AT-GRUPPO24: FMA-Warnung – was dahintersteckt
Am 27. März 2026 veröffentlichte die FMA Österreich eine offizielle Investorenwarnung zu AT-GRUPPO24, einem Anbieter mit angeblichem Sitz in 6236 Alpbach, Österreich. Die Finanzmarktaufsicht stellte fest, dass der Betreiber konzessionspflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie Versicherungsgeschäfte gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 ohne die erforderliche FMA-Lizenz anbietet. Betroffene, die Gelder an at-gruppo24[.]com transferiert haben, sollten daher umgehend handeln.
Wer nach Begriffen wie „AT-GRUPPO24 seriös“, „at-gruppo24[.]com Erfahrungen“ oder „FMA warnt Alpbach Anbieter“ sucht, findet häufig keine konkreten Handlungsempfehlungen. Deshalb erklärt dieser Beitrag, was die FMA konkret festgestellt hat, welche Erlaubnislücke dahintersteckt und welche Ansatzpunkte sich für Betroffene ergeben. Zudem wird klar zwischen der Behördenfeststellung und strafrechtlichen Fragen unterschieden.
Wovor warnt die FMA zu AT-GRUPPO24?
Die FMA warnt ausdrücklich vor dem Anbieter, der konzessionspflichtige Bankgeschäfte – konkret Kreditgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG – und Versicherungsgeschäfte nach § 6 Abs. 1 VAG 2016 anbietet, ohne die dafür erforderliche Konzession zu besitzen. Folglich betreibt der Anbieter auf europäischem Territorium regulierungspflichtige Finanzgeschäfte vollständig außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Die Plattform gab einen Firmensitz in Alpbach, Tirol, an – einem Ort, der für seine Kongresse und nicht für Finanzdienstleistungsunternehmen bekannt ist. Weder im österreichischen Konzessionsregister der FMA noch in einem anderen nationalen Register der EU-Mitgliedstaaten ist der Betreiber als lizenzierter Dienstleister aufgeführt. Dennoch trat das Unternehmen gegenüber Interessenten als legitimer Finanzpartner auf. Dennoch trat das Unternehmen gegenüber Interessenten als legitimer Finanzpartner auf.
Welche Erlaubnislücke zeigt die FMA-Warnung zu AT-GRUPPO24?
Die Warnung macht eine strukturell häufige Lücke sichtbar: Anbieter nutzen österreichische oder deutsche Postanschriften, um den Eindruck behördlicher Registrierung zu erwecken, ohne tatsächlich über eine Konzession zu verfügen. Dabei kombiniert der Betreiber zwei besonders regulierungsintensive Bereiche – Bankgeschäfte und Versicherungsgeschäfte –, die beide einer eigenständigen Lizenz bedürfen. Somit fehlt doppelt die rechtliche Grundlage.
Für Anleger aus dem deutschsprachigen Raum hat das konkrete Konsequenzen. Deshalb unterliegen eingezahlte Gelder keinerlei Einlagensicherung, weder nach dem österreichischen ESAEG noch nach dem deutschen EinSiG. Außerdem besteht kein Beschwerderecht gegenüber einer Aufsichtsbehörde. Jedoch entstehen auch aus unlizenzierten Vertragsbeziehungen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB.
Was stellt die FMA fest – und was nicht?
Die FMA stellt ausschließlich den fehlenden Konzessionsbestand fest. Sie trifft hingegen keine strafrechtliche Bewertung, ob der Anbieter betrügerisch im Sinne von § 146 öStGB oder § 263 dStGB gehandelt hat. Diese Abgrenzung ist wichtig, denn die Behörde agiert als Aufsichtsinstanz, nicht als Strafverfolgungsbehörde. Dennoch bildet die Warnung ein verwertbares offizielles Dokument für zivilrechtliche Verfahren.
Nach Darstellung betroffener Anleger sollen Auszahlungsanfragen mit Gebührenforderungen oder Freigabebedingungen beantwortet worden sein. Solche Muster entsprechen einem verbreiteten Vorgehen unlizenzierter Anbieter. Trotzdem bleibt die strafrechtliche Würdigung den zuständigen Ermittlungsbehörden in Österreich und Deutschland vorbehalten.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich?
Zunächst lohnt sich die vollständige Beweissicherung: Kontoauszüge, Überweisungsbelege an at-gruppo24[.]com, Screenshots aus dem Kundenbereich, E-Mail-Korrespondenz sowie sämtliche Kommunikationsverläufe. Diese Dokumente sind für spätere zivilrechtliche Ansprüche und Strafanzeigen unverzichtbar. Danach empfiehlt sich die Analyse der Zahlungswege – SEPA-Überweisung oder Krypto-Transfer –, da beide unterschiedliche Rückverfolgungsstrategien ermöglichen.
Bei kryptobasierten Einzahlungen bietet Blockchain-Forensik die Möglichkeit, Gelder bis zu regulierten Handelsplattformen zu verfolgen und Sperrungsanträge zu stellen. Zudem kann bei Bankübertragungen ein Rückbuchungsrecht nach § 675u BGB geprüft werden. Eine weiterführende Übersicht bietet daher die Scam-Broker-Warnliste auf kryptoschaden.de. Ergänzend erklärt der Beitrag zu Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de, wie Spezialisten Geldspuren auf der Blockchain verfolgen.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu AT-GRUPPO24?
Wer Gelder an die Plattform überwiesen hat, sollte alle weiteren Zahlungen sofort einstellen. Insbesondere Forderungen nach Freigabe-Gebühren oder Steuerzahlungen vor einer Auszahlung sind ein deutliches Warnsignal – solche Nachforderungen dienen ausschließlich dazu, weitere Verluste zu erzeugen. Außerdem gilt: Jede weitere Kommunikation mit den Betreibern sollte vollständig dokumentiert werden. Außerdem empfiehlt es sich, jede weitere Kommunikation mit den Betreibern zu dokumentieren, ohne neue Geldtransfers vorzunehmen.
Danach lohnt sich die frühzeitige Einschaltung eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Der Beitrag zur Rückforderung von Kryptowerten bei unlizenzierten Anbietern auf anwalt.de erläutert, welche zivilrechtlichen und strafrechtlichen Hebel bei Plattformen ohne FMA- oder BaFin-Erlaubnis zur Verfügung stehen. Je früher Betroffene handeln, desto besser lassen sich Geldflüsse sichern und Ansprüche durchsetzen.
AT-GRUPPO24 reagiert nicht mehr, oder es kommt eine angebliche Steuer-Vorauszahlung?
Eine Erstprüfung umfasst die Erlaubnislage, die Bankenpflichtverletzung sowie die forensische Nachverfolgung der Empfänger-Wallets. Sie erhalten eine schriftliche Erstbewertung mit Realisierungseinschätzung und Schrittfolge.
Übermitteln Sie Ihren Fall über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern