Art. 74a IRSG: Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte aus der Schweiz – was Geschädigte wissen sollten

Art. 74a IRSG regelt die Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte aus der Schweiz nach Deutschland — und bildet damit das entscheidende Scharnier im grenzüberschreitenden Strafverfahren. Wer das mehrstufige Verfahren dieser Norm nicht kennt, riskiert somit, dass trotz eines deutschen Strafurteils kein Franken zurückfließt.

Viele Verfahren, in denen deutsche Anleger durch Krypto-Plattformen oder klassische Investment-Fraud-Konstrukte erhebliche Verluste erlitten haben, weisen eine gemeinsame Spur auf: Gelder landeten über Schweizer Konten oder Treuhandkonstrukte in der Schweiz und wurden dort sichergestellt. Folglich verbleiben diese Gelder dort, solange der Art. 74a IRSG-Rückführungsmechanismus nicht aktiv betrieben wird. Deshalb erläutert dieser Beitrag, was die Norm konkret vorschreibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein sollten und welche forensischen Ansätze die Erfolgschancen erhöhen.

Was regelt Art. 74a IRSG — und was ist ausdrücklich ausgeschlossen?

Art. 74a IRSG bildet die Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die in der Schweiz sichergestellt wurden, an den ersuchenden Staat. Die Norm greift, sobald eine rechtskräftige Einziehungs- oder Rückgabeentscheidung des ausländischen Gerichts vorliegt. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen der provisorischen Beschlagnahme und der endgültigen Herausgabe: Erstere sichert den Zugriff, Letztere überträgt ihn hingegen rechtswirksam nach Deutschland zurück.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 74a IRSG liegen daher Vermögenswerte, die sich weder im Besitz noch in der Verfügungsgewalt einer Person befinden, die im Schweizer Verfahren als Herausgabepflichtige identifiziert wurde. Deshalb reicht eine bloße Anwesenheit von Geldern in der Schweiz nicht aus — es bedarf einer klaren Verbindung zur sanktionierten Handlung. Zudem schützt das Schweizer Recht den bona-fide-Erwerber, was Rückführungsverfahren erheblich verzögern kann.

Welche Verfahrensschritte sieht Art. 74a IRSG vor — und wie koordinieren Deutschland und die Schweiz?

Das Verfahren beginnt zunächst mit einem formellen Rechtshilfeersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (BJ) in Bern. Das BJ prüft das Ersuchen auf Vollständigkeit, insbesondere ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist und ob kein Verweigerungsgrund nach Art. 2 IRSG vorliegt. Sodann leitet das BJ das Ersuchen an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft weiter, die die Herausgabe konkret anordnet.

Folgerichtig ergeben sich zwei parallele Stränge: auf deutscher Seite die Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB sowie die Vorlage beim Vollstreckungsgericht, auf Schweizer Seite hingegen die Umsetzung durch kantonale Behörden. Beide Stränge sollten zeitlich eng abgestimmt werden, damit die provisorische Beschlagnahme nicht abläuft, bevor die Herausgabeentscheidung vorliegt. Deshalb empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines auf Rechtshilfe spezialisierten Schweizer Anwalts, da kantonale Verfahren erheblich voneinander abweichen können.

Welche typischen Fallstricke entstehen in der Art. 74a IRSG-Praxis?

Ein häufig unterschätzter Problembereich betrifft die Identifikation der Vermögenswerte: Gelder, die über mehrere Konten gewechselt wurden oder in Kryptowährungen vorliegen, sind schwerer als Herausgabeobjekt zu individualisieren. Schweizer Behörden verlangen daher eine nachvollziehbare Rückverfolgung der Mittelherkunft, sodass ohne Blockchain-Forensik eine Herausgabe kaum durchzusetzen ist. Außerdem spielen Fristen eine zentrale Rolle: Provisorische Beschlagnahmen laufen in der Schweiz zeitlich begrenzt.

Regelmäßig kommt es zudem zu Einsprüchen der Kontoinhaber oder behaupteter Dritter, die Rechte an den Vermögenswerten geltend machen. Das Schweizer Rechtshilfeverfahren gibt diesen Personen Gehör, was das Verfahren allerdings verlängert. Daher sollten Geschädigte frühzeitig ihren Status als zivilrechtlich Verletzte im deutschen Strafverfahren begründen, um im Schweizer Verfahren als Berechtigte anerkannt zu werden. Folglich ist die enge Koordination zwischen deutschem Strafanwalt und Schweizer Rechtshilfeanwalt ab dem ersten Tag ratsam.

Welche forensischen Ansatzpunkte erhöhen die Erfolgschancen unter Art. 74a IRSG?

Wer Vermögenswerte über Art. 74a IRSG zurückführen will, sollte frühzeitig auf belastbare forensische Dokumentation setzen. Dazu gehören Blockchain-Analysen, die den Zahlungsweg von der deutschen Banküberweisung bis zur Schweizer Wallet oder zum Schweizer Konto lückenlos nachverfolgen. Ohne diese Brücke fehlt dem Rechtshilfeersuchen die tatsächliche Grundlage. In der Übersicht der dokumentierten Verfahrenswege bei kryptoschaden.de finden sich zudem ergänzende Hinweise zu typischen Zahlungsrouten und Rückführungserfolgen.

Zudem lohnt sich die Prüfung, ob eine zivilrechtliche Freezing Order in der Schweiz parallel zum strafrechtlichen Rechtshilfeweg betrieben werden kann — insbesondere dann, wenn die strafrechtliche Schiene zeitlich zu langsam voranschreitet. Daher liefert der Beitrag zur Blockchain-Forensik bei Krypto-Betrug auf anwalt.de wertvolle Einblicke in die technische Dokumentationspflicht. Somit entsteht ein kombinierter Ansatz, der die strafrechtliche Herausgabe durch zivilrechtliche Sicherung ergänzt.

Was bedeutet Art. 74a IRSG für Personen mit Verlust durch grenzüberschreitenden Anlagebetrug?

Für Geschädigte ist das Wissen um Art. 74a IRSG vor allem eines: ein Hebel, der nur greift, wenn er rechtzeitig betätigt wird. Wer Jahre nach einem Anlagebetrug erstmals anfragt, findet beschlagnahmte Gelder möglicherweise bereits freigegeben oder in andere Verfahren übergeleitet. Deshalb zählt rasches Handeln nach dem ersten Verdacht zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Rückführung.

Das Verfahren nach Art. 74a IRSG bietet außerdem einen konkreten Vorteil gegenüber rein zivilrechtlichen Klagen: Die Schweiz ist an das Rechtshilfeersuchen gebunden, sobald die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Für deutsche Anleger mit Schweiz-Bezug lohnt sich daher die frühzeitige Rücksprache mit einem Anwalt, der sowohl das deutsche Einziehungsrecht als auch das Schweizer Rechtshilferecht beherrscht. Zu den weiteren Rückführungsoptionen informiert schließlich der Beitrag Rückforderung von Kryptowerten bei unerlaubten Anbietern auf anwalt.de.

Art. 74a IRSG blockiert Ihr Konto, sperrt die Auszahlung oder fordert „Verifizierungsgebühren“?

Geprüft werden Rückforderungswege gegen Banken (§ 675u BGB), die Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen sowie strafrechtliche Beschlagnahme nach §§ 111b ff. StPO. Im Ergebnis erhalten Sie eine geordnete Fall-Architektur statt allgemeiner Versprechen.

Senden Sie Ihre Unterlagen über das Kontaktformular oder per E-Mail an kryptoschaden@rexus-recht.de.

Anna Orlowa, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierte Spezialistin für Kryptowerte und Steuern