Festgeldplan: BaFin-Warnung – was dahintersteckt

Die BaFin hat am 24. März 2026 offiziell vor Festgeldplan gewarnt. Die Plattform inszeniert sich als seriöser Anbieter für Festgeldanlagen, besitzt jedoch keinerlei behördliche Erlaubnis für den deutschen Markt. Wer dort Geld eingezahlt hat, steht daher vor konkreten Rückforderungsmöglichkeiten, die zügig angegangen werden sollten.

Viele Betroffene suchen nach dem ersten Verdacht nach Begriffen wie „Festgeldplan Betrug“ oder „Festgeldplan Geld zurück“. Dieser Artikel erklärt, was hinter der BaFin-Warnung steckt, welche Erlaubnislücken bestehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Wovor warnt die BaFin zu Festgeldplan?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Festgeldplan in ihre Liste unerlaubt tätiger Unternehmen aufgenommen. Hintergrund ist das Fehlen einer Erlaubnis nach § 32 KWG sowie einer Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister gemäß Art. 60 MiCAR, die seit dem 30. Dezember 2024 vollständig gilt. Wer ohne diese Genehmigungen in Deutschland Finanzdienstleistungen anbietet, handelt strafbar – folglich gilt das auch für Festgeldplan.

Der Anbieter lockt mit dem Versprechen sicherer Zinsen auf Festgeldanlagen – eine besonders wirkungsvolle Täuschung, da das Produkt konservativ und vertrauenswürdig wirkt. Dennoch existiert im Hintergrund keine echte Anlagestruktur. Deshalb ist das Geld nach Einzahlung faktisch nicht mehr zugänglich, und Auszahlungsanfragen werden systematisch verzögert oder verweigert.

Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Festgeldplan?

Das Angebot von Festgeldprodukten ohne Bankerlaubnis nach § 32 KWG stellt ein unerlaubtes Einlagengeschäft dar. Zudem fehlt der Plattform die MiCAR-Zulassung nach Art. 60 MiCAR, sofern Kryptowerte im Spiel sind. Ohne diese Erlaubnisse sind sämtliche Verträge mit Anlegern nach § 134 BGB nichtig – deshalb entfällt jede vertragliche Bindungswirkung; der Anbieter kann deshalb keine Auszahlungsbedingungen rechtswirksam festsetzen.

Die Nichtigkeitsfolge ist für Geschädigte besonders relevant: Sie eröffnet einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB auf Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen. Folgerichtig kann der Anbieter keine wirksamen Gegenrechte aus dem vermeintlichen Vertrag ableiten. Somit besteht eine solide zivilrechtliche Grundlage unabhängig von einem laufenden Strafverfahren – ein wichtiger Vorteil für Geschädigte.

Was stellt die Behörde fest – und was nicht?

Die BaFin stellt fest, dass Festgeldplan ohne die erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis tätig ist. Jedoch trifft sie keine strafgerichtliche Feststellung über Betrug im Sinne des § 263 StGB – das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Dennoch bietet die Warnung eine solide Grundlage: Sie belegt den objektiven Rechtsverstoß und gibt Geschädigten ein zentrales Dokument für das weitere Vorgehen.

Zivilrechtlich genügt der Nachweis des erlaubnislosen Betriebs bereits, um Rückforderungsansprüche zu begründen. Zudem eröffnet der Chargeback-Weg bei Kreditkartenzahlung eine schnelle und effektive Möglichkeit, Zahlungen rückgängig zu machen – daher sollte dieser Weg vorrangig geprüft werden. Insbesondere bei zeitnahen Transaktionen ist der Erfolg erfahrungsgemäß höher.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich?

Viele Einzahlungen bei der Plattform erfolgten per Kreditkarte – das eröffnet die Möglichkeit eines Chargeback-Verfahrens gegenüber dem kartenausgebenden Institut. Die Frist beträgt in der Regel 120 Tage ab Transaktion, weswegen umgehendes Handeln erforderlich ist. Daneben lassen sich Geldflüsse per Blockchain-Forensik nachverfolgen, falls Kryptowerte eingesetzt wurden. Außerdem erlaubt die Travel Rule (TFR) Auskunftsansprüche gegen beteiligte Kryptobörsen nach Art. 72 ff. MiCAR.

Das Scam-Broker-Warnungsarchiv auf kryptoschaden.de gibt ergänzend einen Überblick über ähnliche Fälle. Für die praktischen Schritte unmittelbar nach Erkennen des Betrugs empfiehlt sich außerdem der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt.de.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Festgeldplan?

Wer Geld bei dem Anbieter eingezahlt hat, sollte zunächst alle verfügbaren Beweise sichern: Screenshots der Plattform, Transaktionsnachweise, Kreditkartenabrechnungen, E-Mail-Verläufe und Chat-Protokolle. Diese Unterlagen sind für das weitere Vorgehen unverzichtbar. Außerdem empfiehlt sich die sofortige Kontaktaufnahme mit der kontoführenden Bank oder dem Kreditkartenanbieter, um einen Chargeback-Antrag zu stellen – Fristen hierfür laufen ab und sollten daher nicht ignoriert werden.

Selbsteskalation lohnt sich nicht; jede weitere Zahlung, etwa für angebliche Steuergebühren oder Freigabekosten, ist Teil des Betrugsmusters und vergrößert den Schaden. Stattdessen sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung eingeholt werden, da Verjährungsfristen ab Kenntnis des Schadens nach § 199 BGB laufen. Einzelheiten zur zivilrechtlichen Rückforderung bei unerlaubten Anbietern erläutert dieser Beitrag auf anwalt.de.

Bei Festgeldplan stoppt die Auszahlung – oder es wird vorab eine Gebühr verlangt?

Eine Erstprüfung umfasst die Erlaubnislage, die Bankenpflichtverletzung sowie die forensische Nachverfolgung der Empfänger-Wallets. Sie erhalten eine fall-spezifische Einschätzung mit klarem Erwartungs-Korridor.

Übermitteln Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern