Es ist ein Szenario, das Tausende von DeFi-Anlegern kennen: Sie haben in den vergangenen Jahren Stablecoins oder Bitcoin über eine Lending-Plattform verliehen, regelmäßig „Zinsen“ in Form weiterer Kryptowerte erhalten und diese in der Steuererklärung – wie das Finanzamt es zunächst selbst verlangte – in der Anlage KAP unter Kapitalerträge eingetragen. Der Steuerbescheid kam, 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, und der Fall schien erledigt. Dann liegt ein neues Urteil auf dem Tisch: Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 (Aktenzeichen 3 K 194/23, veröffentlicht am 26. Januar 2026) entschieden, dass Krypto-Lending-Erträge nicht dem Kapitalertragsteuerrecht unterfallen, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind – mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Für viele Anleger bedeutet das eine Steuerlast, die beinahe doppelt so hoch ausfällt wie bisher angenommen.


Warum fällt Krypto-Lending nicht unter die Abgeltungsteuer?

Die Antwort des FG Köln ist rechtlich präzise: Weil Kryptowerte kein Kapital im Sinne des § 20 EStG sind. Abgeltungsteuer erfasst Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, und eine Kapitalforderung setzt voraus, dass der Schuldner zur Rückzahlung von Geld oder eines Geldsurrogats verpflichtet ist. Eine DeFi-Lending-Plattform schuldet jedoch nicht Geld, sondern die Rückgabe identischer Token. Kryptowerte sind nach der gefestigten Linie des Bundesfinanzhofs (BFH IX R 3/22 vom 14. Februar 2023) „andere Wirtschaftsgüter“ – keine Kapitalforderungen, kein Geld, kein Geldsurrogat. Daraus folgt: Die Vergütung für die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter ist eine Leistungsvergütung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG – sonstige Einkünfte, die dem individuellen Grenzsteuersatz unterliegen.


Das Urteil FG Köln 3 K 194/23 – Sachverhalt, Entscheidung, Folgen

Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Stablecoins und Bitcoin über eine dezentrale Finanzplattform verliehen und dafür laufend Erträge in Form weiterer Kryptowerte erhalten. Das Finanzamt hatte diese Erträge ursprünglich als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und entsprechend mit der 25%igen Abgeltungsteuer belegt. Der Steuerpflichtige hatte – zumindest in einem früheren Verfahrensstadium – gleichfalls auf § 20 EStG gesetzt, später jedoch andere Bemessungsfragen offengehalten.

Das FG Köln folgte weder der ursprünglichen Behördenlogik noch der klassischen Einordnung als Kapitalertrag. Stattdessen stellte das Gericht klar: Kryptowerte sind bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalforderungen. Wer Bitcoin oder Stablecoins verleiht, überlässt einem anderen ein Wirtschaftsgut zur Nutzung – vergleichbar mit der Vermietung eines Sachanlageguts. Das Entgelt dafür ist eine Vergütung für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze für sonstige Einkünfte beträgt 256 Euro pro Veranlagungszeitraum; wer diese überschreitet, versteuert den gesamten Betrag mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.

Die steuerlichen Konsequenzen sind erheblich: Bei einem zu versteuernden Einkommen, das den Spitzensteuersatz auslöst, beträgt der Grenzsteuersatz 45 % – gegenüber der Abgeltungsteuer von 25 % nahezu eine Verdoppelung der Steuerbelastung. Hinzu kommt, dass die Verlustverrechnung deutlich enger ist: Verluste aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG lassen sich nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftskategorie verrechnen, nicht mit Kapitalverlusten aus Aktien oder anderen Wertpapieren. Wer also gleichzeitig Aktienverluste und Krypto-Lending-Gewinne hat, kann diese nicht gegeneinander aufrechnen.

Ebenso bedeutsam ist die verfahrensrechtliche Seite: Krypto-Lending-Erträge sind nicht in der Anlage KAP, sondern in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung anzugeben. Wer bisher falsch deklariert hat, riskiert Nachforderungen, die weit über die ursprüngliche Steuerschuld hinausgehen können – insbesondere wenn mehrere Veranlagungszeiträume betroffen sind und Festsetzungsfristen nach §§ 169, 171 AO noch nicht abgelaufen sind.

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 3/22 vom 14. Februar 2023, das Kryptowerte als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne der Spekulationsbesteuerung nach § 23 EStG qualifiziert hatte. Das FG Köln überträgt diese Qualifikation konsequent auf die Frage der laufenden Lending-Erträge: Wer ein Wirtschaftsgut – kein Kapital – überlässt, erzielt Leistungseinkünfte, keine Kapitalerträge. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Marktwert der erhaltenen Kryptowerte im Zuflusszeitpunkt gemäß § 11 EStG.

Bemerkenswert ist dabei auch die verfahrensrechtliche Ausgangssituation des Streitfalls: Der Steuerpflichtige hatte in einem früheren Stadium des Verfahrens selbst auf § 20 EStG gesetzt, später jedoch andere Bemessungsfragen offengehalten und letztlich die Einordnung in § 22 Nr. 3 EStG akzeptiert. Dies zeigt, dass selbst Betroffene, die zunächst die Abgeltungsteuer als günstig betrachteten, im Laufe ihrer rechtlichen Analyse zu einer anderen Einschätzung gelangten. Das Gericht hat diese Offenheit des Sachverhalts genutzt, um die dogmatische Frage grundsätzlich zu klären. Dass die Finanzverwaltung in Person des Finanzamts seinerseits § 20 EStG anwenden wollte, verdeutlicht die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit, die nun durch das FG-Köln-Urteil zumindest auf erstinstanzlicher Ebene aufgelöst wurde. Für Sie als Anleger bedeutet das: Sie befinden sich in einer Situation, in der selbst die handelnden Institutionen keine einheitliche Linie verfolgt haben – ein Grund mehr, Ihre steuerliche Behandlung von Krypto-Lending-Erträgen anwaltlich überprüfen zu lassen.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, die dort unter dem Aktenzeichen BFH VIII R 23/25 geführt wird. Das Revisionsverfahren ist anhängig; eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht aus. Das bedeutet für alle Betroffenen: Die Rechtslage ist noch nicht endgültig, aber das FG Köln hat eine klare Richtung vorgegeben, die erhebliche Praxiswirkung entfaltet – solange der BFH nicht anders entscheidet.


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Was bedeutet das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nach diesem Urteil noch?

Das Bundesministerium der Finanzen hatte in seinem Schreiben vom 6. März 2025 Krypto-Lending-Erträge nach wie vor pauschal über § 20 EStG erfasst – eine Linie, die nunmehr durch das FG Köln erschüttert ist. Das BMF-Schreiben bindet zwar die Finanzverwaltung als Verwaltungsvorschrift, nicht aber die Gerichte. In der Praxis bedeutet dies: Finanzämter werden vorerst weiterhin versuchen, Abgeltungsteuer anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige die Erträge in der Anlage KAP erklärt. Gleichzeitig eröffnet das FG-Köln-Urteil Ihnen die Möglichkeit, mit Einspruch gegen einen solchen Bescheid vorzugehen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung in VIII R 23/25 zu beantragen.

Für Sie als Anleger ergibt sich daraus ein strategisches Dilemma: Erklären Sie die Lending-Erträge in Anlage KAP, entsprechen Sie der Verwaltungsauffassung, riskieren aber nach einem möglichen BFH-Urteil zugunsten des § 22 Nr. 3 EStG eine Nachveranlagung mit deutlich höherem Steuersatz. Erklären Sie in Anlage SO mit persönlichem Steuersatz, setzen Sie das Urteil des FG Köln bereits vorweg um, riskieren aber Widerspruch des Finanzamts. In beiden Konstellationen empfiehlt es sich, den Steuerbescheid unter Vorbehalt zu halten und rechtzeitig rechtliche Beratung zu suchen.


Wie wirkt sich § 22 Nr. 3 EStG konkret auf Ihre Steuerlast aus?

Die steuerliche Differenz zwischen § 20 EStG und § 22 Nr. 3 EStG ist für viele Anleger dramatisch. Wer Krypto-Lending-Erträge von beispielsweise 20.000 Euro erzielt und einem persönlichen Grenzsteuersatz von 45 % unterliegt, zahlt 9.000 Euro Einkommensteuer. Bei § 20 EStG wären es lediglich 5.000 Euro Abgeltungsteuer gewesen – eine Differenz von 4.000 Euro allein auf diesen Betrag. Auf größere Portfolios hochgerechnet, entstehen Steuerbelastungen, die die gesamte Rendite aufzehren oder sogar übersteigen können, wenn Anleger nicht frühzeitig steuerlich beraten wurden. Wer zum Beispiel über mehrere Jahre hinweg jährlich 50.000 Euro durch Krypto-Lending erwirtschaftet hat, steht plötzlich vor einer zusätzlichen Steuerlast von bis zu 100.000 Euro über einen Vierjahreszeitraum – ein Betrag, der ohne fachkundige Begleitung weder vorherzusehen noch zu steuern war.

Hinzu kommt das Problem der Freigrenze. § 22 Nr. 3 EStG gewährt eine Freigrenze von lediglich 256 Euro – keine Freistellung, sondern eine Freigrenze: Überschreiten die sonstigen Einkünfte aus Lending diesen Betrag auch nur um einen Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 EStG in Höhe von 1.000 Euro pro Person ist hier nicht anwendbar.

Für Sie ergibt sich außerdem Folgendes: Die Veranlagungspflicht in der Anlage SO bedeutet, dass Kryptobörsen und Plattformen die Erträge nicht automatisch an das Finanzamt melden – jedenfalls nicht in der für § 20 EStG üblichen Form über inländische Kreditinstitute. Die Eigenverantwortung für die korrekte Erfassung und Deklaration liegt vollständig bei Ihnen. Fehler in der Erklärung können als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden, was Konsequenzen nach sich zieht, die weit über eine bloße Nachzahlung hinausgehen.

Darüber hinaus ist die Frage der Verlustverrechnung von erheblicher praktischer Bedeutung. Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG dürfen nicht mit positiven Kapitalerträgen nach § 20 EStG verrechnet werden und umgekehrt. Wer also in einem Jahr hohe Krypto-Lending-Gewinne und gleichzeitig erhebliche Verluste aus Aktiendepots erzielt hat, kann diese nicht miteinander verrechnen. Beide Verlusttöpfe leben in getrennten steuerlichen Welten. Aus diesem Grund ist die Qualifikation der Lending-Erträge nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage, sondern hat unmittelbaren Einfluss auf die steuerliche Optimierung Ihres gesamten Portfolios.


Welche Handlungsoptionen haben Sie bei laufenden Steuerbescheiden?

Das Urteil des FG Köln hat unmittelbare Relevanz für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, in denen Krypto-Lending-Erträge nach § 20 EStG behandelt wurden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Haben Sie gegen einen solchen Bescheid noch keinen Einspruch eingelegt und ist die Frist noch nicht abgelaufen, sollten Sie diesen Schritt umgehend erwägen.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, stehen die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erheblich enger. Änderungsvorschriften der Abgabenordnung – insbesondere § 172 AO – greifen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen. Für Sie bedeutet das: Je früher Sie reagieren, desto größer ist der verfahrensrechtliche Handlungsspielraum.

Für laufende Einspruchs- oder Klageverfahren, in denen die Qualifikation von Krypto-Lending-Erträgen streitig ist, empfiehlt es sich, das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen, um die Entscheidung des BFH in VIII R 23/25 abzuwarten. Ein stattgegebener Ruhensantrag schützt Ihre Rechtsposition, ohne sofort in die höchstrichterliche Auseinandersetzung eintreten zu wollen.

Beachten Sie auch die Festsetzungsverjährung nach §§ 169, 171 AO: Die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese auf zehn Jahre. Haben Sie Krypto-Lending-Erträge in der Vergangenheit nicht oder falsch erklärt, riskieren Sie – je nach Sachverhalt – nicht nur Nachforderungen, sondern auch strafrechtlich relevante Konsequenzen nach §§ 263 ff. StGB. Für Sie ist es daher ratsam, die Steuerhistorie der vergangenen Jahre systematisch zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigende Erklärungen abzugeben.


Staking, Yield Farming, Liquidity Mining – trifft das Urteil auch diese Erträge?

Das FG-Köln-Urteil bezieht sich auf Krypto-Lending im engeren Sinne – die entgeltliche Überlassung von Kryptowerten an eine Plattform gegen Zinserträge. Die tragende Begründung des Gerichts lässt sich jedoch auf verwandte Konstellationen übertragen: Staking-Erträge, bei denen Sie Kryptowerte in einem Proof-of-Stake-Netzwerk zur Validierung einsetzen und dafür neu gemintete Coins erhalten, sowie Yield-Farming-Erträge, bei denen Sie Liquidität in DeFi-Protokolle einbringen und dafür Governance-Token oder Gebührenanteile erhalten.

In allen diesen Fällen gilt die gleiche Grundstruktur: Sie überlassen ein Wirtschaftsgut (Kryptowerte) zur Nutzung durch andere und erhalten dafür eine Gegenleistung. Die BFH-Linie aus IX R 3/22 – Kryptowerte als andere Wirtschaftsgüter – sowie das Prinzip des § 22 Nr. 3 EStG als Auffangtatbestand für Leistungsvergütungen greifen nach dem Rechtsgedanken des FG Köln auch hier. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hatte zwar Staking-Erträge teilweise anders behandelt, jedoch ist auch diese Verwaltungsauffassung angesichts des Urteils zunehmend angreifbar.

Für Sie als Anleger bedeutet das: Wenn Sie heute entscheiden, wie Sie DeFi-Erträge in Ihrer Steuererklärung behandeln, sollten Sie die FG-Köln-Entscheidung als starkes Indiz werten, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Krypto-Erträge aus Überlassungskonstellationen konsequent dem persönlichen Steuersatz zuordnen. Diese Einordnung erfordert spezialisierte steuerrechtliche Beratung, die sowohl die aktuelle Verwaltungspraxis als auch die sich entwickelnde Judikatur berücksichtigt.

Eine fundierte Analyse Ihrer Krypto-Steuersituation finden Sie auch in den Beiträgen zum Krypto-Tracing und Blockchain-Forensik sowie zur Bankhaftung bei Krypto-Schäden, die aufzeigen, welche rechtlichen Wege Ihnen bei komplexen Krypto-Sachverhalten offenstehen.


Was tun, wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid mit § 20 EStG erlassen hat?

Haben Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten, in dem Ihre Krypto-Lending-Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, und ist dieser Bescheid noch nicht bestandskräftig, ist der Einspruch das zentrale Instrument. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist können Sie Ihre rechtliche Position wahren und eine Überprüfung durch das Finanzamt oder – in der Folge – durch das Finanzgericht verlangen.

Im Einspruchsschreiben sollten Sie auf das Urteil FG Köln 3 K 194/23 Bezug nehmen, die Revision BFH VIII R 23/25 benennen und beantragen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFH zum Ruhen zu bringen. Damit sichern Sie sich den Vorteil, dass eine für Sie günstige BFH-Entscheidung unmittelbar auf Ihren Fall durchschlägt, ohne dass Sie den BFH-Weg erneut eigenständig beschreiten.

Haben Sie hingegen die Erträge eigenständig in § 22 Nr. 3 EStG veranlagt und das Finanzamt setzt nun per Bescheid auf § 20 EStG um – was ebenfalls denkbar ist –, dann kämpfen Sie für eine Einordnung, die das FG Köln jetzt ausdrücklich bestätigt hat. Auch hier ist der Einspruch der richtige erste Schritt.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum KI-Krypto-Betrug und Deepfake-Phishing, der aufzeigt, wie eng steuerrechtliche und strafrechtliche Dimensionen im Krypto-Bereich miteinander verzahnt sein können – insbesondere wenn Sie auf einer dubiosen Plattform gelendet haben, die sich später als betrügerisch herausgestellt hat. Und im Artikel zum LG Bamberg Bitcoin-Bande Urteil erfahren Sie, welche rechtlichen Konsequenzen in Betrugsfällen drohen, die häufig parallel zu steuerrechtlichen Problemen auftreten.


Die Entscheidung des FG Köln ist eingebettet in eine breitere Entwicklung: Rechtsprechung und Gesetzgebung suchen seit Jahren nach einem dogmatisch konsistenten Rahmen für die Besteuerung digitaler Vermögenswerte. Die aus dem angloamerikanischen Raum übernommenen DeFi-Konzepte – dezentrale Protokolle, automatisierte Liquiditätspools, algorithmische Zinsmechanismen – passen nicht ohne Weiteres in das deutsche Steuersystem, das auf Begriffe wie „Kapitalforderung“, „Kreditorenstellung“ oder „Geldsurrogat“ aufbaut. Das Gericht hat diesen Konflikt aufgegriffen und eine Entscheidung getroffen, die Rechtsklarheit schafft, auch wenn sie für viele Anleger eine höhere Steuerlast bedeutet. Für Sie als Betroffener ist es wichtig zu verstehen: Diese rechtliche Entwicklung ist kein Einzelfall, sondern Teil eines Prozesses, in dem Steuerbehörden und Gerichte die digitale Wirtschaft schrittweise in bestehende Kategorien einordnen – mit erheblichen finanziellen Folgen für jeden, der nicht rechtzeitig informiert ist und reagiert.

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Mandatsannahme: Wann können wir Ihnen helfen?

Eine Mandatierung scheidet aus, wenn der Sachverhalt offenkundig aussichtslos ist, wenn keine forensisch tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine Bankhaftung oder Tracing-Maßnahme bestehen oder wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Diese Prüfung erfolgt vor Mandatsannahme und kostenfrei für Sie.

Wenn Sie hingegen konkrete Nachforderungen aus Krypto-Lending-Sachverhalten erhalten haben, wenn Sie offene Veranlagungsjahre haben, in denen DeFi-Erträge unzureichend erfasst wurden, oder wenn Sie Einspruchsfristen vor sich sehen, die Sie nicht versäumen dürfen – dann ist eine spezialisierte anwaltliche Begleitung der sinnvolle nächste Schritt. Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M., verfügt über eine Zertifizierung als Expertin für Kryptowerte und Steuern sowie über die Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist damit in einer der wenigen bundesweit tätigen Kanzleien tätig, die diese steuerrechtliche Nische wirklich abdecken.

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— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern


Welche Einkunftsart gilt für Krypto-Lending-Zinsen in Deutschland?

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln (3 K 194/23) sind Krypto-Lending-Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Das Gericht stellt klar, dass Kryptowerte keine Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, weil Lending-Plattformen zur Rückgabe identischer Token, nicht zur Rückzahlung von Geld verpflichtet sind. Folge ist die Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes statt der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.

Wie hoch ist der Steuersatz auf Krypto-Lending-Erträge nach dem FG-Köln-Urteil?

Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem persönlichen Grenzsteuersatz des Anlegers und kann bis zu 45 % betragen – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Vergleich dazu beträgt die Abgeltungsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für Anleger mit höherem Einkommen bedeutet dies nahezu eine Verdoppelung der Steuerlast auf ihre Lending-Erträge. Maßgebend für die Bemessungsgrundlage ist der Marktwert der erhaltenen Kryptowerte zum Zuflusszeitpunkt gemäß § 11 EStG.

Gilt die Entscheidung bereits verbindlich für alle Finanzämter?

Nein. Das Urteil des Finanzgerichts Köln bindet unmittelbar nur die Beteiligten des Verfahrens. Da Revision beim BFH eingelegt wurde (VIII R 23/25), ist die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Finanzämter folgen weiterhin dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das Lending-Erträge pauschal über § 20 EStG behandelt. Anleger, die sich auf das FG-Köln-Urteil stützen, sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen, um ihre Rechtsposition zu sichern.

Können Krypto-Lending-Verluste mit Kapitalverlusten aus Aktien verrechnet werden?

Nach der Einordnung in § 22 Nr. 3 EStG ist eine Verrechnung mit Kapitalverlusten aus § 20 EStG – also etwa Aktienverlusten oder Verlusten aus anderen Kapitalanlagen – nicht zulässig. Verluste aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG können nur mit positiven sonstigen Einkünften derselben Kategorie verrechnet werden. Dies schränkt die steuerliche Optimierungsmöglichkeit erheblich ein und macht die Qualifikationsfrage nicht nur akademisch, sondern für Ihre Liquiditätsplanung unmittelbar relevant.

Was sollten betroffene Anleger jetzt konkret unternehmen?

Als erste Maßnahme empfiehlt es sich, alle Steuerbescheide der letzten Veranlagungsjahre daraufhin zu prüfen, ob Krypto-Lending-Erträge nach § 20 EStG behandelt wurden. Noch laufende Einspruchsfristen sollten wahrgenommen werden. Für laufende Einspruchsverfahren ist ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zur BFH-Entscheidung in VIII R 23/25 sinnvoll. Wichtig sind außerdem die Verjährungsfristen nach §§ 169, 171 AO: Die reguläre Frist von vier Jahren läuft ab Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation wenden Sie sich an kryptoschaden@rexus-recht.de.