Tradealles: BaFin-Warnung – was dahintersteckt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. März 2026 eine offizielle Warnung herausgegeben. Betroffen ist die Website tradealles[.]com, die ohne jede Erlaubnis eine gefälschte Krypto-Handelsplattform betreibt. Dabei verletzt der Anbieter zentrale Normen des deutschen und europäischen Finanzmarktrechts. Für Geschädigte sind zudem Ansprüche gegen Infrastrukturanbieter nach dem Digital Services Act relevant.
Wer nach Erfahrungen mit diesem Anbieter, einer seriösen Einschätzung oder nach Möglichkeiten zur Rückforderung sucht, findet häufig unvollständige Informationen. Deshalb erklärt dieser Beitrag, was die BaFin-Warnung im Detail bedeutet. Außerdem zeigt er, welche regulatorischen Lücken sie aufzeigt, und warum der Ansatz der Provider-Haftung nach dem DSA für Anleger an Bedeutung gewinnt. Denn neben den Betreibern selbst können auch Infrastrukturanbieter in Haftung gezogen werden.
Wovor warnt die BaFin zu Tradealles?
Die BaFin hat festgestellt, dass tradealles[.]com Bankgeschäfte und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbringt. Zusätzlich liegt ein Verstoß gegen Art. 60 MiCAR vor, der für Kryptowerte-Dienstleister eine Zulassung durch die zuständige nationale Behörde eines EU-Mitgliedsstaates verlangt. Die gefälschte Handelsplattform verfügt über keine solche Zulassung. Somit agiert sie vollständig außerhalb des regulierten Markts.
Zudem fehlt die nach der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebene Prospektpflicht. Deshalb erhalten Anleger keine gesetzlich vorgeschriebenen Risikohinweise. Folglich fehlt jede aufsichtsrechtliche Kontrolle der versprochenen Erträge. Außerdem besteht keinerlei Einlagensicherung nach der Richtlinie 2014/49/EU.
Welche Erlaubnislücke zeigt die Warnung zu Tradealles?
Die Warnung belegt, dass der Anbieter ohne BaFin-Erlaubnis, ohne EU-Zulassung nach MiCAR und ohne Einlagensicherung operiert. Für deutsche Anlegerinnen und Anleger bedeutet das: Einzahlungen genießen keinerlei regulatorischen Schutz. Außerdem entfällt die Möglichkeit, sich über einen anerkannten Beschwerdeweg zu beschweren, da das Angebot dem Aufsichtssystem nicht unterliegt.
Jedoch erschöpft sich die rechtliche Perspektive nicht in der Beziehung zwischen Anleger und dem Anbieter. Der DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) verpflichtet Domain-Registrare und Hosting-Anbieter, auf behördliche Anordnungen zu reagieren. Deshalb gewinnt die Frage, wer die technische Infrastruktur bereitstellt, für Rückforderungsstrategien zunehmend an Relevanz. Denn über DSA-Meldewege lassen sich Takedowns einleiten.
Was stellt die Behörde fest – und was nicht?
Die BaFin dokumentiert den aufsichtsrechtlichen Verstoß: Der Anbieter ist nicht erlaubt tätig. Eine strafrechtliche Einordnung – ob Betrug nach § 263 StGB vorliegt – obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Wer den Anbieter als „Betrug“ oder „Scam“ bezeichnet, antizipiert damit eine Strafrechtseinschätzung. Sie lässt sich formal durch eine Strafanzeige und das nachfolgende Ermittlungsverfahren herbeiführen.
Zudem macht die BaFin keine Angaben zur konkreten Rückholstrategie. Dennoch liefert sie wichtige Ausgangspunkte: die Domainregistrierung, die Zahlungsdienstleister sowie die Krypto-Transaktionsdaten. Daraus ergeben sich somit konkrete forensische und rechtliche Maßnahmen.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich bei Tradealles?
Grundlage jeder Rückforderungsstrategie ist die vollständige Sicherung aller Belege: Kontoauszüge, Krypto-Transaktions-IDs, E-Mail-Kommunikation sowie Screenshots der Plattform. Auf der Blockchain lassen sich Zieladressen identifizieren. Deshalb lohnt es sich, bei regulierten Exchanges Einfrierungsanfragen zu stellen – jedoch nur, solange die Mittel noch nicht weitergeflossen sind. Folglich ist Tempo entscheidend.
Zusätzlich lohnt es sich, den Hosting- und Domain-Registrar von tradealles[.]com zu ermitteln. Über den DSA-Meldeweg kann auf die BaFin-Warnung hingewiesen werden, was eine Abschaltung einleiten kann. Die Scam-Broker-Warnungsübersicht auf kryptoschaden.de dokumentiert vergleichbare Fälle. Ergänzende Informationen zur Blockchain-Forensik finden sich außerdem im Beitrag Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de.
Was bedeutet das für Personen mit Kontakt zu Tradealles?
Wer bei tradealles[.]com investiert hat und eine Auszahlung beantragt, wird typischerweise mit Verzögerungstaktiken oder Gebührenforderungen konfrontiert. Diese Muster sind charakteristisch für den Schlussabschnitt eines Anlagebetrugszyklus. Deshalb sollten keine weiteren Zahlungen geleistet werden – auch nicht an angebliche Recovery-Dienste, die sich oft unmittelbar nach dem ersten Schaden melden.
Stattdessen empfiehlt sich eine rechtliche Ersteinschätzung. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB, deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB sowie strafrechtliche Anzeigen kommen in Betracht. Welche konkreten Rückforderungswege gangbar sind, erläutert der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de. Außerdem ist es ratsam, alle gesicherten Belege geordnet bereitzuhalten und frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei einzuschalten.
Sie wurden über Tradealles zur Einzahlung in Krypto bewegt und wollen den Vorgang prüfen lassen?
Wir prüfen die Erlaubnislage nach § 32 KWG, § 10 ZAG und MiCAR, die Identitätsketten der Empfängerkonten sowie die Bankenhaftung Ihres Instituts. Sie erhalten eine schriftliche Erstbewertung mit Realisierungseinschätzung und Schrittfolge.
Erläutern Sie Ihren Vorgang per Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern