Goldridgepartners: BaFin-Warnung Klonseite – was dahintersteckt
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor unbekannten Tätern, die unter goldridgepartners[.]com eine Klonseite des lizenzierten Unternehmens Golding Capital Partners GmbH betreiben. Dabei geben sie sich als das echte Münchener Unternehmen aus. Über ein gefälschtes Registrierungsformular versuchen sie, Zugangsdaten zu erschleichen. Anleger, die auf dieser Seite Daten eingegeben haben, sollten sofort handeln.
Golding Capital Partners GmbH ist ein reguliertes Wertpapierinstitut nach § 15 WpIG, beaufsichtigt von der BaFin und der luxemburgischen CSSF. Das echte Unternehmen verwaltet als Asset Manager institutionelle und semi-institutionelle Gelder. Es hat keinerlei Verbindung zu dieser Fake-Domain. Deshalb ist die Ähnlichkeit des Domainnamens gezielt darauf ausgelegt, Anleger zu täuschen. Folglich handelt es sich um einen klassischen Fall des Identitätsmissbrauchs.
Wovor warnt die BaFin bei goldridgepartners[.]com?
Die BaFin warnt davor, dass unbekannte Täter die Klonseite betreiben und sich als Golding Capital Partners GmbH ausgeben. Diese Vorgehensweise wird als Clone-Firm-Betrug bezeichnet. Dabei nutzen die Täter den guten Ruf und die BaFin-Lizenz des echten Unternehmens, um Vertrauen zu erschleichen. Nach Darstellung der Aufsicht versuchen die Betreiber über ein gefälschtes Registrierungsformular persönliche Zugangsdaten zu erlangen. Somit besteht unmittelbarer Schaden durch Datenweitergabe an unbekannte Dritte.
Außerdem kommen mehrere strafrechtliche Tatbestände in Betracht. Das widerrechtliche Auftreten unter dem Namen eines regulierten Instituts kann als Betrug nach § 263 StGB und als Computerbetrug nach § 263a StGB qualifiziert werden. Zudem ist das Erschleichen von Zugangsdaten als Ausspähen von Daten nach § 202a StGB einzuordnen. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG nahe, da keine Erlaubnis für Finanzdienstleistungen vorliegt. Deshalb ist die strafrechtliche Dimension erheblich.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Goldridgepartners?
Die Betreiber von goldridgepartners[.]com verfügen über keinerlei Erlaubnis nach § 32 KWG oder § 15 WpIG. Zudem sind sie nicht in der BaFin-Unternehmensdatenbank erfasst. Deshalb besteht eine vollständige Erlaubnislücke. Sie nutzen vielmehr die Lizenz von Golding Capital Partners GmbH als Fassade, ohne selbst eine regulatorische Grundlage zu besitzen. Somit ist die klassische Clone-Firm-Lücke eine doppelte: kein eigener Lizenzstatus und gleichzeitig der Missbrauch einer fremden Lizenz.
Folglich ist die einfachste Überprüfungsmaßnahme ein Blick in das BaFin-Register. Das echte Unternehmen ist dort mit seiner korrekten Unternehmens-ID und dem Münchener Sitz erfasst. goldridgepartners[.]com hingegen findet sich dort nicht. Außerdem zeigt ein Vergleich der Domains den Unterschied deutlich: Der echte Unternehmensname ist goldingcapitalpartners[.]de — die Fake-Domain variiert systematisch. Deshalb lässt sich der Identitätsmissbrauch durch einen einfachen Registereintrag enttarnen.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die BaFin stellt fest, dass unbekannte Täter unter der beschriebenen Klonseite die Identität von Golding Capital Partners GmbH missbrauchen. Damit schafft die Behörde eine öffentliche Dokumentation, die im Strafverfahren als Beweismittel dienen kann. Nach Darstellung der Aufsicht ist das Muster eindeutig: Kopierte Website, irreführende Domain, gefälschtes Registrierungsformular. Jedoch trifft die BaFin keine Feststellung über die Identität der Täter. Deshalb liegt die aktive Weiterverfolgung bei den Geschädigten und den Strafverfolgungsbehörden.
Außerdem macht die Behörde keine Angaben dazu, ob bereits Ermittlungen eingeleitet wurden. Dennoch ist die BaFin-Warnung ein wichtiger Ausgangspunkt. Sie ist jedoch kein Ersatz für eine eigene Strafanzeige. Somit empfiehlt sich die sofortige Erstattung einer Anzeige mit der Warnung als Anlage. Folglich können Strafverfolgungsbehörden auf dieser Grundlage tätig werden.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Goldridgepartners?
Betroffene sollten sofort alle Screenshots der Interaktionen mit der Klonseite sichern. Dazu gehören E-Mail-Kommunikation, Zahlungsbelege und etwaige Kontodaten der Zielkonten. Falls Zugangsdaten für andere Konten verwendet wurden, sollten diese umgehend geändert werden. Deshalb ist das Risiko des Identitätsdiebstahls auf anderen Plattformen real. Außerdem sollte die Hausbank über verdächtige Transaktionen informiert werden, um eine Rückbuchung zu prüfen.
Zusätzlich bietet die europäische Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014 einen Sicherungsweg, sobald EU-Bankkonten der Täter identifiziert werden. Informationen zu Beweissicherung und Zahlungsanalyse finden sich auf kryptoschaden.de. Vertiefte forensische Analyse von Zahlungsströmen behandelt der Beitrag Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de. Folglich lässt sich die Beweislage mit diesen Ressourcen deutlich verbessern.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Goldridgepartners?
Wer auf der Klonseite persönliche Daten eingegeben hat, sollte sofort alle verwendeten Passwörter ändern. Zudem empfiehlt sich die Benachrichtigung der kontoführenden Bank über verdächtige Transaktionen. Außerdem sollte eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt erstattet werden. Die BaFin-Warnung gehört dabei als Anlage zur Anzeige. Deshalb ist schnelles Handeln entscheidend, um weiteren Schaden zu verhindern.
Darüber hinaus sollten keine weiteren Zahlungen an die Betreiber geleistet werden. Die Taktik der Täter besteht häufig darin, nachträglich „Verifikationsgebühren“ oder „Freigabekosten“ einzufordern. Somit ist eine klare Grenze zu ziehen und jeder weiteren Kontaktaufnahme durch die Betreiber zu widerstehen. Informationen zu Rückforderungsoptionen bietet der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de. Folglich stehen mehrere Rechtswege offen.
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Eine Erstprüfung umfasst die Erlaubnislage, die Bankenpflichtverletzung sowie die forensische Nachverfolgung der Empfänger-Wallets. Im Erstgespräch klären wir Hebel-Eignung, Beweislage und sinnvolle nächste Schritte.
Senden Sie Ihre Unterlagen über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern