Central Swiss Bank: FINMA-Warnung Pseudo-Bank Renens Horgen 2026

Central Swiss Bank: FINMA-Warnung Pseudo-Bank Renens Horgen 2026

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat Central Swiss Bank, die unter der Domain centralswissbank.com auftritt, auf ihre öffentliche Warnliste gesetzt. Das Unternehmen betreibt nach Feststellung der Aufsichtsbehörde Bankgeschäfte ohne die erforderliche Bewilligung und verwendet die gesetzlich geschützte Bezeichnung „Bank“ ohne jede Rechtsgrundlage. Wenn Sie Gelder bei Central Swiss Bank eingezahlt, eine Kontoeröffnung durchgeführt oder Überweisungen über diese Plattform veranlasst haben, stehen Sie möglicherweise vor erheblichen Rückforderungsansprüchen und sollten unverzüglich handeln.

Dieser Artikel erläutert, was die Schweizer Aufsichtsbehörde konkret festgestellt hat, wie der Fall rechtlich einzuordnen ist und welche Schritte Sie als Betroffene oder Betroffener unternehmen können, um Ihre Ansprüche zu wahren. Eine erste Prüfung Ihrer Unterlagen durch erfahrene Rechtsanwälte ermöglicht es Ihnen, die Ausgangslage sachlich zu bewerten, bevor Sie kostenintensive Verfahrensschritte einleiten. Fordern Sie jetzt eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden an — schildern Sie Ihren Fall kurz, und Sie erhalten eine strukturierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Optionen.

Was die Aufsichtsbehörde festgestellt hat

Die FINMA hat in ihrer Warnmeldung zu Central Swiss Bank und centralswissbank.com klargestellt, dass dieses Unternehmen in der Schweiz Bankgeschäfte betreibt, ohne über eine entsprechende Bewilligung nach dem Bankengesetz (BankG) zu verfügen. Die FINMA-Warnung zu Central Swiss Bank (centralswissbank.com) ist ein amtliches Dokument, das das Unternehmen namentlich bezeichnet und auf die fehlende Bewilligungsgrundlage hinweist.

Besonders auffällig ist das Auftreten des Unternehmens mit zwei Pseudoadressen — eine in Renens (Kanton Waadt) und eine in Horgen (Kanton Zürich). Beide Standortangaben erwecken den Anschein einer in der Schweiz etablierten Bank, ohne dass das Unternehmen tatsächlich in das von der Aufsichtsbehörde geführte Bewilligungsregister eingetragen wäre. Die FINMA führt ein öffentlich zugängliches Bewilligungsregister, in dem sämtliche zugelassenen Banken, Effektenhändler, Vermögensverwalter und anderen konzessionierten Finanzdienstleister aufgeführt sind. Central Swiss Bank findet sich dort nicht — ein Befund, der exakt der Warnung vom 01.06.2026 entspricht.

Das Muster, das Central Swiss Bank zeigt, ist in der Aufsichtspraxis kein Einzelfall: Ein Unternehmen wählt einen klanghaften Namen mit dem geschützten Begriff „Bank“, gibt Schweizer Adressen an, die einer Überprüfung nicht standhalten, und wirbt dabei um Anleger oder Kontoinhaber aus dem deutschsprachigen Raum. Die Aufsichtsbehörde reagiert auf solche Konstellationen regelmäßig mit der Aufnahme in die Warnliste und — sofern die Sachlage es rechtfertigt — mit weitergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde.

Die Warnung der Aufsichtsbehörde hat rechtliche Wirkung: Sie ist ein amtliches Indiz für das Vorliegen einer unerlaubten Tätigkeit. Wenn Sie als Betroffene oder Betroffener in einem späteren Gerichts- oder Schlichtungsverfahren auf diese Warnung verweisen, stärkt das Ihre Argumentationslage erheblich, weil Sie sich auf ein behördliches Dokument stützen können, das die unbewilligte Tätigkeit des Unternehmens belegt.

Auf kryptoschaden.de finden Sie in der Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub eine umfassende Zusammenstellung vergleichbarer Fälle, bei denen Unternehmen ohne Bewilligung unter klanghaftem Namen in der Schweiz oder angrenzenden Ländern Finanzdienstleistungen angeboten haben. Der Vergleich mit diesen Fällen kann Ihnen helfen, Ihre eigene Situation besser einzuordnen und zu verstehen, welche Schritte in ähnlichen Konstellationen unternommen wurden.

Falltyp und rechtliche Einordnung

Der vorliegende Fall vereint zwei eigenständige Verstöße gegen das Schweizer Finanzmarktrecht: die unerlaubte Ausübung von Bankgeschäften einerseits und die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Bank“ andererseits. Beide Verstöße sind im Bankengesetz (BankG) sowie im ergänzenden Regelwerk aus dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und dem Geldwäschereigesetz (GwG) klar geregelt.

Art. 1 Abs. 4 BankG: Bezeichnungsschutz „Bank“

Das Bankengesetz enthält in Art. 1 Abs. 4 BankG eine Bestimmung, die für jeden Fall des unerlaubten Bankbetriebs von zentraler praktischer Bedeutung ist: Die Bezeichnung „Bank“ und sinnverwandte Begriffe dürfen in der Schweiz nur von Unternehmen verwendet werden, die von der Aufsichtsbehörde als Bank bewilligt worden sind. Diese Regelung gilt für den Firmennamen, für Werbematerialien, für die Unternehmenswebsite und für alle sonstigen Außendarstellungen.

Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist dieser Punkt von unmittelbarer praktischer Relevanz: Wer in der Schweiz „Bank“ im Firmennamen oder im Marketing verwendet, ohne über eine entsprechende FINMA-Bewilligung zu verfügen, verletzt Art. 1 Abs. 4 BankG — und das ist ein zentrales Beweismittel für jede Zivilklage. Die schlichte Tatsache, dass Central Swiss Bank den Begriff „Bank“ in ihrem Namen trägt und unter centralswissbank.com auftritt, ohne bewilligt zu sein, reicht aus, um einen klaren Gesetzesverstoß zu begründen, der in einem Gerichtsverfahren unmittelbar belegt werden kann. Sie brauchen dafür keinen aufwendigen Sachverständigenbeweis — die Warnmeldung der Aufsichtsbehörde und ein Auszug aus dem Bewilligungsregister genügen.

Dieser Designationsschutz schützt das Vertrauen des Publikums in beaufsichtigte Institute und erleichtert Geschädigten den Nachweis einer Täuschungshandlung. Verwendet ein Unternehmen den Begriff „Bank“, ohne bewilligt zu sein, liegt eine Täuschung über wesentliche Vertragsmerkmale vor — ein Tatbestand, der sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich relevant ist.

Unerlaubtes Bankgeschäft nach BankG

Das Betreiben von Bankgeschäften ohne Bewilligung ist nach Art. 3 BankG i.V.m. den Strafnormen des Bankengesetzes strafbar. Als Bankgeschäft gilt nach Schweizer Recht namentlich die gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Ein Unternehmen, das — wie Central Swiss Bank — Gelder von einer unbestimmten Zahl von Personen entgegennimmt, ohne durch die Aufsichtsbehörde bewilligt zu sein, erfüllt diesen Tatbestand. Die Aufsichtsbehörde hat in ihrer Warnung genau diesen Sachverhalt als Grundlage ihres Einschreitens bezeichnet.

Das Bankengesetz sieht für den unerlaubten Bankbetrieb Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor. Für Sie als Geschädigte oder Geschädigter eröffnet das die Möglichkeit, durch eine Strafanzeige Ermittlungen auszulösen, die mit staatlichen Zwangsmitteln verbunden sind — darunter die Beschlagnahme von Konten und die Sicherstellung von Vermögenswerten.

FINIG: Beaufsichtigung von Finanzinstituten

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Bewilligungspflicht für Finanzdienstleister, die keine Banken im engeren Sinne sind, aber vergleichbare Dienstleistungen erbringen — etwa Vermögensverwalter oder Wertpapierhändler. Soweit Central Swiss Bank solche Dienstleistungen angeboten hat, ohne über eine FINIG-Bewilligung zu verfügen, liegt ein weiterer eigenständiger Verstoß vor.

GwG: Geldwäschereibezüge

Das Geldwäschereigesetz (GwG) verpflichtet Finanzintermediäre zu Sorgfaltspflichten wie der Identifikation von Vertragsparteien und der Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Ein Unternehmen, das ohne Bewilligung Bankgeschäfte betreibt, ist außerstande, diesen Pflichten nachzukommen — ein Indiz, das in Strafverfahren als Hinweis auf eine kriminelle Struktur gewertet werden kann.

Zivilrechtliche Dimension: Nichtigkeit und Rückforderung

Verträge, die auf der Grundlage eines unerlaubten Bankbetriebs geschlossen wurden, können nach Schweizer Recht gemäß Art. 20 OR als nichtig eingestuft werden, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Eine Nichtigkeit eröffnet Bereicherungsansprüche nach Art. 62 OR: Wer etwas ohne gültigen Rechtsgrund erlangt hat, ist zur Rückgabe verpflichtet. In der Praxis bedeutet das: Einlagen, die Sie bei Central Swiss Bank geleistet haben, können unter Umständen zurückgefordert werden, sofern Sie die Zahlung und die fehlende Bewilligung des Unternehmens nachweisen können.

Die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs hängt wesentlich davon ab, ob und wo Vermögenswerte des Unternehmens vorhanden sind. Da Central Swiss Bank mit Pseudoadressen in Renens und Horgen operiert hat, ist die tatsächliche Ansiedlung unklar — was eine sorgfältige juristische Begleitung umso wichtiger macht.

Wie Sie die Beweise sichern

Die Beweissicherung ist der entscheidende erste Schritt, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Je vollständiger Ihre Dokumentation, desto stärker Ihre Position — im Strafverfahren, in einer Zivilklage und bei einem aufsichtsrechtlichen Hinweis. Legen Sie für jeden der folgenden vier Schritte einen eigenen Dokumentenordner an, physisch und digital.

Schritt 1: Zahlungsbelege sichern

Sichern Sie alle Zahlungsbelege zu Ihren Transaktionen mit Central Swiss Bank: Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Buchungsbestätigungen per E-Mail und Einzahlungsbelege aus dem Online-Portal. Speichern Sie diese Dokumente mehrfach — lokal auf einem externen Datenträger und in einem verschlüsselten Cloud-Speicher. Falls Sie Kryptowährungen überwiesen haben, halten Sie Transaktions-IDs und Wallet-Adressen fest und exportieren Sie Transaktionsberichte aus Ihrer Wallet-Software.

Schritt 2: Korrespondenz archivieren

Exportieren Sie alle E-Mails, Chat-Protokolle und sonstigen Mitteilungen mit Central Swiss Bank. Da webbasierte Chatsysteme nach Kontosperrung nicht mehr zugänglich sind, fertigen Sie sofort Screenshots an. Sichern Sie auch automatisierte Nachrichten — Willkommens-E-Mails, Kontobestätigungen, Auszahlungsaufforderungen. Diese Kommunikation enthält oft die wertvollsten Belege für konkrete Versprechungen und falsche Angaben zur Regulierung.

Falls Sie Telefonanrufe von Mitarbeitern erhalten haben, notieren Sie unmittelbar danach Datum, Uhrzeit, den Namen der anrufenden Person und den wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Solche Gesprächsnotizen können im Strafverfahren als Indizbeweise dienen, wenn mehrere Zeugenaussagen ähnliche Schilderungen ergeben.

Schritt 3: Kontoinformationen und Plattformdaten festhalten

Wenn Sie über centralswissbank.com Zugangsdaten zu einem Konto erhalten haben, notieren Sie alle Kontoinformationen, Kontonummern, IBAN-Angaben und sonstigen Identifikatoren. Sichern Sie Screenshots Ihrer Kontostände innerhalb der Plattform sowie der gesamten Transaktionshistorie, die Ihnen dort angezeigt wurde. Exportieren Sie Transaktionsdaten nach Möglichkeit im CSV- oder PDF-Format. Diese Daten sind für Ermittlungsbehörden von hohem Wert, da sie die Rückverfolgung von Geldflüssen ermöglichen.

Dokumentieren Sie auch gescheiterte Auszahlungsversuche: Ablehnungsschreiben und Fehlermeldungen sind wesentliche Indizien für einen betrügerischen Vorsatz oder eine Zahlungsunfähigkeit des Anbieters.

Schritt 4: Identitätsmerkmale des Unternehmens dokumentieren

Erfassen Sie alle verfügbaren Angaben zum Unternehmen: Firmenname, angegebene Adressen in Renens und Horgen, Impressum, Handelsregisternummern und Links zu Social-Media-Profilen. Achten Sie auf Widersprüche — etwa wenn kein nachweisbarer Eintrag im Schweizer Handelsregister existiert. Machen Sie Screenshots der Website und nutzen Sie archive.org, um historische Versionen zu sichern, bevor sie gelöscht werden.

Notieren Sie außerdem, über welche Kanäle Sie auf Central Swiss Bank aufmerksam geworden sind — Suchmaschinenwerbung, Social-Media-Anzeigen, Foren oder persönliche Weitervermittlung. Diese Information kann im Strafverfahren helfen, ein organisiertes Netzwerk hinter dem Angebot zu identifizieren.

Sind diese vier Schritte abgeschlossen, befinden Sie sich in einer erheblich besseren Ausgangslage für das Gespräch mit einem Anwalt. Fordern Sie jetzt eine Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden an — Sie erhalten eine strukturierte Einschätzung Ihrer konkreten Optionen.

Welche Rechtsmittel offenstehen

Bei einem ohne Bewilligung betriebenen Bankgeschäft stehen drei parallele Rechtswege offen: Strafrecht, Zivilrecht und Aufsichtsrecht. Sie schließen sich nicht aus und können gleichzeitig verfolgt werden. Welcher Weg im Einzelfall die größten Aussichten bietet, hängt von der Schadenshöhe, der Lokalisierbarkeit des Unternehmens und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab.

Strafanzeige in der Schweiz

In der Schweiz können Sie bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde — in der Regel der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, oder des Kantons, in dem das Unternehmen tätig gewesen ist — eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), gewerbsmäßigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften erstatten. Die FINMA kann ihrerseits Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft erstatten, wenn die Sachlage einen bundesrechtlichen Bezug aufweist. Zudem hat die FINMA die Befugnis, unerlaubte Tätigkeiten einzustellen, Vermögenswerte zu sichern und Liquidatoren einzusetzen.

Der wesentliche praktische Vorteil einer Strafanzeige liegt darin, dass die Strafverfolgungsbehörde Konten einfrieren, Dokumente beschlagnahmen und internationale Rechtshilfeersuchen stellen kann. Je früher Sie eine Strafanzeige erstatten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch pfändbare Mittel vorhanden sind.

Strafanzeige in Deutschland

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder Central Swiss Bank seine Dienste aktiv in Deutschland angeboten hat — etwa durch deutschsprachige Werbung oder die gezielte Ansprache von Personen mit deutschem Wohnsitz — ist auch deutsches Strafrecht anwendbar. Eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft wegen Betrugs (§ 263 StGB) sowie wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften (§ 54 KWG) ist möglich. Das Kreditwesengesetz (KWG) sieht für den konzessionslosen Bankbetrieb Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ergänzend können Sie einen Hinweis an die BaFin richten, die für die Aufsicht über Kreditinstitute in Deutschland zuständig ist und über ein öffentliches Online-Hinweisgebersystem verfügt.

Zivilrechtliche Schritte

Parallel zur Strafanzeige können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten. Auf der Grundlage einer möglichen Nichtigkeit des Vertrags nach Art. 20 OR (Schweiz) kommen Bereicherungsansprüche nach Art. 62 OR in Betracht. Daneben besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus Art. 41 OR, wenn das Unternehmen Sie durch falsche Angaben zur Einzahlung verleitet hat. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann auch deutsches Recht anwendbar sein: § 134 BGB (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen) und § 812 BGB (Bereicherungsanspruch) bilden dann die zivilrechtliche Grundlage.

Für den Gerichtsstand gilt das Lugano-Übereinkommen: Bei Verbraucherverträgen ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblich, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausgerichtet hat. Eine gegenteilige AGB-Klausel wäre unwirksam.

Meldung bei der FINMA

Unabhängig von Strafanzeige und Zivilklage sollten Sie Central Swiss Bank bei der FINMA melden. Die FINMA nimmt Hinweise auf unlizenzierte Tätigkeiten entgegen und kann im Rahmen eigener Untersuchungen Erkenntnisse gewinnen, die für Ihr Verfahren nützlich sind. Wird die Aufsichtsbehörde tätig, profitieren alle Geschädigten, weil behördliche Erkenntnisse häufig an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Die Übersicht zur Scam-Broker-Warnungen-Hub auf kryptoschaden.de zeigt, welche Schritte in vergleichbaren Fällen eingeleitet wurden und welche Ergebnisse erzielt werden konnten.

FAQ

Was bedeutet die FINMA-Warnung zu Central Swiss Bank für mein dort eingezahltes Geld?

Die Warnung der Aufsichtsbehörde zeigt, dass Central Swiss Bank keine Bewilligung für Bankgeschäfte in der Schweiz besitzt und die Bezeichnung „Bank“ unrechtmäßig verwendet. Ihre Einlagen sind bei einem nicht bewilligten Institut nicht durch staatliche Einlagensicherungssysteme geschützt. Wenn Sie Geld eingezahlt haben, sollten Sie unverzüglich alle Zahlungsbelege sichern und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob und in welcher Form eine Rückforderung möglich ist.

Warum ist die Verwendung des Begriffs „Bank“ ohne FINMA-Bewilligung so wichtig für eine Zivilklage?

Art. 1 Abs. 4 BankG schützt die Bezeichnung „Bank“ in der Schweiz ausdrücklich. Wer diesen Begriff ohne Bewilligung verwendet, verstößt klar gegen ein gesetzliches Verbot. Das ist für Sie als Klagende oder Klagender wertvoll, weil Sie diesen Verstoß mit der FINMA-Warnung und einem Auszug aus dem Bewilligungsregister unmittelbar belegen können, ohne aufwendigen Sachverständigenbeweis. Der Verstoß belegt, dass Sie über einen wesentlichen Aspekt des Vertragsverhältnisses getäuscht worden sind.

Sind die Adressen in Renens und Horgen für meine Klage relevant?

Ja. Die Verwendung von Pseudoadressen in der Schweiz verstärkt den Täuschungscharakter des Unternehmensauftritts. Wenn Central Swiss Bank mit Schweizer Adressen geworben hat, ohne dort tatsächlich niedergelassen zu sein, liegt eine zusätzliche Irreführung vor, die im Straf- und Zivilverfahren als Indiz für betrügerischen Vorsatz gewertet werden kann. Sichern Sie Screenshots der Adressangaben auf der Website und im Impressum, bevor diese gelöscht werden.

Kann ich gleichzeitig in der Schweiz und in Deutschland rechtliche Schritte einleiten?

Ja. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und Central Swiss Bank seine Dienste in Deutschland aktiv angeboten hat, ist auch deutsches Recht anwendbar. Sie können parallel eine Strafanzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft erstatten, einen Hinweis an die BaFin richten und zivilrechtliche Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend machen. Die parallele Nutzung beider Rechtssysteme erhöht den Druck auf das Unternehmen und die Wahrscheinlichkeit, dass Ermittlungen Informationen über Vermögenswerte ans Licht bringen.

Was sollte ich tun, wenn centralswissbank.com bereits offline ist?

Wenn die Website bereits nicht mehr erreichbar ist, können Sie über den Wayback Machine-Dienst (archive.org) auf gespeicherte Versionen der Website zugreifen. Sichern Sie dort alle verfügbaren historischen Snapshots der Seite, insbesondere Impressum, Produktbeschreibungen und Angaben zur angeblichen Regulierung. Diese Archivdaten sind vor Gerichten als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Sichern Sie außerdem alle Unterlagen, die Sie von der Plattform erhalten haben, bevor auch diese nicht mehr zugänglich sind.

Welche Verjährungsfristen gelten für meine Ansprüche?

Im Schweizer Zivilrecht beträgt die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche gemäß Art. 67 OR drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs, längstens jedoch zehn Jahre ab Entstehung. Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt Art. 60 OR: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im deutschen Zivilrecht beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis erlangt haben. Strafrechtliche Verjährungsfristen können erheblich länger sein. Handeln Sie dennoch zeitnah — je früher, desto größer ist die Chance, pfändbare Vermögenswerte anzutreffen.

Lohnt sich eine Strafanzeige, wenn der Schaden vergleichsweise gering ist?

Auch bei einem geringeren Schaden kann eine Strafanzeige sinnvoll sein. Erstens bündeln Strafverfolgungsbehörden häufig Strafanzeigen mehrerer Geschädigter und ermitteln dann gegen das Unternehmen als Ganzes, was die Chance auf eine Sicherstellung von Vermögenswerten erhöht. Zweitens stärkt Ihre Anzeige das behördliche Erkenntnisbild und schützt andere potenzielle Geschädigte. Die Kosten einer Strafanzeige sind gering; sie kann formlos per Brief oder persönlich bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Was ist der erste konkrete Schritt, den ich jetzt unternehmen sollte?

Der erste Schritt ist die vollständige Sicherung aller Dokumente und Kommunikation zu Central Swiss Bank — Zahlungsbelege, E-Mails, Screenshots der Plattform und des Impressums, Kontoauszüge und alle sonstigen Nachweise. Stellen Sie diese Unterlagen zusammen und nehmen Sie anschließend anwaltliche Beratung in Anspruch. Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto präziser kann die rechtliche Einschätzung ausfallen und desto schneller können die nächsten Schritte eingeleitet werden.

Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart