MiCAR-Zentralaufsicht ESMA: EZB-Stellungnahme 2026 – was Geschädigte wissen sollten

Am 13. und 14. April 2026 sprach sich die EZB offiziell für eine Zentralisierung der MiCAR-Zentralaufsicht ESMA aus. Hintergrund ist das von der EU-Kommission Ende 2025 vorgelegte Market Integration Package, das eine Übertragung der Aufsicht über große Krypto-Dienstleister auf die ESMA vorsieht. Zudem sollen hybride Unternehmen ab einer 50-Prozent-Krypto-Umsatzschwelle der ESMA-Kontrolle unterfallen.

Wer nach „ESMA Krypto-Aufsicht MiCAR“, „MiCAR-Zentralaufsicht ESMA 2026″ oder „Betrugsopfer Krypto EU-Recht“ sucht, findet häufig Pressemitteilungen, jedoch kaum Hinweise auf konkrete Rechtswege. Deshalb erklärt dieser Beitrag, was die EZB-Stellungnahme und die MiCAR-Zentralaufsicht ESMA regulatorisch bedeuten, welche Verfahrenslücke dadurch geschlossen wird und welche Ansprüche für Betroffene schon heute bestehen. Dabei wird klar zwischen künftiger Prävention und heute verfügbaren Rechtsmitteln unterschieden.

Was regelt das Paket zur MiCAR-Zentralaufsicht ESMA?

Das Market Integration Package der EU-Kommission sieht vor, dass große Krypto-Dienstleister (CASPs), die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, künftig der direkten ESMA-Aufsicht unterfallen. Bisher nutzten CASPs sogenanntes Regulatory Arbitrage, indem sie in Ländern mit laxeren Aufsichtsstandards lizenzierten. Somit konnten sie ihre Dienste EU-weit anbieten. Deshalb konnten nationale Behörden wie BaFin, FMA Österreich oder FINMA nur eingeschränkt eingreifen, wenn ein Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert war.

Mit der MiCAR-Zentralaufsicht ESMA entfällt dieses Arbitrage-Fenster. Zudem wird eine 50-Prozent-Umsatzschwelle für hybride Unternehmen eingeführt: Übersteigt der Krypto-Anteil in zwei aufeinanderfolgenden Jahren diesen Schwellenwert, wechselt die Zuständigkeit automatisch zur ESMA. Folglich wird eine erhebliche Regulierungslücke geschlossen, die bisher gezielt ausgenutzt werden konnte.

Welche Verfahrenslücke schließt die MiCAR-Zentralaufsicht ESMA?

Bisher war die Zuständigkeit für die Aufsicht über CASPs auf 27 nationale Regime mit unterschiedlichen Durchsetzungskapazitäten verteilt. Das ermöglichte Anbietern, durch geschickte Standortwahl unter dem Radar nationaler Behörden zu agieren. Die MiCAR-Zentralaufsicht ESMA schließt diese Lücke, indem eine einzige Behörde mit einheitlichen Standards und direktem Durchgriffsrecht ausgestattet wird.

Für Geschädigte bedeutet das zunächst eine präventive Wirkung für die Zukunft: Künftige Betrugsplattformen haben es schwerer, mit einem EU-Passport EU-weit zu operieren. Dennoch ändert die geplante Aufsichtsstruktur nichts an bereits erlittenen Verlusten. Hier gelten die bestehenden Rechtsmittel nach § 32 KWG, § 73 StGB, § 111e StPO sowie die zivilrechtlichen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB.

Was stellt die EZB-Stellungnahme zur MiCAR-Zentralaufsicht ESMA fest – und was nicht?

Die EZB-Stellungnahme vom 13./14. April 2026 unterstützt politisch die Zentralisierung der Aufsicht bei der ESMA. Dabei stellt sie fest, dass fragmentierte nationale Zuständigkeiten eine effektive Marktüberwachung erschweren. Folglich erhöhen sie das Risiko von Regulierungsarbitrage erheblich. Jedoch enthält die Stellungnahme keine unmittelbar bindenden Rechtsnormen – das Market Integration Package ist noch durch EU-Parlament und Rat zu verabschieden.

Nach Darstellung mehrerer Betroffener sollen betrügerische Plattformen gezielt den Anschein einer MiCAR-Registrierung erweckt haben, ohne tatsächlich über eine solche zu verfügen. Solche Konstruktionen sind nach § 263 StGB strafbar. Außerdem ergeben sich zivilrechtliche Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG, da das Betreiben von Krypto-Dienstleistungen ohne Erlaubnis ein Schutzgesetz verletzt.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus der MiCAR-ESMA-Entwicklung?

Aus rechtlicher Sicht eröffnet die MiCAR-Aufsichtsdebatte einen wichtigen Prüfpunkt: War die Plattform, bei der der Schaden entstand, tatsächlich nach MiCAR registriert, oder wurde diese Lizenz nur behauptet? Ein ESMA-Register-Auszug lässt sich öffentlich abrufen. Danach gilt es, alle Transaktionsnachweise zu sichern: Einzahlungsbelege, Kommunikation mit der Plattform, Screenshots des Dashboards und den angeblichen Lizenznachweis.

Außerdem bietet Blockchain-Forensik bei kryptographischen Transaktionen die Möglichkeit, Geldflüsse bis zu regulierten Börsen zurückzuverfolgen und dort Sicherungsanträge zu stellen. Zudem kann nach § 111e StPO eine Vermögenssicherung im Strafverfahren angeordnet werden, die auch grenzüberschreitend wirkt. Eine Übersicht zu ähnlichen Fällen bietet deshalb die Scam-Broker-Warnliste auf kryptoschaden.de. Ergänzend erklärt der Beitrag zu den ersten Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt.de, welche sofortigen Schritte den größten Unterschied machen.

Was bedeutet die MiCAR-Zentralaufsicht ESMA für Personen mit Verlust?

Für Betroffene, die durch eine Plattform ohne gültige EU-Lizenz Verluste erlitten haben, ändert das ESMA-Zentralaufsichtspaket zunächst nichts an den verfügbaren Rechtsmitteln. Jedoch zeigt es, dass europäische Institutionen die Regulierungslücken als Problem anerkennen. Außerdem signalisieren sie den politischen Willen, diese zu schließen. Deshalb lohnt es sich, alle verfügbaren Rechtswege zu nutzen, bevor Ansprüche verjähren.

Konkret empfiehlt sich die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 60 MiCAR sowie strafrechtlicher Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB. Der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unlizenzierten Anbietern auf anwalt.de erläutert, welche Hebel bei Plattformen ohne MiCAR-Registrierung zur Verfügung stehen. Je früher Betroffene eine spezialisierte Kanzlei einschalten, desto besser lassen sich Geldflüsse sichern und Ansprüche durchsetzen.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern