BayObLG 206 StRR 406/25: Money-Mule-Haftung — was Geschädigte wissen

Am 24. Februar 2026 hat das Bayerische Oberste Landesgericht unter dem Aktenzeichen BayObLG 206 StRR 406/25 entschieden, dass ein Money Mule mit seinem gesamten Privatvermögen für die volle Tatbeute haftet — selbst dann, wenn er die Kryptowährungen noch am selben Tag weitergeleitet hat. Nach Darstellung des Gerichts ist das sogenannte Botenargument unerheblich: Wer Kryptowerte kauft und transferiert, handelt als Täter, nicht als Bote. Diese Entscheidung eröffnet Krypto-Betrugsopfern eine zweite, eigenständige Haftungsmasse jenseits der oft unerreichbaren Hinterleute.

Viele Betroffene fragen derzeit: Was ändert BayObLG 206 StRR 406/25 für meine zivilrechtliche Rückforderung? Kann ich direkt gegen den Money Mule vorgehen, auch wenn er das Geld nicht mehr hat? Und wie koordiniere ich diesen Anspruch mit einer Anzeige gegen die Hinterleute? Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung und ihre praktischen Konsequenzen für Geschädigte.

Was regelt BayObLG 206 StRR 406/25?

Das Urteil BayObLG 206 StRR 406/25 betrifft die strafrechtliche Einziehung nach § 73 ff. StGB. Der Angeklagte hatte betrügerisches Buchgeld auf sein Konto erhalten, daraus Kryptowährungen gekauft und diese taggleich an Hinterleute weitergeleitet. Das Landgericht München II hatte die Einziehung auf lediglich 5.200,95 Euro reduziert, weil der Mule angeblich nur Anweisungen befolgt habe.

Das BayObLG hob diese Reduktion jedoch auf und ordnete die Einziehung der vollen Tatbeute von 9.640,18 Euro an. Deshalb ist das Urteil für Geschädigte bedeutsam, weil die strafrechtliche Einziehung unmittelbar die Grundlage für zivilrechtliche Rückforderungsansprüche stärkt. Wer als Money Mule verurteilt wird, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB als Schutzgesetz mit seinem Privatvermögen. Folglich können Gläubiger die Einziehungssumme als Ausgangspunkt für die Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs nutzen.

Welche Verfahrenslücke schließt BayObLG 206 StRR 406/25?

Bislang nutzten Strafverteidiger das Botenargument, um die Einziehung bei Money Mules auf die tatsächlich verbliebenen Mittel zu reduzieren. Das BayObLG hat diese Lücke geschlossen: Wer Kryptowährungen eigenständig kauft und damit wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausübt, handelt nicht als Bote, sondern als Täter. Deshalb greift die Volleinziehung nach § 73 StGB, unabhängig davon, wie kurz die Verfügungsgewalt bestand.

Zudem stärkt BayObLG 206 StRR 406/25 die zivilrechtliche Position der Geschädigten erheblich. Bisher bestand das Risiko, dass Gerichte bei der Bemessung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der strafrechtlichen Reduktion folgten. Somit war die Haftungsmasse des Mule in der Praxis oft kleiner als der tatsächliche Schaden. Diese Urteil beseitigt diesen Gleichlauf zugunsten einer umfassenden Haftung — gleichwohl bleibt die Vollstreckung von den Vermögensverhältnissen des Mule abhängig.

Was stellt das Gericht in BayObLG 206 StRR 406/25 fest — und was nicht?

Das BayObLG stellt fest, dass die Verfügungsgewalt über Kryptowährungen — auch wenn sie nur Minuten andauert — eine täterschaftliche Handlung darstellt, die die volle Einziehung nach § 73c StGB rechtfertigt. Das Gericht trifft hingegen keine Aussage darüber, ob Money Mules generell wie Hinterleute zu behandeln sind. Insofern bleibt dieser Punkt der tatgerichtlichen Würdigung vorbehalten.

Was BayObLG 206 StRR 406/25 jedoch eindeutig festlegt: Die bloße Weiterleitungshandlung schützt den Mule nicht vor der vollumfänglichen Haftung. Das Urteil schließt explizit aus, dass die Einziehung auf den beim Täter verbliebenen Betrag beschränkt wird, solange er kurzzeitig wirtschaftliche Kontrolle über die Kryptowerte ausübte. Dennoch bleibt die Durchsetzung im Einzelfall von den konkreten Vermögensverhältnissen abhängig.

Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich aus BayObLG 206 StRR 406/25?

Für Geschädigte ergibt sich aus BayObLG 206 StRR 406/25 ein konkreter Handlungsrahmen. Zunächst empfiehlt sich die Erstattung einer Strafanzeige gegen alle identifizierbaren Money Mules, da deren strafrechtliche Verurteilung die Einziehungsbasis für den Adhäsionsantrag legt. Gleichzeitig sollten Betroffene alle Zahlungsbelege, Transaktionsnachweise und Kontobewegungen vollständig sichern.

Eine weiterführende Übersicht zu Durchsetzungsstrategien bei Krypto-Betrug bietet kryptoschaden.de. Für die technische Seite der Beweissicherung — insbesondere die On-Chain-Rückverfolgung von Kryptowerten, die über Money-Mule-Konten geflossen sind — empfiehlt sich zudem der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de. Deshalb sollten diese Schritte frühzeitig eingeleitet werden, da Einziehungsansprüche verjähren können.

Was bedeutet BayObLG 206 StRR 406/25 für Personen mit Verlust durch Krypto-Betrug?

Das Urteil eröffnet Betrugsopfern einen zweiten Haftungsgegner: den Money Mule als eigenständige Haftungspartei. Wer einen konkreten Money Mule identifizieren kann — etwa durch Kontoauszüge, Blockchain-Analyse oder Ermittlungsakten — sollte diesen Anspruch zügig geltend machen. Dabei empfiehlt sich die Kombination aus Strafanzeige, Adhäsionsantrag im Strafverfahren und ergänzender Zivilklage.

Zudem gilt: Wer Schadensersatz von einem Money Mule fordert, benötigt keinen Nachweis der Identität der Hinterleute — der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den identifizierten Mule. Auf anwalt.de zur Rückforderung von Kryptowerten wird erläutert, welche konkreten Rückführungshebel in solchen Konstellationen eingesetzt werden können. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Vollstreckung erheblich.

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Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern