BitChange Pro: FINMA-Warnung – was dahintersteckt

Am 13. April 2026 hat die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA eine offizielle Warnung vor BitChange Pro veröffentlicht. Das Unternehmen betreibt die Domain bitchangepro[.]com und tritt als Anbieter von Krypto- und Finanzhandelsdiensten auf. Nach Darstellung der FINMA fehlt eine erforderliche Bewilligung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz vollständig.

Wer die Domain bitchangepro[.]com sucht, fragt häufig nach BitChange Pro Betrug, Auszahlung blockiert oder Plattform Erfahrungen. Dahinter steht oft der Verdacht, dass Gelder nach einer Einzahlung nicht mehr zugänglich sind. Deshalb richtet sich dieser Beitrag an Personen, die bei dieser Plattform Kapital eingezahlt haben und ihre rechtlichen Optionen kennenlernen möchten.

Wovor warnt die FINMA zu BitChange Pro?

Die FINMA hat BitChange Pro auf ihre öffentliche Warnliste gesetzt, da das Unternehmen ohne die nach Schweizer Finanzmarktrecht vorgeschriebene Bewilligung tätig ist. Nach Art. 44 FINMAG ist das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen strafbar. Zudem greift das Schweizer Bankengesetz, das von jedem Unternehmen, das gewerbsmäßig Kundengelder entgegennimmt, eine entsprechende Zulassung verlangt. Der Anbieter erfüllt diese Voraussetzungen nach Feststellung der FINMA nicht.

Der Name BitChange Pro suggeriert eine professionelle, zugelassene Kryptobörse. Tatsächlich jedoch findet sich kein entsprechender Handelsregistereintrag, der eine Schweizer Unternehmensstruktur belegen würde. Folglich dient die Namensgebung allein dazu, das Vertrauen potenzieller Anleger zu gewinnen, ohne dass eine tatsächliche Regulierung vorliegt. Deshalb ist die Warnung der FINMA auch ein deutliches Signal: Die Plattform operiert außerhalb jedes Aufsichtsrahmens.

Welche Erlaubnislücke zeigt die FINMA-Warnung zu BitChange Pro?

Das fehlende Bewilligungsverfahren ist das Kernproblem. In der Schweiz verpflichtet Art. 44 FINMAG jeden Anbieter von Finanzdienstleistungen zur Einholung einer Genehmigung, bevor er mit dem Geschäftsbetrieb beginnt. Für Kryptowerte greift ergänzend die MiCAR-Verordnung, die im europäischen Raum eine Zulassung als Crypto-Asset Service Provider nach Art. 59 MiCAR vorschreibt. Somit fehlt BitChange Pro sowohl die schweizerische als auch die europäische regulatorische Grundlage.

Für Anleger aus Deutschland bedeutet diese Erlaubnislücke, dass BitChange Pro dem Schutzrahmen des § 32 KWG entzogen ist. Deshalb besteht kein BaFin-Einlegerschutz und keine gesetzliche Einlagensicherung. Außerdem sind Verträge mit einem unerlaubt tätigen Anbieter nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Folglich kann die Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen als nichtige Rechtsgeschäfte verlangt werden.

Was stellt die FINMA fest – und was nicht?

Die FINMA stellt fest, dass BitChange Pro ohne Bewilligung tätig ist und kein Handelsregistereintrag belegt ist. Das ist ein aufsichtsrechtlicher Befund, jedoch keine strafrechtliche Verurteilung der handelnden Personen. Die Behörde trifft daher keine Aussage darüber, ob Einzahlungen tatsächlich verloren sind oder ob im strafrechtlichen Sinne Betrug vorliegt. Ob der Begriff Betrug im rechtlichen Sinne zutrifft, hängt somit vom jeweiligen Einzelsachverhalt und seiner Subsumtion unter § 263 StGB ab.

Dennoch ist die FINMA-Warnung für Betroffene ein erhebliches Argument. Sie belegt die fehlende Zulassung amtlich und stärkt deshalb sowohl eine Strafanzeige als auch einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch. Zudem kann die Warnung in einem Gerichtsverfahren als Beweis für den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB herangezogen werden. Folglich sollten Betroffene dieses Dokument sichern und dokumentieren.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei BitChange Pro?

Falls Einzahlungen über Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder XRP erfolgten, können diese Transaktionen auf der Blockchain nachverfolgt werden. Die Blockchain ist ein öffentliches, unveränderliches Register – jede Übertragung ist dauerhaft gespeichert. Blockchain-Forensik ermöglicht deshalb die Identifikation beteiligter Wallets und kann Verbindungen zu regulierten Börsen herstellen, die zur Kooperation verpflichtet werden können. Einen Überblick bietet die Scam-Broker-Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de.

Parallel dazu lohnt sich die Prüfung, ob Zahlungsdienstleister oder Banken, über die Überweisungen an bitchangepro[.]com liefen, nach § 675u BGB haften. Außerdem besteht die Möglichkeit, regulierte Kryptobörsen, über die Gelder flossen, zur Herausgabe von KYC-Daten zu verpflichten. Je früher diese Schritte eingeleitet werden, desto größer ist die Chance, verwertbare Spuren zu sichern. Hintergründe zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug erläutert dieser Beitrag auf anwalt.de.

Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu BitChange Pro?

Wer Geld bei bitchangepro[.]com eingezahlt hat, sollte zunächst alle verfügbaren Belege sichern: Screenshots der Plattform, Transaktionsbelege, Chat-Protokolle sowie Kontoauszüge. Diese Unterlagen sind deshalb unverzichtbar, weil sie die Grundlage für Strafanzeige und zivilrechtliche Klagen bilden. Danach empfiehlt sich eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, da § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug) und die Einziehungsnormen der §§ 73, 73a StGB strafrechtliche Vermögensabschöpfung ermöglichen.

Zivilrechtlich kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verletzten Schutzgesetzen, § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) sowie § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) in Betracht. Zudem lohnt sich die Prüfung, ob eine Haftung der kontoführenden Bank in Betracht kommt. Weitere Informationen zur Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern finden sich auf anwalt.de.

Ihr Vermögen bei BitChange Pro ist nicht mehr abrufbar oder eine Auszahlung steckt fest?

Wir prüfen die Erlaubnislage nach § 32 KWG, § 10 ZAG und MiCAR, die Identitätsketten der Empfängerkonten sowie die Bankenhaftung Ihres Instituts. Sie erhalten eine konkrete Ersteinschätzung mit den tragfähigen Hebeln und der Reihenfolge der Schritte.

Wenden Sie sich über das Kontaktformular an uns oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern