DOJ 225-Millionen-Forfeiture: Was Pig-Butchering-Opfer aus Deutschland tun
Das U.S. Department of Justice hat am 18. Juni 2025 eine Civil-Forfeiture-Klage gegen mehr als 225,3 Millionen US-Dollar in Kryptowährungen eingereicht – die bislang größte Kryptobeschlagnahme in der Geschichte des U.S. Secret Service. Im Zentrum: DOJ 225 Millionen Civil Forfeiture Pig Butchering, über 400 geschädigte Personen weltweit, darunter voraussichtlich auch Opfer aus Deutschland. Wer jetzt handelt, wahrt seine Chancen auf Rückerstattung.
Die Klage wurde beim U.S. District Court for the District of Columbia eingereicht. Ermittler des U.S. Secret Service (USSS) und des FBI San Francisco nutzten Blockchain-Analyse und ergänzende Ermittlungsmethoden, um nachzuweisen, dass die betroffenen Kryptoadressen Teil eines ausgeklügelten Geldwäsche-Netzwerks waren. Dieses Netzwerk vollzog Hunderttausende von Transaktionen über viele Blockchain-Adressen und -Konten, um die illegale Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tether leistete dem DOJ laut Pressemitteilung proaktiv Unterstützung bei der Ermittlung. Das Verfahren wird von Trial Attorneys Stefanie Schwartz und Ethan Cantor der Computer Crime & Intellectual Property Section (CCIPS) sowie Assistant U.S. Attorneys Kevin Rosenberg und Rick Blaylock Jr. für den District of Columbia geführt.
Der Fall steht exemplarisch für einen globalen Trend: Pig-Butchering-Netzwerke operieren zunehmend professionalisiert, mit arbeitsteiligen Strukturen ähnlich Call-Centern, häufig unter Einsatz von Arbeitsmigranten in kambodschanischen, myanmarischen oder laotischen Sonderwirtschaftszonen, die selbst als Opfer von Menschenhandel in diese Strukturen gezwungen werden. Die forensische Rückverfolgung der Kryptomittel bis zu den beschlagnahmten Adressen erfordert spezialisiertes Blockchain-Tracing-Knowhow, das in der Regel nur bei auf Cybercrime spezialisierten Anwaltskanzleien und bei Forensik-Dienstleistern wie Chainalysis oder TRM Labs verfügbar ist.
Was versteht das DOJ unter „Pig Butchering“ und wie funktioniert die Masche?
Pig Butchering – im chinesischen Original „Shāzhūpán“ – ist eine Form des Kryptoanlagebetrugs, bei der Täter gezielt langfristige Vertrauensbeziehungen aufbauen, bevor sie ihre Opfer zu vermeintlich lukrativen Kryptoinvestments verleiten. Die Bezeichnung als „Cryptocurrency Confidence Scam“ durch die U.S.-Strafverfolgungsbehörden trifft den Kern: Es geht nicht um technisches Hacking, sondern um systematischen Vertrauensmissbrauch.
Die Täter kontaktieren ihre Ziele über Dating-Apps, soziale Netzwerke, WhatsApp oder zufällig wirkende SMS-Nachrichten, etablieren eine persönliche oder romantische Verbindung über Wochen oder Monate und führen das Opfer sodann zu einer gefälschten Handelsplattform, auf der scheinbar hohe Renditen erzielt werden. In Wirklichkeit wird kein realer Handel vollzogen – sämtliche angezeigten Kontostandsgewinne sind Fiktion, während die transferierten Kryptowerte direkt in die Kontrolle der Betrüger übergehen. Versuche, vermeintliche Gewinne abzuheben, scheitern regelmäßig an konstruierten Hürden wie angeblichen Steuerzahlungen, Compliance-Gebühren oder technischen Verifikationsanforderungen – allesamt Instrumente, um weitere Zahlungen zu extrahieren, bevor die Plattform ohne Vorankündigung verschwindet. Das FBI Internet Crime Complaint Center (IC3) hat in seinem 2024 Internet Crime Report festgestellt, dass allein in diesem Jahr Verluste von mehr als 5,8 Milliarden US-Dollar durch Kryptoanlagebetrug gemeldet wurden.
Welche Rechtsgrundlage ermöglicht die Beschlagnahme von 225,3 Millionen US-Dollar?
Rechtliche Grundlage der Klage ist 18 U.S.C. § 981(a)(1)(A). Diese Norm unterstellt der Einziehung zugunsten der Vereinigten Staaten jedes Vermögen, das an einer Transaktion beteiligt war oder beteiligt werden sollte, die gegen Geldwäschevorschriften nach 18 U.S.C. §§ 1956, 1957 oder 1960 verstößt, sowie jedes davon ableitbare Vermögen. Im vorliegenden Fall stützten die Behörden die Klage auf den Nachweis, dass die beschlagnahmten Kryptowährungsadressen Teil eines Geldwäschenetzwerks waren, das Erlöse aus Kryptoanlagebetrug über zahllose Transaktionen verschleierte.
Das Civil-Forfeiture-Verfahren unterscheidet sich grundlegend von einer strafrechtlichen Einziehung: Es richtet sich gegen das Vermögen selbst – nicht gegen eine natürliche Person. In rem lautet die Verfahrenslogik: Der Staat führt die Klage gegen die beschlagnahmten Kryptoadressen. Der Staat trägt zunächst die Beweislast für wahrscheinliche Ursache (Probable Cause), dass das Vermögen in eine Straftat verwickelt war. Anschließend obliegt es Dritten – einschließlich Opfern – aktiv Claim oder Remission-Petition einzureichen, um an der späteren Ausschüttung teilzuhaben. Für den deutschen Rechtsanwender ist dieses Modell ungewohnt: Im deutschen Recht ist die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB an ein Strafverfahren gegen konkrete Täter geknüpft. Das U.S.-amerikanische Civil Forfeiture ist demgegenüber ein eigenständiges Zivilverfahren, das ohne Verurteilung oder gar ohne strafrechtliche Anklage gegen Individuen geführt werden kann.
Die Klage stützt sich außerdem auf die für die Behörden günstigen Beweisregeln des U.S.-Zivilprozessrechts: Anders als im Strafverfahren gilt nicht der Maßstab „beyond reasonable doubt“, sondern das niedrigere Beweismaß der Probable Cause für die Einleitung sowie ein Preponderance-of-Evidence-Standard für inhaltliche Streitpunkte. Dies erleichtert die Einziehung erheblich, bedeutet aber gleichzeitig, dass Opfer im Rahmen der Remission-Petition ihrerseits ihren Schaden substantiiert darzulegen und zu belegen haben.
Welche Fristen gelten für Opfer, die einen Anspruch anmelden wollen?
Im Rahmen eines gerichtlichen Civil-Forfeiture-Verfahrens – wie dem vorliegenden vor dem U.S. District Court for the District of Columbia – erhalten bekannte potenzielle Claimants direkten Bescheid (Notice). Die Frist zur Einreichung eines Anspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Bescheid; bei ausbleibender direkter Benachrichtigung gilt nach 18 U.S.C. § 983 grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen ab dem letzten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
| Verfahrensschritt | Frist / Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| IC3-Meldung einreichen (Code BT06182025) | Sofort, ohne weitere Verzögerung | DOJ-Pressemitteilung vom 18.06.2025 |
| Anspruch (Claim) nach direkter Notice | Frist laut individuellem Bescheid | 18 U.S.C. § 983(a)(2)(A) |
| Anspruch (Claim) ohne direkte Notice | 30 Tage ab letztem Veröffentlichungstag | 18 U.S.C. § 983(a)(2)(B) |
| Referral an USAO nach Claim | Behörde leitet Claim umgehend weiter | 18 U.S.C. § 983(a)(3) |
| Remission-Petition (Online-Portal) | Bis 60 Tage nach Final Forfeiture | Asset Forfeiture Policy Manual 2025, 28 C.F.R. Part 9 |
| Remission-Petition (Papierformular, Ausnahme) | Nach Ablauf der 60-Tage-Online-Frist, nach Ermessen | Asset Forfeiture Policy Manual 2025 |
| Rekonsiderationsantrag (einmalig) | Nach Ablehnung der Petition, bei MLARS | Asset Forfeiture Policy Manual 2025 |
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Unterscheidung zwischen Claim und Remission-Petition im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Fristen. Für einen Claim – also den Einspruch gegen die Einziehung selbst – gelten die strikten gesetzlichen Fristen des 18 U.S.C. § 983. Diese Frist ist unveränderbar; ein verspätet eingegangener Claim wird in der Regel nicht berücksichtigt. Die Remission-Petition hingegen unterliegt dem Ermessen von MLARS: Das Asset Forfeiture Policy Manual 2025 sieht zwar die 60-Tage-Frist vor, erlaubt aber im Einzelfall Ausnahmen bei nachgewiesenem guten Grund (Good Cause). Für internationale Petitionsteller, die von der öffentlichen Notice erst mit Verzögerung Kenntnis erlangen, kann dieser Ermessensspielraum im Einzelfall entscheidend sein – setzt aber eine detaillierte Begründung voraus, weshalb die reguläre Frist nicht eingehalten werden konnte.
Was ist der Unterschied zwischen Restitution und Remission – und warum ist das für deutsche Opfer entscheidend?
Restitution und Remission sind im U.S.-amerikanischen Einziehungsrecht konzeptionell zu trennen – eine Unterscheidung, die für deutsche Geschädigte von zentraler praktischer Bedeutung ist. Restitution ist eine gerichtlich angeordnete Entschädigungspflicht im Rahmen eines Strafverfahrens, Remission hingegen ein administratives Petitionsverfahren beim DOJ, das unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters betrieben werden kann.
Restitution setzt voraus, dass ein Gericht einen Täter in einem Strafverfahren verurteilt und in diesem Urteil konkret auflistet, welche Opfer in welchem Umfang Entschädigung erhalten sollen. Der Mechanismus heißt „Restoration“, wenn forfeiture-Erlöse zur Erfüllung einer Restitutionsanordnung eingesetzt werden. Da das vorliegende Verfahren als zivile Einziehungsklage (Civil Forfeiture) gegen das Vermögen selbst geführt wird – nicht gegen identifizierte Täter –, greift Restitution im Regelfall erst dann, wenn ein paralleles Strafverfahren mit entsprechender Verurteilung abgeschlossen ist. Für international Geschädigte, deren Täterherkünfte häufig in Südostasien liegen und die im Strafverfahren nicht namhaft gemacht werden, kann die Wartezeit auf eine Restitutionsanordnung unzumutbar lang sein.
Remission ist daher für die Mehrzahl der Pig-Butchering-Opfer der praktisch relevante Weg: Das DOJ – genauer: die Money Laundering and Asset Recovery Section (MLARS) – entscheidet administrativ über Petitionen und kann Ausschüttungen aus eingezogenen Mitteln vornehmen, sobald das Forfeiture-Verfahren abgeschlossen ist. Das Asset Forfeiture Policy Manual 2025 definiert die Anspruchsvoraussetzungen präzise: ein spezifischer, dokumentierter Vermögensschaden, der unmittelbar durch die der Einziehung zugrundeliegende Straftat verursacht wurde, keine Mitverantwortung des Opfers an der Tat, keine anderweitige vollständige Kompensation und kein zumutbarer alternativer Entschädigungsweg. Sekundäre Verluste – entgangene Zinsen, Verfahrenskosten, mittelbare Schäden – sind grundsätzlich nicht remissionsfähig. Maßgeblich ist der Marktwert der transferierten Kryptowerte zum Zeitpunkt des tatsächlichen Transfers, nicht der spätere Marktwert.
„This seizure of $225.3 million in funds linked to cryptocurrency investment scams marks the largest cryptocurrency seizure in U.S. Secret Service (USSS) history. These scams prey on trust, often resulting in extreme financial hardship for the victims. The USSS, FBI, and our private partners worked diligently to trace these illicit transactions, identify victims and seize these funds so that they can eventually be returned to their rightful owners.“
— Special Agent in Charge Shawn Bradstreet, USSS San Francisco Field Office, DOJ-Pressemitteilung vom 18.06.2025
Wie erstattet man in Deutschland Anzeige und meldet den Fall parallel den U.S.-Behörden?
Deutsche Geschädigte stehen vor einer Parallelstruktur nationaler und internationaler Meldekanäle. Auf nationaler Ebene ist das Bundeskriminalamt (BKA), insbesondere dessen Abteilung für Cybercrime, die zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitenden Kryptobetrug. Daneben ist eine Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde und Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese schafft eine amtliche Dokumentation des Sachverhalts, die für spätere Verfahren – national wie international – als Glaubwürdigkeitsnachweis gegenüber dem DOJ dienen kann.
Für die Teilnahme am U.S.-Forfeiture-Verfahren ist parallel – und ohne Verzögerung – eine Meldung beim FBI Internet Crime Complaint Center (IC3) unter www.ic3.gov einzureichen. Das DOJ hat in seiner Pressemitteilung vom 18. Juni 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen, die sich als Opfer der in der Klage beschriebenen Schemata betrachten, bei ihrer IC3-Meldung den Code BT06182025 in der Narrative-Rubrik angeben sollen. Wer bereits früher eine Meldung eingereicht hat, soll in der neuen Meldung auf die vorherige Complaint-Nummer verweisen. Die IC3-Meldung ist nicht auf U.S.-Bürger beschränkt – auch international Geschädigte können sie einreichen und damit ihre Schadensposition für das Remission-Verfahren dokumentieren. Wichtig: Bei der IC3-Meldung sind möglichst vollständige Transaktionsdaten anzugeben – Datum, Kryptowährungsart, Betrag, Wallet-Adresse des Empfängers und Transaktions-Hash.
Welche konkreten Nachweise brauchen deutsche Geschädigte für eine Remission-Petition?
Das Asset Forfeiture Policy Manual 2025 des DOJ definiert die Anspruchsvoraussetzungen für eine Remission-Petition präzise. Erforderlich ist zunächst der Nachweis eines spezifischen, quantifizierbaren Vermögensschadens, der durch die der Einziehung zugrundeliegende Straftat unmittelbar verursacht wurde. Dieser Nachweis ist durch Belege wie Kontoauszüge, Transaktionsbestätigungen von Kryptobörsen, Wallet-Adressen und Kommunikationsnachweise mit den Tätern zu untermauern. Darüber hinaus darf der Geschädigte an der Straftat nicht mitgewirkt, von ihr profitiert oder gegenüber ihrer Natur vorsätzlich blind geblieben sein.
- Transaktionsnachweise: Vollständige Auflistung aller Kryptotransaktionen mit Datum, Betrag, Kryptowährungsart, Wallet-Adresse des Empfängers und Transaktions-Hash (Transaction ID). Je lückenloser diese Dokumentation, desto besser die Ausgangslage.
- Kommunikationsbelege: Screenshots, Chat-Verläufe (WhatsApp, Telegram, WeChat, Dating-Apps), E-Mails und sonstige Kontaktnachweise mit den vermeintlichen „Investmentberatern“. Diese Belege dokumentieren die Art der Kontaktaufnahme und die angewandten Täuschungsmethoden.
- Plattformnachweise: URLs, App-Screenshots und Zugangsdaten zur gefälschten Handelsplattform, einschließlich Nachweise angezeigter Scheinguthaben und abgelehnter Auszahlungsversuche.
- Bankbelege: Kontoauszüge, die Ein- und Auszahlungen zur Kryptobörse dokumentieren und die Verbindung zwischen Fiat-Vermögen und Kryptotransfers nachweisen.
- Identitätsnachweise: Pass oder Personalausweis zur Verifikation der Opferidentität gegenüber dem DOJ.
- BKA- und Strafanzeigen-Kopien: Nachweis der parallelen nationalen Anzeigeerstattung stärkt die Glaubwürdigkeit der Petition gegenüber dem DOJ und belegt die Ernsthaftigkeit des Vorgangs.
- Schadensbezifferung: Detaillierte Aufstellung des erlittenen Verlusts in Kryptowährung und Fiat-Gegenwert zum Zeitpunkt des Transfers. Maßgeblich ist nicht der spätere Marktwert, sondern der Wert der tatsächlich transferierten Beträge zum Zeitpunkt der einzelnen Transaktionen.
- Blockchain-Forensik-Bericht: Ein durch eine spezialisierte Kanzlei oder einen Blockchain-Forensik-Dienstleister erstellter Bericht, der die Transaktionskette von der Opfer-Wallet bis zu den vom DOJ beschlagnahmten Adressen dokumentiert, kann die Anerkennungswahrscheinlichkeit der Petition erheblich erhöhen.
Welche Rolle spielt die Money Laundering Section des DOJ bei der Opferentschädigung?
Innerhalb des DOJ ist die Money Laundering and Asset Recovery Section (MLARS) die zuständige Behörde für die abschließende Entscheidung über Remission-Petitionen in gerichtlichen Einziehungsverfahren. MLARS prüft die Berichte und Empfehlungen der beschlagnahmenden Behörden – hier USSS und FBI – sowie der zuständigen U.S. Attorneys und trifft die abschließende Bestimmung darüber, welche Petitionsteller in welchem Umfang aus den eingezogenen Mitteln entschädigt werden.
Im Fall der 225,3-Millionen-Dollar-Einziehung ist insbesondere relevant, dass das Verfahren als gerichtliches Forfeiture-Verfahren (Judicial Forfeiture) vor dem U.S. District Court for the District of Columbia geführt wird. Dies bedeutet, dass sämtliche Remission-Petitionen zwingend über MLARS laufen – nicht über die beschlagnahmende Behörde selbst, wie es bei administrativen Forfeitures der Fall wäre. Das Online Claims & Petitions Portal des DOJ Asset Forfeiture Program ist die vorgesehene Einreichungsplattform; die Möglichkeit zur Einreichung per Papierformular besteht nach Ablauf der Online-Frist mit entsprechend höherem bürokratischem Aufwand.
Für Opfer außerhalb der USA, die keine direkte Notice erhalten haben, ist die öffentliche Bekanntmachung das maßgebliche Datum für die Berechnung der Claim-Frist. Remission-Petitionen können bis 60 Tage nach dem Datum der Final Forfeiture eingereicht werden. Das Verfahren kann sich über Monate oder – bei Rechtsstreitigkeiten – über Jahre erstrecken. Opfer, die frühzeitig und vollständig dokumentiert am Verfahren teilnehmen, positionieren sich für den Fall einer Ausschüttung erheblich günstiger als solche, die erst nach Rechtskraft der Einziehung von dem Verfahren erfahren.
Welche europarechtlichen Parallelpfade stehen deutschen Opfern offen?
Neben dem U.S.-Forfeiture-Verfahren sind für in Deutschland ansässige Geschädigte europäische und nationale Rechtsbehelfe zu prüfen. Auf zivilrechtlicher Ebene kommt eine Haftung beteiligter Zahlungsdienstleister oder Kryptobörsen in Betracht, die ihrer Sorgfaltspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und der Anti-Geldwäsche-Verordnung (AMLR/VO 2024/1624) möglicherweise nicht hinreichend nachgekommen sind. Soweit eine SEPA-Zahlung an eine Kryptobörse vorausging, können Ansprüche nach der Zahlungsdiensterichtlinie geprüft werden. Auch die Möglichkeit einer europäischen Kontenpfändung nach VO 655/2014 (EAPO) gegen in Europa ansässige Mittäter oder Mittelsmänner ist im Einzelfall zu untersuchen.
Die RL 2014/42/EU ermöglicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit europäischer Strafverfolgungsbehörden bei der Sicherstellung und Einziehung. Deutsche Strafverfolgungsbehörden können auf dieser Grundlage Rechtshilfeersuchen an Partner in anderen EU-Mitgliedstaaten stellen. Die seit Januar 2024 anwendbare Transfer of Funds Regulation II (TFR II/VO 2023/1113) verschärft zudem die Rückverfolgungspflichten für Kryptowertetransfers erheblich – was für die forensische Rekonstruktion von Transaktionsketten in Zukunft nützlich sein kann. MiCAR (VO 2023/1114) verpflichtet Kryptowerteemittenten und -dienstleister ab Mitte 2024 zu strengerer Compliance, was im Einzelfall neue Anspruchsgrundlagen gegen lizenzpflichtige Akteure eröffnen kann.
Im deutschen Strafrecht bietet § 73b StGB (Einziehung von Taterträgen bei anderen) eine Grundlage, um auch Dritte in die strafrechtliche Einziehung einzubeziehen. Soweit in Deutschland ansässige Mittelsmänner oder Geldkuriere identifiziert werden können – etwa Inhaber von Bankkonten, über die Fiat-Mittel an Kryptobörsen weitergeleitet wurden –, kann die Strafverfolgung im Inland ansetzen und etwaige in Deutschland belegte Vermögenswerte sicherstellen. Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt in diesem Zusammenhang den Erlass einstweiliger Sicherstellungsanordnungen. Soweit die Täterstrukturen im Ausland lokalisiert sind, können Rechtshilfeersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten aktiviert werden. Das bestehende deutsch-amerikanische Rechtshilfeabkommen (MLAT) bietet eine formale Grundlage für die grenzüberschreitende Kooperation der Strafverfolgungsbehörden.
Praktische Schritte für deutsche Pig-Butchering-Opfer
- Sofortmaßnahme – Beweissicherung: Sämtliche Kommunikationsverläufe, Plattform-Screenshots, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes unverzüglich sichern und an mehreren Orten archivieren. Digitale Beweise können verloren gehen, wenn Täter Plattformen schließen oder Accounts löschen. Auch E-Mails, Bestätigungsnachrichten von Kryptobörsen und Kontoauszüge gehören dazu.
- Nationale Strafanzeige erstatten: Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde und Staatsanwaltschaft einreichen. Eine ergänzende Meldung an das BKA (Cybercrime-Abteilung) ist sinnvoll. Die Strafanzeige schafft eine amtliche Dokumentation des Sachverhalts und bildet eine wichtige Grundlage für spätere internationale Verfahren.
- IC3-Meldung mit Code BT06182025: Unter www.ic3.gov eine Complaint einreichen und in der Narrative-Rubrik ausdrücklich den Code BT06182025 eintragen. Alle verfügbaren Transaktionsdaten angeben: Datum, Kryptowährungsart, Betrag, Wallet-Adresse des Empfängers, Transaktions-Hash, verwendete Plattformen und Kommunikationskanäle. Wer bereits früher eine Meldung eingereicht hat, ergänzt seine neue Complaint mit einem Verweis auf die frühere Complaint-Nummer.
- USSS-Hinweis nutzen: Opfer können auch direkt per E-Mail an cryptofraud@usss.dhs.gov Kontakt mit dem U.S. Secret Service aufnehmen, der Meldungen an die zuständige Field Office weiterleitet. Dies kann die IC3-Meldung sinnvoll ergänzen.
- Blockchain-Tracing veranlassen: Eine auf Blockchain-Forensik spezialisierte Kanzlei beauftragen, die Transaktionskette zu dokumentieren und – soweit möglich – die Verbindung zu den vom DOJ beschlagnahmten Adressen herzustellen. Dieser Nachweis ist für die Remission-Petition entscheidend und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung als Opfer im Rahmen des Forfeiture-Verfahrens erheblich.
- Fristenkontrolle einrichten: Die Bekanntmachungen des DOJ zum Forfeiture-Verfahren regelmäßig beobachten. Nach der letzten Veröffentlichung der Notice beginnt die 30-Tage-Frist für einen Claim nach 18 U.S.C. § 983. Die Remission-Petition kann bis zu 60 Tage nach der Final Forfeiture über das Online-Portal des DOJ eingereicht werden.
- Remission-Petition vorbereiten: Auf Basis der gesammelten Nachweise vollständige Petitionsunterlagen zusammenstellen: Identitätsnachweis, Schadensaufstellung mit Belegen, Transaktionsnachweise, Kommunikationsdokumentation, Blockchain-Forensik-Bericht und Kopie der Strafanzeige. Die Petition über das Online Claims & Petitions Portal des DOJ Asset Forfeiture Program einreichen.
- Europäische Parallelpfade prüfen: Zivilrechtliche Ansprüche in Deutschland prüfen – insbesondere gegen beteiligte Zahlungsdienstleister oder Kryptobörsen, die möglicherweise ihren AML-Sorgfaltspflichten nach GwG und AMLR nicht nachgekommen sind. Im Einzelfall können Ansprüche nach der VO 655/2014 (EAPO) oder auf Grundlage der RL 2014/42/EU geprüft werden.
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Quellen und weiterführende Informationen
- DOJ-Pressemitteilung vom 18.06.2025: United States Files Civil Forfeiture Complaint Against $225M in Funds Involved in Cryptocurrency Investment Fraud Money Laundering
- 18 U.S. Code § 981 – Civil Forfeiture (Cornell Law School, Legal Information Institute)
- Asset Forfeiture Policy Manual 2025 (U.S. Department of Justice, MLARS)
- FBI Internet Crime Complaint Center (IC3) – Meldestelle für Cyberkriminalität
- IC3 – Informationen zu Kryptowährungsbetrug und Meldepflichten
- 18 U.S. Code § 983 – General Rules for Civil Forfeiture Proceedings (Cornell Law School)
- DOJ Justice Manual 9-112.000 – Administrative and Judicial Forfeiture
Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR.
Quellenhinweise: Alle Zahlen und Fristen basieren auf der DOJ-Pressemitteilung vom 18.06.2025, dem Asset Forfeiture Policy Manual 2025 des DOJ sowie 18 U.S.C. § 981 und 18 U.S.C. § 983. Der 2024 Internet Crime Report des FBI IC3 wurde unter www.ic3.gov abgerufen. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.