IRG-Rechtshilfe: Auslandsarrest und Vollstreckung in Deutschland – was Geschädigte wissen sollten
IRG-Rechtshilfe bezeichnet das System, über das ausländische Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen auf deutschem Boden vollstreckt werden. Wer im grenzüberschreitenden Asset-Recovery-Mandat die Hebel des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht kennt, riskiert deshalb, dass eingefrorene Vermögenswerte durch Kapitalflucht oder Insolvenz vereitelt werden.
Gerade im Bereich der Cybercrime- und Kapitalanlagebetrugs-Mandate entscheidet schnelle Koordination über Erfolg oder Misserfolg. Folglich ist das Verständnis der drei Ebenen — nationaler IRG-Rahmen, EU-Instrumente und bilaterale Abkommen — unverzichtbar. Daher erläutert dieser Beitrag, wie IRG-Rechtshilfe in der Praxis funktioniert, welche Normen greifen und welche Ansatzpunkte Geschädigte kennen sollten.
Was regelt das IRG als zentrales Rechtshilfegesetz im Überblick?
Das IRG aus dem Jahr 1982 gliedert sich in zehn Teile und regelt den Verkehr mit ausländischen Staaten in strafrechtlichen Angelegenheiten. Es folgt dem Bewilligungsprinzip: Ein ausländisches Ersuchen bedarf einer deutschen Bewilligungsentscheidung. Zudem bildet das IRG die Grundlage für aktive wie passive Rechtshilfe — also sowohl für das Ersuchen anderer Staaten um deutsche Mitwirkung als auch für das umgekehrte Szenario.
Die §§ 66 und 67 IRG regeln die Vollstreckungshilfe für ausländische Freiheitsstrafen. Daher sind für Asset-Recovery-Mandate jedoch vor allem die §§ 88 ff. IRG relevant: Sie normieren die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Anordnungen zur Einziehung von Tatprodukten und Tatertrag. Somit bilden diese Normen den nationalen Transmissionsriemen, der ausländische Sicherstellungsentscheidungen in Deutschland vollstreckbar macht.
Welche Erlaubnislücke schließen EU-Verordnung 2018/1805 und IRG gemeinsam?
Die Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen zwischen EU-Mitgliedstaaten ersetzt innerhalb der EU das klassische IRG-Bewilligungsverfahren durch ein weitgehend automatisiertes Anerkennungsverfahren. Folglich können Sicherstellungsanordnungen zwischen EU-Staaten erheblich schneller vollstreckt werden als gegenüber Drittstaaten. Zudem entfällt die beiderseitige Strafbarkeit als Prüfungsmaßstab bei den in Anhang I der Verordnung aufgezählten Straftatbeständen.
Die Kombination aus IRG und EU-Verordnung schließt daher eine Regelungslücke, die bisher Tätern ermöglichte, Vermögenswerte in andere EU-Staaten zu verschieben, um einer deutschen Vollstreckung zu entgehen. Allerdings greift die Verordnung nur dann vollständig, wenn die Sicherstellungsanordnung einem der in Anhang I genannten Katalogdelikte zuzuordnen ist. Deshalb ist die Kategorisierung der Straftat im deutschen Ausgangsverfahren von entscheidender Bedeutung für die Geschwindigkeit der EU-weiten Vollstreckung.
Was stellt die IRG-Rechtshilfe-Praxis fest — und was bleibt offen?
Die IRG-Rechtshilfe-Praxis zeigt: Die formellen Voraussetzungen sind in der Regel erfüllbar, wenn der deutsche Verfahrensstand eine vollstreckbare Einziehungsanordnung trägt. Daher scheitern Mandate in der Praxis seltener an rechtlichen Hürden als an tatsächlichen Hindernissen — fehlende Adressaten, unbekannte Kontoverbindungen, nicht lokalisierbare Assets. Außerdem spielt die Kooperationsbereitschaft des Empfängerstaates eine entscheidende Rolle, insbesondere bei Drittstaaten ohne bilaterales Rechtshilfeabkommen.
Zudem bleibt offen, wie sich die Entwicklung der EU-Datenschutzregulierung auf den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden auswirkt. Hinzu kommt, dass Kryptowerte als Asset-Klasse in vielen IRG-Kontexten noch keine kodifizierte Behandlung erfahren haben, sodass Analogieargumente und Einzelfallentscheidungen prägend bleiben. Folglich befinden sich Rechtsprechung und Kommentarliteratur in diesem Bereich noch im Aufbau.
Welche forensischen Ansatzpunkte ergeben sich für IRG-Rechtshilfe-Verfahren?
Für Geschädigte, die grenzüberschreitend handeln wollen, gilt zunächst: Beweise sollten so früh wie möglich gesichert werden — Zahlungsbelege, Blockchain-Transaktionen, Kommunikationsverläufe. Ohne diese Dokumentation fehlt dem deutschen Strafverfahren die Grundlage für einen erfolgreichen IRG-Antrag. Daher lohnt sich die frühzeitige Einbindung eines auf Blockchain-Forensik spezialisierten Sachverständigen. In der Übersicht der dokumentierten Verfahrenswege bei kryptoschaden.de finden sich außerdem Hinweise zu typischen Zahlungsrouten bei Krypto-Fraud.
Zudem empfiehlt sich die koordinierte Antragstellung in Deutschland und im Aufenthaltsstaat des Täters, sofern dieser bekannt ist. Dazu liefert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de wertvolle Einblicke in die Dokumentationspflicht. Somit entsteht ein mehrstufiger Ansatz, der die strafrechtliche Vollstreckung durch forensische Beweissicherung unterstützt.
Was bedeutet IRG-Rechtshilfe für Personen mit Verlust durch grenzüberschreitenden Anlagebetrug?
Für Geschädigte bietet die IRG-Rechtshilfe einen strukturierten Zugang zur Vollstreckung ausländischer Sicherstellungsentscheidungen auf deutschem Boden — und umgekehrt. Deshalb sollten Betroffene, deren Schaden im Ausland verursacht wurde und deren Gelder ins Ausland geflossen sind, keine rein nationalen Rechtswege einschlagen. Allerdings erfordert das IRG-Verfahren erfahrene Verfahrenskoordination, die sowohl das deutsche Strafrecht als auch das Recht des Empfängerstaats beherrscht.
Wer in Deutschland Verluste durch eine ausländische Krypto-Plattform erlitten hat, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob eine Sicherstellungsanordnung im Ausland möglich ist und über welchen Kanal — EU-Verordnung, IRG-Ersuchen oder bilaterales Abkommen — die Vollstreckung schnellstmöglich betrieben werden kann. Schließlich informiert der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de über weitere Rückführungsoptionen und Erstschritte.
Bei IRG-Rechtshilfe verzögert sich die Auszahlung und der Kontakt bricht ab?
Geprüft werden Rückforderungswege gegen Banken (§ 675u BGB), die Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen sowie strafrechtliche Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO. Sie erhalten eine fall-spezifische Einschätzung mit klarem Erwartungs-Korridor.
Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.
Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern