Im großen Plenarsaal des Bundestages stapeln sich die Drucksachen. Drei Anträge, drei Parteien, ein Ziel: die steuerliche Sonderstellung von Kryptowerten zu beenden. Wer im Frühjahr 2026 seinen Aktenordner mit Krypto-Transaktionen aufschlägt, spürt die Unsicherheit unmittelbar — darf er seine Bitcoin noch bis zum Ablauf der Einjahresfrist steuerfrei halten, oder gilt das ab dem nächsten Veranlagungszeitraum nicht mehr? Was sich im Bundestag gerade zusammenbraut, ist keine akademische Debatte: Es geht um bare Steuerbeträge, die für viele Anlegerinnen und Anleger existenzielle Größenordnungen annehmen können. Dieser Fachartikel ordnet die drei parallelen Gesetzgebungsinitiativen rechtlich ein, benennt die Risiken für Bestandshalter und zeigt, welche Handlungsoptionen Sie noch haben — solange das parlamentarische Verfahren läuft.


Ist die steuerfreie Haltefrist bei Kryptowerten noch sicher?

Die direkte Antwort lautet: Im Moment noch ja — aber auf wackeligem Fundament. Das geltende Recht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG befreit private Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Dieses Privileg, das ursprünglich für Oldtimer und Kunstgegenstände konzipiert wurde, ist nun von drei Seiten politisch unter Beschuss geraten. SPD-Finanzminister Lars Klingbeil, die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen sowie die Fraktion Die Linke haben — unkoordiniert, aber gleichzeitig — Initiativen auf den Weg gebracht, die § 23 EStG für Kryptowerte entweder aushöhlen oder vollständig schleifen wollen. Ihnen gegenüber steht die CDU/CSU-Fraktion, die keinen Handlungsbedarf erkennt und auf Anlegerschutz und Planungssicherheit pocht.


Die drei Initiativen im Bundestag — was steht konkret auf dem Tisch?

Um die rechtliche Lage zu verstehen, lohnt sich ein präziser Blick auf jede der drei Initiativen, denn sie unterscheiden sich in Reichweite, Begründungslogik und konkreter Ausgestaltung erheblich.

Initiative 1: Klingbeil/SPD — Pauschale Kapitalertragsteuer von 25 Prozent

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat signalisiert, dass er alle Krypto-Gewinne — unabhängig von der Haltedauer und unabhängig davon, ob es sich um Verkauf, Tausch, Lending oder Staking handelt — einer pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterwerfen will, analog zur Behandlung von Dividenden und Zinserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dieser Ansatz ist in sich stimmig: Er beseitigt die Komplexität der bisherigen Zwei-Gleise-Struktur, bei der kurzfristige Gewinne über § 23 EStG als sonstige Einkünfte bis zum persönlichen Steuersatz von 45 Prozent besteuert werden, während langfristige Gewinne steuerfrei bleiben. Mit dem Klingbeil-Modell würde die Haltefrist faktisch obsolet — wer Bitcoin nach zwölf Monaten und einem Tag verkauft, zahlt genauso 25 Prozent wie der Day-Trader. Für den Anleger mit niedrigem persönlichem Steuersatz kann das sogar eine Verschlechterung bedeuten, da er heute im kurzfristigen Bereich unter dem Abgeltungsteuersatz liegt. Zum Stand dieses Berichts existiert kein Referentenentwurf; das Vorhaben ist ein politisches Signal ohne Gesetzesstatus.

Für Sie als Krypto-Anleger bedeutet das: Wer Positionen mit mehr als einem Jahr Haltedauer besitzt und auf die aktuelle Steuerfreiheit setzt, tut gut daran, die parlamentarische Entwicklung wöchentlich zu verfolgen. Ein Referentenentwurf kann schneller vorliegen als erwartet — besonders wenn koalitionsinterne Einigungen hinter verschlossenen Türen bereits vorbereitet werden.

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Initiative 2: Die Linke — Antrag vom 08.05.2026

Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag vom 08. Mai 2026 die vollständige Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG für Kryptowerte. Die Begründungslogik unterscheidet sich von derjenigen der Grünen: Während die Grünen auf Digitallogik und europäischen Rechtsrahmen setzen, stützt Die Linke ihren Antrag auf eine sozialpolitische Prämisse. Krypto sei kein Wirtschaftsgut wie Schmuck oder ein Oldtimer, der über Jahre wertbeständig gehalten werde, sondern ein hochvolatiles Spekulationsobjekt, dessen steuerliche Privilegierung gegenüber Aktien und Anleihen nicht zu rechtfertigen sei. Wer in drei Stunden dreißig Prozent Gewinn einfahre und nach zwölf Monaten Halten steuerfrei aussteigen könne, profitiere von einer Regelung, die dem Steuersubstrat des Gemeinwesens entzogen werde.

Rechtsdogmatisch trifft dieser Einwand einen wunden Punkt: Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eingestuft und damit die Jahresfrist ausdrücklich bestätigt. Die Linke will diesen Status gesetzgeberisch brechen — nicht durch Neudefinition des Begriffs „Wirtschaftsgut“, sondern durch eine explizite Ausnahme für digitale Token.

Initiative 3: Bündnis 90/Die Grünen — Drucksache 21/5752 vom 06.05.

Die Grünen-Drucksache 21/5752, eingereicht am 06. Mai, trägt den Titel „Steuerliche Erfassung von Kryptowerten zeitgemäß ausgestalten“ und ist inhaltlich die elaborierteste der drei Initiativen. Sie fordert ebenfalls die Abschaffung von § 23 EStG für Krypto-Veräußerungen, kombiniert dies aber mit einem spezifischen Stichtag: Für Token, die ab dem 01.01.2026 erworben werden, soll die Steuerpflicht unabhängig von der Haltedauer gelten. Für Altbestände — also Token, die vor dem 01.01.2026 angeschafft wurden — soll nach dem Willen der Grünen ein Bestandsschutz greifen.

Die Argumentation ist europa- und digitalrechtlich unterlegt. Die EU-Richtlinie DAC8 (RL (EU) 2023/2226) und das OECD-CARF-Rahmenwerk (Crypto-Asset Reporting Framework) schaffen ab 2026 eine vollständige Meldepflicht für Krypto-Transaktionen gegenüber den Finanzbehörden aller beteiligten Staaten. In einer Welt, in der jede Wallet-Transaktion automatisch erfasst und gemeldet wird, sei die Einjahresfrist kein sinnvolles Steuerungsinstrument mehr — sie biete lediglich ein Steuerschlupfloch für geduldige Anleger, das mit den transparenzorientierten Zielen des europäischen Steuerrechts unvereinbar sei.

Zusätzlich schlagen die Grünen eine erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit vor: Verluste aus Krypto-Veräußerungen sollen künftig mit Gewinnen aus Lending und Staking verrechenbar sein, was für viele aktive DeFi-Nutzer eine erhebliche steuerliche Entlastung bedeuten würde. Dieser Vorschlag adressiert ein praktisches Problem, das das Finanzgericht Köln in seinem Verfahren 3 K 194/23 aufgeworfen hat: Lending-Erträge werden derzeit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG qualifiziert, was eine Verrechnung mit Verlusten aus § 23 EStG ausschließt.


Wie positioniert sich die CDU/CSU — und warum ist das entscheidend?

Fraktionssprecher Mathias Middelberg hat für die CDU/CSU klar Stellung bezogen: „Kein Handlungsbedarf — die Einjahresfrist bleibt.“ Die Argumentation der Union fußt auf drei Säulen: Anlegerschutz durch Planungssicherheit, Vereinfachung gegenüber einer Abgeltungsteuer-Lösung mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und das Signal des Vertrauens in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag ist diese Position von erheblicher Bedeutung: Ohne eine breite Koalitionseinigung, die entweder die CDU/CSU einschließt oder eine andere parlamentarische Mehrheit findet, werden die drei Initiativen in der vorgelegten Form nicht Gesetz werden. Der politische Prozess ist also offen — und genau diese Offenheit ist die eigentliche Herausforderung für Ihre Steuerplanung.

Sie stehen vor der Situation, Investitionsentscheidungen unter echter Unsicherheit treffen zu sollen: Halten bis zum Jahreswechsel? Realisieren, bevor ein Stichtag wirksam wird? Oder abwarten, bis ein Referentenentwurf konkrete Konturen annimmt? Jede dieser Optionen hat steuerliche und rechtliche Implikationen, die ohne individuelle Analyse kaum verlässlich bewertet werden können.

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Welche rechtlichen Folgen hätte eine Abschaffung der Haltefrist konkret?

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Angenommen, Sie haben im Februar 2025 Ethereum für 4.000 Euro pro Token gekauft. Der aktuelle Kurs liegt bei 6.500 Euro. Ihr Gewinn beträgt 2.500 Euro pro Token. Unter geltendem Recht wäre dieser Gewinn nach dem 01. Februar 2026 vollständig steuerfrei, da die Jahresfrist abgelaufen ist. Gilt hingegen das Grünen-Modell mit Stichtag 01.01.2026, wäre Ihr Token als Altbestand geschützt — der Verkauf bleibt steuerfrei. Gilt das Klingbeil-Modell, fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an — bei 2.500 Euro Gewinn pro Token also rund 660 Euro Steuerlast pro Einheit, die unter der aktuellen Rechtslage null betrüge.

Für Anleger mit größeren Positionen skalieren diese Beträge erheblich. Wer 50 Token hält, spricht über eine potenzielle Steuerlast von 33.000 Euro, die unter dem heutigen Recht nicht existieren würde. Dieser Unterschied macht deutlich, warum die parlamentarische Debatte nicht als abstrakte Rechtspolitik abzutun ist, sondern unmittelbare Vermögenswirkung entfaltet.

Noch komplexer wird die Lage für Anleger, die Token über Lending-Plattformen eingesetzt haben: Nach der Linie des FG Köln (3 K 194/23) gelten Lending-Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht nach § 20 EStG. Würde das Klingbeil-Modell die pauschale Abgeltungsteuer auf alle Krypto-Erträge einheitlich ausdehnen, könnte dies — wenn auch nicht sicher — zu einer Vereinheitlichung führen, die DeFi-Nutzer entlasten würde. Die Grünen adressieren diesen Punkt ausdrücklich mit ihrem Verlustverrechnungsvorschlag.


Was gilt für Bestandshalter — gibt es Übergangsfristen und Bestandsschutz?

Die verfassungsrechtliche Frage des Bestandsschutzes ist bei jeder Steuergesetzgebung entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung eine echte Rückwirkung, also die Anwendung neuer Steuernormen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte, als grundsätzlich unzulässig qualifiziert. Eine unechte Rückwirkung — die Anwendung neuer Normen auf laufende Sachverhalte, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind — ist hingegen grundsätzlich zulässig, sofern das öffentliche Interesse überwiegt und die Schutzwürdigkeit der Betroffenen hinreichend berücksichtigt wird.

Im konkreten Fall bedeutet das: Ein Token, den Sie vor dem etwaigen Stichtag 01.01.2026 erworben haben und der die Jahresfrist noch nicht erfüllt hat, fällt nach geltendem Recht noch in den § 23-EStG-Bereich. Wenn das neue Gesetz mit Stichtag 01.01.2026 für Neuerwerbe gilt, greift für Ihren Altbestand im Ergebnis Bestandsschutz — das ist der Kern der Grünen-Konstruktion. Beim Klingbeil-Modell ist die Stichtagsfrage noch nicht öffentlich präzisiert worden, was ein erhebliches Planungsrisiko darstellt. Die AO-Verjährungsregelungen nach §§ 169, 171 AO sind hiervon unabhängig: Sie laufen unverändert weiter und betreffen die Frage, wie weit rückwirkend offene Steuerjahre überprüft werden können.

Was bedeutet das für Sie praktisch? Wenn Sie Token aus 2024 oder 2025 halten und die Jahresfrist bald abläuft, sollten Sie prüfen, ob eine Realisierung vor einem möglichen gesetzlichen Stichtag sinnvoll ist. Wichtig dabei: Der Grünen-Vorschlag mit Stichtag 01.01.2026 würde bedeuten, dass für Token, die Sie vor diesem Datum erworben haben, das alte Recht gilt — Sie könnten also nach Ablauf der Jahresfrist noch steuerfrei veräußern. Dieses Zeitfenster schließt sich jedoch, sobald ein Referentenentwurf vorliegt oder ein Inkrafttreten rückwirkend zum Stichtag beschlossen wird. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in laufenden Steuerverfahren oder Einsprüchen ausdrücklich auf die Stichtagsfrage hinzuweisen und die bisherige Rechtslage zu dokumentieren.

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Welche Steuerplanungsoptionen haben Sie noch — und was ist dabei rechtlich zu beachten?

Steuerplanung unter Gesetzgebungsrisiko ist eine anspruchsvolle Disziplin. Das Steuerrecht erlaubt es Ihnen, wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen zu wählen, auch wenn dies Steuervorteile erzeugt — solange keine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO vorliegt. Die relevanten Optionen lassen sich in drei Kategorien gliedern:

Erstens: Realisierung vor dem Stichtag. Wenn Sie Token halten, die die Jahresfrist nach § 23 EStG bereits erfüllt haben, ist eine steuerfreie Veräußerung nach geltendem Recht möglich. Jede Woche, die vergeht, ohne dass ein konkreter Referentenentwurf vorliegt, ist eine Woche mehr Sicherheit — aber auch eine Woche, in der die politische Dynamik kippen kann. Sie sollten diese Entscheidung nicht auf die lange Bank schieben, sondern aktiv beobachten.

Zweitens: Dokumentation und Bestandsschutz-Vorbereitung. Sichern Sie alle Anschaffungsnachweise für Token aus 2024 und 2025. Wenn das Grünen-Modell Gesetz wird und einen Stichtag 01.01.2026 für Neuanschaffungen vorsieht, brauchen Sie belastbare Nachweise, dass Ihre Token Altbestände sind. Exchanges liefern solche Berichte, aber fehlerhafte oder unvollständige Daten sind in der Praxis häufig — überprüfen Sie Ihre Unterlagen jetzt.

Drittens: DeFi-Verlustpositionen strategisch nutzen. Die aktuelle Rechtslage erlaubt die Verrechnung von Verlusten aus § 23 EStG nur mit anderen § 23-EStG-Gewinnen, nicht mit Lending-Erträgen nach § 22 Nr. 3 EStG. Falls der Grünen-Vorschlag angenommen wird, könnte sich das ändern. Wer in der Vergangenheit DeFi-Verluste hatte, die steuerlich bisher nicht verrechenbar waren, sollte diese Positionen sorgfältig dokumentieren — sie könnten unter einem neuen Rechtsrahmen plötzlich relevant werden.

Die DAC8-Richtlinie (RL (EU) 2023/2226) und das CARF-Rahmenwerk der OECD schaffen ab 2026 außerdem eine neue Realität: Alle in Europa tätigen Krypto-Anbieter werden verpflichtet, Transaktionsdaten an die Finanzbehörden zu melden. Das bedeutet, dass Gewinne, die bisher möglicherweise nicht vollständig in Steuererklärungen deklariert wurden, künftig automatisch sichtbar werden. Wer unvollständige Erklärungen abgegeben hat, sollte die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO prüfen — die Fristen nach §§ 169, 171 AO laufen, und DAC8 verkürzt faktisch das Entdeckungsrisiko-Kalkül erheblich.

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Was bedeutet DAC8 für die laufende Steuerdebatte im Bundestag?

Das Argument, das die Grünen in ihrer Drucksache 21/5752 in den Mittelpunkt stellen — die DAC8-Meldepflicht mache die Jahresfrist obsolet — ist rechtspolitisch stärker als es auf den ersten Blick erscheint. DAC8 verpflichtet Krypto-Dienstleister (Crypto-Asset Service Providers, CASPs) ab dem 01.01.2026 zur automatischen Meldung von Transaktionsdaten an die nationalen Steuerbehörden, die diese Daten dann im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs weitergeben. Das CARF-Rahmenwerk der OECD erweitert diesen Austausch global auf mehr als fünfzig Partnerstaaten.

Was bedeutet das für die politische Debatte? Bisher war das Argument für die Jahresfrist auch das Argument für eine Art Compliance-Privileg: Wer Token lang hält, hat ein administrativ vergleichsweise einfaches Steuerleben, weil keine kurzfristigen Transaktionen deklariert werden. Wenn DAC8 und CARF aber ohnehin alle Transaktionen automatisch erfassen, entfällt der Vereinfachungseffekt der Frist — und ihr einziger verbleibender Effekt ist ein Steuervorteil für Langfristhalter, den die Grünen und Die Linke als nicht mehr gerechtfertigt betrachten. Die CDU/CSU sieht das anders: Planungssicherheit hat für sie eigenständigen Wert, unabhängig davon, ob die Behörden die Daten ohnehin kennen.

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Was gilt für rückwirkende Anwendung neuer Steuernormen?

Die Frage der rückwirkenden Anwendung ist die heikelste. Echte Rückwirkung — neue Steuerpflicht für bereits abgeschlossene Sachverhalte, also Verkäufe, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben und steuerrechtlich bereits erledigt sind — ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nahezu ausnahmslos unzulässig. Die Überraschungswirkung wäre für Betroffene unzumutbar.

Kritischer ist die Situation bei laufenden Sachverhalten: Wenn Sie Token heute halten und auf die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist vertrauen, das Gesetz aber vor Ablauf dieser Frist in Kraft tritt, handelt es sich um unechte Rückwirkung. Diese ist vom BVerfG grundsätzlich als zulässig anerkannt worden, wenn hinreichend wichtige öffentliche Interessen vorliegen und keine überwiegende Schutzwürdigkeit der Betroffenen entgegensteht. Steuerpolitisch ist das eine Grauzone, die Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Die Grünen versuchen, dieses Problem durch einen klaren Stichtag (01.01.2026 für Neuerwerbe) zu lösen; beim Klingbeil-Vorschlag fehlt diese Klarheit bislang.

Hinzu kommt: Selbst wenn das Gesetz rückwirkend zu Ihren Gunsten ausgelegt werden kann, brauchen Sie für entsprechende Einsprüche oder Klagen eine sorgfältige rechtliche Analyse Ihres konkreten Portfolios. Allgemeine Aussagen über die Verfassungswidrigkeit einer Norm helfen nur, wenn Ihr Sachverhalt die richtigen Merkmale aufweist.

„Wenn Sie Opfer von Krypto-Betrug geworden sind, zählt jede Stunde. Sichern Sie Ihre Beweise und lassen Sie Ihren Fall von einer spezialisierten Kanzlei analysieren. Kontaktieren Sie uns unter kryptoschaden@rexus-recht.de — Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.“ — Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern

Eine Mandatierung scheidet aus, wenn der Sachverhalt offenkundig aussichtslos ist, wenn keine forensisch tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine Bankhaftung oder Tracing-Maßnahme bestehen oder wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Diese Prüfung erfolgt vor Mandatsannahme und kostenfrei für Sie.


Häufig gestellte Fragen zur Krypto-Steuer Bundestag

Gilt die steuerfreie Einjahresfrist für Kryptowerte noch im Jahr 2026?

Ja, nach geltendem Recht gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin: Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Token länger als ein Jahr hält, kann Gewinne steuerfrei realisieren. Die drei parlamentarischen Initiativen von SPD, Grünen und Linker haben diese Regelung bisher nicht geändert — keiner der Anträge ist zum Gesetz geworden. Sie gilt also unverändert, aber ihr Fortbestand ist politisch umkämpft. Wenn Sie Token mit erfüllter Jahresfrist halten, sollten Sie die Entwicklung im Bundestag eng verfolgen und rechtlich begleiten lassen.

Was bedeutet der Stichtag 01.01.2026 in der Grünen-Drucksache 21/5752 für Bestandshalter?

Der Stichtag in der Grünen-Drucksache 21/5752 betrifft den Zeitpunkt des Erwerbs, nicht den Zeitpunkt des Verkaufs. Für Token, die Sie vor dem 01.01.2026 angeschafft haben (sogenannte Altbestände), würde nach dem Grünen-Vorschlag das alte Recht weitergelten — Sie könnten diese nach Ablauf der Jahresfrist noch steuerfrei veräußern. Für Token, die ab dem 01.01.2026 erworben werden, würde die neue Regelung ohne Haltefrist-Befreiung greifen. Allerdings ist dieser Stichtag noch kein geltendes Recht — erst wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird, entfaltet er Wirkung.

Was wäre der Unterschied zwischen dem Klingbeil-Modell und dem Grünen-Antrag steuerlich?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Steuerhöhe und der Verrechnungslogik. Das Klingbeil-Modell überführt alle Krypto-Gewinne in die Abgeltungsteuer nach § 20 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent — unabhängig von Haltedauer, Einkunftsart und persönlichem Steuersatz. Verluste aus Kryptowerten wären dann mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. Der Grünen-Antrag hingegen behält grundsätzlich die Einordnung als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG bei, hebt aber die Haltedauer-Befreiung auf und schlägt eine erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit innerhalb der Krypto-Kategorien vor. Je nach Ihrer persönlichen Steuersituation kann eines dieser Modelle für Sie erheblich vorteilhafter oder nachteiliger sein als das andere.

Wie wirken sich DAC8 und das CARF-Rahmenwerk auf die Steuerdeklaration von Kryptowerten aus?

DAC8 (RL (EU) 2023/2226) verpflichtet ab dem Veranlagungszeitraum 2026 alle in der EU tätigen Krypto-Dienstleister, Transaktionsdaten ihrer Nutzerinnen und Nutzer automatisch an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Das CARF-Rahmenwerk der OECD erweitert diesen automatischen Informationsaustausch auf einen globalen Kreis von Partnerstaaten. Für Sie als Anleger bedeutet das: Gewinne, die bisher aus Vergessenheit oder Unwissenheit nicht vollständig deklariert wurden, werden ab 2026 automatisch mit den Behördendaten abgeglichen. Wer Nachzahlungen vermeiden und sich vor Steuerstrafverfahren schützen will, sollte noch vor dem Wirksamwerden der Meldepflichten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ernsthaft prüfen.

Kann die Abschaffung der Haltefrist auf bereits gehaltene Token rückwirkend angewendet werden?

Eine echte Rückwirkung — also die Anwendung einer neuen Steuerpflicht auf Token, die Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerfreistellend veräußert haben — wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig und damit unzulässig. Problematischer ist die unechte Rückwirkung: Wenn Sie Token aktuell in einem laufenden Haltezeitraum halten und auf die künftige Steuerfreiheit vertrauen, ein neues Gesetz aber vor Ablauf dieser Frist in Kraft tritt, kann dieses Gesetz auch auf Ihren noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt angewendet werden — das BVerfG hält dies unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Dieses Risiko ist real, weshalb rechtliche Beratung und eine genaue Dokumentation Ihrer Anschaffungszeitpunkte jetzt besonders wichtig sind.