Die apollo-invest-sa.ch Clone Firm steht seit dem 23. April 2026 auf der offiziellen FINMA-Warnliste — ein Datum, das für jeden deutschen Anleger, der auf die Betreiber dieser Website hereingefallen ist, rechtlich erhebliche Bedeutung hat. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte unmissverständlich klar, dass www.apollo-invest-sa.ch in keinem Zusammenhang mit der real im Schweizerischen Handelsregister eingetragenen Apollo Invest SA, Fribourg steht, die unter der Handelsregisternummer CHE-102.423.748 geführt wird. Das betrügerische Angebot nutzt Namen, Standortangabe und Ansehen eines legitimen, regulierten Schweizer Unternehmens, um deutschen und europäischen Anlegern eine falsche Seriosität vorzuspiegeln — ein Lehrbuchbeispiel des sogenannten Identitätsmissbrauchs, das in der Branche als Clone-Firm-Phänomen bekannt ist.
Clone-Firm-Betrug unterscheidet sich von gewöhnlichen Anlagebetrugsmaschen in einem entscheidenden Punkt: Die Täter erfinden keine fiktive Gesellschaft, sondern kapern die Identität eines tatsächlich existierenden Unternehmens. Wer den Namen „Apollo Invest SA“ recherchiert, findet ein reguläres Schweizer Unternehmen mit ordentlichem Handelsregistereintrag und einer Adresse in Fribourg. Genau dieses positive Suchergebnis ist das Täuschungsmittel. Die betrügerische Domain apollo-invest-sa.ch ist so konstruiert, dass sie die Verknüpfung mit dem echten Unternehmen suggeriert, ohne diese tatsächlich zu besitzen. Für einen verständigen Anleger ist dieser Unterschied ohne gezielte Prüfung beim zuständigen Handelsregisteramt schlicht nicht erkennbar. Die FINMA hat diesen Mechanismus mit ihrer Warnung vom 23.04.2026 öffentlich dokumentiert und damit eine Tatsachenfeststellung geschaffen, die für jede zivilrechtliche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung ist.
Aus rechtlicher Sicht entfaltet der Identitätsmissbrauch durch apollo-invest-sa.ch eine dreifache Wirkung. Erstens begründet die arglistige Täuschung über die Identität des Anbieters einen Anfechtungsanspruch nach § 123 BGB: Wer unter einer falschen Unternehmensidentität einen Anlagevertrag schließt, veranlasst den Anleger durch Täuschung zu einer Willenserklärung, die dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage niemals abgegeben hätte. Zweitens sind die geschlossenen Verträge ohnehin nach § 134 BGB nichtig, weil die Betreiber von apollo-invest-sa.ch in Deutschland Finanzdienstleistungen erbringen, ohne über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. § 32 KWG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB — jeder dagegen verstoßende Vertrag ist von Anfang an nichtig. Drittens belegt die FINMA-Warnung, dass keine aufsichtsrechtliche Grundlage für das Tätigwerden bestand. Alle drei Rechtswege öffnen Geschädigten den Weg zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung ihrer Einzahlungen nach § 812 BGB.
Für die Kanzlei Rexus-Recht ist die FINMA-Warnung vom 23. April 2026 zu apollo-invest-sa.ch nicht nur ein aufsichtsrechtliches Signal, sondern ein prozessualer Schlüsselbaustein. Sie belegt den objektiven Täuschungscharakter des gesamten Geschäftsmodells, stärkt die Haftungsansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und erhöht die Prüfpflichten der kontoführenden Banken, die Überweisungen an die Betreiberkonten ausgeführt haben. Wenn Sie als Anleger Gelder an apollo-invest-sa.ch überwiesen oder dort Kryptowerte eingezahlt haben, sollten Sie unverzüglich handeln — die forensische Rückholbarkeit von Kryptowerten sinkt mit jedem Tag, und die Betreiber verschieben Gelder kontinuierlich auf neue Wallets. Das Tätigkeitsmuster entspricht dem schweren Kapitalanlagebetrug nach § 263 StGB, dessen strafrechtliche Dimension den Hintergrund für sämtliche zivilrechtliche Ansprüche bildet.
Was ist die FINMA-Warnung vom 23. April 2026 zu apollo-invest-sa.ch?
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlichte am 23. April 2026 eine förmliche Warnung vor der Website apollo-invest-sa.ch. Die Behörde stellte fest, dass diese Website keinerlei Verbindung zur legitimen Apollo Invest SA, Fribourg (CHE-102.423.748) hat, deren Namen und Standort sie missbräuchlich verwendet. Die Betreiber verfügen über keine schweizerische oder europäische Aufsichtszulassung und besitzen keinen eigenen Handelsregistereintrag.
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Was unterscheidet die Clone Firm apollo-invest-sa.ch von der echten Apollo Invest SA Fribourg?
Die echte Apollo Invest SA, Fribourg, ist unter der Handelsregisternummer CHE-102.423.748 ordentlich im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und verfügt damit über eine nachprüfbare, legitime Unternehmensidentität. Die betrügerische Website apollo-invest-sa.ch hingegen besitzt keinen eigenen Handelsregistereintrag, keine aufsichtsrechtliche Zulassung und keine tatsächliche Verbindung zum Freiburger Unternehmen — lediglich dessen gestohlenen Namen.
Der Kern des Clone-Firm-Missbrauchs liegt in der gezielten Ausbeutung des guten Rufs eines real existierenden Unternehmens. Die echte Apollo Invest SA in Fribourg ist unter CHE-102.423.748 ordentlich eingetragen und im Schweizerischen Handelsregistersystem abrufbar. Die Betreiber von apollo-invest-sa.ch haben sich diesen Umstand zunutze gemacht: Indem sie den identischen Namen verwenden, den Standort Fribourg angeben und eine professionell gestaltete Website unter ähnlich klingender Domain betreiben, erwecken sie für einen nicht geschulten Anleger den Eindruck, mit dem echten Unternehmen in Kontakt zu stehen.
Die Domain apollo-invest-sa.ch ist dabei bewusst so gewählt, dass sie das Kürzel „SA“ — das französische Äquivalent zur Aktiengesellschaft — als Bestandteil der URL führt. Diese Konstruktion verstärkt die Täuschungswirkung erheblich, weil der Firmenname der echten Gesellschaft nahezu wortgleich in die Domain integriert ist. Gleichwohl hat die FINMA unmissverständlich festgestellt, dass keinerlei Zusammenhang zwischen den beiden Entitäten besteht. Für Sie als betroffenen Anleger ist dieser Befund prozessual bedeutsam: Die FINMA-Warnung ist ein behördliches Dokument, das von deutschen Gerichten als urkundlicher Beweis für die objektiv täuschende Natur des Angebots verwertet werden kann. In Verbindung mit der Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB und der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB ist die Differenz zwischen echter und gefälschter Entität die rechtliche Grundlage für Ihren gesamten Rückforderungsanspruch.
Wie erkennen Sie Clone-Firm-Missbrauch — zehn typische Indizien?
Clone Firms folgen einem wiederkehrenden Muster, das bei näherer Betrachtung erkennbare Spuren hinterlässt. Wer die folgenden zehn Indizien kennt, ist in der Lage, eine betrügerische Plattform frühzeitig zu identifizieren, bevor irreparable Vermögensschäden entstehen. Entscheidend ist, dass das Zusammentreffen mehrerer dieser Merkmale auf einen ernsthaften Verdacht hindeutet.
Das erste Indiz ist das Fehlen eines eigenen Handelsregistereintrags: Ein Abgleich mit dem Schweizerischen Handelsregistersystem zeigt sofort, ob das Unternehmen tatsächlich existiert. Das zweite Indiz betrifft das Impressum, das häufig identische Angaben wie das legitime Unternehmen enthält, ohne dass eine tatsächliche Verbindung besteht. Das dritte Indiz ist die Domain-Struktur: Betrüger konstruieren Domains, die den echten Firmennamen als URL-Bestandteil führen. Das vierte Indiz ist die ausschließliche Kommunikation über verschlüsselte Messenger oder anonyme E-Mail-Adressen ohne nachweisbare Festnetz-Rufnummer.
Das fünfte Indiz sind gefälschte oder gestohlene Mitarbeiterfotos, die sich per Rückwärtsbildsuche als Stockfotos identifizieren lassen. Das sechste Indiz betrifft die Zulassungslage: Auf den Websites der zuständigen Aufsichtsbehörden — FINMA, BaFin — findet sich kein Eintrag für den behaupteten Anbieter. Das siebte Indiz sind SSL-Zertifikate, die optische Sicherheit suggerieren, aber keinerlei Aussage über die Seriosität des Betreibers treffen. Das achte Indiz ist das Auszahlungsverhinderungsschema: Vermeintliche Gewinne werden angezeigt, Auszahlungen jedoch stets mit neuen Gebühren, Steuerforderungen oder angeblichen Compliance-Auflagen blockiert. Das neunte Indiz ist das Drängen zu weiteren Einzahlungen, um vermeintliche Freischaltungen zu realisieren. Das zehnte Indiz betrifft den IBAN-Abgleich: Kontoinformationen führen häufig zu Drittbanken in Offshore-Jurisdiktionen ohne sachlichen Bezug zur angeblichen Gesellschaft in Fribourg. Wenn Sie eines oder mehrere dieser Indizien bei apollo-invest-sa.ch festgestellt haben, sollten Sie sofort fachrechtlichen Rat in Anspruch nehmen.
Welche Rolle spielt § 123 BGB bei der Anfechtung wegen Identitätstäuschung?
Die Anfechtung nach § 123 BGB ist das schärfste zivilrechtliche Instrument gegen Identitätstäuschungen, weil sie die gesamte Willenserklärung des Getäuschten mit Rückwirkung vernichtet und den Rechtsgrund für alle geleisteten Zahlungen entfallen lässt. Bei Clone-Firm-Missbrauch ist die arglistige Täuschung strukturell vollständig: Der Anleger wird über die Identität seines Vertragspartners, dessen aufsichtsrechtliche Stellung und die tatsächliche Verwendung seiner Einzahlungen getäuscht.
§ 123 Abs. 1 BGB gewährt das Anfechtungsrecht demjenigen, dessen Willenserklärung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Bei apollo-invest-sa.ch liegt die arglistige Täuschung auf drei Ebenen: Erstens wurde über die Identität des Anbieters getäuscht, weil die Betreiber den Namen und das Ansehen der echten Apollo Invest SA Fribourg (CHE-102.423.748) verwendeten, ohne mit ihr in irgendeiner Verbindung zu stehen. Zweitens wurden Anleger über die Erlaubnislage getäuscht: Ein auf der FINMA-Warnliste geführter Anbieter ohne Handelsregistereintrag verfügte offenkundig über keine Zulassung. Drittens wurde über die Anlageabsicht getäuscht, weil Einzahlungen nicht zu Anlagezwecken verwendet, sondern von den Betreibern behalten wurden.
Die erfolgreiche Anfechtung nach § 123 BGB hat für Sie als Geschädigten eine unmittelbar praktische Konsequenz: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig, und der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB entsteht in voller Schadenshöhe. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, weshalb sofortiges Handeln nach Kenntnisnahme der FINMA-Warnung vom 23. April 2026 geboten ist. Die Warnung selbst ist ein starkes Indiz für den Zeitpunkt der Entdeckung — wer danach noch Einzahlungen geleistet hat, hat möglicherweise die Chance zur Anfechtung dieser späteren Transaktionen begrenzt.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche stehen Geschädigten zur Verfügung?
Das zivilrechtliche Anspruchsspektrum gegen apollo-invest-sa.ch ist vielschichtig und lässt sich sowohl gegen die unbekannten Betreiber als auch gegen beteiligte Finanzinstitute richten. Der Ausgangspunkt ist stets die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge nach § 134 BGB — ein Vertrag, der gegen das Erlaubnisgebot des § 32 KWG verstößt, ist von Anfang an unwirksam, und das bereicherungsrechtliche Rückforderungsrecht nach § 812 BGB entsteht automatisch.
Parallel zur Nichtigkeit und zur Anfechtung nach § 123 BGB steht der deliktische Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz. § 32 KWG schützt die Anleger vor dem Risiko, mit Anbietern ohne ausreichende Kapitaldeckung und ohne Einlagensicherung in Kontakt zu treten. Wer dieses Verbotsgesetz vorsätzlich verletzt und dadurch einem Anleger Schaden zufügt, haftet auf vollen Schadensersatz. Daneben greift § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Das planmäßige Kapern einer fremden Unternehmensidentität zur Schädigung gutgläubiger Anleger erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit in besonders offenkundiger Weise.
Für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist umfassende Beweissicherung die wichtigste Grundlage. Sichern Sie alle Überweisungsbelege, alle E-Mail-Korrespondenz mit den vermeintlichen Beratern, Screenshots des Dashboards auf apollo-invest-sa.ch, Chat-Protokolle und die Wallet-Adressen, an die Sie Kryptowerte transferiert haben. Zudem kommt § 138 BGB als Nichtigkeitsgrund in Betracht, weil das gesamte Geschäftsmodell von apollo-invest-sa.ch — auf Täuschung aufgebaut, ohne jede Erlaubnisgrundlage betrieben — als sittenwidrig im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist. Die Kombination mehrerer paralleler Anspruchsgrundlagen ist prozessual bedeutsam, weil sie Geschädigten auch dann Ansprüche erhält, wenn einzelne Begründungswege an Darlegungs- oder Beweisproblemen scheitern sollten.
Wie greifen § 32 KWG und MiCAR bei grenzüberschreitenden Clone-Firm-Angeboten?
Clone Firms wie apollo-invest-sa.ch operieren bewusst grenzüberschreitend, um die Aufspaltung aufsichtsrechtlicher Zuständigkeiten zu ihrem Vorteil zu nutzen. Für deutsche Anleger, die Einzahlungen an die Plattform geleistet haben, greifen sowohl das Kreditwesengesetz als auch die europäische MiCAR-Verordnung (EU) 2023/1114 — unabhängig davon, wo die Server der Plattform tatsächlich betrieben werden.
§ 32 Abs. 1 KWG verlangt eine schriftliche Erlaubnis der BaFin für jede Person, die im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Das Tatbestandsmerkmal des Inlands ist weit ausgelegt: Es genügt, dass die Leistung gegenüber in Deutschland ansässigen Kunden angeboten wird, was bei einer deutschsprachigen Website mit deutschen Kundenkontakten offenkundig der Fall ist. Ein Verstoß gegen § 32 KWG begründet nach § 54 KWG eine Strafbarkeit mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Geschädigte relevanter ist die zivilrechtliche Schutzgesetzwirkung: § 32 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung unmittelbar Schadensersatzansprüche begründet.
Parallel dazu ist die MiCAR-Verordnung seit dem 30. Dezember 2024 vollumfänglich in der gesamten Europäischen Union anwendbar. Sie verlangt für jeden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen — Verwahrung, Handel, Portfolioverwaltung, Beratung oder Transfer von Kryptowerten — eine Zulassung durch eine nationale EU-Aufsichtsbehörde als Crypto-Asset Service Provider (CASP). Apollo-invest-sa.ch verfügt über keine derartige Zulassung. Als unmittelbar anwendbares EU-Recht entfaltet die MiCAR-Verordnung Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Jede Verletzung ihrer Zulassungspflichten, die zu Ihrem Schaden geführt hat, begründet eigenständige Ansprüche. Die Kombination aus nationalem KWG-Verbot und europäischer MiCAR-Pflicht lässt für die Betreiber keinen Spielraum: Sie haben auf zwei parallelen Ebenen — national und unionsrechtlich — gegen zwingende Erlaubnisvorbehalte verstoßen.
Wie haftet Ihre Hausbank bei SEPA-Überweisungen an eine Clone Firm?
Die Haftung der Hausbank bei Kryptobetrug und Anlagebetrug ist ein häufig unterschätzter Anspruchsweg, der bei Clone-Firm-Fällen besonderes Gewicht gewinnt. Die entscheidende Norm ist § 675u BGB: Das kontoführende Kreditinstitut hat einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang unverzüglich zu erstatten. Als nicht autorisiert gilt ein Zahlungsvorgang, bei dem der Zahler durch arglistige Täuschung zur Auslösung veranlasst wurde — was beim Identitätsmissbrauch durch apollo-invest-sa.ch typischerweise der Fall ist.
Ab dem 23. April 2026 — dem Datum der FINMA-Warnung — gilt zudem: Jede Bank, die nach diesem Zeitpunkt noch eine Zahlung an ein Konto verarbeitet hat, das mit apollo-invest-sa.ch in Verbindung steht, ohne eine Prüfung der Warnlisten vorzunehmen, hat ihre vertragliche Sorgfaltspflicht nach § 280 BGB verletzt. Die öffentliche Veröffentlichung der FINMA-Warnung ist ein erhebliches Signal, das Banken über ihr Compliance-System hätte erreichen können und sollen. Banken, die auch nach Warnlistenveröffentlichung weiterhin Zahlungsströme an die Betreiber von apollo-invest-sa.ch abwickelten, stehen vor einer erhöhten Darlegungslast: Sie sind gehalten nachzuweisen, dass ihre Warnlistenprüfung im konkreten Einzelfall nicht möglich oder zumutbar war.
Die Gegenargumentation der Bank auf Basis von § 675v BGB — grobe Fahrlässigkeit des Zahlers — greift bei professionell organisierten Clone-Firm-Betrügern in aller Regel nicht durch. Die Täuschungsqualität von apollo-invest-sa.ch ist gerade dadurch geprägt, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Anleger beim Anblick eines Schweizer Firmennamens mit ordentlich klingendem Handelsregisterbezug keine unmittelbare Warnung erkennen konnte. Wenn Sie Überweisungen an ein Konto geleistet haben, das mit apollo-invest-sa.ch in Verbindung stand, ist die sofortige schriftliche Anfrage bei Ihrer Bank zu einem SEPA-Recall der zeitkritischste erste Schritt. Auch wenn der Recall technisch nicht mehr möglich ist, bleibt der Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in vollem Umfang bestehen.
Wie gelingt Blockchain-Tracing bei Krypto-Zahlungen an apollo-invest-sa.ch?
Wer Kryptowerte an die Betreiber von apollo-invest-sa.ch transferiert hat, hinterlässt auf der jeweiligen Blockchain eine unveränderliche Transaktionsspur. Das Blockchain-Tracing und die kryptoforensische Nachverfolgung nutzen genau diese Eigenschaft der dezentralen Registerarchitektur, um Geldflüsse von der Einzahlungsadresse über Zwischenstationen bis zu den Endempfängern zu rekonstruieren — und dabei Angriffspunkte für die zivilrechtliche Rückforderung zu identifizieren.
Der Ausgangspunkt ist die Wallet-Adresse, an die Sie Ihre Kryptowerte transferiert haben. Über spezialisierte Blockchain-Analytics-Plattformen wird der Transaktionsgraph dieser Adresse vollständig kartiert: Welche weiteren Adressen haben Mittelzuflüsse erhalten? Wurden Mischprotokolle eingesetzt, um die Spur zu verwischen? An welchen zentralisierten Kryptobörsen enden die Geldflüsse? Zentralisierte Kryptobörsen sind nach den geltenden KYC-Vorschriften verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu verifizieren und auf Auskunftsersuchen mit gerichtlichem Beschluss zu reagieren. Sofern die Kryptowerte nicht vollständig in Bargeld umgewandelt und abgezogen wurden, sind die Endempfänger identifizierbar.
Die forensisch gesicherten Wallet-Adressen ermöglichen auf staatlicher Ebene Maßnahmen nach § 73 StGB i.V.m. § 111e StPO (Vermögensarrest) sowie nach § 111b StPO (Beschlagnahme von Kryptowerten). Wie KI-gestützte Betrugsmaschen und forensische Nachverfolgung von Kryptoflüssen ineinandergreifen, erläutern wir in unserem spezialisierten Praxisleitfaden. Die Kanzlei Rexus-Recht kooperiert mit zertifizierten Blockchain-Forensikern und erstellt auf Basis Ihrer gesicherten Transaktionsdaten ein forensisches Gutachten, das als Beweismittel in Zivilverfahren und bei Behördenmeldungen eingesetzt werden kann.
Welche Erstmaßnahmen sind binnen 24 Stunden geboten?
Bei einem Verlust durch apollo-invest-sa.ch ist die erste Stunde nach Kenntnisnahme des Betrugs die wichtigste. Der SEPA-Rückruf ist zeitkritisch: Kontaktieren Sie sofort Ihre Bank — telefonisch — und beantragen Sie einen SEPA-Recall für alle Überweisungen, die an Empfängerkonten geleistet wurden, die im Zusammenhang mit apollo-invest-sa.ch stehen. Viele Kreditinstitute ermöglichen den Recall noch nicht valutierter Beträge innerhalb weniger Stunden. Auch für bereits gebuchte Transaktionen akzeptieren deutsche Banken in der Regel Recall-Anträge innerhalb von zehn Bankarbeitstagen. Notieren Sie Zeitpunkt, Namen des Sachbearbeiters und die Eingangsbestätigung des Antrags.
Parallel zur Bankkorrespondenz sichern Sie sämtliche digitalen Beweise: Screenshots des Dashboards auf apollo-invest-sa.ch, alle E-Mails, Chatverläufe mit den vermeintlichen Beratern, Überweisungsbestätigungen sowie Wallet-Adressen und Transaktions-IDs aus Krypto-Transfers. Jede Blockchain-Transaktion ist über einen TX-Hash dauerhaft dokumentiert — nutzen Sie Block-Explorer wie etherscan.io zur Sicherung, bevor die Betreiber ihre Kanäle schließen.
Der dritte Schritt ist die förmliche Meldung an die FINMA sowie an die BaFin über deren Hinweisgebersystem. Ihre Meldung ergänzt die behördlichen Erkenntnisse und kann dazu beitragen, weitere Maßnahmen gegen die Betreiber zu beschleunigen. Im vierten Schritt nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei Rexus-Recht auf: Die Analyse Ihres Transaktionspfades — SEPA-Überweisungen, Kryptozahlungen, IBAN-Abgleich — bildet die Grundlage für Ihre zivilrechtliche Strategie. Die Verjährungsfrist zivilrechtlicher Ansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; dennoch gilt: Je früher Sie forensische und rechtliche Schritte einleiten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, die Geldflüsse noch zurückverfolgen zu können.
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Häufig gestellte Fragen: FINMA-Warnung apollo-invest-sa.ch und Clone-Firm-Missbrauch
Kann ich meine Einzahlungen an apollo-invest-sa.ch zurückfordern?
Ja, mehrere parallele Anspruchswege stehen Ihnen zur Verfügung. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB greift, weil der zugrundeliegende Vertrag mit apollo-invest-sa.ch nach § 134 BGB nichtig ist. Zusätzlich können Sie den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als Schutzgesetz richtet sich gegen die Hintermänner persönlich, und die Haftung der kontoführenden Bank nach § 675u BGB sowie § 280 BGB ist ebenfalls zu prüfen.
Was bedeutet der FINMA-Wortlaut konkret: „steht nicht im Zusammenhang“?
Der FINMA-Wortlaut — apollo-invest-sa.ch stehe nicht im Zusammenhang mit der Apollo Invest SA, Fribourg (CHE-102.423.748) — ist eine behördliche Negativfeststellung mit erheblicher Beweiskraft. Er belegt, dass die betrügerische Plattform keinerlei Autorisierung, Kenntnis oder Beteiligung der echten Gesellschaft genoss. Für Geschädigte bedeutet dies, dass der Vertragspartner, mit dem tatsächlich kontrahiert wurde, von Anfang an eine nicht autorisierte Entität war. In Verbindung mit § 123 BGB ist damit die arglistige Täuschung über die Vertragspartneridentität urkundlich belegt.
Welche Besonderheit hat die Handelsregisternummer CHE-102.423.748 für Geschädigte?
Die Handelsregisternummer CHE-102.423.748 identifiziert ausschließlich die echte Apollo Invest SA in Fribourg — ein legitim eingetragenes Schweizer Unternehmen ohne Verbindung zu apollo-invest-sa.ch. Diese Nummer ermöglicht die klare Abgrenzung zwischen legitimer und betrügerischer Entität. Gerichte und Banken können anhand dieser Nummer sofort nachprüfen, dass keinerlei Identität zwischen den beiden Entitäten besteht. Dies stärkt Ihre Darlegung der arglistigen Täuschung und die Begründung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags nach § 134 BGB.
Welche Rolle spielt das Blockchain-Tracing für die Rückgewinnung von Kryptowerten?
Kryptowerte hinterlassen auf der Blockchain eine unveränderliche Spur, die öffentlich einsehbar und dauerhaft verfügbar bleibt. Spezialisierte Blockchain-Analytics-Software ermöglicht die Nachverfolgung der Geldflüsse von der Einzahlungsadresse über Zwischenstationen bis zu den Endempfängern. Häufig enden die Geldflüsse bei zentralisierten Kryptobörsen mit KYC-Pflicht, die auf Auskunftsersuchen reagieren. Die forensisch gesicherten Wallet-Adressen können als Grundlage für einen Vermögensarrest nach § 73 StGB i.V.m. § 111e StPO dienen. Voraussetzung ist die Dokumentation aller Wallet-Adressen und Transaktions-IDs aus der Kommunikation mit apollo-invest-sa.ch.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche gegen apollo-invest-sa.ch zu verfolgen?
Die zivilrechtliche Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Da die FINMA-Warnung zu apollo-invest-sa.ch am 23. April 2026 veröffentlicht wurde, startet für viele Geschädigte die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 2026 — regulärer Ablauf am 31. Dezember 2029. Für die Anfechtung nach § 123 BGB gilt eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung. Für SEPA-Recalls gelten extrem kurze Fristen von wenigen Stunden bis maximal zehn Bankarbeitstagen. Für Ansprüche nach § 675u BGB gilt eine Jahresfrist ab Kenntnis des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Unabhängig von Fristen empfiehlt sich sofortiges Handeln, weil die Betreiber Gelder kontinuierlich weiterbewegen.
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— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern
Quellen und Originaldokumente
Die Faktenlage zur FINMA-Warnung vor apollo-invest-sa.ch basiert auf der offiziellen FINMA-Warnmeldung vom 23. April 2026 zu apollo-invest-sa.ch. Rechtsgrundlage für den Betrieb erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen in Deutschland ist § 32 KWG. Die MiCAR-Verordnung (EU) 2023/1114 ist vollständig verfügbar im EUR-Lex-Portal der Europäischen Union. Informationen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung finden Sie in § 123 BGB auf gesetze-im-internet.de. Hintergründe zu Clone-Firm-Betrug bietet der Kanzleibeitrag über Europol-Ermittlungen zu grenzüberschreitendem Kryptobetrug.