Capital und Ficbank dasselbe Unternehmen?
Nach aktuellem Stand handelt es sich um drei voneinander unabhängige Anbieter, die jeweils separate Warnungen der FMA erhalten haben. Was sie verbindet, ist das strukturelle Merkmal der fehlenden österreichischen Konzession und das ähnliche Geschäftsmodell. Es liegen keine öffentlich zugänglichen Informationen vor, die auf eine gemeinsame Betriebsstruktur oder einheitliche Hintermänner schließen lassen.
Was soll ich tun, wenn ich bereits Geld an einen dieser Anbieter überwiesen habe?
Leisten Sie keine weiteren Zahlungen. Sichern Sie sofort alle Unterlagen: Zahlungsbelege, E-Mails, Chatverläufe und Vertragsunterlagen. Informieren Sie Ihre Bank über die Transaktion und fragen Sie, ob eine Rückbuchung möglich ist. Erstatten Sie eine Strafanzeige bei der Polizei und melden Sie den Fall der FMA. Lassen Sie die Rechtslage durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt prüfen.
Gilt die FMA-Warnung auch für Personen außerhalb Österreichs?
Die FMA-Warnung richtet sich in erster Linie an Personen in Österreich. Wenn Sie in einem anderen Land ansässig sind, sollten Sie prüfen, ob die Aufsichtsbehörde Ihres Landes eine eigene Warnung vor demselben Anbieter ausgesprochen hat. In vielen Fällen tauschen europäische Behörden entsprechende Informationen über das ESMA-Netzwerk aus. Unabhängig davon können Sie sich an eine österreichische Rechtsanwältin oder einen österreichischen Rechtsanwalt wenden, wenn Ihre Transaktion über Österreich abgewickelt wurde.
Wie erkenne ich, ob ein Anbieter tatsächlich eine FMA-Konzession hat?
Die FMA stellt unter fma.gv.at eine öffentlich zugängliche Konzessionsdatenbank bereit. Sie können dort nach dem Namen des Anbieters oder nach seiner Identifikationsnummer suchen. Ein seriöser Anbieter weist Sie von sich aus auf seine Zulassung hin und nennt Ihnen seine Konzessionsnummer. Wenn ein Anbieter Ihnen gegenüber vage bleibt oder keine überprüfbare Konzessionsnummer nennt, ist das ein ernstes Warnsignal.
Was ist der Unterschied zwischen einer WAG-Konzession und einer BWG-Konzession?
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) setzt die europäische MiFID-II-Richtlinie um und regelt die Zulassung für Wertpapierdienstleistungen wie Wertpapierhandel, Portfolioverwaltung und Anlageberatung. Das Bankwesengesetz (BWG) regelt die Zulassung für klassische Bankgeschäfte, insbesondere das Einlagen- und Kreditgeschäft. Ficbank fällt unter das BWG, während Zen Group und Everstone Trade Capital unter das WAG 2018 fallen. In beiden Fällen gilt: ohne Konzession ist die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung in Österreich rechtswidrig.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Die zivilrechtliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in Österreich nach allgemeinem Schadenersatzrecht drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB); ohne Kenntnis gilt eine absolute Frist von dreißig Jahren. Bei deliktischen Ansprüchen können kürzere Fristen gelten. Da die Fristberechnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine versäumte Frist zum Rechtsverlust führt, sollten Sie Ihre Situation so früh wie möglich rechtlich prüfen lassen.

Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart