Eisenberg Bank AG Zürich: Eidgenössische FINMA-Warnliste Mai 2026


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FINMA Eisenberg Bank AG Warnliste: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat am 21. Mai 2026 die Eisenberg Bank AG mit Website eisenbergbank.com in ihre öffentliche Warnliste aufgenommen. Das Unternehmen, das unter der Adresse Hardstrasse 201, Prime Tower, 8005 Zürich auftritt, verfügt weder über einen Eintrag im Handelsregister noch über eine Bewilligung nach dem Schweizer Bankengesetz. Für deutsche Anlegerinnen und Anleger, die bereits Gelder überwiesen haben, stellt sich die Frage nach konkreten Rechtsbehelfen — im nationalen wie im grenzüberschreitenden Kontext.

Der Eintrag in der FINMA-Warnliste erfolgte ohne vorausgehende öffentliche Anhörung, wie bei solchen Verfahren üblich: Die Aufsicht registriert Hinweise auf möglicherweise unbewilligte Tätigkeit, prüft den Sachverhalt behördenintern und veröffentlicht den Eintrag, sobald hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dass dabei kein Handelsregistereintrag feststellbar ist, verschärft die rechtliche Bewertung erheblich — denn nach Art. 3 Abs. 1 BankG darf eine Bank erst dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die FINMA-Bewilligung bereits erteilt wurde. Fehlen beide Voraussetzungen vollständig, ist die rechtliche Einordnung eindeutig: Es handelt sich um einen potenziell unbefugten Akteur auf dem Schweizer Finanzmarkt. Der Artikel beleuchtet, was der Eintrag rechtlich bedeutet, welche Normen des Bankengesetzes und des FINMAG greifen und welche konkreten Schritte deutschen Geschädigten über das Internationale Rechtshilfegesetz (IRSG) offenstehen.

Was bedeutet der FINMA-Warnlisteneintrag für die Eisenberg Bank AG konkret?

Die Aufnahme in die FINMA-Warnliste signalisiert, dass das Unternehmen möglicherweise ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Ein solcher Eintrag begründet zwar keine automatische Feststellung der Illegalität, er ist aber ein starkes regulatorisches Indiz: Die FINMA publiziert Einträge erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte einer Verletzung des Finanzmarktrechts vorliegen und die Aufsicht bereits erste behördeninterne Prüfungen vorgenommen hat.

Für potenzielle Anlegerinnen und Anleger bedeutet das in der Praxis: Einlagen, die bei einem unbewilligten Institut entgegengenommen werden, genießen keinen gesetzlichen Einlegerschutz. Nach Art. 37h Abs. 3 BankG sind Einlagen bei Unternehmen, die ohne FINMA-Bewilligung als Banken tätig sind, ausdrücklich nicht privilegiert — das heißt, sie fallen im Insolvenzfall nicht unter die Einlagensicherung. Das Risiko eines vollständigen Vermögensverlusts ist damit real und unmittelbar. Erschwerend kommt hinzu, dass bei vollständig fehlendem Handelsregistereintrag unklar bleibt, wer zivilrechtlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet — eine praktische Schwierigkeit, die die Rechtsverfolgung für Geschädigte erheblich erschwert.

Die FINMA weist in ihrer Erläuterung zur Warnliste selbst darauf hin, dass ein Eintrag keine automatische Illegalität begründet, und empfiehlt Anlegerinnen und Anlegern, sich vor jeder Investition umfassend zu informieren. Gleichzeitig hält die Aufsicht fest, dass sie bei konkreten Verdachtsmomenten auf Verletzung des Finanzmarktrechts Enforcement-Massnahmen einleiten kann, die bis zur Auflösung des Unternehmens reichen. Die Kombination aus fehlendem Handelsregistereintrag und fehlender Bewilligung stellt im Kontext des Schweizer Aufsichtsrechts einen ausgesprochen schwerwiegenden Befund dar.

Rechtsrahmen: Bewilligungspflicht nach BankG und FINMAG

Das Schweizer Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) definiert in Art. 1a, wer als Bank gilt: Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, untersteht dem Bankengesetz. Diese Definition ist bewusst weit gefasst und erfasst auch Unternehmen, die im Internet Anlageprodukte mit bankähnlichem Charakter anbieten — unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Bank“ bezeichnen oder nicht. Die bloße Firmierung als „Bank AG“ genügt dabei nicht, um einen regulierten Status zu erlangen; entscheidend ist ausschließlich die FINMA-Bewilligung.

  • Art. 1a BankG: Bankbegriff — gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen als zentrales qualifizierendes Merkmal, unabhängig von Firmierung oder Selbstbezeichnung.
  • Art. 3 Abs. 1 BankG: Bewilligungspflicht vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und vor Handelsregistereintragung; ohne Bewilligung kein rechtmäßiger Marktzutritt.
  • Art. 3 Abs. 2 BankG: Bewilligungsvoraussetzungen umfassen vollständig einbezahltes Mindestkapital von mindestens 10 Millionen Schweizer Franken, einen tragfähigen Businessplan, Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der Leitungspersonen sowie wirksames Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
  • Art. 44 FINMAG: Wer ohne Bewilligung Tätigkeiten ausübt, die einer Bewilligung bedürfen, macht sich strafbar — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vorsätzliche Begehung ist Voraussetzung.
  • Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG: Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen — eigenständiger Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Art. 49 BankG: Unbefugte Verwendung der Bezeichnungen „Bank“ oder „Bankier“ sowie unbefugte öffentliche Werbung für die Entgegennahme von Einlagen ist gesondert strafbar, unabhängig davon, ob tatsächlich Einlagen entgegengenommen wurden.

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) ergänzt den Strafrahmen auf der Aufsichtsebene: Nach Art. 3 FINMAG untersteht der FINMA-Aufsicht, wer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtig ist. Art. 32 FINMAG erlaubt der Aufsicht, bei begründetem Verdacht auf unbewilligte Tätigkeit Feststellungsverfügungen zu erlassen. Art. 34 FINMAG ermöglicht die öffentliche Bekanntmachung solcher Verfügungen — was im Rahmen des Warnlisteneintrags zur Eisenberg Bank AG geschehen ist. Weitreichendste Massnahme ist die Auflösung der juristischen Person nach Art. 37 FINMAG, die unabhängig von strafrechtlichen Verfahren angeordnet werden kann und parallel zu diesen läuft. Der aufsichtsrechtliche Weg verläuft damit eigenständig neben dem strafrechtlichen — beide können gleichzeitig beschritten werden, ohne dass das eine das andere blockiert.

Ergänzend zu den Schweizer Normen ist für den deutschsprachigen Kontext relevant, dass die Bezeichnung „Bank AG“ ohne entsprechende Zulassung auch nach deutschem Kreditwesengesetz (KWG) strafbewehrt wäre — dies betrifft jedoch nur Tätigkeit im deutschen Markt. Hier geht es um eine behauptete Schweizerische Einheit, weshalb ausschließlich das schweizerische Bankengesetz und das FINMAG den aufsichtsrechtlichen Rahmen bilden. Die KWG-Perspektive ist für die Einordnung von Bedeutung, wenn Geschädigte in Deutschland ansässig sind und dort Anlageentscheidungen getroffen haben.

Fehlen von Handelsregistereintrag und Bewilligung: Was folgt daraus?

Das vollständige Fehlen eines Handelsregistereintrags ist im schweizerischen Rechtskontext besonders gravierend: Eine AG entsteht rechtlich erst mit Eintrag (Art. 643 Abs. 1 OR). Fehlt er gänzlich, existiert die Gesellschaft als juristische Person schlichtweg nicht. Vertragsabschlüsse unter dieser Bezeichnung könnten damit mit einer rechtlich gar nicht konstituierten Einheit erfolgt sein — mit erheblichen Folgen für Rückforderungsansprüche.

Im regulatorischen Kontext prüft die FINMA in solchen Fällen, ob eine sogenannte „unerlaubte Tätigkeit“ vorliegt. Gemäß Art. 32 FINMAG kann sie bei begründetem Verdacht Feststellungsverfügungen erlassen, die im Anschluss nach Art. 34 FINMAG öffentlich gemacht werden können. Eine weitergehende Massnahme wäre die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten nach Art. 36 FINMAG, um Vermögenswerte zu sichern und Buchführungsunterlagen zu prüfen. Diese Massnahmen dienen primär dem Schutz von Anlegerinnen und Anlegern sowie der Integrität des Schweizer Finanzplatzes — sie ersetzen aber nicht die individuelle Rechtsverfolgung durch Geschädigte.

Für Anlegerinnen und Anleger, die bereits Zahlungen geleistet haben, ist die praktische Situation komplex: Da kein Handelsregistereintrag existiert, ist unklar, welche natürlichen Personen hinter der Eisenberg Bank AG stehen. Typischerweise operieren solche Strukturen über verschachtelte Gesellschaftsgeflechte, gelegentlich in Jurisdiktionen mit schwacher Kooperationsbereitschaft gegenüber westeuropäischen Behörden. Die frühzeitige Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden und spezialisierter forensischer Expertise ist daher nicht nur sinnvoll, sondern im Regelfall entscheidend für den Erfolg einer Rückgewinnungsstrategie. Im Idealfall gelingt es, natürliche Personen zu identifizieren, die als wirtschaftlich Berechtigte im Hintergrund agieren und zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können.

Welche strafrechtlichen Schritte stehen deutschen Geschädigten offen?

Für Anlegerinnen und Anleger mit Wohnsitz in Deutschland ergibt sich ein zweistufiger Rechtsweg: zunächst die Strafanzeige beim zuständigen Landeskriminalamt oder der Staatsanwaltschaft, gestützt auf §§ 263, 265a, 266 StGB, anschließend die Einbindung der internationalen Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz. Auf schweizerischer Seite ist Art. 146 StGB-CH (Betrug) einschlägig.

Die grenzüberschreitende strafrechtliche Kooperation zwischen Deutschland und der Schweiz ist rechtlich gut etabliert: Beide Staaten sind dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 beigetreten. Auf schweizerischer Seite gilt ergänzend das IRSG (SR 351.1). Deutsche Strafverfolgungsbehörden können über das Bundesamt für Justiz (BfJ) formelle Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richten, um Kontoinformationen, Unternehmensdaten und — soweit beschlagnahmt — Vermögenswerte zu erhalten. Das Verfahren setzt in der Regel einen hängigen deutschen Ermittlungsvorgang sowie einen ausreichend konkreten Tatverdacht voraus, der im Ersuchen substantiiert dargelegt wird.

In der Praxis empfiehlt sich für Betroffene, die Strafanzeige nicht zu verzögern: Sobald ein Unternehmen Kenntnis von einer behördlichen Untersuchung erhält, wächst das Risiko der Vermögensverschiebung erheblich. Je früher deutsche Strafverfolgungsbehörden tätig werden und ein Rechtshilfeersuchen auf den Weg bringen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass schweizerische Behörden noch auf auffindbare Vermögenswerte zugreifen können. Im Zusammenspiel mit einem laufenden FINMA-Verfahren, das seinerseits zu Beschlagnahmemassnahmen führen kann, entsteht ein rechtlicher Druck, der die Chancen einer Rückgewinnung spürbar verbessert.

Aspekt Eisenberg Bank AG (Warnliste) BX Digital AG (lizenziert)
FINMA-Bewilligung Keine Bewilligung vorhanden DLT-Handelssystem-Lizenz, erteilt 12.03.2025, wirksam ab 14.05.2025
Handelsregistereintrag Nicht vorhanden Vorhanden; AG nach schweizerischem Recht
Regulatorischer Status FINMA-Warnliste seit 21.05.2026 Erste DLT-Handelsanlage der Schweiz, laufende FINMA-Aufsicht
Einlegerschutz Nicht anwendbar (Art. 37h Abs. 3 BankG) Reguläre Aufsicht; Anlegerschutz nach Marktinfrastrukturrecht
Anwendbare Strafnormen Art. 44 FINMAG, Art. 46, 49 BankG (CH); §§ 263, 265a StGB (DE) Keine — reguliert und beaufsichtigt
Rechtsgrundlage Tätigkeit Keine — fehlende Bewilligung, fehlender HR-Eintrag DLT-Gesetz (in Kraft seit 2021), FINMAG, FinfraG

Wie funktioniert die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte über Art. 74a IRSG?

Art. 74a IRSG regelt die rechtshilfeweise Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte an einen ersuchenden Staat — entweder zur Einziehung oder zur direkten Rückgabe an die Berechtigten. Diese Norm ist zentral für deutsche Geschädigte, deren Gelder auf Schweizer Konten oder bei schweizerbasierten Institutionen eingegangen sind. Die Herausgabe setzt grundsätzlich voraus, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist und der ersuchende Staat eine endgültige, vollstreckbare Entscheidung vorlegt — im deutschen Kontext also einen rechtskräftigen Einziehungsbeschluss.

Entscheidend ist dabei: Art. 74a IRSG ist eine Kann-Vorschrift. Die Vollzugsbehörde — auf schweizerischer Seite in der Regel das Bundesamt für Justiz (BJ) — verfügt über einen weiten Ermessensspielraum und prüft die ausländische Entscheidung lediglich summarisch, ohne den Sachverhalt erneut in der Sache zu beurteilen. Ausnahmsweise ist eine Herausgabe bereits vor Abschluss des ausländischen Verfahrens möglich, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klar nachgewiesen ist und ihre Identität eindeutig feststeht — zum Beispiel durch lückenlose Kontobewegungen und Blockchain-Nachweise. Für Geschädigte bedeutet dies in der Praxis: Je frühzeitiger ein formelles Rechtshilfeersuchen gestellt wird, desto größer die Chance, Vermögen zu sichern, bevor es vom Täter verschoben oder ins Ausland transferiert wird.

Die nach Art. 74a Abs. 2 IRSG erfassten Vermögenswerte sind abschliessend definiert: Tatwerkzeuge (instrumenta sceleris), Erträge aus der Straftat (producta sceleris), unrechtmässige Vorteile sowie Ersatzwerte, wenn die ursprünglichen Werte nicht mehr verfügbar sind. Für Anlagebetrugsfälle besonders relevant ist der Begriff der „Erträge aus der Straftat“: Gelder, die durch arglistige Täuschung erlangt wurden, fallen darunter — sofern ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem erlangten Vermögensvorteil nachweisbar ist. Die Darlegungslast liegt bei den Geschädigten bzw. bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die den Zusammenhang in ihrem Ersuchen substantiieren. Hier ist forensische Vorbereitung — insbesondere lückenlose Dokumentation der Zahlungsflüsse — von entscheidender praktischer Bedeutung.

Wichtig ist zudem die Abgrenzung zu Art. 94 ff. IRSG: Diese Normen regeln die Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen durch ein förmliches Exequaturverfahren, bei dem die Schweiz eine eigenständige inhaltliche Prüfung vornimmt. Art. 74a IRSG bildet demgegenüber ein eigenständiges, summarischeres Herausgabeverfahren, das in der Tendenz schneller abläuft. Für Geschädigte, die auf rasche Rückgewinnung hoffen, ist der Weg über Art. 74a IRSG daher in der Regel vorzuziehen — sofern eine schweizerische Beschlagnahme bereits erfolgt ist oder parallel betrieben wird.

„Art. 74a IRSG erlaubt die rechtshilfeweise Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an den ersuchenden Staat, insbesondere zur Einziehung oder Rückgabe an Berechtigte. Die Norm ist geprägt durch Vertrauen zwischen Staaten, summarische Prüfung der ausländischen Entscheidung, Schutz von Grundrechten und Drittansprüchen sowie weiten Ermessensspielraum der Vollzugsbehörden.“ — Onlinekommentar.ch zu Art. 74a IRSG (Stand: Januar 2025)

BX Digital als Kontrast: So sieht eine legitime FINMA-Lizenz aus

Wer verstehen will, was eine echte FINMA-Bewilligung bedeutet und welchen Aufwand sie erfordert, kann den Blick auf BX Digital AG richten: Die FINMA erteilte am 12. März 2025 die erste Lizenz für eine DLT-Handelsanlage in der Schweiz. Die Lizenz wurde nach vollständiger Erfüllung sämtlicher Auflagen am 14. Mai 2025 rechtswirksam. BX Digital ist ordentlich im Handelsregister eingetragen, untersteht der laufenden FINMA-Aufsicht nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und hat das vollständig einbezahlte Mindestkapital nachgewiesen. Das FINMA-Register weist das Unternehmen als bewilligtes Institut aus — für jedermann öffentlich einsehbar.

Das Schweizer DLT-Gesetz schuf seit 2021 eine neue Kategorie der Marktinfrastruktur, die multilateralen Handel mit Post-Trade-Services für digitale Vermögenswerte kombiniert. BX Digital ist zudem die erste Finanzmarktinfrastruktur, die DLT-Wertpapiere auf einer öffentlichen, genehmigungsfreien Blockchain handelt und abwickelt. Dieser regulatorische Meilenstein war das Ergebnis eines mehrstufigen, von der FINMA sorgfältig begleiteten Bewilligungsverfahrens — ein Prozess, der typischerweise Monate bis Jahre dauert, erhebliche Ressourcen erfordert und mit der Erfüllung strikter Anforderungen an Kapital, Governance und Risikomanagement verbunden ist. Das Bewilligungsverfahren ist nicht lediglich eine Formalität, sondern ein substanzieller Prüfungsprozess.

Dieser Vergleich verdeutlicht die Kluft zwischen einer seriösen, regulierten Finanzmarktinfrastruktur und einem Unternehmen wie der Eisenberg Bank AG, das unter dem Deckmantel eines angesehenen Zürcher Bürogebäudes — dem Prime Tower an der Hardstrasse 201 — operiert, ohne auch nur die grundlegendsten Voraussetzungen des schweizerischen Finanzmarktrechts zu erfüllen. Die Adresse im Prime Tower ist offenkundig eine blosse Anschrift, keine tatsächliche Geschäftspräsenz einer regulierten Finanzeinheit. Im schweizerischen Recht ist die öffentliche Überprüfbarkeit von Bewilligungen ein bewusstes Schutzelement: Jedermann kann auf finma.ch prüfen, ob ein Institut tatsächlich über eine Bewilligung verfügt — in wenigen Sekunden, ohne Hürden und ohne Zugangsvoraussetzungen. Diese Transparenz ist eine der zentralen Stärken des schweizerischen Aufsichtssystems.

Anlegerinnen und Anleger sollten es zur Standardpraxis erheben, vor jeder Überweisung an ein Finanzinstitut mit Schweiz-Bezug die FINMA-Bewilligungsdatenbank zu konsultieren. Eine FINMA-Bewilligung ist keine Formalie — sie setzt umfangreiche Nachweise über Kapital, Governance-Strukturen, Risikomanagement und die persönliche Integrität der Leitungspersonen voraus. Auch das Einreichen vollständiger Businesspläne und die Bestätigung anerkannter Revisionsstellen gehören zum Verfahren. Dass die Eisenberg Bank AG keines dieser Kriterien erfüllt, ist aus dem FINMA-Eintrag vom 21. Mai 2026 eindeutig ablesbar — und der fehlende Handelsregistereintrag unterstreicht diesen Befund nachdrücklich.

Welche Verweigerungsgründe können die Herausgabe nach Art. 74a IRSG verzögern?

Art. 74a Abs. 4 IRSG listet vier Verweigerungsgründe, die eine Herausgabe verhindern oder aufschieben können: Ansprüche des Geschädigten mit Aufenthalt in der Schweiz, Ansprüche schweizerischer Behörden, Rechte gutgläubiger Dritter sowie Erfordernisse eines schweizerischen Verfahrens. Diese Gründe schützen legitime Drittansprüche, können aber auch strategisch zur Verzögerung eingesetzt werden.

In der Praxis ist der dritte Verweigerungsgrund — Rechte gutgläubiger Dritter — häufig streitig. Geschützt werden nur Personen, die an der Straftat unbeteiligt sind, die Vermögenswerte in gutem Glauben erworben haben und dingliche oder beschränkt dingliche Rechte daran geltend machen. Die Beweislast für die Gutgläubigkeit liegt beim behauptenden Dritten; die schweizerischen Behörden nehmen eine nur summarische Prüfung vor, können aber im Einzelfall die Herausgabe aufschieben, bis die Streitfrage geklärt ist. Für Geschädigte, die eine Rückgabe anstreben, empfiehlt sich daher, den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und den betroffenen Vermögenswerten frühzeitig zu dokumentieren — durch Blockchain-Tracing, Kontoauszüge und lückenlose Kommunikationsnachweise.

Eine weitere praktische Herausforderung ist der Aufschub der Herausgabe: Nach Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG kann die Herausgabe verweigert werden, wenn die Vermögenswerte in der Schweiz selbst Gegenstand eines inländischen Strafverfahrens sind. Vorrang hat dabei grundsätzlich das schweizerische Verfahren. Bei konkurrierenden ausländischen Ersuchen besteht keine feste Rangordnung; die schweizerischen Vollzugsbehörden verfügen über weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, welchem Ersuchen zuerst zu entsprechen ist. In solchen Konstellationen ist koordinierte Rechtsverfolgung — möglichst durch frühzeitige Abstimmung zwischen deutschem und schweizerischem Rechtsbeistand — besonders wichtig.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 74a IRSG keine Grundlage für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Befriedigung bloßer Ersatzforderungen bietet. Diese Frage — ob also Forderungen aus zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen über den Rechtshilfeweg durchgesetzt werden können — wird im schweizerischen Kommentarrecht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers verstanden: Nur tatsächliche Einziehungs- oder Rückgabeentscheidungen lösen den Herausgabeweg aus. Rein zivilrechtliche Forderungen sind über Art. 94 ff. IRSG oder auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg geltend zu machen.

Praktische Schritte für Betroffene

  1. Beweise sofort sichern: Sämtliche Kommunikation, Verträge, Überweisungsbelege, E-Mails und Screenshots der Website eisenbergbank.com unverzüglich dokumentieren und lokal sichern, bevor diese vom Betreiber gelöscht werden. Auch Werbematerialien und Social-Media-Auftritte sichern.
  2. Strafanzeige in Deutschland erstatten: Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt einreichen — gestützt auf §§ 263, 265a StGB. Das zuständige Polizeipräsidium richtet sich nach dem Wohnsitz des Geschädigten oder dem Ort der Tathandlung. Geschädigte aus verschiedenen Bundesländern können sich koordinieren, um eine gemeinsame Anzeigeerstattung zu ermöglichen und den Verfahrensdruck zu erhöhen.
  3. Meldung an die FINMA erstatten: Über das FINMA-Meldeformular auf finma.ch einen eigenen Hinweis einreichen. Dies unterstützt laufende Behördenermittlungen und kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Schweiz beschleunigen. Die FINMA ist auf Hinweise aus dem Publikum angewiesen, um ihren Informationsstand zu vervollständigen.
  4. Rechtshilfeersuchen anregen: Im Rahmen des deutschen Strafverfahrens die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass Vermögenswerte in der Schweiz vermutet werden — und ein Rechtshilfeersuchen über das Bundesamt für Justiz (BfJ) anregen. Grundlage sind das IRSG und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
  5. Art. 74a IRSG nutzen: Nach Erlass einer deutschen Einziehungsentscheidung die schweizerischen Behörden über Art. 74a IRSG um Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte ersuchen. Dabei den Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Vermögenswerten sorgfältig dokumentieren und durch forensische Belege untermauern.
  6. Zivilrechtliche Schritte parallel prüfen: Im Einzelfall kann parallel zur Strafanzeige eine zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz oder Herausgabe in Deutschland sinnvoll sein — insbesondere wenn Hintermänner identifizierbar sind und über pfändbares Vermögen in Deutschland oder der EU verfügen. Die Europäische Kontenpfändungsverordnung (VO 655/2014 / EAPO) bietet grenzüberschreitend effektive Sicherungsmöglichkeiten innerhalb der EU.
  7. Blockchain-Tracing beauftragen: Soweit Kryptowährungen oder digitale Assets im Spiel sind, kann professionelles Blockchain-Tracing helfen, die Verlagerung von Vermögenswerten nachzuverfolgen und den Behörden belastbares, gerichtsverwertbares Datenmaterial bereitzustellen. On-Chain-Analysen können Walletadressen und Transaktionspfade sichtbar machen, die für eine Beschlagnahme relevant sind.

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Tagesaktuelle BaFin-Warnungen, Blockchain-Tracing-Einblicke und Praxisfälle aus der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht — direkt von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.

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Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.

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