EuGH Mai 2026: Europäische Kontenpfändung bei Glücksspielforderung

EuGH EAPO Verordnung 655/2014 — ein österreichischer Spieler hatte zwischen 2017 und 2019 über €62.000 bei einem maltesischen Online-Glücksspielanbieter verloren, im Dezember 2021 ein rechtskräftiges österreichisches Urteil auf Rückzahlung erstritten und das Geld trotzdem nicht gesehen: Konten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden blieben unangetastet, weil das maltesische Recht seit Juni 2023 die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen lizenzierte Glücksspielanbieter faktisch blockiert. Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (C-198/24, TQ ./. Mr Green Limited) hat der Gerichtshof der Europäischen Union geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein nationales Gericht den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen darf — und schuf dabei einen Präzedenzfall mit weitreichender Bedeutung für grenzüberschreitende Asset-Recovery-Strategien.

Der Fall illustriert ein Problem, das Gläubigeranwälten in der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung vertraut ist: Ein vollstreckbarer Titel existiert, doch der Schuldner sitzt in einem anderen Mitgliedstaat, seine Bankverbindungen verteilen sich über vier Länder, und ein nationales Vollstreckungshindernis macht die klassische Einzelvollstreckung praktisch wertlos. Die VO (EU) Nr. 655/2014 — die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) — war genau für diese Konstellationen geschaffen worden. Streitig war jedoch, welche Umstände ein Gericht zur Beurteilung des sogenannten „real risk“ nach Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014 heranziehen darf: Gilt nur das aktuelle Verhalten des Schuldners, oder dürfen auch mehrere Jahre zurückliegende Handlungen sowie die regulatorische Umgebung des Schuldner-Mitgliedstaats in die Würdigung einfließen? Die Antwort des EuGH hat die Praxis der grenzüberschreitenden Kontensicherung erheblich präzisiert.

Was ist die Europäische Kontenpfändung (EAPO) nach VO 655/2014?

Die Europäische Kontenpfändung — im Unionsrecht als European Account Preservation Order (EAPO) bezeichnet — ist ein einheitliches EU-Verfahren zur vorläufigen Sicherung von Bankguthaben in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Ein Gläubiger, der befürchtet, dass der Schuldner sein Vermögen vor einer Vollstreckung verbergen oder verschieben könnte, kann beim zuständigen Gericht einen Pfändungsbeschluss beantragen, der ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergeht und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar vollstreckt wird — ohne zusätzliches Exequaturverfahren.

Die VO (EU) Nr. 655/2014 findet gemäß Art. 2 Abs. 1 Anwendung auf grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, in denen Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat gesichert werden sollen als demjenigen, in dem der Antrag gestellt wird. Ausgeschlossen sind gemäß Art. 2 Abs. 2 insbesondere erb- und familienrechtliche Forderungen, Verfahren in Insolvenz und Liquidation sowie Schiedsverfahren. Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich ausdrücklich auf Bankkonten bei Kreditinstituten — also Instituten, die Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren. Nicht erfasst sind Krypto-Custodial-Wallets, Wertpapierdepots oder sonstige Vermögenswerte außerhalb des klassischen Bankensystems. Diese Einschränkung ist für die Praxis der Kryptobetrug-Asset-Recovery von erheblicher Bedeutung und wird weiter unten gesondert behandelt.

Verfahrenszentral ist der ex-parte-Charakter: Der Schuldner wird gemäß Art. 11 VO 655/2014 weder über den Antrag informiert noch vor Erlass des Beschlusses gehört. Dieser Überraschungseffekt ist Programm — er verhindert, dass ein Schuldner, der von einem bevorstehenden Einfrierungsbeschluss erfährt, seine Konten noch rechtzeitig leert. Der Beschluss wird dem Schuldner erst nach seiner Vollstreckung zugestellt (Art. 28 VO 655/2014). Anschließend stehen dem Schuldner Rechtsbehelfe nach Art. 33 ff. VO 655/2014 zur Verfügung.

  • Antragsstelle: Gericht im Ursprungs-Mitgliedstaat, das für die Hauptsache zuständig ist oder bereits einen Titel erlassen hat (Art. 6 VO 655/2014)
  • Verfahren: Ex-parte — der Schuldner wird weder informiert noch gehört (Art. 11 VO 655/2014)
  • Kernvoraussetzung: „Real risk“ gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014 — konkretes, gegenwärtiges Risiko, dass die spätere Vollstreckung ohne den Beschluss wesentlich erschwert oder vereitelt wird
  • Vollstreckung: Unmittelbare Geltung im Banken-Mitgliedstaat ohne Exequatur; Banken frieren die Konten ohne Verzug ein (Art. 24 VO 655/2014)
  • Kontoermittlung: Bei unbekannten Kontoverbindungen kann das Gericht gemäß Art. 14 VO 655/2014 Auskunftsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats einschalten
  • Schuldnerschutz: Zustellung des Beschlusses erst nach Vollstreckung; anschließend Rechtsbehelfe gemäß Art. 33 ff. VO 655/2014
  • Entscheidungsfrist: Bei vorhandenem Titel entscheidet das Gericht innerhalb von fünf Werktagen (Art. 18 Abs. 1 VO 655/2014); ohne Titel binnen zehn Werktagen

Was hat der EuGH in C-198/24 konkret entschieden?

Der Gerichtshof entschied, dass Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit — und damit des real risk — erstens das Verhalten des Schuldners berücksichtigen darf, das mehrere Jahre vor der Antragstellung lag, sofern es ein fortdauerndes Risiko belegt; und zweitens die Existenz eines Gesetzes im Ansässigkeits-Mitgliedstaat des Schuldners, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.

Der Sachverhalt in der Rechtssache C-198/24: TQ, eine in Österreich ansässige Person, hatte zwischen 2017 und 2019 Glücksspieldienstleistungen bei Mr Green Limited in Anspruch genommen und dabei Verluste von mehr als €62.000 erlitten. Mr Green Limited ist ein maltesisch lizenzierter Online-Glücksspielanbieter, der keine österreichische Konzession besaß. Das österreichische Gericht sprach Ende 2021 die Rückzahlung aus — das Urteil wurde im April 2022 nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig. Da Mr Green trotz vollstreckbarem Titel nicht leistete, beantragte TQ im Februar 2024 eine EAPO gegen Konten des Anbieters in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Als Risikofaktoren berief sich TQ auf die Beendigung von Mr Greens Geschäftsbeziehung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister im Jahr 2021 sowie auf Art. 56A des maltesischen Gaming Act, der seit Juni 2023 die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen maltesisch lizenzierte Anbieter faktisch verhindert. Das vorlegende österreichische Gericht bezweifelte, ob diese — teils Jahre zurückliegenden — Umstände im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 überhaupt berücksichtigungsfähig seien, und legte dem EuGH entsprechende Vorabentscheidungsfragen vor.

Was bedeutet „real risk“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014?

Das Risiko im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014 ist konkret, gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen — hypothetische oder spekulative Befürchtungen genügen nicht. Eilbedürftigkeit und real risk sind dabei nach der Klarstellung des EuGH keine kumulativen, selbstständig zu prüfenden Tatbestandsmerkmale, sondern zwei Seiten derselben Münze: Eilbedürftigkeit spiegelt das Bestehen eines real risk wider.

Der EuGH wies zugleich darauf hin, dass die EAPO als Ausnahmeinstrument streng auszulegen ist, weil sie die Verfügungsfreiheit des Schuldners vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung einschränkt — das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verlangt einen restriktiven Interpretationsansatz. Gleichzeitig verlangte der Gerichtshof keine Darlegung eines subjektiven Verschleierungsvorsatzes. Eine solche Anforderung wäre nach Ansicht des Gerichtshofs übermäßig restriktiv und würde die praktische Wirksamkeit der EAPO untergraben. Es genügen stattdessen objektive Indikatoren, die auf ein ausweichendes Verhalten schließen lassen. Das Gericht nimmt eine Gesamtabwägung aller vom Gläubiger vorgetragenen Umstände vor — im Sinne einer ganzheitlichen Würdigung der Risikosituation.

„Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist dahin auszulegen, dass das mit einem Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung befasste Gericht für die Beurteilung, ob ein dringender Bedarf für den Erlass dieses Beschlusses besteht, erstens das Verhalten des Schuldners berücksichtigen kann, das mehrere Jahre vor Einreichung dieses Antrags erfolgte, und zweitens den Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann.“ — EuGH, Urt. v. 21.5.2026, C-198/24, TQ ./. Mr Green Limited

Die praktische Konsequenz: Gläubiger sind nicht darauf beschränkt, nur aktuelles Schuldnerverhalten darzulegen. Sie können auf einen breiteren Zeithorizont zurückgreifen, sofern das frühere Verhalten Teil eines konsistenten Musters ist. Zugleich bleibt die Anforderung hoch: Das Gericht prüft, ob die vorgelegten Indizien in ihrer Gesamtheit ein konkret-gegenwärtiges Vollstreckungsrisiko belegen — nicht lediglich eine theoretische Gefahr.

Darf älteres Schuldnerverhalten den real risk begründen?

Ja — die VO 655/2014 enthält keine starre zeitliche Grenze für die Berücksichtigung früheren Schuldnerverhaltens. Maßgeblich ist, ob das vergangene Verhalten ein fortdauerndes Risiko zum Zeitpunkt der Antragstellung belegt. Ältere Handlungen des Schuldners sind relevant, wenn sie Teil eines Musters sind, das auf Vollstreckungserschwerung hindeutet und dessen Wirkung zum Antragszeit noch fortbesteht.

Im Fall TQ ./. Mr Green bewertete der EuGH die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister im Jahr 2021 als potenziell relevantes Indiz — obwohl zwischen dieser Handlung und der Antragstellung im Februar 2024 rund drei Jahre lagen. Der Gerichtshof stellte heraus: Bei Online-Glücksspielanbietern, die über begrenzte physische Aktiva verfügen, sind Zahlungsdienstleister häufig der einzig greifbare Anknüpfungspunkt für eine Vollstreckung. Ihre planmäßige Beseitigung kann daher auf Verschleierungsbemühungen hindeuten — auch wenn zwischen diesem Verhalten und dem Antrag erhebliche Zeit verstrichen ist. Entscheidend ist, dass das historische Verhalten in Verbindung mit anderen Umständen (hier: das maltesische Vollstreckungshindernis) ein kohärentes Risikobild ergibt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Bestand hat.

Kriterium EAPO (VO 655/2014) Nationaler Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
Anwendungsbereich Bankkonten in EU-Mitgliedstaaten (grenzüberschreitend) Alle pfändbaren Vermögenswerte im Inland
Vollstreckung im Ausland Unmittelbar, ohne Exequatur Separate Verfahren in jedem Staat erforderlich
Schuldneranhörung vor Erlass Nein — ex-parte zwingend (Art. 11 VO 655/2014) In der Regel nein — ex-parte möglich (§ 922 ZPO)
Voraussetzung (Risiko) Real risk i. S. v. Art. 7 Abs. 1 — konkret, gegenwärtig Arrestgrund: Besorgnis der Vereitelung (§ 917 ZPO)
Kontoermittlung Art. 14: gerichtliche Auskunftsersuchen an Behörden § 802l ZPO: Auskunft Bundeszentralamt Steuern
Sicherheitsleistung Regelmäßig erforderlich vor Titel (Art. 12 VO 655/2014) Sicherheitsleistung möglich (§ 921 ZPO)
Krypto-Wallets Nein — nur Bankkonten Ja — Pfändung von Kryptowährungen möglich
Zeitrahmen bis Vollstreckung 5–10 Werktage (Art. 18 VO 655/2014) Variiert — wenige Tage bis Wochen
Berücksichtigung älterer Schuldnerhandlungen Ja — nach C-198/24 ausdrücklich möglich Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Arrestgrundes

Welche Bedeutung hat das nationale Vollstreckungshindernis-Gesetz für die EAPO-Prüfung?

Ein nationales Gesetz, das die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen bestimmte Schuldner erschwert oder verhindert, kann nach dem EuGH-Urteil C-198/24 als Kontextindiz in die Gesamtabwägung einfließen — es genügt allein jedoch nicht, um den real risk zu begründen. Der Gerichtshof betonte, dass die EAPO primär auf das Verhalten des Schuldners abstellt, nicht auf abstrakte Unterschiede zwischen nationalen Rechtssystemen oder auf bloße regulatorische Rahmenbedingungen.

Im konkreten Fall war Art. 56A des maltesischen Gaming Act relevant: Dieses Gesetz verhindert seit Juni 2023 faktisch die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter. Der EuGH erkannte an, dass eine solche Vorschrift — kombiniert mit nachgewiesenem Schuldnerverhalten — in die Würdigung einbezogen werden darf. Sie signalisiert, dass der Schuldner in einem rechtlichen Umfeld operiert, das systematische Vollstreckungsresistenz begünstigt. Das Vollstreckungshindernis-Gesetz fungiert insoweit als verstärkendes Element, das das aus dem Schuldnerverhalten abgeleitete Risikobild erhärtet und dem Gericht eine Gesamtbewertung ermöglicht, die über die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen hinausgeht. Diese Klarstellung ist wichtig, weil sie die Grenze zieht: Wer allein auf das nationale Recht des Schuldner-Mitgliedstaats verweist, ohne konkrete Schuldnerhandlungen darzulegen, wird damit keinen EAPO-Antrag stützen können.

Bedeutung für Asset Recovery bei Kryptobetrug

Die Entscheidung C-198/24 ist über das Glücksspielrecht hinaus von Bedeutung — insbesondere für die Asset Recovery in Kryptobetrug-Fällen. Dort agieren Täter regelmäßig in komplexen grenzüberschreitenden Strukturen: Forderungsinhaber sind Privatpersonen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz; Schuldner sind Gesellschaften oder natürliche Personen in Malta, Estland, Zypern oder anderen EU-Mitgliedstaaten mit günstigem regulatorischem Umfeld; Gelder fließen über ein Netz von Strohmännern und Empfängerbanken in mehreren Ländern. Hinzu kommt regelmäßig, dass Täter bewusst in Jurisdiktionen mit schwacher Vollstreckungsinfrastruktur oder mit spezifischen Schutzregeln für bestimmte Unternehmensformen ansässig werden.

Direkt auf Krypto-Custodial-Wallets ist die EAPO nicht anwendbar — die VO 655/2014 erfasst ausschließlich Bankkonten bei Kreditinstituten im Sinne von Erwägungsgrund 9 der Verordnung. Gleichwohl eröffnet das Instrument erhebliche strategische Hebel im Rahmen einer koordinierten Asset-Recovery-Strategie:

  • Empfängerbanken: Fiat-Gelder, die aus einem Kryptobetrug stammen und auf reguläre Bankkonten umgeschichtet wurden, sind unmittelbar EAPO-fähig. Dies betrifft insbesondere Konten bei Banken in Litauen, Lettland, Malta oder Zypern, die als Kryptowährungs-Zahlungsinfrastruktur genutzt werden und über die Fiat-Auszahlungen oder Wechselgeschäfte abgewickelt werden.
  • Strohmänner und Mittelspersonen: Sofern eine zivilrechtliche Forderung gegen eine zwischengeschaltete natürliche oder juristische Person besteht — etwa eine als Zahlungsempfänger vorgeschobene Gesellschaft — kann der EAPO-Antrag auch deren Bankkonten in anderen Mitgliedstaaten erfassen, sofern die grenzüberschreitende Komponente erfüllt ist.
  • Parallele Sicherung: EAPO und nationaler Arrest nach §§ 916 ff. ZPO schließen einander nicht aus. Im Inland verfügbare Assets können national gesichert, grenzüberschreitende Konten per EAPO eingefroren werden. Gemäß Art. 16 VO 655/2014 ist der Gläubiger verpflichtet, im EAPO-Antrag anzugeben, ob bereits ein gleichwertiger nationaler Titel beantragt oder erwirkt wurde.
  • Zeitgewinn: Der ex-parte-Charakter und die kurzen Fristen (fünf Werktage bei vorhandenem Titel nach Art. 18 Abs. 1 VO 655/2014) erlauben eine Sicherung, bevor der Schuldner reagieren kann — entscheidend in Fällen, in denen Gelder innerhalb weniger Stunden auf andere Konten oder in Kryptowährungen überführt werden.
  • Vollstreckungshindernis als Indiz: Das EuGH-Urteil erlaubt nun ausdrücklich, regulatorische Schutzschilde im Ansässigkeits-Mitgliedstaat des Schuldners — etwa besondere Lizenzierungsregimes oder Vollstreckungsschutzgesetze — als Faktoren in die EAPO-Prüfung einzubeziehen. Das stärkt die Antragstellung gegenüber Strukturen, die bewusst in regulatorisch günstigen Jurisdiktionen angesiedelt sind.
  • Kombinierte Strategie: In typischen Kryptobetrug-Fällen empfiehlt sich die EAPO als ergänzendes Sicherungsinstrument neben Blockchain-Tracing, staatsanwaltschaftlichem Sicherungsantrag nach §§ 111b ff. StPO und zivilrechtlichem Arrest — nicht als alleiniges Mittel, sondern als Teil eines koordinierten Maßnahmenpakets.

Die praktische Herausforderung liegt in der Dokumentation: Für den EAPO-Antrag ist gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. j VO 655/2014 eine detaillierte Beschreibung aller den real risk begründenden Umstände erforderlich. In Kryptobetrug-Fällen ist dies häufig die Kombination aus Blockchain-Tracing-Ergebnissen, forensischen Berichten zu Wallet-Adressen und Zahlungsströmen sowie öffentlich verfügbaren Informationen über die regulatorische Umgebung des Schuldners. Die Aufbereitung dieser Unterlagen verlangt eine frühzeitige, koordinierte Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt, Forensiker und gegebenenfalls ausländischem Korrespondenzanwalt im Vollstreckungs-Mitgliedstaat. Nach dem EuGH-Urteil C-198/24 dürfen dabei auch ältere Erkenntnisse — etwa frühere Kontoschließungen, Adressänderungen oder Zahlungsdienstleisterwechsel des Schuldners — in die Risikodokumentation einfließen, sofern sie in ihrer Gesamtheit ein kohärentes, fortdauerndes Vollstreckungshindernis beschreiben.

Wie läuft das EAPO-Verfahren in der Praxis ab?

Das EAPO-Verfahren ist in fünf sequentielle Phasen gegliedert: Antragstellung im Ursprungs-Mitgliedstaat, gerichtliche Prüfung nach Art. 7 VO 655/2014, ex-parte-Beschluss, Übermittlung an die Vollstreckungs-Mitgliedstaaten und schließlich Umsetzung durch die kontoführenden Banken. Die gesamte Kette kann bei vorhandenem Titel innerhalb weniger Werktage abgewickelt werden — ein wesentlicher Vorteil gegenüber nationalen Vollstreckungsverfahren mit ausländischem Bezug, die regelmäßig gesonderte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in jedem betroffenen Land erfordern.

Zentral ist, dass kein gesondertes Übermittlungs- oder Exequaturverfahren erforderlich ist: Der Beschluss gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 VO 655/2014. Das zuständige Vollstreckungsgericht leitet die Vollstreckung gemäß Art. 23 Abs. 3 VO 655/2014 an die jeweiligen Banken weiter. Die Banken sind sodann verpflichtet, den Betrag ohne Verzug einzufrieren oder — soweit nach nationalem Recht zulässig — auf ein separates Konto zu überweisen (Art. 24 VO 655/2014). Entsteht dem Schuldner durch einen zu Unrecht erlassenen oder fehlerhaft vollstreckten Beschluss ein Schaden, haftet der Gläubiger nach Art. 13 VO 655/2014 — die Beweislast liegt beim Schuldner, in bestimmten Konstellationen wird das Verschulden des Gläubigers jedoch vermutet.

Praktische Schritte zur EAPO-Beantragung nach dem EuGH-Urteil C-198/24

  1. Sachverhaltsanalyse und Grenzüberschreitungs-Prüfung: Feststellung, ob der Fall die Voraussetzungen von Art. 3 VO 655/2014 erfüllt — Wohnsitz oder Sitz des Schuldners bzw. Belegenheit des Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Antrag gestellt wird.
  2. Titelsituation prüfen: Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde), reduzieren sich die Prüfungspunkte auf den real risk; ohne Titel ist zusätzlich die Erfolgsaussicht in der Hauptsache glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 2 VO 655/2014). Ohne Titel verlangt das Gericht im Regelfall eine Sicherheitsleistung (Art. 12 Abs. 1 VO 655/2014).
  3. Real-risk-Dokumentation: Zusammenstellung aller Umstände, die ein konkretes, gegenwärtiges Vollstreckungsrisiko belegen — nach C-198/24 ausdrücklich einschließlich: (a) historisches Schuldnerverhalten (auch mehrere Jahre zurückliegend), soweit es ein fortdauerndes Muster beschreibt; (b) nationale Vollstreckungshindernisgesetze im Ansässigkeits-Mitgliedstaat des Schuldners als Kontextindiz — nicht als alleiniger Grund. Rein spekulative oder hypothetische Risiken genügen nach wie vor nicht.
  4. Kontoidentifikation: Ermittlung von IBAN oder BIC der Zielkonten; bei unbekannten Kontoverbindungen: Antrag auf Kontoermittlung nach Art. 14 VO 655/2014 — das Gericht wendet sich an die Auskunftsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats. Für Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern.
  5. Antragstellung mit Formular: Verwendung des EU-Standardformulars gemäß Art. 8 Abs. 1 VO 655/2014; Einreichung aller unterstützenden Unterlagen und bei fehlendem Titel: Sicherheitsleistung nach Art. 12 VO 655/2014 einplanen. Angabe, ob parallele nationale Sicherungsanträge gestellt wurden (Art. 16 VO 655/2014).
  6. Überwachung der Vollstreckung: Nach Erlass des Beschlusses: Weiterleitung an die Vollstreckungs-Mitgliedstaaten; Überwachung der fristgerechten Rückmeldung der Banken; unverzüglich Hauptsacheverfahren einleiten, sofern noch nicht eingeleitet (Art. 10 VO 655/2014 setzt hierfür eine Frist, die ab Kenntnis des Erlasses läuft).
  7. Nachsorge und Rechtsmittel: Sicherung der Vollstreckung durch fristgerechte Zustellung an den Schuldner (Art. 28 VO 655/2014); Vorbereitung auf Gegenmaßnahmen des Schuldners (Antrag auf Aufhebung oder Änderung gemäß Art. 33 ff. VO 655/2014) und auf Anträge auf Freigabe überpfändeter Beträge.

Das EuGH-Urteil C-198/24 liefert insgesamt einen wichtigen Baustein für die grenzüberschreitende Forderungssicherung: Die zeitliche Relativierung des Schuldnerverhaltens und die ausdrückliche Einbeziehung nationaler Vollstreckungshindernisse als Indizien erweitern den Spielraum für eine begründete Antragstellung. Das Risiko, dass ein Antrag allein wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem belastenden Schuldnerverhalten und der Antragstellung abgewiesen wird, ist nach dieser Entscheidung erheblich gemindert. Gleichwohl bleibt die Hürde des real risk hoch: Ein konsistentes Risikobild aus objektiven Indikatoren — Schuldnerverhalten, regulatorisches Umfeld, tatsächliche Vollstreckungshindernisse — ist zwingend darzulegen. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird damit in der Rechtspraxis zu einem schärferen Instrument der präventiven Vermögenssicherung im EU-Binnenmarkt.

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Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.