finio24.com: Unerlaubte Bankgeschäfte, deutschsprachige Akquise Mai 2026
Wer Geld auf der Plattform finio24.com angelegt hat oder noch Einlagen dort hält, steht vor einem erheblichen Problem: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 28. Mai 2026 eine Verbraucherwarnung zu diesem Anbieter veröffentlicht. Grundlage ist der Verdacht, dass die Betreiber von finio24.com Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis anbieten. Eine solche Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) ist in Deutschland zwingende Voraussetzung für den gewerbsmäßigen Betrieb dieser Tätigkeiten — ohne sie bewegt sich jeder Anbieter außerhalb des regulierten Finanzmarkts und außerhalb des aufsichtsrechtlichen Schutzrahmens, den Anleger in Deutschland erwarten dürfen. Die Behörde ermittelt gegen bislang unbekannte Betreiber; in keiner deutschen Zulassungsdatenbank ist der Anbieter registriert. Gleichzeitig hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Eintrag FINIO24 / finio24.com auf ihrer öffentlichen Warnliste vermerkt — eine gleichzeitige Koordination, die in der europäischen Aufsichtspraxis auf einen grenzüberschreitend operierenden Akteur ohne regulatorische Grundlage hindeutet. Diese dreifache Warnung — durch die deutsche Finanzaufsicht, die FINMA und, bereits seit März 2026, die österreichische FMA — macht finio24.com zu einem der dokumentiertesten unlizenzierten Anbieter des Jahres 2026 im deutschsprachigen Raum.

Weitere Anbieter im Überblick:
Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026
Was hat die Aufsichtsbehörde konkret gegen finio24.com festgestellt?
Die Ende-Mai-Verbraucherwarnung der deutschen Finanzaufsicht stützt sich auf § 37 Absatz 4 KWG und richtet sich gegen Betreiber, die unter der Domain finio24.com Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsstelle zu besitzen. Die Betreiber sind der Behörde bislang nicht namentlich bekannt. Ein Eintrag im deutschen Erlaubnisregister existiert nicht.
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG umfassen unter anderem das Einlagengeschäft — also die Entgegennahme fremder Gelder als Einlagen — das Kreditgeschäft, das Diskontgeschäft sowie den Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene oder fremde Rechnung. Wer solche Tätigkeiten in Deutschland ohne Erlaubnis erbringt, erfüllt nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 KWG den Tatbestand einer Strafnorm, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bewehrt ist. Das Strafrecht tritt dabei neben die verwaltungsrechtlichen Einschreitmöglichkeiten der Behörde, etwa die Einstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte, die Abberufung verantwortlicher Personen und die Rückabwicklung von Verträgen.
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a KWG umfassen unter anderem die Anlageberatung, die Anlagevermittlung, das Finanzportfoliomanagement sowie die Abschlussvermittlung. Auch hier gilt das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG. finio24.com hat keine solche Erlaubnis beantragt oder erhalten; die Plattform tritt nach außen mit einem generischen Markennamen auf, der Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit signalisieren soll, ohne dass dahinter eine aufsichtsrechtliche Substanz steht. Auch unter dem KWG-Äquivalent WpIG — dem Wertpapierinstitutsgesetz, das seit 2021 für bestimmte Wertpapierdienstleister gilt — ist finio24.com nicht registriert.
Kryptowerte-Dienstleistungen sind seit dem vollständigen Anwendungsbeginn der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ebenfalls erlaubnispflichtig. Anbieter, die Kryptodienstleistungen wie den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, die Verwahrung von Kryptowerten oder die Orderannahme und -weiterleitung für Kryptowerte in Deutschland erbringen wollen, benötigen eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister. finio24.com verfügt nachweislich über keine derartige Zulassung. Die Aufsichtsbehörde verweist in Fällen dieser Art regelmäßig darauf, dass bereits der begründete Verdacht des unerlaubten Betriebs ausreicht, um eine Verbraucherwarnung nach § 37 Absatz 4 KWG zu veröffentlichen; eine abschließende verwaltungsrechtliche Feststellung ist dafür nicht Voraussetzung.
Welche Rolle spielen die FINMA-Warnliste und die österreichische FMA-Warnung?
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat ebenfalls am 28. Mai 2026 den Eintrag FINIO24 / finio24.com auf ihrer öffentlichen Warnliste vermerkt. Eine zeitgleiche Doppelwarnung zweier Behörden ist ein Indiz für koordinierte Aufsichtstätigkeit im Rahmen bestehender Kooperationsabkommen. Sie signalisiert, dass finio24.com grenzüberschreitend tätig ist und in keinem der beiden Länder über eine reguläre Marktzulassung verfügt.
Auf der FINMA-Warnliste ist als Adresse Schauplatzgasse 45, 3011 Bern verzeichnet. Dieser innerstädtische Standort in der Schweizer Bundeshauptstadt verleiht dem Anbieter nach außen den Anschein einer geordneten, in einem renommierten Finanzplatz verankerten Struktur. Aufsichtsrechtlich ist dieser sogenannte Pseudo-Schweiz-Sitz jedoch wertlos: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht bestätigt ausdrücklich, dass FINIO24 / finio24.com weder im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist noch eine FINMA-Bewilligung besitzt. Für eine ordnungsgemäße FINMA-Bewilligung wäre unter anderem ein Handelsregistereintrag, der Nachweis ausreichenden Eigenkapitals, die nachgewiesene fachliche Qualifikation der Geschäftsleitung sowie die Bereitschaft zur laufenden Beaufsichtigung durch die FINMA erforderlich. Keines dieser Kriterien ist bei finio24.com erfüllt. Das Muster — eine klingende Adresse in einer europäischen Finanzmetropole ohne jegliche registrierte Rechtspersönlichkeit oder Aufsichtszulassung — ist ein in der Praxis der Finanzaufsicht wiederkehrendes Erkennungsmerkmal für grenzüberschreitend operierende, unlizenzierte Anbieter.
Die Rechtsgrundlage für den schweizerischen Warnlisteneintrag ist Art. 37 FINMAG. Wer ohne Bewilligung Bank-, Effekten- oder Vermögensverwaltungstätigkeiten in der Schweiz erbringt, riskiert nach Art. 44 FINMAG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das schweizerische Recht sieht daneben verwaltungsrechtliche Einstellungsanordnungen und die Liquidation des unerlaubt aufgenommenen Vermögens vor. Die physische Adresse in Bern begründet dabei weder schweizerische Rechtspersönlichkeit noch aufsichtsrechtliche Legitimität; sie ist ein bloßes Lockmittel, um bei potenziellen Anlegern den Eindruck einer soliden Verwurzelung in einem renommierten Finanzstandort zu erwecken.
Bereits am 26. März 2026 hatte die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA eine gesonderte Warnung zu Finio24 veröffentlicht. Der Anbieter tritt laut FMA mit einer angeblichen Adresse in Wien auf, besitzt jedoch keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen, und darf daher die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden nach § 3 Absatz 2 Ziffer 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) nicht anbieten. Die Rechtsgrundlage der FMA-Warnung ist § 92 Absatz 11 WAG 2018. Damit haben drei europäische Aufsichtsbehörden — in Deutschland, der Schweiz und Österreich — unabhängig voneinander dokumentiert, dass finio24.com ohne Zulassung tätig ist. Diese dreifache Quellenlage ist für betroffene Anleger von unmittelbarem rechtlichen Nutzen, da sie die objektive Rechtswidrigkeit der Tätigkeit in allen drei Jurisdiktionen belegt.
Wie läuft das Geschäftsmodell von finio24.com typischerweise ab, und welche Tätigkeiten werden angeboten?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nennt in ihrer Verbraucherwarnung drei Kategorien unerlaubt erbrachter Dienstleistungen: Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen. Dieses breite Leistungsspektrum ist charakteristisch für Plattformen, die in einem rechtlichen Graubereich operieren und ihr Angebot je nach Zielgruppe anpassen — mal als klassische Anlage- und Sparplattform, mal als Krypto-Trading-Dienst, mal als hybrides Modell.
Im Kern folgen unlizenzierte Anbieter dieser Art einem wiederkehrenden Dreiphasen-Muster, das Ermittlungsbehörden unter dem Begriff Online-Investment-Fraud klassifizieren. In der Akquisitionsphase werden potenzielle Anleger durch attraktive Renditeversprechen angesprochen — häufig über Krypto-Strategien, Zeugenberichte vermeintlich zufriedener Bestandskunden oder unverlangte Kontaktaufnahmen über soziale Medien, Messaging-Dienste oder E-Mail-Kampagnen. Die Plattform finio24.com tritt professionell auf: Sie nutzt eine sauber gestaltete Website mit generischem Markennamen, ausschließlich digitale Kommunikationskanäle und investiert offenbar in Akquisitionsmaßnahmen, die auf deutschsprachige Nutzer abzielen. Ein vollständiges Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG), eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sowie eine postalische Erreichbarkeit fehlen. Die Betreiber sind der Aufsichtsbehörde bislang namentlich nicht bekannt.
In der Bindungsphase werden dem Anleger im Kundenportal fiktive Gewinne angezeigt. Diese virtuellen Buchgewinne erzeugen ein trügerisches Vertrauen in die Plattform und motivieren zu weiteren Einzahlungen. Häufig werden dabei Kryptowährungen als Einzahlungsmittel bevorzugt, da Kryptotransaktionen für Anleger praktisch nicht umkehrbar sind und keine Chargeback-Mechanismen wie bei Kreditkartenzahlungen greifen. Das eigentliche Vermögen des Anlegers gelangt jedoch nie in regulierte Märkte; stattdessen verbleibt es unter Kontrolle der unbekannten Betreiber, die über die auf der Plattform angezeigten Zahlen vollständige Kontrolle haben.
In der Eskalationsphase werden vor einer angeblichen Auszahlung immer neue Hürden konstruiert: Steuerpflichten, Sicherheitsgebühren, Freischaltbedingungen oder angebliche behördliche Auflagen. Sobald keine weiteren Zahlungen mehr eingehen oder der Anleger hartnäckig auf Auszahlung besteht, bricht der Kontakt ab. In manchen Fällen geht das Portal vollständig offline oder wird unter einer neuen Domain neu gestartet. Das unter dem Begriff Advance-Fee-Fraud oder, in seiner kryptospezifischen Variante, als Pig-Butchering-Scam bekannte Muster führt dazu, dass Anleger nicht nur die ursprüngliche Einlage, sondern auch alle Folgezahlungen verlieren. Europol und INTERPOL haben diese Betrugsform als eine der global am schnellsten wachsenden Formen der organisierten Finanzkriminalität eingestuft.
Welche aufsichts- und strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Betreibern von finio24.com?
Die Konsequenzen für die Betreiber sind auf mehreren Ebenen erheblich und greifen unabhängig voneinander. Verwaltungsrechtlich kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Grundlage von § 37 KWG die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte anordnen, die Abberufung verantwortlicher Personen verlangen und die Rückabwicklung bereits abgeschlossener Verträge durchsetzen. Diese Maßnahmen sind sofort vollziehbar und nicht von einem vorherigen Abschluss eines Strafverfahrens abhängig. Ergänzend kann die Aufsicht Vermögenswerte einfrieren, die im Zusammenhang mit dem unerlaubten Geschäftsbetrieb stehen.
Strafrechtlich erfüllt das unerlaubte Erbringen von Bankgeschäften den Tatbestand des § 54 Absatz 1 Nummer 2 KWG. Die Strafandrohung beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen nach § 54 Absatz 2 KWG auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Hinzu kommt eine mögliche Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB), wenn den Anlegern gezielt unrichtige Tatsachen über die Zulässigkeit der Dienstleistungen oder die Werthaltigkeit der Investition vorgespiegelt werden. In besonders schweren Fällen sieht § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
In der Schweiz droht nach Art. 44 FINMAG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Österreich stellt die unerlaubte Erbringung konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte nach dem WAG 2018 ebenfalls eine strafbare Handlung dar. Die Aufsichtsbehörden in allen drei Ländern können über Rechtshilfeabkommen — namentlich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie bilaterale Abkommen mit der Schweiz — koordiniert vorgehen. INTERPOL und Europol verfügen über spezialisierte Einheiten zur Verfolgung grenzüberschreitender Finanzkriminalität, die bei entsprechenden Meldungen nationaler Staatsanwaltschaften aktiviert werden können und die Identifizierung der hinter finio24.com stehenden Personen beschleunigen können. Darüber hinaus können Opfer grenzüberschreitender Finanzkriminalität in Deutschland über das Bundeskriminalamt (BKA) eine Verknüpfung mit laufenden internationalen Ermittlungen anregen, was die Chancen auf die Einleitung von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen nach § 76a StGB erhöht.
| Merkmal / Aufsichtskontext | finio24.com (tatsächlicher Status) | Regulierter Anbieter zum Vergleich |
|---|---|---|
| Erlaubnis nach § 32 KWG (Deutschland) | Nicht vorhanden; kein Registereintrag im BaFin-Erlaubnisregister | Erforderlich und im Erlaubnisregister öffentlich abrufbar |
| FINMA-Bewilligung (Schweiz) | Nicht vorhanden; kein Handelsregistereintrag; FINMA-Warnliste seit dem 28. Mai 2026 | Pflicht; öffentlich im FINMA-Bewilligungs- und Unterstellungsregister prüfbar |
| FMA-Konzession (Österreich, WAG 2018) | Nicht vorhanden; angebliche Adresse in Wien nicht verifiziert | Pflicht nach § 3 WAG 2018; öffentlich im FMA-Register einsehbar |
| Einlagensicherung und Anlegerentschädigung | Keine — weder EinSiG (Deutschland) noch esisuisse (Schweiz) greifen | Bis zu 100.000 Euro je Einleger bei zugelassenen deutschen Kreditinstituten |
| Strafbarkeit der Betreiber in Deutschland | § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe; bei Gewerbsmäßigkeit bis zu 10 Jahre | Entfällt bei gültiger Erlaubnis nach § 32 KWG |
| Betreiberidentität und Transparenz | Betreiber unbekannt; kein vollständiges Impressum nach § 5 TMG; keine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung | Vollständige Offenlegungspflicht nach § 5 TMG und MaRisk-Vorgaben |
Welche Warnzeichen hätten Anleger frühzeitig erkennen können?
Rückblickend weist finio24.com mehrere Merkmale auf, die für einen unlizenzierten Anbieter typisch sind und die bei sorgfältiger Vorprüfung hätten auffallen sollen. Das Erlaubnisregister der Aufsichtsbehörde unter www.bafin.de ist öffentlich zugänglich und ermöglicht jedem Nutzer, innerhalb von Minuten zu prüfen, ob ein Anbieter in Deutschland zugelassen ist. Diese Prüfung sollte vor jeder Kapitalanlage bei einem bislang unbekannten Anbieter der erste Schritt sein.
Daneben bestehen handfeste strukturelle Warnzeichen. Das Fehlen eines vollständigen Impressums nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ist in Deutschland nicht nur ein rechtlicher Mangel, sondern auch ein praktisches Warnsignal: Regulierte Finanzdienstleister sind verpflichtet, Name, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer, Aufsichtsbehörde und erlaubnisrelevante Angaben offen zu legen. Das Fehlen einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung lässt darauf schließen, dass der Anbieter nicht im Geltungsbereich des europäischen Datenschutzrechts verankert ist oder bewusst Anonymität wahrt. Die ausschließliche Nutzung digitaler Kommunikationskanäle ohne postalische Erreichbarkeit sowie Renditeversprechen, die weit oberhalb der auf regulierten Märkten erzielbaren Renditen liegen, ergänzen das Bild eines nicht regulierten Angebots. Nach den Erfahrungswerten der Aufsichtsbehörde und des Bundeskriminalamts sind Jahresrenditeversprechen von über zehn bis zwanzig Prozent bei angeblich sicherem Kapital ein zuverlässiges Warnsignal.
Unverlangte Kontaktaufnahmen — per E-Mail, per Telefon oder über soziale Netzwerke — sind ein weiteres Warnsignal, das seriöse, zugelassene Finanzdienstleister vermeiden, da sie im Bereich der Kaltakquise strengen berufsrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Die Nutzung von Kryptowährungen als einziger oder primärer Einzahlungsweg ist besonders kritisch zu bewerten: Kryptotransaktionen sind für Anleger technisch nicht umkehrbar, und bei unlizenzierten Anbietern greifen weder die Chargeback-Mechanismen des Kreditkartenrechts noch die Einlagensicherung. Schließlich sollte auch die Nennung einer Adresse in einem angesehenen Finanzplatz — ob Bern, Wien oder einem anderen Standort — nicht als Qualitätsmerkmal gewertet werden, solange keine überprüfbare Verbindung zu einem Handelsregistereintrag und einer Aufsichtszulassung besteht.
Ergänzend empfehlen die Aufsichtsbehörde und das Bundeskriminalamt (BKA) ausdrücklich, vor einer Investitionsentscheidung bei bislang unbekannten Online-Anbietern systematisch folgende Prüfschritte zu absolvieren: erstens den Abgleich mit dem öffentlichen Erlaubnisregister der zuständigen Finanzaufsicht, zweitens die Überprüfung der FINMA-Warnliste für schweizerische Bezüge, drittens die Konsultation der FMA-Warnliste für österreichische Bezüge sowie viertens die Überprüfung des Impressums und der Handelsregistereintragung. Bei finio24.com hätte jede dieser vier Prüfungen — unabhängig voneinander — ein negatives Ergebnis erbracht. Die Kombination aller vier Negativ-Befunde in einem einzigen Anbieter unterstreicht das vollständige Fehlen jeder regulierten Grundlage.
Welchen Schutz bieten Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei finio24.com?
Anleger bei finio24.com genießen weder deutschen noch schweizerischen noch österreichischen Einlagensicherungsschutz. Die deutsche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) greift ausschließlich bei zugelassenen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterstehen und einem anerkannten Einlagensicherungssystem angehören. Der gesetzliche Mindestschutz beläuft sich auf 100.000 Euro je Einleger und Kreditinstitut. Da finio24.com keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt, entfällt dieser Schutz vollständig. Anleger haben in keiner deutschen Einlagensicherungseinrichtung eine Forderung gegen finio24.com angemeldet oder können eine solche geltend machen.
Entsprechendes gilt für die Schweiz: Die Einlagensicherung über esisuisse schützt Spareinlagen ausschließlich bei bewilligten Banken und Wertpapierhäusern, die Mitglied der esisuisse sind. FINIO24 / finio24.com ist weder im schweizerischen Handelsregister eingetragen noch im Besitz einer FINMA-Bewilligung, sodass der esisuisse-Schutz nicht greift. In Österreich besteht der Anleger-Entschädigungsanspruch nur gegenüber regulierten, von der FMA beaufsichtigten Instituten, die der Anlegerentschädigungseinrichtung angehören; diese Voraussetzung ist bei finio24.com ebenfalls nicht erfüllt.
Für Anleger bedeutet das konkret: Im Schadensfall sind sie ausschließlich auf zivilrechtliche Rückforderungsansprüche und auf den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen angewiesen. Es gibt keinen staatlichen Auffangmechanismus, der verlorene Einlagen erstattet. Umso wichtiger ist die vollständige Sicherung aller Transaktionsbelege — insbesondere SEPA-Überweisungsnachweise mit vollständiger Empfänger-IBAN und Empfängerkennung — da diese Zahlungsspuren in SEPA-Verfahren grundsätzlich nachverfolgbar bleiben und für spätere strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren als Belege dienen können. Bei Kryptotransaktionen ist die sofortige Sicherung der Transaktions-Hashes und Wallet-Adressen unerlässlich, da forensische Blockchain-Analysen ohne diese Ausgangsdaten erheblich erschwert werden.
Zu beachten ist ferner, dass eine Einlagensicherung auch dann nicht greift, wenn der Anbieter unter einem anderen Namen oder über eine andere Domain operiert, aber denselben unlizenzierten Betreibern zuzuordnen ist. Anleger, die Zahlungen an Empfänger-IBANs getätigt haben, die auf der Verbraucherwarnung der Aufsichtsbehörde oder den FINMA- und FMA-Warnlisteneinträgen beruhen, sollten diese Verbindung explizit in ihre Strafanzeigen aufnehmen. Über das SEPA-Überweisungssystem ist in Zusammenarbeit mit den kontoführenden Banken grundsätzlich eine Nachverfolgung der Zahlungsströme möglich; in einigen Fällen kann über eine rechtzeitige Einschaltung der Hausbank auch eine Rückbuchung auf dem Weg eines Recall-Verfahrens angestrebt werden, sofern die Gegenseite noch keine Weiterleitung vorgenommen hat.
Welche konkreten Schritte sollten betroffene Anleger jetzt einleiten?
Eine strukturierte, zeitnahe Vorgehensweise erhöht die Chancen auf eine zumindest teilweise Rückgewinnung verlorener Mittel erheblich, da Zahlungsströme und digitale Spuren mit zunehmendem Zeitabstand schwerer nachverfolgbar werden. An erster Stelle steht die vollständige Beweissicherung: Kontoauszüge, SEPA-Transaktionsnachweise mit Empfänger-IBAN, Screenshots des Portals, sämtliche E-Mail- und Chat-Korrespondenz sowie Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes aus Kryptotransaktionen sind unverzüglich zu sichern und in mehreren Kopien aufzubewahren.
Als zweites sollte eine Strafanzeige erstattet werden. In Deutschland ist die zuständige Staatsanwaltschaft am Wohnsitz des Geschädigten oder am mutmaßlichen Tatort — etwa dem Ort, von dem aus die erste Überweisung getätigt wurde — der richtige Adressat. Eine ergänzende Verbrauchermeldung an die Bundesanstalt unter verbraucherschutz@bafin.de unterstützt die laufenden Ermittlungen und kann die Identifizierung weiterer Geschädigter fördern. In der Schweiz ist neben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern — dem Kanton der angegebenen Adresse — das FINMA-Online-Meldeformular zu nutzen. In Österreich bietet die FMA ein vergleichbares Meldeportal an. Je mehr Anzeigeerstatter koordiniert handeln, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen priorisieren. Erfahrungswerte aus vergleichbaren Verfahren zeigen, dass gebündelte Strafanzeigen von mehreren Geschädigten regelmäßig zu einer schnelleren Priorisierung der Ermittlungen und zu einer frühzeitigeren Einleitung von Sicherungsmaßnahmen führen.
Als drittes sollten Anleger anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung bestehen. Im Vordergrund stehen in Deutschland Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB sowie deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB. In der Schweiz sind entsprechende Ansprüche nach Art. 62 OR und Art. 41 OR zu prüfen. Bei Kryptotransaktionen kann eine forensische Blockchain-Analyse durch spezialisierte Kanzleien dabei helfen, Wallet-Adressen und Transaktionsketten nachzuverfolgen und Gelder auf erreichbaren Krypto-Exchanges durch Exchange-Freeze-Anträge zu sichern. Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen zeigen, dass eine Mandatierung innerhalb der ersten vier bis acht Wochen nach der letzten Transaktion deutlich bessere Chancen eröffnet als eine verzögerte Reaktion.
Zusammenfassend gilt: Die Ende-Mai-Verbraucherwarnung der deutschen Aufsicht, flankiert durch die gleichzeitige FINMA-Eintragung und die bereits im März 2026 ergangene FMA-Warnung, bildet eine tragfähige dreifache aufsichtsrechtliche Grundlage für Strafanzeigen und zivilrechtliche Schritte in allen betroffenen Jurisdiktionen. Anleger, die Einlagen bei finio24.com oder einer verwandten Domain getätigt haben, sollten diesen Dreifach-Nachweis zum Ausgangspunkt ihrer rechtlichen Strategie machen, alle weiteren Schritte auf gesicherter Dokumentationsbasis einleiten und auf eine zeitnahe Mandatierung setzen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für rechtliche Maßnahmen ist zugleich der günstigste.
Vollständige Übersicht:
Alle BaFin-, FCA-, FINMA- und FMA-Warnungen 2026 im Vergleich
Verfasserin Anna Orlowa, LL.M. — REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stuttgart
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