BGH Coaching nichtig: Können Sie Ihr Geld aus einem Trading- oder Online-Coaching-Vertrag zurückfordern?
Ja — wenn Ihr Online-Coaching-Vertrag die drei Merkmale des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt und der Anbieter keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln besitzt, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Sie schulden dann keine weiteren Raten, und bereits gezahlte Beträge können Sie über § 812 BGB zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) unmissverständlich geöffnet.
Was hat der BGH am 12. Juni 2025 konkret entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) einen Online-Coaching-Vertrag über ein neunmonatiges „Business-Mentoring“-Programm namens „Finanzielle Fitness“ für nichtig erklärt. Der Teilnehmer hatte für das Programm insgesamt 47.600 Euro vereinbart und eine erste Rate von 23.800 Euro bezahlt. Als das Coaching seine Erwartungen nicht erfüllte, kündigte er und verlangte sein Geld zurück. Der Anbieter weigerte sich und klagte seinerseits auf Zahlung der ausstehenden zweiten Rate.
Das Landgericht Heilbronn wies die Klage des Teilnehmers zunächst ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Teilnehmer in der Berufung Recht. Der BGH bestätigte das OLG-Urteil vollständig: Der Vertrag war von Anfang an nichtig, der Anbieter hatte keinen Anspruch auf die zweite Rate, und die bereits gezahlten 23.800 Euro waren zurückzuerstatten.
Die Begründung des BGH ist klar und weitreichend. Das Programm erfüllte alle drei Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG: Es fand überwiegend mit räumlicher Trennung statt, es vermittelte systematisch Kenntnisse und Fähigkeiten, und der Lernerfolg wurde überwacht. Weil der Anbieter keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bei der ZFU besaß, griff die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG automatisch. Einen Wertersatz für die erbrachten Coaching-Leistungen erkannte der BGH dem Anbieter nicht zu. Der Anbieter hätte den konkreten Wert der zugänglich gemachten Videos, Calls und Materialien substantiiert darlegen sollen — das gelang ihm nicht.
Für Opfer von Trading-Coachings, Krypto-Mentoring-Programmen und vergleichbaren „High-Ticket“-Angeboten bedeutet dieses Urteil: Der Weg zur Rückforderung über die Zivilgerichte ist höchstrichterlich geebnet. Die Instanzenfolge LG Heilbronn → OLG Stuttgart → BGH zeigt dabei, wie weit Gerichte diesen Schutz tragen.
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Welche drei Merkmale machen ein Online-Coaching zum Fernunterricht?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz — kurz FernUSG — definiert in § 1 Abs. 1 drei kumulative Voraussetzungen, die sämtlich vorliegen sollten, damit ein Angebot als Fernunterricht einzustufen ist. Der BGH hat diese Merkmale in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 präzisiert und dabei klargestellt, dass die Bezeichnung des Angebots als „Mentoring“, „Consulting“, „Masterclass“ oder „Mindset-Training“ keine Rolle spielt. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Vertrags.
Das erste Merkmal ist die räumliche Trennung. Sie liegt vor, wenn das Programm ganz oder überwiegend online stattfindet. Hybride Formate mit einzelnen Präsenztagen fallen ebenfalls darunter, solange der digitale Anteil überwiegt. Programme, die hauptsächlich über eine Mitgliederplattform, Video-Bibliotheken oder asynchron abrufbare Kursmodule abgewickelt werden, erfüllen dieses Kriterium in der Regel ohne jeden Zweifel.
Das zweite Merkmal ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Der BGH legt diesen Begriff weit aus. Es genügt, dass der Anbieter nach dem Vertrag eine systematische Wissensvermittlung schuldet — etwa über strukturierte Video-Lektionen, Lehrpläne, Worksheets, Skripte oder aufgezeichnete Workshops. Eine besondere didaktische Qualität oder ein formales Curriculum sind nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Anbieter dem Teilnehmer vertraglich zugesagt hat, bestimmte Kenntnisse zu vermitteln. Das kann der Aufbau eines Trading-Accounts sein, der Umgang mit technischer Analyse oder Methoden der Einkommensoptimierung.
Das dritte Merkmal ist die Überwachung des Lernerfolgs. Hier hat der BGH die Anforderungen gegenüber früheren Entscheidungen deutlich abgesenkt. Formale Prüfungen oder ein offizieller Abschluss sind nicht notwendig. Es reicht aus, dass der Anbieter auf irgendeine Weise auf den Lernfortschritt reagiert. Das kann durch Hausaufgaben mit Feedback geschehen, durch Frage-und-Antwort-Runden in Gruppencoachings oder durch eine Facebook-Gruppe, in der individuelle Rückopplung stattfindet. Selbst die Vergabe eines Zertifikats nach erfolgreichem Abschluss gilt als Indiz für die Überwachung des Lernerfolgs.
Für Trading-Coachings und Krypto-Mentoring-Programme ist dieses dritte Merkmal besonders relevant. Nahezu alle seriösen wie unseriösen Angebote in diesem Segment werben damit, dass Teilnehmer „persönlich betreut“ und in ihrer Entwicklung „begleitet“ werden. Genau diese vertraglich zugesicherte Begleitung macht das Angebot zum Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.
Gilt die BGH-Entscheidung auch dann, wenn Sie als Unternehmer oder Selbstständiger gebucht haben?
Ja — und das ist eine der wichtigsten Erkenntnisse der BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema. Mit seinem zweiten Leiturteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH ausdrücklich bestätigt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer, Selbstständige und Gründerinnen und Gründer. Die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG gilt damit uneingeschränkt auch im B2B-Bereich.
Der Fall ist typisch für das „High-Ticket“-Coaching-Segment: Ein Anbieter des „E-Commerce Master Club“ schuldete Teilnehmer für 7.140 Euro Unterricht in Shop-Aufbau, Produktrecherche und Marketing. Das Programm umfasste lebenslangen Zugang zu asynchronen Video-Modulen in einem Mitgliederbereich sowie ergänzende wöchentliche Live-Calls. Der Anbieter versprach, die Teilnehmer zu unterstützen, „bis ein Nettogewinn von 3.000 Euro pro Monat“ erreicht sei. Das OLG Oldenburg hatte den Vertrag für nichtig erklärt; der BGH wies die Revision zurück.
Viele Anbieter von Trading-Coachings und Krypto-Mentoring-Programmen versuchen, Verbraucher in ihren AGB zu Unternehmern zu erklären oder lassen sich bestätigen, dass die Buchung „zu beruflichen Zwecken“ erfolge. Damit wollten sie das Widerrufsrecht aushebeln. Nach dem BGH-Urteil vom 2. Oktober 2025 ist auch diese Taktik hinfällig: Die Nichtigkeit des Vertrags greift unabhängig davon, ob Sie als Verbraucher oder als Unternehmer gebucht haben.
Das ist für Selbstständige, Freelancer und Kleinstunternehmer, die in Trading-Coachings oder Krypto-Mentoring-Programme investiert haben, von erheblicher praktischer Bedeutung. Auch wenn in Ihren Vertragsunterlagen von einem „B2B-Verhältnis“ die Rede war: Der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB steht Ihnen zu, sofern die drei Merkmale des Fernunterrichts vorliegen und die ZFU-Zulassung fehlt.
Bei Fragen zur Rückverfolg von Zahlungsströmen empfiehlt sich die forensische Analyse durch spezialisierte Fachanwälte. War ein Trading-Coaching mit betrügerischen Investmentversprechen verbunden, ergänzen sich zivilrechtliche Rückforderung und Blockchain-Tracing zu einer wirkungsvollen Strategie.
Was bedeutet die ZFU-Zulassung, und wie prüfen Sie, ob Ihr Anbieter sie besitzt?
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln ist die zuständige Behörde, die Fernunterrichtsangebote auf ihre inhaltliche und formale Qualität prüft und eine staatliche Zulassung erteilt. Die Zulassungspflicht ergibt sich aus § 12 Abs. 1 FernUSG. Kein Anbieter, der Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG anbietet, darf diesen Unterricht ohne ZFU-Zulassung vermarkten. Die ZFU-Zulassungsnummer soll laut Gesetz im Vertrag oder auf der Webseite des Anbieters klar erkennbar sein.
In der Praxis fehlt diese Zulassung bei der überwältigenden Mehrheit der Anbieter von Trading-Coachings, Krypto-Mentoring-Programmen und ähnlichen „High-Ticket“-Angeboten vollständig. Sie können das öffentliche ZFU-Zulassungsregister auf der Webseite der ZFU selbst überprüfen. Fehlt dort eine Zulassung für Ihren Anbieter, ist das — zusammen mit dem Vorliegen der drei Fernunterrichts-Merkmale — die entscheidende Voraussetzung für die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG.
Das FernUSG unterscheidet sich dabei grundlegend von anderen Verbraucherschutzgesetzen. Es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, bei deren Verletzung der Vertrag trotzdem Bestand hätte. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB: Ein Verstoß führt zur absoluten Nichtigkeit des gesamten Vertrags von Beginn an. Der Vertrag gilt als nie geschlossen. Es entsteht kein Vergütungsanspruch des Anbieters, und alle bereits gezahlten Beträge sind als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückzuerstatten.
Ergänzend kann in besonders gelagerten Fällen — etwa wenn der Anbieter einen Lernerfolg oder konkrete Gewinne vertraglich versprochen hat, die niemals realistisch waren — auch § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) greifen. Manche Instanzgerichte haben Trading-Coaching-Verträge bereits wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als sittenwidrig und damit ebenfalls als nichtig eingestuft — unabhängig von der FernUSG-Nichtigkeit.
Gibt es Ausnahmen — und was ist mit reinen Live-Zoom-Coachings?
Der BGH hat mit seinem dritten einschlägigen Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) eine wichtige Abgrenzung vorgenommen, die Sie kennen sollten. Synchrone Live-Online-Veranstaltungen, bei denen Lehrende und Teilnehmer gleichzeitig zugeschaltet sind und in Echtzeit kommunizieren, begründen nach Auffassung des BGH in der Regel keine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Ein reines Live-Zoom-Coaching ohne aufgezeichnete Materialien, Skripte oder abrufbare Videos fällt danach regelmäßig nicht unter das FernUSG.
Diese Ausnahme ist jedoch enger, als viele Anbieter sie gerne darstellen. Sie gilt nur dann, wenn das Format wirklich ausschließlich aus synchronen Live-Elementen besteht. Sobald Sie Zugang zu einer Videobibliothek, zu aufgezeichneten Modulen, zu herunterladbaren Worksheets oder zu einem Mitgliederbereich mit asynchronen Inhalten erhalten haben, ist die Ausnahme nicht anwendbar. Hybride Formate — und das ist in der Praxis die mit Abstand häufigste Gestaltung — fallen weiterhin unter das FernUSG, wenn der Schwerpunkt bei den asynchronen, zeitversetzt abrufbaren Inhalten liegt.
In der Realität des Trading-Coaching-Markts und der Krypto-Mentoring-Szene sind reine Live-Formate die seltene Ausnahme. Die überwiegende Mehrheit der programme — ob sie sich nun „Master Club“, „Trading Akademie“, „Blockchain Bootcamp“ oder „Mindset Coaching“ nennen — kombiniert aufgezeichnete Kursinhalte mit Live-Call-Elementen. Bei diesen hybriden Modellen prüfen Gerichte, welcher Anteil überwiegt. Die aufgezeichneten Module machen typischerweise den inhaltlichen Kern des Programms aus. Die Live-Calls haben ergänzenden Charakter. In diesen Fällen verbleibt es bei der Nichtigkeit nach FernUSG.
Wenn Ihr Anbieter behauptet, sein Programm sei ein reines Live-Coaching und daher vom FernUSG ausgenommen, sollten Sie genau hinsehen. Haben Sie Zugang zu einer Mitgliederplattform erhalten? Gab es aufgezeichnete Sessions? Standen Ihnen Lernmaterialien zum Download zur Verfügung? Jedes dieser Elemente spricht gegen die Live-Ausnahme und für die Anwendbarkeit des FernUSG.
Wie fordern Sie Ihr Geld zurück — was sind die konkreten Schritte?
Der rechtliche Anspruch steht Ihnen nach der BGH-Rechtsprechung in geeigneten Fällen zu. Entscheidend ist nun, wie Sie ihn durchsetzen. Der Weg zur Rückforderung beginnt mit der Prüfung Ihrer Unterlagen: Sammeln Sie den Vertrag, die AGB, alle E-Mails, Zahlungsbelege, Werbeanzeigen und Screenshots der Angebotsseite. Notieren Sie, welche Inhalte des Programms Sie tatsächlich erhalten haben — Zugang zu Videos, Modulen, Materialien, Live-Calls — und in welchem Verhältnis Live- und asynchrone Elemente standen.
Prüfen Sie anschließend, ob Ihr Anbieter eine ZFU-Zulassung besitzt. Fehlt diese, und erfüllt Ihr Programm die drei Fernunterrichts-Merkmale, haben Sie eine tragfähige Grundlage für eine Rückforderung. Setzen Sie dem Anbieter schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung aller geleisteten Beträge. Begründen Sie in Ihrem Schreiben den Verstoß gegen das FernUSG und die daraus folgende Nichtigkeit des Vertrags. Kündigen Sie gleichzeitig alle noch laufenden Ratenzahlungsvereinbarungen und widerrufen Sie erteilte Einzugsermächtigungen bei Ihrer Bank.
Zahlt der Anbieter nicht — was die Regel ist — ist die nächste Stufe die anwaltliche Geltendmachung des Anspruchs. Viele Anbieter spekulieren darauf, dass Betroffene den Aufwand einer rechtlichen Auseinandersetzung scheuen. Ein spezialisierter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht schätzt die Erfolgsaussichten Ihres konkreten Falls ein. Er setzt die Rückforderung außergerichtlich und, falls notwendig, im Klagewege durch.
Enthielt das Trading-Coaching konkrete Renditeversprechungen, kann neben dem Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Betracht kommen. Das gilt etwa dann, wenn Aussagen wie „Sie erzielen garantiert 20 % Rendite“ oder „Nach diesem Kurs verdienen Sie passives Einkommen fünfstellig“ gemacht wurden. Enthielten die Coaching-Inhalte prospektartige Kapitalanlageversprechen ohne die erforderlichen Zulassungen, können § 263 StGB (Betrug) sowie § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) relevant werden.
Soweit ein Trading-Coaching mit dem Versprechen von Investmentgewinnen gekoppelt war und sich im Nachhinein als Teil einer organisierten Täuschungsstruktur herausstellt, empfiehlt sich zudem die forensische Analyse von Zahlungsströmen. Die Bankhaftung bei Kryptobetrug kann ein weiterer Hebel sein, wenn Zahlungsdienstleister die Transaktion trotz offensichtlicher Warnsignale ausgeführt haben. Auch Urteile wie das des LG Bamberg zu einer organisierten Bitcoin-Bande zeigen, dass Gerichte bei verknüpften Trading-Betrugsszenarien umfassende Schadensersatzansprüche bejahen.
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Was gilt speziell für Krypto- und Trading-Coachings?
Die BGH-Entscheidungen zum FernUSG entfalten ihre stärkste Wirkung gerade im Bereich der Krypto-, Trading- und Finanzcoachings. Diese Branche hat in den vergangenen Jahren ein enormes Wachstum erlebt und ist gleichzeitig bekannt für aggressive Verkaufstaktiken, überhöhte Preise und enttäuschende Ergebnisse. „High-Ticket“-Programme — also Angebote, die zwischen 5.000 und 50.000 Euro kosten — sind in dieser Szene keine Seltenheit.
Das typische Muster eines Trading-Coaching-Programms, das unter das FernUSG fällt, sieht so aus: Sie bezahlen einen hohen Betrag für den Zugang zu einer passwortgeschützten Mitgliederplattform mit Videokursen zur technischen Analyse, zu Krypto-Handelsstrategien oder zur Einrichtung von Trading-Accounts. Ergänzend gibt es wöchentliche Gruppen-Calls, in denen ein „Coach“ Fragen beantwortet und Feedback zu Ihren Trades gibt. Vielleicht erhalten Sie auch Zugang zu einem privaten Telegram- oder Discord-Kanal, in dem Handelssignale geteilt werden. Häufig verspricht der Anbieter, Sie zu „begleiten“, bis Sie ein bestimmtes Einkommensziel erreichen.
Dieses Muster erfüllt nahezu lehrbuchmäßig alle drei Merkmale des Fernunterrichts: räumliche Trennung durch die Online-Plattform, Wissensvermittlung durch die Videokurse und Lernerfolgskontrolle durch die Gruppen-Calls und das Feedback. Die ZFU-Zulassung fehlt bei solchen Programmen strukturell, weil die Anbieter das Gesetz entweder nicht kennen oder bewusst ignorieren.
War das Coaching mit dem Handel auf einer nicht regulierten Plattform verbunden, können neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Aspekte relevant werden. Das gilt besonders, wenn der Coach Gewinne versprochen hat, die er selbst nie erzielt hat, oder wenn die Struktur auf Weiterempfehlung und Provisionen aufgebaut war. § 264a StGB etwa erfasst prospektartige Werbeaussagen, mit denen Anleger zur Investition in Finanzprodukte oder zur Zahlung für Finanzdienstleistungen veranlasst werden, wenn diese Aussagen unrichtig oder irreführend sind.
Der praktische Unterschied gegenüber klassischem Investitionsbetrug liegt darin, dass Sie bei einem FernUSG-Verstoß keinen Betrug nachzuweisen brauchen. Es genügt, dass der Vertrag die drei gesetzlichen Merkmale erfüllt und die ZFU-Zulassung fehlt. Die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein — unabhängig davon, ob der Anbieter vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat.
Ein weiterer Aspekt, der in der Praxis unterschätzt wird, ist die zivilrechtliche Haftung der Plattformbetreiber, über die solche Coaching-Programme vertrieben werden. Hat eine Zahlungsplattform systematisch Zahlungen für Anbieter ohne ZFU-Zulassung abgewickelt, kann daraus ein ergänzender Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen. Diesen Weg haben deutsche Gerichte bislang selten beschritten, doch die zunehmende Verbreitung der BGH-Rechtsprechung schafft hier eine neue Argumentation. Für Sie als Betroffene oder Betroffener bedeutet das: Es lohnt sich, nicht nur den Coaching-Anbieter selbst, sondern auch die dahinterliegenden Strukturen — Zahlungsabwickler, Affiliate-Netzwerke, beteiligte Finanzdienstleister — in die Prüfung einzubeziehen.
Gerade in der Krypto-Coaching-Szene sind solche Strukturen besonders komplex. Häufig werden Trading-Coachings über mehrere Gesellschaften in verschiedenen Ländern angeboten, Zahlungen über internationale Dienste abgewickelt und Verträge bewusst auf ausländische Rechtsordnungen gestützt. Die BGH-Rechtsprechung zum FernUSG gilt jedoch für alle Anbieter, die ihre Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten und in Deutschland ansässige Kunden ansprechen — unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Wenn Sie in Deutschland wohnen und Ihr Coaching auf Deutsch mit einem deutschen Zahlungsweg gebucht haben, können Sie sich auf das FernUSG berufen, auch wenn im Vertrag ausländisches Recht vereinbart wurde.
Häufig gestellte Fragen zum BGH-Urteil und FernUSG
Gilt das BGH-Urteil zur FernUSG-Nichtigkeit auch für Krypto-Trading-Coachings?
Ja, das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) gilt für alle Online-Coaching-Programme, die die drei Merkmale des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllen: räumliche Trennung, Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Überwachung des Lernerfolgs. Trading-Coachings und Krypto-Mentoring-Programme, die über eine Mitgliederplattform mit Videokursen, ergänzenden Live-Calls und individuellem Feedback funktionieren, erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel vollständig. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig, und Sie können bereits gezahlte Beträge über § 812 BGB zurückfordern.
Kann ich als Unternehmer oder Selbstständiger ebenfalls Geld zurückfordern?
Ja. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) ausdrücklich klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Selbstständige schützt. Die Nichtigkeit und der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB gelten damit auch im B2B-Bereich. Sie greifen auch dann, wenn Sie das Coaching zu beruflichen Zwecken gebucht haben oder wenn Ihr Anbieter Sie in den AGB als Unternehmer eingestuft hat.
Was ist, wenn mein Coaching ausschließlich aus Live-Zoom-Sitzungen bestand?
Bei Angeboten, die wirklich ausschließlich aus synchronen Live-Online-Formaten bestehen — also ohne aufgezeichnete Kursinhalte, Videobibliothek oder asynchron abrufbare Materialien — hat der BGH am 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) entschieden, dass in der Regel kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vorliegt. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für reine Live-Formate. Sobald Sie Zugang zu aufgezeichneten Modulen, einer Mitgliederplattform oder Downloads erhalten haben, ist die Ausnahme nicht anwendbar. Hybride Programme fallen weiterhin unter das FernUSG, wenn der Schwerpunkt auf den asynchronen Inhalten liegt.
Welchen Anspruch habe ich konkret, und wie hoch kann die Rückzahlung sein?
Bei einem nichtigen Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG sind alle bereits gezahlten Beträge als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückzuerstatten. Der Anbieter kann in der Regel keinen Wertersatz für die erbrachten Leistungen verlangen. Dafür wäre es erforderlich, den konkreten Wert der Videos, Calls und Materialien substantiiert darzulegen — das gelingt in der Praxis kaum. Laufende Ratenzahlungspflichten entfallen vollständig. Das heißt: Sie schulden keine weiteren Zahlungen, und alles bereits Gezahlte — im Leitfall des BGH waren das 23.800 Euro — ist zurückzufordern.
Was soll ich jetzt sofort tun, wenn ich ein solches Coaching abgeschlossen habe?
Handeln Sie zeitnah und systematisch. Sichern Sie alle Unterlagen: Vertrag, AGB, Rechnungen, E-Mails, Screenshots der Angebotsseite und der Mitgliederplattform. Prüfen Sie, ob Ihr Anbieter eine ZFU-Zulassungsnummer im Vertrag oder auf seiner Webseite ausweist — und überprüfen Sie diese im öffentlichen ZFU-Register. Widerrufen Sie laufende Einzugsermächtigungen bei Ihrer Bank, um weitere Abbuchungen zu verhindern. Setzen Sie dem Anbieter schriftlich eine 14-Tage-Frist zur Rückzahlung. Lassen Sie Ihren Fall von einer spezialisierten Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, bevor Sie weitere Schritte einleiten.
„Wenn Sie Opfer von Krypto-Betrug geworden sind, zählt jede Stunde. Sichern Sie Ihre Beweise und lassen Sie Ihren Fall von einer spezialisierten Kanzlei analysieren. Kontaktieren Sie uns unter kryptoschaden@rexus-recht.de — Erstanalyse innerhalb von 24 Stunden.“
— Anna O. Orlowa, LL.M., RAin + FAin Bank-/Kapitalmarktrecht, Zert. Expertin Kryptowerte + Steuern