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Adhäsionsverfahren: Schadensersatz direkt im Strafprozess

Wird nach einem Krypto-Betrug jemand angeklagt, können Geschädigte ihren Schadensersatz direkt im Strafprozess verlangen. Das Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO erspart unter Umständen eine eigene Zivilklage – wenn der Antrag rechtzeitig und bestimmt gestellt wird.

Die meisten Geschädigten erfahren von einer Anklage eher beiläufig: ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, eine Ladung als Zeuge, ein Anruf der Polizei. Viele gehen davon aus, dass das Gericht sich im Strafprozess auch um ihr Geld kümmert. Das tut es nicht von selbst. Wer im Strafverfahren eine Verurteilung zur Zahlung erreichen will, stellt dafür einen eigenen Antrag.

Wann das Adhäsionsverfahren nach Anlagebetrug überhaupt in Frage kommt

Voraussetzung ist ein Beschuldigter, gegen den das Strafverfahren tatsächlich geführt wird. Bei Krypto- und Trading-Betrug sind die Hintermänner oft im Ausland und nicht greifbar. Angeklagt werden dagegen häufig Personen in Deutschland, über deren Konten Geld geflossen ist: Kontoinhaber, Geldkuriere, sogenannte Finanzagenten oder Betreiber von Zahlungsstrukturen.

Genau gegen diese Personen kann sich ein Adhäsionsantrag richten. Nach § 403 StPO kann der Verletzte gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen, solange dieser Anspruch nicht schon anderweitig vor Gericht anhängig ist. Vor dem Amtsgericht gilt das ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruchs.

Wer den Antrag stellen kann und was vorher zu klären ist

Antragsberechtigt ist der Verletzte. Ist er verstorben, kann nach § 403 StPO auch sein Erbe den Anspruch geltend machen. Gerade bei älteren Geschädigten, deren Fälle sich über Jahre ziehen, ist das kein theoretischer Punkt.

Klären Sie vor dem Antrag eine Frage, die oft übersehen wird: Haben Sie denselben Anspruch bereits vor einem Zivilgericht eingeklagt, etwa gegen den Kontoinhaber? Dann scheidet das Adhäsionsverfahren insoweit aus, denn § 403 StPO setzt voraus, dass der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig ist. Umgekehrt kann ein Adhäsionsantrag eine eigene Zivilklage gegen denselben Angeklagten entbehrlich machen. Stimmen Sie beide Wege deshalb von Anfang an aufeinander ab, statt sie parallel zu verfolgen.

Was der Antrag enthalten muss

§ 404 Abs. 1 StPO verlangt, dass der Antrag Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnet; die Beweismittel soll er enthalten. Gestellt werden kann er schriftlich oder zu Protokoll, in der Hauptverhandlung auch mündlich, und zwar bis zum Beginn der Schlussvorträge. Danach ist es zu spät.

Praktisch bedeutet das: Beziffern Sie den Betrag, ordnen Sie jede Zahlung dem Angeklagten zu und legen Sie die Belege bei. Kontoauszüge mit der Empfänger-IBAN, Überweisungsbestätigungen und die Chronologie der Zahlungen sind der Kern. Wo Kryptowerte im Spiel waren, gehört der Nachweis dazu, auf welchem Weg Ihr Geld zu dem Konto oder der Wallet gelangt ist, die dem Angeklagten zugeordnet wird. Wie eine solche Prüfung strukturiert wird, beschreibe ich in der strukturierten Prüfung bei Krypto- und Kapitalschäden.

Welche Wirkung der Antrag hat

Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer Klage im Zivilprozess. Für Geschädigte ist das vor allem für die Verjährung wichtig: Der Anspruch ist rechtshängig, ohne dass eine eigene Klage beim Zivilgericht nötig war.

Über den Antrag entscheidet das Strafgericht im Urteil. Spricht es den Angeklagten wegen der Tat schuldig, gibt es dem Antrag statt, soweit er begründet ist, so § 406 Abs. 1 StPO. Das Gericht kann sich auch auf den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken. Ist der Antrag unzulässig oder erscheint er unbegründet, sieht es von einer Entscheidung ab. Dann bleibt der Weg zum Zivilgericht offen.

Wo die Grenzen liegen

Ein Adhäsionsurteil ist ein Titel, aber noch kein Geld. Ob es sich durchsetzen lässt, hängt davon ab, ob beim Verurteilten Vermögen vorhanden ist. Finanzagenten und Kontoinhaber haben das erhaltene Geld meist weitergeleitet. Deshalb lohnt sich der Blick auf Sicherungen, die die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren angeordnet hat, etwa einen Vermögensarrest. Was Arrest und Sicherstellung leisten, erläutere ich unter Vermögensarrest und Freezing.

Hinzu kommt ein zweiter Weg, der unabhängig vom Adhäsionsantrag läuft: Hat das Gericht Taterträge nach den §§ 73 bis 73b StGB eingezogen, wird ein eingezogener Gegenstand nach § 459h Abs. 1 StPO demjenigen zurückübertragen, dem aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr erwachsen ist. Beide Wege ergänzen sich. Wer seine Ansprüche früh und belegt anmeldet, wird in beiden Verfahren gesehen.

Was Sie jetzt tun

Fragen Sie bei der Staatsanwaltschaft nach dem Aktenzeichen und dem Stand des Verfahrens, wenn Sie nur einen Hinweis auf eine Anklage erhalten haben. Sichern Sie Ihre Zahlungsnachweise vollständig, auch kleine Beträge und Gebühren, die Sie an die Plattform gezahlt haben. Prüfen Sie, ob Ihre Zahlungen über ein Konto liefen, dessen Inhaber angeklagt ist. Und warten Sie nicht auf die Hauptverhandlung: Ein Antrag, der vorbereitet ist, lässt sich rechtzeitig stellen.

Hatten Sie noch keine Strafanzeige erstattet, holen Sie das nach. Ohne Verfahren gibt es keinen Adhäsionsantrag. Wie eine Anzeige aufgebaut sein sollte, damit die Ermittler mit ihr arbeiten können, steht im Beitrag Strafanzeige nach Krypto-Betrug.

Melden sich nach einer Anklage Firmen, die anbieten, Ihren Anspruch „über das Gericht“ gegen Vorauszahlung durchzusetzen, ist Vorsicht geboten. Solche Angebote sind ein bekanntes Muster der zweiten Welle. Lesen Sie dazu Recovery Scam erkennen.

Gegen einen Kontoinhaber oder Geldkurier wird Anklage erhoben? Schicken Sie mir Aktenzeichen, Zahlungsbelege und das Schreiben der Staatsanwaltschaft.

kryptoschaden@rexus-recht.de

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