BOSS.BSS und Hartmann & Benz: Aktien ohne Wertpapierprospekt Mai 2026


Weitere Anbieter im Überblick:
Übersicht aller BaFin-, FCA- und FINMA-Warnungen 2026

BOSS.BSS L.L.C. und Hartmann & Benz Inc stehen im Mittelpunkt einer aktuellen BaFin-Warnung wegen des Verdachts auf ein öffentliches Angebot von Aktien ohne den erforderlichen Prospekt. Die Behörde hat festgestellt, dass BOSS.BSS vorbörsliche Aktien der Hartmann & Benz Inc in Deutschland bewirbt — ohne dass ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt hinterlegt oder veröffentlicht wurde. Anleger, die bereits in dieses Angebot investiert haben oder noch investieren wollen, sollten ihre Rechtsposition unverzüglich prüfen lassen.

Die jüngste BaFin-Warnung zu BOSS.BSS und Hartmann & Benz Inc reiht sich in eine Serie aufsichtsbehördlicher Interventionen im Bereich nicht zugelassener Wertpapierangebote ein. Der Verdacht: BOSS.BSS L.L.C. — nach bisherigen Erkenntnissen im Kosovo ansässig — bewirbt angeblich vorbörsliche Aktien der US-amerikanischen Hartmann & Benz Inc an deutsche Privatanleger. Weder wurde bei der BaFin ein Prospekt eingereicht, noch ist ein solcher Prospekt in der europäischen Datenbank der BaFin-Unternehmensdatenbank auffindbar. Das Muster entspricht klassischen Pre-IPO-Konstruktionen, die in der Vergangenheit regelmäßig zum vollständigen Kapitalverlust der Anleger geführt haben.

Bemerkenswert ist die grenzüberschreitende Struktur: Ein im Kosovo oder anderweitig außerhalb der EU ansässiger Anbieter (BOSS.BSS L.L.C.) vertreibt Aktien einer US-amerikanischen Gesellschaft (Hartmann & Benz Inc) an europäische — konkret deutsche — Privatanleger. Diese Konstruktion ist aus regulatorischer Sicht besonders problematisch, weil die Durchsetzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Ansprüche erheblich erschwert wird. Die Entfernung des Anbieters von deutschen Behörden und Gerichten schützt ihn de facto vor schnellem staatlichen Zugriff — das ist kein Zufall, sondern ein strukturelles Merkmal professionell organisierter Anlagebetrugsmodelle.

Was ist ein öffentliches Angebot nach der EU-Prospekt-Verordnung?

Ein öffentliches Angebot im Sinne von Art. 2 lit. d der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 liegt vor, sobald eine Mitteilung an die Öffentlichkeit — in jedweder Form — ausreichende Informationen über Angebotsbedingungen und Wertpapiere enthält, um einem Anleger eine Investitionsentscheidung zu ermöglichen. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin genügt bereits die Ansprache von mindestens zwei Personen, um den Tatbestand zu erfüllen.

Der Begriff des öffentlichen Angebots wird bewusst weit ausgelegt. Bereits Werbematerialien, Präsentationen, E-Mails oder Telefonakquise können als öffentliches Angebot qualifiziert werden, wenn sie hinreichend konkrete Informationen zu Anlagesumme, Renditeversprechen oder Erwerbsmodalitäten enthalten. Nicht erforderlich ist, dass der Anleger sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen erhält — es reicht, wenn er in die Lage versetzt wird, eine Grundentscheidung zu treffen. Informationen können dabei auch schrittweise übermittelt werden und in ihrer Summe den Tatbestand des öffentlichen Angebots erfüllen. Dies wurde im aufsichtsrechtlichen Merkblatt zum öffentlichen Angebot aus dem Spätsommer 2025 nochmals klargestellt und damit die sehr niedrige Schwelle für das Auslösen der Prospektpflicht unterstrichen.

Die praktische Konsequenz ist erheblich: Wer vorbörsliche Aktien der Hartmann & Benz Inc über BOSS.BSS-Kanäle bewirbt — sei es per Telefon, Internetpräsenz oder Messengerdienst — und dabei einem unbestimmten Adressatenkreis gegenüber Angaben zu Kaufpreis, Börsengangsplanung oder Renditeerwartungen macht, erfüllt nach allen Maßstäben der BaFin den Tatbestand des öffentlichen Angebots. Die Folge: Prospektpflicht nach Art. 3 Abs. 1 EU-ProspektVO, umgesetzt in deutsches Recht durch das Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Die Einstufung gilt unabhängig davon, ob das Angebot als „Private Placement“ oder „exklusives Angebot für ausgewählte Investoren“ vermarktet wird — eine Bezeichnung als Privatplatzierung ist für die regulatorische Einordnung nach EU-Recht ausdrücklich irrelevant.

Welche Folgen hat die fehlende Prospektbilligung durch die BaFin?

Ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt ist ein öffentliches Angebot von Aktien in Deutschland schlicht unzulässig. Die BaFin kann das Angebot per sofort vollziehbarer Verfügung untersagen, Bußgelder verhängen und den Fall an die Staatsanwaltschaft abgeben. Parallel entstehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger nach §§ 9, 10 WpPG.

Die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen umfassen im Einzelnen:

  • Untersagungsverfügung (§ 24 Abs. 3 WpPG): Die BaFin kann das öffentliche Angebot unverzüglich untersagen, sobald der Verdacht eines Prospektverstoßes besteht. Die Verfügung ist sofort vollziehbar — unabhängig von einer etwaigen Anfechtung durch den Anbieter.
  • Bußgeld bis zu 5 Mio. Euro: § 24 Abs. 3 WpPG sieht für den Verstoß gegen die Prospektpflicht eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes vor — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • Strafrechtliche Verantwortung (§ 54 KWG): Soweit BOSS.BSS darüber hinaus Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbringt — etwa Anlagevermittlung oder Anlageberatung —, drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die BaFin-Warnung legt diesen Verdacht nahe.
  • § 263 StGB (Betrug): Werden Anlegern wissentlich falsche Tatsachen über den Emittenten oder den geplanten Börsengang vorgespiegelt, kommt tateinheitlich oder tatmehrheitlich Betrug in Betracht. Die Strafverfolgung liegt in diesen Fällen bei der Staatsanwaltschaft.
  • Zivilrechtliche Prospekthaftung (§§ 9, 10 WpPG): Anbieter und Emittenten haften dem Anleger gegenüber auf Schadensersatz, wenn kein oder ein fehlerhafter Prospekt vorgelegen hat. Der Anleger kann Rückzahlung des Erwerbspreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere verlangen.

Das aufsichtsrechtliche Instrumentarium der BaFin hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verschärft. Allein 2024 erließ die Behörde über 80 Maßnahmen gegen nicht genehmigte Angebote von Finanzprodukten. Die Warnungen werden auf der BaFin-Website veröffentlicht und haben unmittelbare praktische Relevanz: Sie entfalten keine formelle Rechtswirkung gegenüber dem Anbieter, schaffen aber eine öffentliche Dokumentation des behördlichen Verdachts, die Anleger schützt und die spätere Strafverfolgung erleichtert.

Zusätzlich zur aufsichtsrechtlichen Ebene tritt die strafrechtliche Dimension: Wer nach § 32 KWG ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, macht sich nach § 54 KWG strafbar. BOSS.BSS verfügt nach bisherigen Erkenntnissen über keinerlei BaFin-Lizenz — weder für die Anlagevermittlung noch für die Anlageberatung. Soweit Hartmann & Benz Inc als US-Entity keine Registrierung bei der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) vorweisen kann oder die Voraussetzungen für Regulation S nicht erfüllt, verschärft sich das regulatorische Gesamtbild erheblich.

Rechtsrahmen: EU-Prospektpflicht und deutsches WpPG im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Prospektpflicht-Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 4 EU-ProspektVO i. V. m. § 3 WpPG einerseits und die Rechtsfolgen bei Verstößen andererseits zusammen:

Ausnahme von der Prospektpflicht Voraussetzungen Rechtsfolgen bei Verstoß (kein Ausnahmetatbestand)
Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger Ausschließliche Adressierung institutioneller oder professioneller Investoren i. S. v. MiFID II Untersagungsverfügung (§ 24 III WpPG, sofort vollziehbar) · Bußgeld bis 5 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz · Strafrechtliche Verantwortung (§ 54 KWG, § 263 StGB) · Zivilrechtliche Prospekthaftung (§§ 9, 10 WpPG) · Rückabwicklung Zug-um-Zug · Erlaubnispflicht (§ 32 KWG)
Weniger als 150 Nicht-qualifizierte Anleger je Mitgliedstaat Pro EWR-Staat darf das Angebot nicht an 150 oder mehr Privatanleger gerichtet sein
Mindeststückelung 100.000 Euro Einzelstückelung der angebotenen Wertpapiere beträgt mindestens 100.000 €
Mindestanlage 100.000 Euro je Anleger Kein Anleger kann weniger als 100.000 € in dieses Angebot investieren
Gesamtvolumen unter 12 Mio. Euro (EU Listing Act 2024) Aggregierter Gegenwert des Angebots bleibt innerhalb von 12 Monaten unter 12 Mio. € (neue Schwelle ab 2026); in D bis zur Umsetzung: 8 Mio. € mit WIB-Pflicht (§ 4 WpPG)

Entscheidend für den Fall BOSS.BSS / Hartmann & Benz Inc: Vorbörsliche Aktienangebote an ein breites Publikum privatanlegeraffiner Investoren erfüllen in aller Regel keinen der genannten Ausnahmetatbestände. Das Muster — niedriger Einstiegspreis, unklare Börsengangsplanung, massenhafte Akquise über verschiedene Kommunikationskanäle — schließt die Berufung auf Ausnahmen praktisch aus. Insbesondere die Schwelle von weniger als 150 Privatanlegern je Mitgliedstaat wird bei derartigen Angeboten regelmäßig weit überschritten. Sobald der Anbieter aktiv in Deutschland wirbt — sei es über Webseiten, Social Media oder Telefonakquise — ist von einer Ansprache eines unbestimmten, weit über 150 Personen hinausgehenden Personenkreises auszugehen.

Für vollständige Klarheit bei der Einordnung: Selbst wenn BOSS.BSS darauf besteht, das Angebot stelle ein Privatplatzierungsangebot dar, ändert dies an der rechtlichen Einordnung nichts. Art. 2 lit. d EU-ProspektVO ist ausdrücklich formunabhängig. Die BaFin prüft allein den sachlichen Gehalt der Kommunikation — nicht die Bezeichnung oder den behaupteten Charakter des Angebots. Wer einer unbestimmten Anzahl von Privatpersonen in Deutschland Aktien zum Kauf anbietet und dabei konkrete Angaben zu Preis und Börsengangsplanung macht, betreibt ein öffentliches Angebot — ohne Ausnahme.

Wie unterscheiden Sie seriöse Pre-IPO-Angebote von betrügerischen Konstruktionen?

Seriöse Pre-IPO-Beteiligungen sind streng reguliert: Sie richten sich entweder ausschließlich an professionelle Investoren oder durchlaufen ein vollständiges Billigungsverfahren bei der BaFin. Das Fehlen eines hinterlegten Prospekts, die anonyme Ansprache von Privatanlegern und das Fehlen jeder Lizenz nach § 32 KWG sind zentrale Warnsignale für ein nicht-reguliertes Angebot.

Die Mechanik vorbörslicher Aktienangebote im Bereich unregulierter Anbieter folgt regelmäßig einem erkennbaren Schema. Anleger werden mit dem Versprechen gelockt, Aktien eines angeblich kurz vor dem Börsengang stehenden Unternehmens zu einem deutlich niedrigeren Kurs erwerben zu können, als dieser beim geplanten IPO sein werde. Das Konzept baut auf dem klassischen Pump-and-Dump-Mechanismus auf: Der Anbieter beschafft sich Aktien zu Minimalpreisen oder legt schlicht keine realen Aktien vor, treibt den wahrgenommenen Wert durch aggressive Werbung und nicht überprüfbare Bewertungsangaben in die Höhe und veräußert anschließend seine Position — zu Lasten der Anleger, die mit wertlosen oder nicht existierenden Papieren zurückbleiben.

Der US-Bezug durch Hartmann & Benz Inc erfordert eine gesonderte Betrachtung. Für US-Gesellschaften, die Aktien außerhalb der USA anbieten, gilt grundsätzlich Regulation S (Rules 901–905 gemäß Securities Act of 1933), die das Angebot offshore von US-amerikanischen Registrierungspflichten befreit — aber keinerlei Befreiung von deutschen oder europäischen Prospektvorschriften gewährt. Der Umstand, dass ein US-Emittent Regulation S in Anspruch nimmt, entbindet ihn nicht von der Pflicht, bei einem Angebot in der EU einen nach EU-ProspektVO genehmigten Prospekt vorzulegen oder eine der Ausnahmen nach Art. 1 EU-ProspektVO zu erfüllen. Regulation S schützt den US-Emittenten vor SEC-Verfahren — nicht vor BaFin-Verfahren. Wer diese Trennung verkennt oder bewusst ausnützt, agiert in einer regulatorischen Grauzone, die die BaFin nicht toleriert. Hinzu kommt, dass das bloße Fehlen einer SEC-Registrierung bei einer angeblich bevorstehenden US-Börsennotierung ein erhebliches Warnsignal darstellt: Ein US-Unternehmen, das einen Börsengang plant, hat zwingend ein S-1-Registration Statement bei der SEC einreichen. Fehlt auch dieser Eintrag, ist das behauptete IPO-Vorhaben als ernsthaft geplante Transaktion in Frage zu stellen.

„Ein fehlendes Prospektbilligungsverfahren ist kein technisches Detail — es bedeutet, dass der Anleger keine gesetzlich geforderte Mindestinformation über das Unternehmen, seine Risiken und seine Finanzsituation erhalten hat. Jede Anlageentscheidung auf dieser Basis ist eine Entscheidung im Informationsvakuum.“ — Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M., REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die folgenden Red Flags sollten Anleger bei vorbörslichen Aktienangeboten zu besonderer Vorsicht veranlassen:

  • Kein bei der BaFin hinterlegter oder gebilligter Wertpapierprospekt nachweisbar
  • Kein Eintrag in der öffentlichen BaFin-Unternehmensdatenbank mit gültiger Lizenz nach § 32 KWG
  • Angebot richtet sich an nicht-qualifizierte Privatanleger in Deutschland ohne Mindestanlagegrenze
  • Versprechen eines bevorstehenden Börsengangs ohne verifizierbaren Zeitplan, Beratermandat oder öffentliche Registrierungsunterlagen
  • Anbieter im Ausland ansässig — erschwerter Zugriff im Streitfall, kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter
  • US-Emittentin ohne nachweisbare SEC-Registrierung (kein S-1-Filing auffindbar)
  • Erheblicher Preisabstand zwischen behauptetem Einstiegskurs und prognostiziertem IPO-Kurs als Renditeversprechen — ohne objektive Grundlage
  • Keine Angabe zu geprüften Jahresabschlüssen, Geschäftsführung, Satzung oder Kapitalstruktur
  • Druck zur schnellen Entscheidung oder künstliche Verknappung des Angebots
  • Kommunikation ausschließlich über informelle Kanäle (WhatsApp, Telegram, Signal) statt über regulierte Handelsplattformen

Welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen bei fehlender Prospektbilligung?

Anleger, die Aktien auf Basis eines Angebots ohne BaFin-gebilligten Prospekt erworben haben, können nach §§ 9 und 10 WpPG Schadensersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen die Personen, die für den Prospekt verantwortlich zeichnen oder das Angebot veranlasst haben. Bei völligem Fehlen eines Prospekts ist der Rückabwicklungsanspruch besonders ausgeprägt.

Die zivilrechtliche Prospekthaftung nach §§ 9, 10 WpPG unterscheidet zwischen der Haftung für fehlerhafte Prospekte und der Haftung für das vollständige Fehlen eines Prospekts. Im letztgenannten Fall — wie vorliegend — ist der Weg zur Haftung regelmäßig noch direkter: Der Anleger erwirbt ein Wertpapier ohne jede gesetzlich geforderte Grundlage für seine Anlageentscheidung. Die zivilrechtliche Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Erwerbs Zug-um-Zug: Der Anleger gibt die erworbenen Aktien zurück und erhält den gezahlten Kaufpreis erstattet — zuzüglich etwaiger Aufwendungen und eines marktüblichen Zinses. Voraussetzung ist freilich, dass der Anspruchsgegner liquide und erreichbar ist — ein Umstand, der bei Offshore-Konstruktionen erheblich erschwert sein kann.

Daneben besteht im Außenverhältnis gegenüber Anlagevermittlern, die an der Platzierung der Aktien beteiligt waren, ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280, 241, 311 BGB) sowie ein deliktischer Anspruch nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung), wenn die Anlagevermittler in Kenntnis der fehlenden Zulassung tätig wurden. Diese Ansprüche können auch gegen inländische Kontaktpersonen oder Vertriebsmittler gerichtet werden, die für BOSS.BSS in Deutschland tätig waren — selbst wenn die Hauptgesellschaft offshore ansässig ist. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Inländische Vertriebsmittler sind erreichbar, pfändbar und können als Gesamtschuldner mit dem ausländischen Anbieter in Anspruch genommen werden.

Ergänzend zur direkten Haftung der Anbieterseite kommt im Einzelfall die Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistern in Betracht, die in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Zulassung Gelder für BOSS.BSS abgewickelt haben. Ferner ist zu prüfen, ob Werbeplattformen oder Suchmaschinendienstleister, die Werbung für BOSS.BSS geschaltet haben, zivilrechtlich oder aufsichtsrechtlich verantwortlich gemacht werden können — eine Frage, die von der aktuellen aufsichtsrechtlichen Praxis zunehmend ernst genommen wird.

Soweit strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen, können Anleger im Wege des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) ihre Schadensersatzansprüche im Strafprozess geltend machen. Die frühzeitige Erstattung einer Strafanzeige — verbunden mit einem Antrag auf Vermögensarrest (§ 111e StPO) — kann darüber hinaus Vermögenswerte des Täters vorläufig sichern und die spätere Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels erleichtern. Bei grenzüberschreitenden Fällen steht zudem die Europäische Kontenpfändungsverordnung (VO 655/2014) als Sicherungsinstrument zur Verfügung, wenn Vermögenswerte in einem anderen EU-Mitgliedstaat vermutet werden.

Grenzüberschreitende Durchsetzung: Anlegerrechte bei Offshore-Anbietern

Die grenzüberschreitende Struktur des Falls BOSS.BSS / Hartmann & Benz Inc stellt betroffene Anleger vor erhebliche praktische Herausforderungen. Wenn der Anbieter im Kosovo oder anderweitig außerhalb der EU sitzt, sind hergebrachte zivilrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dennoch bestehen effektive Ansätze, die sich in vergleichbaren Fällen bewährt haben.

Erstens: Im Inland tätige Vertriebsmittler. Wenn BOSS.BSS für die Akquise in Deutschland auf natürliche Personen oder inländische Strukturen zurückgegriffen hat — zum Beispiel auf Telefonverkäufer, Empfehler oder Subunternehmer —, haften diese als inländische Ansprechpartner. Sie können vor deutschen Zivilgerichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern sie wissentlich oder fahrlässig an einem unzulässigen Angebot mitgewirkt haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnisnahme von der fehlenden BaFin-Zulassung ist in aller Regel gering: Wer Wertpapiere in Deutschland vertreibt, hat die Pflicht, vorab die regulatorische Zulässigkeit zu prüfen.

Zweitens: Konten und Zahlungsströme. In Fällen unerlaubter Wertpapierangebote fließen Anlegergelder regelmäßig über Bankkonten, die zumindest initial in EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Sofern derartige Konten identifiziert werden können, kommt ein Antrag auf europäische Kontenpfändung nach der VO 655/2014 (EAPO — European Account Preservation Order) in Betracht. Diese ermöglicht die voräufige Einfrierung von Bankguthaben in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne vorherige Anhörung des Schuldners — ein wirksames Sicherungsinstrument, das in der grenzüberschreitenden Kapitalmarkthaftung zunehmend eingesetzt wird.

Drittens: Internationale Rechtshilfe und Strafverfolgung. Sobald eine Strafanzeige in Deutschland erstattet wurde und ein hinreichender Tatverdacht nach §§ 263 StGB, 54 KWG besteht, können deutsche Staatsanwaltschaften im Wege der Rechtshilfe (bei EU-Staaten: Europäischer Haftbefehl, Europäische Ermittlungsanordnung) oder über Interpol Kooperationen mit ausländischen Behörden initiieren. Für den Kosovo als Nicht-EU-Staat bestehen bilaterale Rechtshilfeabkommen, deren Wirksamkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Gleichwohl schafft die strafrechtliche Dokumentation eine Basis für spätere Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn erste Ergebnisse Zeit in Anspruch nehmen können.

Viertens: Die BaFin als aktiver Akteur. Die Behörde beschränkt sich nicht auf die Veröffentlichung von Warnmeldungen. Sie kooperiert im Rahmen des European Securities and Markets Authority (ESMA)-Netzwerks mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und kann Informationen an Behörden in den Sitzstaaten von Anbietern weitergeben. Im Falle des Kosovo — der als EU-Beitrittskandidat intensiven Kooperationsmechanismen unterliegt — bestehen erhöhte Möglichkeiten behordenübergreifender Zusammenarbeit. Anleger sollten die BaFin-Warnung daher nicht nur als Warnsignal, sondern als Ausgangspunkt für konzertierten behordlichen Druck verstehen.

Praktische Schritte für betroffene Anleger

  1. Alle Unterlagen sichern: Sämtliche Kommunikation mit BOSS.BSS (E-Mails, Messenger-Nachrichten, Telefonnotizen), Kontoauszüge, Überweisungsbelege und erhaltene Werbematerialien sofort sichern und geordnet ablegen. Keine Löschung von Daten.
  2. Lizenzstatus prüfen: Unter portal.mvp.bafin.de den Eintrag von BOSS.BSS auf eine etwaige Lizenz nach § 32 KWG oder MiCAR überprüfen. Das Fehlen eines Eintrags ist ein belastbares Indiz für unerlaubtes Handeln.
  3. Strafanzeige erstatten: Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle erstatten; BaFin-Warnung als Anlage beifügen. In der Anzeige explizit auf §§ 54 KWG, 263 StGB hinweisen und Antrag auf Einleitung von Sicherungsmaßnahmen stellen.
  4. Anwaltliche Beratung einholen: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuziehen, um die individuellen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche nach §§ 9, 10 WpPG sowie §§ 280, 826 BGB zu prüfen.
  5. Zahlungen sofort einstellen: Keine weiteren Überweisungen an BOSS.BSS oder mit ihr verbundene Konten — auch nicht unter dem Vorwand angeblich fälliger „Gebühren“ oder „Steuern“, die für die Freigabe von Gewinnen angeblich erforderlich seien (klassisches Advance-Fee-Muster).
  6. Hausbank informieren: Falls Zahlungen per Überweisung erfolgten und noch nicht vollständig verarbeitet wurden, unverzüglich die kontoführende Bank kontaktieren; ggf. Rückruf der Überweisung beantragen und die Bank über den Betrugsverdacht informieren.

Aus haftungspraktischer Sicht entscheidet die Frage des Begebungsorts darüber, welche Gerichtsbarkeit für die Prospekthaftung primär zuständig ist. Bei einem US-Emittenten mit grenzüberschreitendem Online-Vertrieb in die Europäische Union eröffnet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Verordnung (EU) 1215/2012) am Erfolgsort der Anlageentscheidung deutsche internationale Zuständigkeit, sofern der Anleger im Inland gezeichnet hat. Diese Konstellation hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Kolassa (C-375/13) für Kapitalmarkt-Sachverhalte konturiert und im weiteren Verfahrensverlauf bei Universal Music (C-12/15) weiterentwickelt; sie wird in deutschen Landgerichten regelmäßig im Bereich Pre-IPO-Konstruktionen herangezogen.

Telegram-Kanal der Fachanwältin

Kryptobetrug erkennen. Richtig reagieren. Geld einfrieren lassen.

Tagesaktuelle BaFin-Warnungen, Blockchain-Tracing-Einblicke und Praxisfälle aus der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht — direkt von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M.

Jetzt @kryptobetrug_anwaeltin auf Telegram folgen →

Quellen und weiterführende Informationen

Verfasst von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa, LL.M. · REXUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart · Fachgebiete Bank- und Kapitalmarktrecht, Cybercrime, Asset Recovery, eWpG, MiCAR. — Quellen: Verbrauchermitteilung zu BOSS.BSS L.L.C. / Hartmann & Benz Inc (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mai 2026); EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129, Art. 1, 2, 3 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1129); WpPG §§ 4, 9, 10, 24 (https://www.gesetze-im-internet.de/wppg/); KWG §§ 32, 54; StGB § 263; Aufsichtsrechtliches Merkblatt zum öffentlichen Angebot (Spätsommer 2025); SEC Regulation S (17 CFR §§ 230.901–905, https://www.sec.gov/rules/final/33-7505.htm); BaFin-Unternehmensdatenbank (https://portal.mvp.bafin.de/).

Vollständige Übersicht:
Alle BaFin-, FCA-, FINMA- und FMA-Warnungen 2026 im Vergleich