§ 7 FernUSG: BGH-Urteil vom 12.06.2025 – was Geschädigte wissen sollten

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden: Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Das Urteil gilt für Trading-Coachings, Krypto-Mentoring-Programme und vergleichbare „High-Ticket“-Angebote ohne staatliche Zulassung.

Suchen Sie nach „BGH FernUSG Coaching nichtig“, „Trading Coaching Geld zurück“ oder „§ 7 FernUSG Rückforderung 2025″? Dann sind Sie hier richtig. Dieser Beitrag richtet sich an Personen, die für ein Online-Coaching bezahlt haben und prüfen möchten, ob § 7 FernUSG Rückforderungsansprüche eröffnet. Im Vordergrund stehen zunächst die Voraussetzungen und forensischen Ansatzpunkte.

Was regelt § 7 FernUSG — und welches Verfahren schließt die Norm?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz verpflichtet in § 12 Abs. 1 jeden Anbieter von Fernunterricht zur Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Fehlt diese Zulassung, ordnet § 7 Abs. 1 FernUSG demzufolge die Nichtigkeit des Vertrages an — und das unabhängig von der Bezeichnung des Angebots. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 außerdem klargestellt, dass Begriffe wie „Mentoring“, „Masterclass“ oder „Mindset-Training“ diese Rechtsfolge nicht verhindern.

Die Norm schließt folglich eine Verfahrenslücke, die durch kreative Produktbezeichnungen entstanden war. Zahlreiche Trading- und Krypto-Coaching-Anbieter operierten bisher ohne ZFU-Zulassung, weil sie ihr Angebot nicht als „Fernunterricht“ verstanden. Insofern ist § 7 FernUSG der zentrale Hebel für Geschädigte, die ihren Vertrag rückabwickeln möchten.

Welche drei Merkmale machen ein Online-Coaching nach § 7 FernUSG zum Fernunterricht?

Der BGH präzisierte in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 die drei Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG. Erstens: räumliche Trennung — das Programm findet ganz oder überwiegend online statt. Zweitens: systematische Wissensvermittlung — der Anbieter schuldet strukturierte Lektionen, Lehrpläne oder Workshops. Drittens: Lernerfolgskontrolle — der Anbieter prüft, bewertet oder gibt Feedback zum Lernstand.

Somit sind viele Trading-Coaching-Programme trotz ihrer Marktbezeichnung als Fernunterricht einzustufen. Der BGH lehnte es zudem ab, dem Anbieter einen Wertersatz für erbrachte Leistungen zuzusprechen. Der Anbieter hätte den konkreten Wert seiner Materialien substantiiert darlegen sollen — das gelang ihm nicht. Deshalb ist die Rechtsfolge des § 7 FernUSG für Geschädigte besonders weitreichend.

Was stellt das BGH-Urteil III ZR 109/24 zu § 7 FernUSG konkret fest — und welche Grenzen hat die Entscheidung?

Nach Darstellung des BGH erfüllte das Programm „Finanzielle Fitness“ sämtliche Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG: Wissensvermittlung mit räumlicher Trennung, Lernerfolgskontrolle und kein Präsenzelement, das die Einordnung als Fernunterricht verhindert hätte. Der Teilnehmer hatte 23.800 Euro als erste Rate gezahlt; der BGH sprach ihm den Betrag zurück. Die Instanzenfolge LG Heilbronn → OLG Stuttgart → BGH zeigt, wie weit Gerichte diesen Schutz tragen.

Allerdings setzt das Urteil einen konkreten Nachweis voraus: Das eigene Coaching-Programm sollte die drei Merkmale tatsächlich erfüllen. Gleichwohl ist die Beweissituation für Geschädigte günstig, da Anbieter ihre Leistungsstruktur in der Regel öffentlich dokumentieren. Demzufolge reichen oft Werbeunterlagen, Vertragsdokumente und Zugangslinks zur Mitgliederplattform als Beweismittel aus.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus § 7 FernUSG für Coaching-Geschädigte?

Der erste Schritt ist die vollständige Dokumentation des gebuchten Programms: Vertrag, Rechnung, Zahlungsbelege, Werbeunterlagen, Screenshots der Mitgliederplattform und alle Kurs- oder Modulbeschreibungen. Deshalb empfiehlt sich außerdem die Sicherung aller Kommunikation mit dem Anbieter — E-Mails, Messenger-Nachrichten und Call-Aufzeichnungen. Diese Dokumente belegen die drei Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG und sind Grundlage für jede zivilrechtliche Klage.

Auf dieser Grundlage lässt sich ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB i.V.m. § 7 FernUSG vor deutschen Gerichten durchsetzen. Die Übersicht bekannter Scam-Strukturen unter kryptoschaden.de/scam-broker-warnungen-uebersicht gibt zudem Hinweise auf Anbieter, die in Kombination mit Trading-Betrug aufgetreten sind. Zum forensischen Einstieg empfiehlt sich außerdem der Beitrag Erste Stunden nach Erkennen eines Krypto-Betrugs auf anwalt[.]de.

Was bedeutet das BGH-Urteil zu § 7 FernUSG für Personen mit Verlust aus einem Coaching-Vertrag?

Das Urteil vom 12. Juni 2025 ist für Geschädigte zunächst ein starkes Signal. Der Rückforderungsweg über § 7 FernUSG ist höchstrichterlich geebnet und findet breite Anwendung auf Trading-, Krypto- und Business-Coaching-Programme. Somit ist die eigene Situation keine Ausnahme — sondern Teil eines strukturierten Anspruchsmusters, das zahlreiche Gerichte bereits anerkannt haben.

Zudem besteht kein Erlöschen des Anspruchs durch bloßen Zeitablauf, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Insofern lohnt sich eine Prüfung auch bei älteren Verträgen. Stattdessen auf eine außergerichtliche Einigung mit dem Anbieter zu setzen, birgt hingegen das Risiko eines unzureichenden Vergleichs. Wie strukturierte Rückforderungsverfahren konkret ablaufen, erläutert der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt[.]de.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern