Gold Ridge Partners: Pseudo-Goldhandel ohne Erlaubnis Mai 2026

Wer nach einer krisensicheren Geldanlage sucht, denkt schnell an Gold. Das Edelmetall gilt seit Jahrhunderten als Wertanker und Krisenabsicherung. Diese Reputation nutzen Betrüger systematisch aus — und das mit großem Erfolg, weil der Grenzbereich zwischen legitimem Goldhandel und einem betrügerischen Konstrukt für Laien schwer erkennbar ist. Gold Ridge Partners trat in Deutschland mit dem Versprechen auf, Anlegern Zugang zu physischem Goldhandel zu verschaffen: professionell präsentiert, mit Verweis auf sichere Verwahrung und angeblich direktem Zugriff auf das erworbene Edelmetall. In Wirklichkeit fehlte dem Anbieter jede aufsichtsrechtliche Grundlage, um in Deutschland Finanzdienstleistungen anzubieten. Betroffene, die Geld überwiesen haben, stehen nun vor dem Problem, dass weder ein reguliertes Institut dahintersteht noch das angebliche Gold in einer nachvollziehbaren Verwahrung liegt.

Das Muster ist bei Pseudo-Goldhandel fast immer dasselbe: Zuerst wird der Anleger mit überzeugend klingenden Argumenten kontaktiert — häufig per Telefonanruf durch einen vermeintlichen Berater, der den Goldpreis, die Inflationsgefahr oder die Schwäche traditioneller Geldanlagen als Argument nutzt. Dann wird Vertrauen aufgebaut, manchmal über Wochen, mit kleinen Schritten und einem professionell gestalteten Webauftritt. Schließlich folgen die Zahlungsaufforderungen. Und wenn der Anleger irgendwann die Rückgabe oder Auslieferung seines Goldes verlangt, zeigt sich die Realität: Das Unternehmen reagiert nicht, vertröst, erfindet Gebühren — oder verschwindet ganz.

BaFin warnt vor Gold Ridge Partners: Pseudo-Goldhandel ohne Erlaubnis nach KWG und WpHG
Die BaFin veröffentlichte am 22. Mai 2026 eine Verbraucherwarnung gegen Gold Ridge Partners wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen im Bereich Goldhandel. Der Anbieter akquirierte aktiv Kunden in Deutschland ohne die nach KWG und WpHG erforderliche Erlaubnis.

Weitere Anbieter im Überblick:
Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026

Was die BaFin festhält

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 22. Mai 2026 eine Verbraucherwarnung gegen Gold Ridge Partners veröffentlicht. Die Die Aufsichtsbehörde datierte ihre Warnung vom 22.05.2026 und hielt darin fest, dass das Unternehmen in Deutschland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen im Bereich des Goldhandels anbot, ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu besitzen. Damit steht Gold Ridge Partners in einer langen Reihe von Anbietern, vor denen die BaFin in den vergangenen Jahren gewarnt hat — von Krypto-Plattformen über Forex-Broker bis hin zu Edelmetallhändlern ohne aufsichtsrechtliche Grundlage.

Gold Ridge Partners präsentierte sich gegenüber Interessenten als professioneller Handelspartner für Edelmetalle. Über Telefonakquise und Online-Kanäle wurden Anleger angesprochen und aufgefordert, Beträge für den vermeintlichen Erwerb von physischem Gold zu überweisen. Das Unternehmen erweckte den Eindruck, Goldbarren oder -münzen würden treuhänderisch gelagert oder könnten auf Wunsch ausgeliefert werden. Belege für eine tatsächliche Verwahrung, ein Lagervertrag mit einem zugelassenen Verwahrunternehmen oder Eigentumsübertragungen an physisches Gold wurden nach Kenntnis der BaFin nicht vorgelegt.

In der BaFin-Meldung wird festgehalten, dass keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde. Ebenso fehlen die Registrierungen, die für eine erlaubte Tätigkeit als Anlagevermittler, Anlageberater oder Finanzportfolioverwalter im Sinne des WpHG erforderlich wären. Das Geschäftsmodell von Gold Ridge Partners fällt nach Einschätzung der BaFin unter unerlaubt betriebenes Einlagen- oder Finanzportfolioverwaltungsgeschäft. Die Behörde hat nach eigenen Angaben Maßnahmen eingeleitet, um die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Deutschland zu unterbinden, und empfiehlt betroffenen Anlegern, keine weiteren Zahlungen zu leisten.

Die Warnung ist im öffentlichen Bereich der BaFin-Webseite unter der Rubrik „Unerlaubte Geschäfte“ dokumentiert und dauerhaft abrufbar. Anleger, die bereits Gelder überwiesen haben, sollten diese Quelle als primäre offizielle Grundlage für etwaige rechtliche Schritte sichern und das Datum der Veröffentlichung festhalten.

Warum dieser Fall die Anleger trifft

Das Schadenspotenzial bei Gold Ridge Partners ist aus mehreren Gründen besonders hoch. Erstens bedient der Anbieter das emotionale Fundament vieler Privatanleger: die Vorstellung, mit physischem Gold vor Inflation und systemischen Krisen geschützt zu sein. Die Verbraucherzentrale weist in ihrer aktuellen Analyse zu Goldanlagen darauf hin, dass Gold eine stark schwankende und spekulative Anlageform ist, bei der als Beimischung im Portfolio allenfalls fünf bis zehn Prozent des Vermögens sinnvoll wären. Bereits dieser Kontext zeigt: Wer erhebliche Summen in ein nicht reguliertes Goldprodukt investiert, geht ein unverhältnismäßig hohes Risiko ein.

Zweitens ist das Modell des Pseudo-Goldhandels strukturell auf Intransparenz ausgelegt. Anleger erhalten keine Eigentumsurkunden, keinen verifizierbaren Depotauszug bei einer regulierten Verwahrstelle und keine handelsrechtlichen Belege über tatsächlich erworbenes Gold. Das Ergebnis: Der Anleger ist rechtlich gesehen lediglich Gläubiger des Anbieters — ohne dingliches Recht an irgendeinem Metall. Wenn das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder schlicht das Geld einstreicht und den Betrieb einstellt, verliert der Anleger seine gesamte Einlage. Entsprechende Fälle aus der jüngeren deutschen Vergangenheit sind eindrücklich dokumentiert: Beim Zusammenbruch von Bonus.Gold in Köln konnten Anleger nicht mehr auf ihre Kundenkonten zugreifen, und Anwälte schätzten, dass die Goldreserven des Unternehmens maximal die Hälfte der Einlagen deckten — was Verluste von bis zu 50 Prozent bedeutete. Beim Skandal um Pim Gold aus Heusenstamm waren mehr als 10.000 Anleger auf ein Schneeballsystem hereingefallen, bei dem das tatsächlich vorhandene Gold nur einen Bruchteil der versprochenen Menge ausmachte.

Drittens operiert Gold Ridge Partners mit aktiver Telefonakquise in Deutschland — ein Muster, das die BaFin wiederholt als typisches Kennzeichen unlizenzierter Anbieter identifiziert hat. Seriöse und lizenzierte Goldhandelshäuser bewerben sich nicht unaufgefordert bei Privatpersonen per Telefon. Das Handelsblatt berichtete bereits 2020 ausführlich über eine Welle solcher Warnungen im Edelmetallsektor und betonte, dass die BaFin nach dem Pim-Gold-Skandal die bisher kaum regulierte Branche zunehmend ins Visier nimmt. Wer auf einen solchen Anruf reagiert und Geld überwiesen hat, steht in einer Situation, in der die Gegenpartei weder reguliert noch über reguläre Rechtswege leicht greifbar ist.

Ein weiteres Risikoelement: Gold Ridge Partners agierte aktiv auf dem deutschen Markt ohne Niederlassung im Inland. Solche Anbieter schalten ihren Betrieb nach Aufdeckung erfahrungsgemäß sehr schnell ab, wechseln Domainnamen oder verlagern die Tätigkeit unter neuem Namen. Der Zeitfaktor ist deshalb entscheidend für Betroffene.

Was unterscheidet realen Goldhandel von Pseudo-Goldhandel?

Beim realen Goldhandel erhält der Käufer ein physisches Produkt — Barren oder Münzen mit Seriennummer, Gewichts- und Feinheitsangabe sowie einem handelsrechtlichen Kaufbeleg inklusive Steuerausweis. Ein seriöser Anbieter liefert das Metall entweder direkt nach Hause aus oder lagert es nachweislich in einer zertifizierten, unabhängigen Verwahrstelle, zu der der Anleger jederzeit schriftlichen Nachweis erhält. Der Lagervertrag ist mit einer unabhängigen Institution abgeschlossen — nicht mit dem Goldhandelsunternehmen selbst. Der Anleger kann jederzeit Auslieferung verlangen, erhält eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des deutschen Steuerrechts und kann sein Eigentum notfalls rechtlich geltend machen.

Beim Pseudo-Goldhandel bleibt das Gold abstrakt: Es existiert als Zahl auf einem Bildschirm, als Buchungsposten in einer Plattform ohne regulatorische Kontrolle und ohne dass eine unabhängige Verwahrstelle das tatsächliche Vorhandensein bestätigt. Anbieter wie Gold Ridge Partners locken mit attraktiven Konditionen, hochwertigen Webauftritten und professionell klingenden Beratern. Die Londoner Bullion Market Association (LBMA) zertifiziert seriöse Goldhändler — ein Merkmal, das bei betrügerischen Anbietern in aller Regel fehlt. Als einfache Faustregel gilt: Wer sein Gold nicht ausliefern lassen kann, wer keinen unabhängigen Verwahrstellen-Beleg erhält und wer auf einer Plattform handelt, die im BaFin-Verzeichnis nicht aufgeführt ist, hat es mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Pseudo-Goldhandel zu tun.

Welche Erlaubnis braucht ein Goldhandelsanbieter nach KWG und WpHG?

Ob ein Goldhandelsanbieter einer BaFin-Erlaubnis bedarf, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab. Ein schlichter Verkauf physischer Goldmünzen oder -barren ohne jede Finanzdienstleistungskomponente — also ein reines Warengeschäft — ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig nach KWG. Sobald jedoch Elemente hinzukommen, die das Angebot als Finanzdienstleistung qualifizieren, greifen die strengen Anforderungen des KWG und des WpHG.

Erlaubnispflichtig nach § 32 Abs. 1 KWG wird das Geschäft insbesondere dann, wenn der Anbieter Gold als Vermögensanlage verwaltet (Finanzportfolioverwaltung), wenn er vermittelt zwischen Kunden und Drittanbietern (Anlagevermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG), wenn er Einlagen entgegennimmt, die nicht durch ein entsprechendes Ausfallrisiko abgesichert sind, oder wenn er eine „Goldanlage“ mit Renditeversprechen oder zugesicherter Rückzahlung des Anlagebetrags verknüpft. Auch das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ohne zugelassenen Prospekt ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) strafbewehrt. In diesen Fällen ist die Erlaubnis der BaFin zwingend, und das Unternehmen liegt im Unternehmensverzeichnis der Behörde vor. Das Portal unter portal.mvp.bafin.de ermöglicht jedem Interessierten die öffentliche Prüfung. Wer dort keinen Eintrag findet, sollte von einer Investition absehen.

Die IHK Offenbach stellt in ihrer Übersicht zu erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen fest, dass die Anlagevermittlung — also die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten — nach § 32 KWG grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Wer ohne diese Erlaubnis tätig wird, begeht eine Straftat nach § 54 KWG, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Wie prüfe ich einen Anbieter im BaFin-Unternehmensverzeichnis?

Das öffentlich zugängliche BaFin-Unternehmensverzeichnis unter portal.mvp.bafin.de ermöglicht die Suche nach Firmenname, Sitz und Erlaubnisart. Ein seriöser Anbieter ist dort mit seiner Zulassungsnummer, dem erlaubten Geschäftsfeld und dem Datum der Erlaubniserteilung eingetragen. Zusätzlich zur Eintragung im BaFin-Verzeichnis sollten Anleger prüfen, ob das Unternehmen im deutschen Handelsregister eingetragen ist, ob ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Adresse vorhanden ist, ob aktuelle und geprüfte Jahresabschlüsse (abrufbar beim Bundesanzeiger) vorliegen und ob der Anbieter bei der LBMA oder einem vergleichbaren internationalen Branchenverband gelistet ist.

Konkret empfiehlt sich folgende Prüfreihenfolge: (1) Name des Anbieters in das Suchfeld des BaFin-Portals eingeben und prüfen, ob ein Eintrag mit aktiver Erlaubnis vorhanden ist. (2) Unternehmensname bei der Warnliste der BaFin unter „Unerlaubte Geschäfte“ suchen — dort sind alle bekannten schwarzen Schafe aufgeführt. (3) Handelsregisternummer beim zuständigen Amtsgericht oder über das Gemeinsame Registerportal der Länder überprüfen. (4) Googeln des Unternehmensnamens in Verbindung mit Begriffen wie „Betrug“, „Warnung“ oder „Scam“ — Erfahrungsberichte geschädigter Anleger in Foren und auf Verbraucherportalen liefern oft frühzeitig Hinweise. Gold Ridge Partners ist im BaFin-Verzeichnis nicht als erlaubtes Institut eingetragen und befindet sich auf der öffentlichen Warnliste der Behörde.

Welche Beweise sollten Anleger nach Erkennen der Falle sichern?

Wer erkennt, dass er es mit einem unlizenziert tätigen Goldanbieter zu tun hat, sollte unverzüglich alle verfügbaren Dokumente sichern. Dazu gehören in erster Linie Kontoauszüge mit den vollständigen Überweisungsbelegen inklusive IBAN des Empfängers, E-Mail-Verläufe mit allen empfangenen und versendeten Nachrichten, Screenshots der Webseite des Anbieters (inklusive URL und Datum in der Browserleiste) sowie Screenshots des Kundenbereichs beziehungsweise des angeblichen Depots. Gesprächsnotizen mit Datum, Uhrzeit und Name des jeweiligen Ansprechpartners sind zu erstellen und aufzubewahren.

Vertragsunterlagen, AGB und Prospekte in der erhaltenen Fassung — auch als PDF gespeicherte Webseiteninhalte — sind ebenso zu sichern wie Chat-Protokolle aus WhatsApp, Telegram oder sonstigen Messenger-Diensten. Diese digitalen Kommunikationsbelege sind als Beweismittel vor deutschen Strafgerichten grundsätzlich verwertbar, sofern sie authentisch und unverändert gesichert werden. Sinnvoll ist es, alle Dokumente auf einem externen Speichermedium zu speichern, das nicht mit dem Anbieter in Verbindung steht, und zusätzlich eine gedruckte Kopie der wichtigsten Unterlagen zu erstellen.

Besondere Relevanz hat bei späteren Strafverfahren oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der Nachweis, dass der Anleger tatsächlich Gelder überwiesen hat und was ihm als Gegenleistung versprochen wurde. Je vollständiger dieses Beweisdossier ist, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten bei der anwaltlichen Begleitung und bei Staatsanwaltschaften.

Welche Wege zur Rückforderung gibt es bei SEPA-Überweisung?

Bei einer SEPA-Überweisung, die der Kontoinhaber selbst angewiesen hat, ist eine automatische Rückbuchung grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald die kontoführende Bank den Zahlungsauftrag ausgeführt hat. Die Verbraucherzentrale weist in ihrer Übersicht zu Internetbetrug ausdrücklich darauf hin, dass allenfalls ein sofortiger Anruf bei der Hausbank einen Überweisungsrückruf einleiten kann — und dies nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitfensters, bevor das Geld beim Empfänger tatsächlich eingegangen ist. Wer also bemerkt, dass er einer Betrugsmasche aufgesessen ist, sollte ohne Verzug bei seiner Bank anrufen und einen Rückrufauftrag stellen lassen.

Bei einer SEPA-Lastschrift ist die Rechtslage für Betroffene deutlich günstiger: Eine autorisierte Lastschrift kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen ab dem Datum der Abbuchung ohne Angabe von Gründen bei seiner Bank zurückbuchen lassen. Eine nicht autorisierte Lastschrift — also eine, für die kein wirksames Mandat erteilt wurde — kann sogar bis zu 13 Monate rückwirkend zurückgefordert werden. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, da nach ihrem Ablauf die Rückbuchung auch bei betrügerischen Abbuchungen ausscheidet.

Anleger, die per Kreditkarte gezahlt haben, sollten unmittelbar ein Chargeback-Verfahren bei ihrer kartenausgebenden Bank einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft die Bank auf Antrag des Karteninhabers, ob eine Stornierung der Zahlung möglich ist; dies ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn die versprochene Leistung nie erbracht wurde. Bei Zahlungen über Online-Bezahldienste wie PayPal greift unter Umständen ein Käuferschutz, der jedoch nur bei Warengeschäften und nicht bei reinen Geldanlageprodukten gilt. Bargeldtransferdienste wie Western Union erlauben einen Rückruf nur, solange das Geld noch nicht vom Empfänger in einer Filiale abgeholt wurde — in solchen Fällen ist äußerste Eile geboten. Parallel zu allen Rückforderungsversuchen empfiehlt die Sparkasse in ihrer Hinweisseite zu Betrugsüberweisungen, umgehend Strafanzeige zu erstatten und alle Zugangsdaten zu ändern.

Wie sieht die strafrechtliche Anzeige aus?

Eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen von Gold Ridge Partners kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Anzeige sollte den vollständigen Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge beschreiben: Datum und Kanal der ersten Kontaktaufnahme, genaue Formulierungen des versprochenen Angebots, überwiesene Beträge mit exakten Daten und Kontoverbindung des Empfängers sowie alle weiteren bekannten Identifikationsmerkmale des Unternehmens — Webadresse, Ansprechpartnernamen, verwendete Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

Als Straftatbestände kommen insbesondere der gewerbsmäßige Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB sowie das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 KWG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In vielen Fällen kommen auch Tatbestände wie Untreue (§ 266 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) oder bandenmäßige Begehung hinzu, wenn mehrere Täter koordiniert handelten.

Staatsanwaltschaften in Bundesländern mit spezialisierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Kapitalmarktkriminalität — beispielsweise in Frankfurt am Main (Hessen), Stuttgart (Baden-Württemberg) oder Köln (Nordrhein-Westfalen) — haben besondere Erfahrung und Kapazitäten in solchen Verfahren. Zusätzlich zur Strafanzeige empfiehlt sich eine Beschwerde bei der BaFin über das offizielle Beschwerdeformular unter bafin.de/Beschwerde. Die Meldungen einzelner Geschädigter unterstützen die Behörde dabei, den Umfang der Schadensfälle zu erfassen und gegebenenfalls weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

Vergleich: Realer Goldhandel vs. Pseudo-Goldhandel — Merkmale auf einen Blick

Merkmal Seriöser Goldhandel Pseudo-Goldhandel (wie Gold Ridge Partners)
BaFin-Erlaubnis Nachweislich vorhanden, im Unternehmensverzeichnis eingetragen Fehlt; BaFin-Warnung liegt vor
Physische Auslieferung Jederzeit auf Kundenwunsch möglich; Barren oder Münzen mit Seriennummer und Feinheitsnachweis Nicht möglich oder nicht nachweisbar; Gold existiert nur als Buchungsposten
Verwahrnachweis Schriftlicher Lagervertrag mit zertifizierter, unabhängiger Verwahrstelle Keiner; kein unabhängiges Depot; kein Dritter bestätigt den Bestand
Steuerbeleg / Kaufbeleg Handelsrechtliche Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis (bei Münzen ggf. Differenzbesteuerung) Kein ordnungsgemäßer Beleg; keine nachvollziehbare Preisgestaltung
Eigentumsübertragung Dokumentierte dingliche Eigentumsübertragung; Übergabeprotokoll bei Auslieferung Keine; Anleger bleibt Gläubiger ohne dingliches Recht am Metall
Kontaktaufnahme Auf Initiative des Kunden; keine unaufgeforderte Kaltakquise per Telefon Unaufgeforderter Telefonanruf, Hochdruckverkauf mit Renditeversprechen
Handelsregister / Impressum Vollständig und überprüfbar; Handelsregisternummer abrufbar Unvollständig oder nicht auffindbar; keine ladungsfähige Adresse im Inland
Renditeversprechen Keine; Gold wirft per se keine Zinsen oder Dividenden Häufig hohe Renditeversprechen oder Bonuszahlungen — ein klassisches Warnsignal
Rückgabe / Widerruf Klar geregelt; gesetzliches Widerrufsrecht nach BGB bei Fernabsatz Faktisch nicht umsetzbar; Anbieter reagiert nicht auf Auszahlungswünsche
Insolvenzschutz Physisches Gold außerhalb der Insolvenzmasse, wenn Eigentum übertragen wurde Kein Schutz; Anleger ist ungesicherter Gläubiger im Insolvenzfall

Was Geschädigte jetzt konkret tun können — der Solution-Block

Der erste und wichtigste Schritt ist die vollständige Beweissicherung. Alle Überweisungsbelege, Kontoauszüge, empfangene Dokumente, Webseiten-Screenshots mit Zeitstempel, Chatprotokolle und schriftlichen Telefonnotizen sind sofort zu sichern — idealerweise in digitaler Kopie auf einem separaten, nicht mit dem Anbieter verbundenen Speichermedium und zusätzlich in gedruckter Form. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für alle weiteren rechtlichen Schritte, sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren.

Parallel dazu ist unverzüglich Kontakt zur Hausbank aufzunehmen, um einen möglichen Überweisungsrückruf zu prüfen. Auch wenn die Aussichten bei bereits ausgeführten Überweisungen begrenzt sind, sollte diese Option ohne Zeitverlust geprüft werden — jede Stunde zählt. Bei Lastschriftzahlungen ist die Bank ausdrücklich um Rückbuchung zu ersuchen und dabei auf den betrugsbedingten Sachverhalt hinzuweisen. Bei Kreditkartenzahlungen sollte das Chargeback-Verfahren unmittelbar eingeleitet werden.

Im nächsten Schritt ist eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Die Anzeige sollte alle bekannten Daten zu Gold Ridge Partners enthalten: Firmenname, verwendete Kontoverbindungen, Webadresse, Namen von Ansprechpartnern sowie den zeitlichen Ablauf der Geschäftsbeziehung. Geschädigte in Baden-Württemberg können sich an die Staatsanwaltschaft Stuttgart wenden, die über eine Abteilung für Wirtschaftskriminalität verfügt.

Darüber hinaus sollten Betroffene eine Beschwerde bei der BaFin über das offizielle Beschwerdeformular unter bafin.de einreichen. Die Meldungen einzelner Geschädigter unterstützen die Behörde dabei, den Umfang der Schadensfälle zu erfassen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gegen das Unternehmen einzuleiten. Eine anwaltliche Prüfung der Rückforderungsansprüche — gegenüber dem Anbieter selbst, gegenüber beteiligten Zahlungsdienstleistern oder über internationale Rechtshilfewege — ist in den meisten Fällen sinnvoll, da die rechtliche Konstellation komplex ist, insbesondere wenn der Anbieter keinen deutschen Sitz hat und Gelder auf ausländische Konten transferiert wurden.

Schließlich kommen Maßnahmen der Vermögensrückführung in Betracht. Sofern Geldflüsse über internationale Bankkonten nachvollzogen werden können, lässt sich in Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden unter Umständen eine Kontosperrung oder eine Sicherungsmaßnahme nach §§ 111b ff. StPO erwirken. Wurden Gelder über kryptobasierte Wege bewegt, können diese mithilfe forensischer Blockchain-Analysedienste rückverfolgt werden — ein Verfahren, das bei mehreren BaFin-Fällen der vergangenen Jahre zur Identifizierung von Vermögenswerten beigetragen hat. Je früher alle diese Schritte eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, zumindest Teile des Schadens zu begrenzen. Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem vergleichbaren Gold-Anlagefall aus dem Jahr 2024 klargestellt, dass Anleger keine Ansprüche gegen Dritte — etwa reine Lagerhalter — herleiten können, wenn diese keine Kenntnis vom betrügerischen Vorgehen der Anlagegesellschaft hatten. Dies unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen, zielgerichteten anwaltlichen Begleitung.

Quellen: Aufsichtsbehörde-Verbraucherwarnung Gold Ridge Partners, 22.05.2026 | Verbraucherzentrale: In Gold investieren | Handelsblatt: BaFin nimmt dubiose Goldhändler ins Visier | Verbraucherzentrale: Internetbetrug — Geld zurückholen | OLG Frankfurt: Betrügerisches Anlagemodell über physisches Feingold

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Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart